W120 2118059-1•BVwG W120 2118059-1
W120 2118059-1Tribunal Administrativo Federal10 de nov. de 2016
Geldbuße, Offenlegungspflicht, politische Partei,<br/>Rechenschaftsbericht, Unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat,<br/>Unvollständigkeit, Verschulden
W120 2118059-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Eisner als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Peter Chvosta und Mag. Harald Perl als Beisitzer über die Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senats vom 22. Oktober 2015, GZ 610.002/0002-UPTS/2015, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 21. September 2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 5 Abs 1, 4 und 5 PartG sowie § 10 Abs 6 PartG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. Oktober 2015 entschied die belangte Behörde, dass "1. [d]ie politische Partei ‚ XXXX ' [...] gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 und 5 Parteiengesetz 2012 - PartG, BGBl I 2012/56 idF BGBl I 84/2013, verstoßen [habe], indem im Rechenschaftsbericht des Jahres 2013 hinsichtlich der den Zeitraum 1. Jänner 2013 bis 6. Dezember 2013 betreffenden Einnahmen und Ausgaben der Landesorganisation XXXX keine Angaben gemacht wurden. Daher ist das XXXX gemäß § 10 Abs. 6 PartG verpflichtet, binnen eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution eine Geldbuße in der Höhe von EUR XXXX [...] zu entrichten.
Rechtsgrundlagen: §§ 5 Abs. 1, 4 und 5, 10 Abs. 6, 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 PartG 2. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Rechtsgrundlagen: §§ 6, 10, 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 PartG".
2. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen
Folgendes aus:
2.1. Am 14. Juli 2015 sei bei der belangten Behörde eine Mitteilung des Rechnungshofes vom 10. Juli 2015 zum Rechenschaftsbericht 2013 der beschwerdeführenden Partei eingelangt.
In dieser Mitteilung habe der Rechnungshof - zu Pkt. 1 "Landesorganisation XXXX " - ausgeführt, dass bereits der Prüfungsvermerk der Wirtschaftsprüfer zur ersten Version des Rechenschaftsberichts der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2013 die Anmerkung enthalten habe, dass der Rechenschaftsbericht insofern unvollständig sei, als von der XXXX Landesorganisation "infolge Auflösung (politische Abspaltung)" keine Unterlagen vorgelegt worden seien. In der daraufhin neu gegründeten XXXX Landesorganisation (Dezember 2013) seien keine Finanzbewegungen zu verzeichnen gewesen. Eine erste Version des Rechenschaftsberichts selbst habe keine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben der Landesorganisation XXXX , sondern lediglich eine globale Aufstellung der Einnahmen- und Ausgabenpositionen nach § 5 Abs 4 und 5 PartG enthalten. In der endgültigen Version des Rechenschaftsberichts (Version 3), welche nach der Mitteilung des Rechnungshofs den formalen Anforderungen des PartG entsprochen habe und auf der Website des Rechnungshofs veröffentlicht worden sei, fände sich eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben der Landesorganisation XXXX nach § 5 Abs 4 und 5 PartG (nur) für den Zeitraum 7. bis 31. Dezember 2013.
Dazu habe der Rechnungshof abschließend ausgeführt, dass "aufgrund des dargestellten Sachverhalts konkrete Anhaltspunkte [bestehen würden], dass der Rechenschaftsbericht im Hinblick auf Angaben zur Landesorganisation XXXX unvollständig" sei. In seiner Mitteilung habe der Rechnungshof überdies darauf hingewiesen, dass der am 27. Februar 2015 von der beschwerdeführenden Partei an den Rechnungshof übermittelte Rechenschaftsbericht für das Jahr 2013 konkrete Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten bzw. Unvollständigkeiten aufweisen würde, weshalb der beschwerdeführenden Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei.
In der Mitteilung habe der Rechnungshof weiters - zu Pkt. 2 "Anhaltspunkte für unzulässige Spenden aus Verfahren des UPTS" - dargelegt, dass er den auf die beschwerdeführende Partei bezogenen Sachverhalt aus dem Verfahren zu 610.002/0004-UPTS/2013 in die Prüfung des Rechenschaftsberichts miteinbezogen habe. Dabei handle es sich konkret um Druckwerke, die im Vorfeld der Nationalratswahl 2013 vom Parlamentsklub der beschwerdeführenden Partei finanziert worden sein sollten. Mangels originärer Einschau- und Prüfungsrechte sei für den Rechnungshof nicht feststellbar, ob unzulässige Spenden des Parlamentsklubs der beschwerdeführenden Partei vorliegen würden, die die Partei zwar nicht im Rechenschaftsbericht erfassen, jedoch im Sinne des § 6 Abs 7 PartG an den Rechnungshof hätte weiterleiten müssen. Im Rechenschaftsbericht fänden sich keine Vermerke zu angenommenen unzulässigen Spenden. Es gäbe keine Hinweise im Rechenschaftsbericht, wodurch die den Verfahren vor der belangten Behörde zugrunde liegenden Sachverhalte entkräftet werden könnten.
