W230 2123365-1•BVwG W230 2123365-1
W230 2123365-1Tribunal Administrativo Federal10 de nov. de 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Bescheidabänderung, Betriebsübereignung, Betriebsübernahme,<br/>Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Marktordnung, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Tod, Übertragung, Unterfertigung, Unterschrift,<br/>Verlassenschaft, Zahlungsansprüche
W230 2123365-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX Betriebsnummer XXXX , vertreten durch RA Dr. Otmar SCHIMANA, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, Zl. XXXX betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem darin abgewiesenen Antrag auf Anerkennung des angezeigten Bewirtschafterwechsels und dem Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie stattgegeben wird, dies ausgehend davon, dass dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 für die beantragte Fläche von 3,05 ha die Einheitliche Betriebsprämie zuerkannt wird. Der belangten Behörde wird gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufgetragen, gemäß diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Betrieb mit der Betriebsnummer XXXX wurde zunächst von XXXX , dem Vater des Beschwerdeführers, geführt. Nach dem Tod seines Vaters zeigte der Beschwerdeführer der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde), mittels Bewirtschafterwechsel-Formular an, dass der Betrieb mit Wirksamkeitsbeginn 20.03.2012 auf ihn als neuen Bewirtschafter übergegangen sei und dass zugleich auch alle Ansprüche der Einheitlichen Betriebsprämie sowie die gesamte Mutterkuhquote mit übertragen werden sollen. Die Anzeige des Bewirtschafterwechsels war ausschließlich vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Unter der Rubrik "Grund" führte er "Tod des Bewirtschafters" an und legte als Beilage eine Sterbeurkunde sowie den Beschluss des BG Landeck bei, aus welchem hervorgeht, dass die Verlassenschaft überschuldet und die Summe der Nachlassaktiva dem Beschwerdeführer als leiblichen Sohn zur teilweisen Bezahlung der im Beschluss näher angeführten Passiva an Zahlungsstatt überlassen werde.
Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte unter anderem die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für die dem Antrag als Beilagen angefügten und dort näher konkretisierten Flächen des oben genannten Betriebs.
Einige der Daten (Geburtsdatum, Vorname, IBAN, Sozialversicherungsnummer und Telefonnummer) am Antragsvordruck lauteten noch auf den ursprünglichen Bewirtschafter und wurden offensichtlich handschriftlich auf Daten des Beschwerdeführers korrigiert.
Mit Bescheid vom 28.12.2012 wies die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie ab. Mit einem eigenen Spruchpunkt wies sie auch die "Anbringen / Anträge" ab, die im Zusammenhang mit der Übertragung des Betriebs Nr. XXXX stehen (Bewirtschafterwechsel). Zur Begründung führte sie - zusammengefasst - aus, dass zu Antrag Lfd.Nr. XX 5164 sowohl die Unterschrift des Übergebers als auch jene des Übernehmers fehle und dass die Einheitliche Betriebsprämie nur gewährt werden könne, wenn der Betriebsinhaber über Zahlungsansprüche und entsprechende Flächen verfüge. Es seien zwar 3,05 ha beihilfefähige Fläche beantragt worden, allerdings habe keine beihilfefähige Fläche des Antragstellers ermittelt werden können.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Darin bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, dass sein Vater im Jahr 2012 verstorben sei und beim Bewirtschafterwechsel eine Sterbeurkunde beigelegt wurde. Weiters führt er aus, dass er die zur Übertragung der Zahlungsansprüche notwendigen Unterlagen beilege. Der Beschwerde wurde erneut der - bereits weiter oben genannte - Beschluss des BG Landeck beigelegt.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 21.03.2016 die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat mit dem früheren Bewirtschafter des Betriebs Nr. XXXX , seinem Vater ( XXXX ), bereits vor dem Tod seines Vaters einen Schenkungsvertrag über die betroffenen landwirtschaftlichen Liegenschaften "samt landwirtschaftlichem Betrieb" (Pkt. II. des Vertrages) abgeschlossen. Diese wurden auch übergeben und das Eigentum des Beschwerdeführers verbüchert. Laut Punkt V des Vertrages regelt dieser die Übereignung und Übergabe der (zuvor) im Alleineigentum des XXXX stehenden Liegenschaften EZ XXXX und XXXX (GB XXXX ) "samt allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör, insbesondere dem gesamten Inventar und landwirtschaftlichen Geräten, sowie damit allen Rechten und Pflichten, so wie er bisher die Liegenschaft besessen und benützt hat oder dazu berechtigt war" in Schenkungsabsicht an XXXX (den Beschwerdeführer). Der Beschwerdeführer ist damit jedenfalls vor dem 20.03.2012 Bewirtschafter des Betriebs geworden; es wurden ihm mit der Fläche auch die Ansprüche (Zahlungsansprüche) aus der Einheitlichen Betriebsprämie mitübertragen.
