BVwG W197 2115966-1

W197 2115966-1Tribunal Administrativo Federal10 de nov. de 2016

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Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren, staatenlos

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BVwG W197 2115966-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W197.2115966.1.00

Spruch

W197 2115966-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, staatenlos, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2015, Zahl: 14-1047943302/140279957, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatenloser, stellte am 12.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) wies es den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.09.2016 (Spruchpunkt III).

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde vom 14.10.2015.

2. Die Ehefrau des Beschwerdeführers stellte am 08.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 22.04.2016, 1101191608-160035254, gab das Bundesamt diesem Antrag gemäß § 3 AsylG 2005 statt, erkannte ihr den Status der Asylberechtigten und stellte gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

3. Mit Fax vom 05.05.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 06.05.2016, legte der Vertreter des Beschwerdeführers die Heiratsurkunde des Beschwerdeführers sowie den Bescheid des Bundesamtes vom 22.04.2016, 1101191608-160035254 vor.

4. Am 11.10.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, in Damaskus geboren und aufgewachsen zu sein. Er sei verheiratet und habe vier Kinder, wobei seine Ehegattin und seine Kinder im österreichischen Bundesgebiet aufhältig seien und den Status der Asylberechtigten hätten. Mit seiner Familie lebe der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt. Dargetan wurden der Akt der belangten Behörde und jener des Bundesverwaltungsgerichtes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang und das Vorbringen des Beschwerdeführers werden zu Feststellungen erhoben.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, vorgelegten unbedenklichen Urkunden sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem persönlichen Eindruck, den das erkennende Gericht in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.10.2016 gewinnen konnte.

2.2. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Zuge von Kriegshandlungen eines Verbrechens schuldig gemacht hätte. Es gibt weiters keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer "straffällig" i. S. d. § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden wäre, dh. er rechtskräftig verurteilt worden wäre, und zwar wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. § 2 Abs. 1 Z 22 erster Satz AsylG 2005 definiert als "Familienangehörigen" ua.: "wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat".

§ 34 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Familienverfahren im Inland" und lautet:

"(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

3.2. Der Beschwerdeführer ist "Familienangehöriger" (i. S. d. § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005) seiner Ehefrau; dies gilt auch umgekehrt. Beide haben Asylanträge gestellt, jedoch wurde (bisher) nur der Ehefrau Asyl gewährt. Daher ist jedenfalls nur § 34 Abs. 2 AsylG 2005 anzuwenden.

3.3. Der Ehefrau des Beschwerdeführers ist Asyl gewährt worden, daher ist gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 auch ihm selbst Asyl zu gewähren, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe untersucht werden mussten.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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