Dieser Mitteilung des Rechnungshofes vom 10. Juli 2015 seien die vorläufige und die endgültige Version des Rechenschaftsberichts sowie eine Stellungnahme und zwei Schreiben der beschwerdeführenden Partei an das Bundesministerium für Inneres angefügt gewesen.
Die beschwerdeführende Partei habe gegenüber dem Rechnungshof am 11. Mai 2015 eine Stellungnahme abgegeben, die vom vormaligen Bundesgeschäftsführer XXXX und zwei Wirtschaftsprüfern unterfertigt gewesen sei und in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt worden sei: Die beschwerdeführende Partei habe am 17. Oktober 2013 "ihre freiwillige Auflösung gemäß § 1 (5) PartG dem BMI schriftlich mitgeteilt" und dass es der beschwerdeführenden Partei nicht möglich sei, die gesetzliche Rechenschaftsverpflichtung der politischen Partei " XXXX " als territoriale Gliederung gemäß § 5 Abs 1 dritter Satz PartG zu erfüllen, weil die verantwortlichen Organe des XXXX , insbesondere dessen damalige Landesgeschäftsführerin XXXX , im bzw. für den Zeitraum des Prüfungsjahres 2013 bis zum Zeitpunkt der freiwilligen Auflösung keinerlei Unterlagen ihrer Landesorganisation für die Erstellung des gesetzlichen Rechenschaftsberichts an die beschwerdeführende Partei übermittelt hätten. Hinsichtlich der am 7. Dezember 2013 "neu gegründeten" XXXX Landesorganisation seien dem Rechnungshof wunschgemäß die das Rumpfgeschäftsjahr 2013 betreffenden Aufstellungen gemäß PartG 2012 übermittelt worden. In einem Schreiben vom 17. Oktober 2013 an das Bundesministerium für Inneres habe die Landesgeschäftsführerin XXXX die "Auflösung" des XXXX per 17. Oktober 2013 bekannt gegeben und um "Löschung aus dem Parteienregister" ersucht.
Der Stellungnahme sei ein Schreiben vom 22. Oktober 2013 an das Bundesministerium für Inneres beigelegt gewesen, in welchem der damalige Bundesgeschäftsführer XXXX dargelegt habe, dass das XXXX "entgegen eigenen Aussagen keinen gemäß seines geltenden Organisationsstatutes statutarisch konformen Auflösungsbeschluss getroffen hat, da ein solcher Beschluss gemäß § 7. 7. Ziffer g des Organisationsstatutes des XXXX , beschlossen am Landeskonvent am 3. April 2009, allein dem ordentliche[n] Landeskonvent vorbehalten ist. Da ein solcher Konvent bislang nicht stattgefunden hat, hat sich die politische Partei XXXX XXXX nicht aufgelöst und vermag daher weder seine Auflösung bekannt zu geben, noch (...) um seine Löschung aus dem Parteienregister zu ersuchen."
Die belangte Behörde habe die Mitteilung des Rechnungshofes am 15. Juli 2015 an die beschwerdeführende Partei mit dem Ersuchen übermittelt, der belangten Behörde eine Stellungnahme zu den soeben angeführten Punkten der Mitteilung des Rechnungshofes zum Rechenschaftsbericht der beschwerdeführenden Partei abzugeben.
Am 23. Juli 2015 sei bei der belangten Behörde eine von XXXX als Bundesgeschäftsführer der beschwerdeführenden Partei elektronisch gezeichnete Stellungnahme mit folgendem Wortlaut eingelangt:
"Als, seit dem 21.4.2015 bestellter vertretungs- und zeichnungsbefugter Bundesgeschäftsführer, war es mir leider nicht möglich, eine Stellungnahme zu den im Rechnungshofbericht erwähnten Punkten abzugeben.
Aus diesem Grunde erfolgte eine Beantwortung durch meinen Vorgänger, Herrn XXXX , welche ich Ihnen anbei zur Kenntnisnahme übermittle."