Der Beschwerdeführer war infolge der Betriebsübertragung im Antragsjahr 2012 Inhaber und Bewirtschafter von 3,05 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht geführten Ermittlungen. Der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers, der auch als Vertragsverfasser fungiert hat, legte dem Gericht eine Kopie des von Geschenkgeber und Geschenknehmer unterschriebenen, mit einer Legalisierung sowie Beurkundungen der Agrarbehörde und der Grundverkehrsbehörde versehenen Schenkungsvertrags vor. Darin ist unter dem Punkt "XVI) VOLLMACHT" auch vereinbart, dass der genannte Rechtsanwalt auch "mit der Einholung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen bzw. der Antragstellung hiezu und der Entgegennahme allfälliger Bescheide" beauftragt und bevollmächtigt ist. Die belangte Behörde, der das Gericht zu diesem Vorgang Parteiengehör gewährt hat, nahm diese Urkunde zur Kenntnis und gab an, dass "auf Basis dieses Vertrags ... der Bewirtschafterwechsel positiv beurteilt" und "die Weitergabe der Ansprüche der EBP veranlasst" werden könne. Die in Betracht kommende beihilfefähige Fläche teilte die AMA dem Gericht mit, sie entspricht der im Antrag geltend gemachten Fläche.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt gemäß § 6 BVwGG einem Einzelrichter zu.
Zu A) Beschwerdestattgabe
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen
Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, lautet auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
a) ‚Betriebsinhaber' eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
b) ‚Betrieb' die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
[...]
Art. 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
i) durch Übertragung, [...],
erhalten haben. [...]
Art. 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck ‚beihilfefähige Hektarfläche
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Art. 43
Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1) [...]
(2) Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird."
§ 3 Abs. 3 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II 491/2009, lautet:
"(3) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu aufgelegten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 8 der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, ist dabei zu beachten."
§ 8 der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 lautet:
"Betriebsübergabe
Anzeigefrist bei Betriebsübertragungen
§ 8. (1) Der Übergeber und der Übernehmer haben im Wege der zuständigen Landwirtschaftskammer die Übertragung bis spätestens 15. Mai des Jahres, das auf die Übertragung folgt, anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann für Beihilfemaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in sachlich gerechtfertigten Fällen mit allgemeiner Wirkung anderes bestimmt werden."
Weder die einschlägigen EU-Verordnungen noch das innerstaatliche Marktordnungsrecht enthalten abschließende Regelungen zu den Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Übertragung des Betriebs sowie von Zahlungsansprüchen. Das Unionsrecht enthält zwar Schranken für eine solche Übertragung und setzt insbesondere bestimmte Merkmale für die Erfüllung des Begriffs des "Betriebsinhabers" (früher: "Erzeugers") voraus, beruht aber ansonsten auf dem Gedanken, dass eine Übertragung durch Vertrag erfolgen kann und überlässt die näheren Bedingungen der Privatautonomie (dazu EuGH 20.05.2010, Rs. C-434/08 Harms, Rn 35 ff; 21.01.2010 Rs. C-470/08 van Dijk, Rn26 [arg: "mangels anderslautender Vereinbarung"]; zu den Begriffsmerkmalen des Betriebsinhabers - Bewirtschaftung im eigenen Namen, auf eigene Rechnung, mit gewisser Selbständigkeit, vgl. EuGH 24.06.2010 Rs. C-375/08 Pontini und 14.10.2010 Rs. C-61/09 Landkreis Bad Dürkheim). Das Unionsrecht verweist somit implizit für die Möglichkeit der Übertragung auf das Privatrecht und folglich auf Regelungen des jeweils anwendbaren innerstaatlichen Rechts.