Dieser Stellungnahme sei eine nicht eigenhändig unterfertigte Stellungnahme des ehemaligen Bundesgeschäftsführers XXXX beigelegt gewesen, der zu "Punkt 1 - Landesorganisation XXXX " ausgeführt habe, dass die beschwerdeführende Partei die sachliche Richtigkeit der Darstellung des Rechnungshofes, welche ja auf den von ihm selbst übermittelten Informationen und Unterlagen beruhe, vollumfänglich bestätige. Ergänzend sei angemerkt worden, dass die beschwerdeführende Partei in die Selbstauflösung des XXXX in keiner Weise eingebunden gewesen sei, keinerlei Einflussmöglichkeiten darauf gehabt und auch erst im Nachhinein durch entsprechende Medienberichte davon Kenntnis erlangt habe. Trotz mehrfacher Aufforderung hätten die verantwortlichen Organe des XXXX , insbesondere dessen damalige Landesgeschäftsführerin XXXX , für den Zeitraum 2013 bis zum Zeitpunkt der behaupteten Auflösung keinerlei Unterlagen für die Erstellung des gesetzlichen Rechenschaftsberichts an die beschwerdeführende Partei als Bundesorganisation übermittelt. Es sei deshalb nicht möglich gewesen, die gesetzliche Rechenschaftsverpflichtung der (aufgelösten) politischen Partei XXXX als territoriale Gliederung gemäß § 5 Abs 1 dritter Satz PartG zu erfüllen. Es obliege daher den vom XXXX gegenüber dem Bundesministerium für Inneres brieflich namhaft gemachten Rechtsnachfolgern des XXXX , ihre gesetzliche Rechenschaftspflicht zu erfüllen. Auch seitens dieser Rechtsnachfolger seien der beschwerdeführenden Partei keinerlei Unterlagen für die Erstellung des Rechenschaftsberichts übermittelt worden.
Zu "Punkt 2 - Anhaltspunkte für unzulässige Spenden aus Verfahren des UPTS" sei von der beschwerdeführenden Partei ausgeführt worden, dass diese die vom Rechnungshof zu GZ 610.002/0004-UPTS/2013 erwähnten Verfahren nicht im Konkreten bekannt seien. Dessen ungeachtet halte die beschwerdeführende Partei fest, dass diese keine verbotenen Spenden von parlamentarischen Klubs erhalten habe, weshalb auch deren Weiterleitung an den Rechnungshof nicht erfolgt sei.
Am 5. Oktober 2015 habe die belangte Behörde bei der beschwerdeführenden Partei in Klagenfurt telefonisch um Übermittlung des Organisationsstatutes des XXXX , beschlossen am Landeskonvent am 3. April 2009, ersucht, da im Internet nur die am 7. Dezember 2013 beschlossene Fassung abrufbar sei. Landesgeschäftsführer XXXX habe betont, dass er über diese alten Statuten nicht verfüge und habe auf den ehemaligen Bundesgeschäftsführer XXXX verwiesen. Dieser habe telefonisch mitgeteilt, dass er sich derzeit im Ausland aufhalte, aber die Chancen "relativ gering" seien, dass er die alte Fassung noch habe.
Am 6. Oktober 2015 habe die belangte Behörde das Bundesministerium für Inneres, dem die Führung des Verzeichnisses der beim Bundesministerium für Inneres gemäß § 1 Abs 4 PartG hinterlegten Satzungen obliege, um Übersendung des Organisationsstatuts des XXXX , beschlossen am Landeskonvent am 3. April 2009, sowie allenfalls relevanter weiterer Korrespondenz des XXXX mit dem BMI in dieser Frage ersucht. Zudem sei um Mitteilung ersucht worden, wie das BMI prinzipiell mit "Auflösungserklärungen" von Parteien üblicherweise verfahre.
In seiner Antwort vom 13. Oktober 2015 habe das Bundesministerium für Inneres das Organisationsstatut des XXXX in der Fassung vom 10. Jänner 2006 sowie aus April 2009 übermittelt und ausgeführt, dass keine weitere relevante Korrespondenz vorliege, beim Bundesministerium für Inneres einlangende Mitteilungen über die freiwillige Auflösung gemäß § 1 Abs 5 PartG zum entsprechenden Akt genommen werden würden, allfällige Meinungsverschiedenheiten über parteiinterne Beschlussfassungen (zB über die freiwillige Auflösung) bzw. Wahlen im Anlassfall von den ordentlichen (Zivil)Gerichten zu entscheiden wären und eine "Löschung" aus dem gemäß § 1 Abs 4 PartG zu führenden Verzeichnis im PartG nicht vorgesehen sei.