Im Beschwerdefall ist erwiesen, dass das Eigentum sowohl an den zum Betrieb gehörenden Flächen als auch an den zugehörigen körperlichen und rechtlichen Betriebsmitteln auf den Beschwerdeführer bereits vor Beantragung der Einheitlichen Betriebsprämie übergegangen ist und dass dieser Bewirtschafter geworden ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Schenkungsabsicht auch die Zahlungsansprüche (im Schenkungsvertrag mit "rechtlichem Zubehör" mitgemeint) übertragen werden sollten. Dass die der belangten Behörde gegenüber abgegebene Anzeige des Bewirtschafterwechsels durch den Beschwerdeführer allein unterfertigt war und nicht mehr auch vom (zwischenzeitig verstorbenen) Vorbewirtschafter mitunterfertigt werden konnte (der Nachweis also nicht mehr in der in § 8 der INVEKOS-CC-V 2010 vorgesehenen Form erbracht werden konnte), ist in diesem Zusammenhang ebenso unschädlich wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Bezeichnung des formellen Grund des Betriebsübergangs den "Tod des Bewirtschafters" und nicht den Übergabevertrag angeführt hat.
Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid insoweit abzuändern, als darin mit einem eigenen Spruchpunkt die Abweisung des "Antrags" bzw. "Anbringens" betreffend den Bewirtschafterwechsel ausgesprochen wurde.
§ 19 Abs. 1 MOG 2007 lautet: "(1) Die AMA spricht gleichzeitig mit der Entscheidung über die Prämiengewährung eines Antragsjahres auch über alle dieses Antragsjahr betreffenden Anträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der entsprechenden Stützungsregelung stehen, ab."
Die parlamentarischen Erläuterungen führen dazu aus (RV 2291 BlgNR 24. GP): "Mit dem neuen Abs. 1 wird klargestellt, dass die AMA über die Anträge eines Antragsjahres gemeinsam mit der Prämienentscheidung absprechen kann. Zum Beispiel wird eine angezeigte Übertragung von Zahlungsansprüchen erst im Zuge der das Antragsjahr betreffenden Betriebsprämiengewährung beurteilt und auch zugrunde gelegt."
Die AMA hat daher zu Recht eine Entscheidung über den beantragten Bewirtschafterwechsel in den Spruch aufgenommen, das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Abspruch auf Basis der im Beschwerdeverfahren neu hervorgekommenen Tatsachen abgeändert.
Der angefochtene Bescheid sprach auch abschließend (abweisend) über die beantragte Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie ab. Auch dieser Abspruch ist angesichts dessen abzuändern, dass - wie die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht über Aufforderung mitgeteilt hat - auf der Grundlage einer positiven Beurteilung des Bewirtschafterwechsels davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer die Betriebsprämie aufgrund einer beantragten (von der belangten Behörde als beihilfefähig angenommenen) Fläche von 3,05 ha zustünde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht greift das Bundesverwaltungsgericht dabei auf die Ermächtigung des § 19 Abs. 3 MOG 2007 zurück.
Diese Bestimmung lautet: "(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
Zur einschlägigen Vorgängerbestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die parlamentarischen Materialien zum MOG 2007, BGBl. I 55/2007, Folgendes ausgesprochen (VwGH 10.10.2011, 2011/17/0143):
"Nach den Materialien hiezu (RV 37 Blg 23. GP, 9) soll die Bestimmung des § 19 Abs. 3 leg. cit. der Berufungsbehörde ermöglichen, im Rahmen der Berufungsentscheidung die konkrete Berechnungsgrundlage vorzugeben. Der tatsächliche Auszahlungsbetrag auf Basis der Vorgaben im Berufungsbescheid soll danach im Zuge der Auszahlung von der AMA bekannt gegeben werden.