2.2. Nach der Wiedergabe des Verfahrensgangs führte die belangte Behörde in den Feststellungen im Wesentlichen aus, dass die beschwerdeführende Partei eine politische Partei im Sinne von § 1 PartG sei. Ihre Statuten seien - laut dem Verzeichnis der beim Bundesministerium für Inneres gemäß § 1 Abs 4 PartG hinterlegten Satzungen - am 4. April 2005 beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt worden.
Das XXXX sei ebenfalls eine politische Partei im Sinne von § 1 PartG. Seine Statuten seien - laut dem Verzeichnis der beim Bundesministerium für Inneres gemäß § 1 Abs 4 PartG hinterlegten Satzungen - erstmals am 22. Juni 2007 beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt worden.
§ 7 Punkt 7.7. Z g des Organisationsstatutes des XXXX , beschlossen am 3. April 2009, würde auszugsweise folgendermaßen lauten:
"§ 7 Landeskonvent
[...]
7.7. Aufgaben des ordentlichen Landeskonvents
Dem ordentlichen Landeskonvent obliegen grundsätzlich folgende Aufgaben:
[...]
(g) die allfällige Beschlussfassung über die Auflösung der Landesorganisation."
Das am Landeskonvent am 7. Dezember 2013 beschlossene (neue) Organisationsstatut regle die Auflösung in § 7 Punkt 7.7. Z g in identischer Weise. Es habe mangels einer solchen Beschlussfassung eines Landeskonvents nicht festgestellt werden gekonnt, dass sich das XXXX am 17. Oktober 2013 rechtswirksam aufgelöst habe.
Der Rechenschaftsbericht der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2013 sei in Hinblick auf die Landesorganisation XXXX für den Zeitraum von 1. Jänner bis jedenfalls 6. Dezember 2013 unvollständig, dh insofern unvollständig, als dass sich die Auflistung der Einnahmen und Ausgaben für das Jahr 2013 nur auf den Zeitraum 7. bis 31. Dezember 2013 erstrecke.
2.3. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung legte die belangte Behörde insbesondere Folgendes dar:
2.3.1. Hinsichtlich des ersten Spruchpunktes sei die Verantwortlichkeit der beschwerdeführenden Partei für die unstrittige Unvollständigkeit des Rechenschaftsberichtes des Jahres 2013 in Hinblick auf die bis Dezember 2013 fehlenden Angaben zur Landesorganisation XXXX , die mit einer - angeblichen - Selbstauflösung des XXXX im Oktober 2013 und der fehlenden Übermittlung von Unterlagen für die Erstellung des Rechenschaftsberichtes durch diese - angeblich aufgelöste - Landesorganisation begründet worden seien, zu prüfen gewesen.
Gemäß dem PartG könne eine politische Partei gemäß § 1 Abs 5 leg.cit. dem Bundesministerium für Inneres eine freiwillige Auflösung bekanntgeben. Die Frage, wer unter welchen Voraussetzungen zur Auflösung einer Partei berechtigt sei, bestimme sich nach den beim Bundesministerium für Inneres hinterlegten Satzungen, die gemäß § 1 Abs 4 Z 4 PartG zwingend Bestimmungen über eine freiwillige Auflösung enthalten müssen. Dem Schreiben der beschwerdeführenden Partei an das Bundesministerium für Inneres vom 22. Oktober 2013 sei zu entnehmen, dass der nach den Satzungen dafür zuständige Landeskonvent nicht mit der Auflösung befasst worden sei, was aber gemäß § 7 Punkt 7.7. Z g des vom Landeskonvent am 3. April 2009 beschlossenen Organisationsstatuts - wie auch nach der identischen Bestimmung des am 7. Dezember 2013 beschlossenen Organisationsstatuts - erforderlich gewesen wäre. Das Bundesministerium für Inneres gehe davon aus, dass dort einlangende Mitteilungen über eine freiwillige Auflösung (bloß) zum Akt genommen würden, eine "Löschung" aus dem gemäß § 1 Abs 4 PartG zu führenden Verzeichnis nicht vorgesehen sei und Meinungsverschiedenheiten über Beschlussfassungen, wie eine Auflösung im Anlassfall, von den ordentlichen (Zivil)gerichten zu entscheiden wären.
Mangels einer Beschlussfassung durch den ordentlichen Landeskonvent sei somit aufgrund des festgestellten Sachverhaltes nach Auffassung der belangten Behörde keine gültige Auflösung der NÖ-Landesorganisation erfolgt. Dass diese Landespartei am 7. Dezember 2013 "neu gegründet" worden sei (vgl. die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 11. Mai 2015 gegenüber dem Rechnungshof), sei dahingehend zu verstehen, dass an jenem Tag eine personelle und allenfalls auch inhaltliche Neuausrichtung dieser Landespartei erfolge, nicht aber dahingehend, dass ein neuer, zur bisherigen Landesorganisation unterschiedlicher Rechtsträger neu gegründet worden sei.