[...] § 66 Abs. 4 AVG, [wonach] die Berufungsbehörde ‚in der Sache selbst' zu entscheiden hat, bedeutet, dass sie sich mit der vorliegenden Verwaltungssache in gleicher Weise wie die Behörde erster Instanz zu befassen hat. Sie hat den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und rechtlich zu beurteilen und ein allenfalls bestehendes Ermessen auszuüben. Prozessgegenstand der Berufungsentscheidung ist daher die Verwaltungssache, die zunächst der ersten Instanz vorlag [...]. Von diesem Grundsatz [...] macht § 19 Abs. 3 MOG 2007 insofern eine Ausnahme, als diese Bestimmung der Berufungsbehörde ermöglicht, ‚in den zu erlassenden Bescheiden die genaue Berechnung des Auszahlungsbetrags' vorzugeben. Wie sich aus den oben zitierten Materialien hiezu ergibt, soll damit der Berufungsbehörde die Möglichkeit eröffnet werden, den tatsächlichen Auszahlungsbetrag ‚auf Basis der Vorgaben im Berufungsbescheid' einer weiteren Bescheiderlassung der Behörde erster Instanz vorzubehalten.
§ 19 Abs. 3 MOG 2007 ist - auch als eng zu interpretierende Ausnahme vor dem Hintergrund der allgemeinen Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG - so zu verstehen, dass die Berufungsbehörde bereits im - allein der Rechtskraft fähigen - Spruch die bei ihr anhängige Sache abschließend zu erledigen hat und (nur) die konkrete Berechnung eines sich daraus - entsprechend den eindeutigen Vorgaben der Berufungsbehörde - ergebenden Auszahlungsbetrages der Behörde erster Instanz vorbehalten bleiben darf."
Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-BMLFUW - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. I 189/2013, wurde die einschlägige Rechtslage zur Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Reform 2012 neu gefasst und erhielt ihren nunmehrigen Wortlaut. Die parlamentarischen Materialien führen dazu erläuternd Folgendes aus (RV 2291 BlgNR 24. GP, S. 12):
"Die bestehenden Sonderverfahrensvorschriften der Abs. 2 bis 4 sollen auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beibehalten werden.
[...]
Abs. 3 ermöglicht dem Bundesverwaltungsgericht, die rechnerische Durchführung der von ihm getroffenen Sachentscheidung der AMA zu übertragen. Diese Vorgangsweise trägt der teilweise komplexen Berechnung unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Algorithmen, die Bestandteil der Software der AMA-Datenbank sind, Rechnung. Eine inhaltliche Entscheidungsbefugnis kommt der AMA damit nicht zu."
Die Konsequenz der Entscheidung, dass der vom Beschwerdeführer angezeigte Bewirtschafterwechsel anzuerkennen und dem Beschwerdeführer für die beantragte Fläche - dem Grunde nach - die Einheitliche Betriebsprämie zustünde (dass Teile dieser Fläche nicht beihilfefähig wären oder Ähnliches, wurde von der AMA weder geltend gemacht noch ist es sonst hervorgekommen), ist, dass die dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr zustehenden Zahlungsansprüche anhand der Zahlungsanspruchsdaten der AMA (deren Berechnung u.a. auch von allfälligen Entscheidungen der Vorjahre abhängig sein kann) zu errechnen und davon ausgehend die Betriebsprämie zu berechnen ist. Im Lichte der oben zitierten Gesetzesmaterialien kann dieser Vorgang gemäß der zitierten Bestimmung der AMA überlassen werden.
4. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann verzichtet werden, was unter Umständen dann angenommen werden kann, wenn der Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinn des § 24 Abs. 3 VwGVG stellt und keine Beweisanträge gestellt hat, die der Annahme eines solchen Verzichts entgegenstehen (VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012; 11.11.2015, Ra 2015/04/0061, mwN). Ein schlüssiger Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer jedoch über die Möglichkeit der Antragstellung belehrt und ihm mitgeteilt, dass für den Fall, dass kein Antrag gestellt wird, eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer hat darauf nicht mehr reagiert. Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund von einem konkludenten Verzicht aus.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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