Die Frage der "Auflösung" des XXXX mit nachfolgender "Neugründung" sei allerdings im vorliegenden Verfahren für die Verhängung einer Geldbuße wegen Unvollständigkeit des Rechenschaftsberichtes aus folgenden Gründen nicht weiter von Belang:
Es sei im Verfahren von der beschwerdeführenden Partei zugestanden worden, dass der Rechenschaftsbericht in Hinblick auf die Angaben zum XXXX in der Zeit vom 1. Jänner bis zum 6. Dezember 2013 unvollständig sei. Es würden - wie der Rechnungshof in seiner Mitteilung konkret rüge - Darstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der betreffenden Landespartei fehlen. Damit liege unstrittiger Weise ein Verstoß gegen § 5 Abs 1 iVm Abs 4 und 5 vor.
Für den Fall eines derartigen Verstoßes sehe § 10 Abs 6 Satz 1 erster und zweiter Fall leg.cit. die Verhängung einer Geldbuße in der Höhe von bis zu EUR 30.000,-- vor. Diese Geldbuße sei über die politische Partei zu verhängen, die gemäß § 5 Abs 1 leg. cit. mittels des zwei Teile umfassenden Rechenschaftsberichts "öffentlich Rechenschaft zu geben" habe (vgl. § 5 Abs 1 PartG), möge auch die Vorinformation zur Erstellung des jeweiligen Berichtsinhalts des von dieser Partei zu übermittelnden zweiten Teils des Rechenschaftsberichts einer "betreffenden Parteiorganisation" (vgl. § 5 Abs 1 vorletzter Satz PartG) obliegen. Die Erläuterungen des Ausschussberichts (AB 1844 Big NR 24. GP, 4) "[f]ür jeden Berichtsteil ist die jeweilige Organisation verantwortlich" würden sich nur dahingehend verstehen lassen, dass zwar die "redaktionelle" Verantwortung gegenüber der den Bericht "liefernden" politischen Partei bei deren jeweiliger Landesorganisation liegen könne, jedoch die Verpflichtung zur Vorlage eines vollständigen - und alle Teile mit allen Ländern umfassenden - Berichts eben die nach § 5 Abs 1 erfasste politische "Gesamt"-Partei treffe.
Die dieser Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde gelegte Auffassung über den "Adressaten" der Sanktion des § 10 Abs 6 PartG für den Fall der Unvollständigkeit gemäß § 5 Abs 4 und 5 leg.cit. werde durch die Systematik und den eindeutigen Wortlaut des zweiten, mit der Wortfolge "Resultiert der Verstoß" eingeleiteten, Satzes und des dritten Satzes in § 10 Abs 6 PartG gestützt:
Nur für den Fall eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Bereitstellung einer gemäß § 5 Abs 6 PartG verlangten vollständigen Liste der Beteiligungsunternehmen und nur für den Fall des Verstoßes gegen die Verpflichtung der Übermittlung einer vollständigen Aufstellung über die Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten gemäß § 7 leg.cit. sei nämlich - wenn der Verstoß aus einer unvollständigen Auskunft einer "Gliederung der [zur Ablegung der Rechenschaft verpflichteten] Partei" resultiere - die Geldbuße "über [...] die Gliederung" und nicht über die politische "Gesamt"-Partei zu verhängen. Fälle des Verstoßes gegen § 5 Abs 4 und Abs 5 leg. cit. seien hingegen nach dem eindeutigen Wortlaut kein Anlass, um über eine Gliederung eine Geldbuße zu verhängen.
Ähnlich würden auch Zögernitz/Lenzhofer, Politische Parteien - Recht und Finanzierung [2013] § 5 Rz 1 und 25, davon ausgehen, dass sich die Pflicht zur Erstellung der Rechenschaftsberichte primär an die jeweilige Bundespartei (§ 5 Abs 1 Satz 1 PartG) richte, an eine Landespartei nur dann, wenn sie bloß regional tätig werde und daher keine "Mutterpartei" auf Bundesebene habe. Die jeweilige Bundespartei treffe nach dieser Auffassung neben eigenen Pflichten auch eine Koordinationspflicht: Sie habe die von den jeweiligen Parteiorganisationen erstellten Berichtsteile zusammenzustellen sowie die von den nahestehenden Organisationen, Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie den Abgeordneten und Wahlwerbern, die auf einem von einer politische Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hätten, zu übermittelnden Daten zu erfassen, zu verwerten und in die für die Anlagen nötige Form zu gießen. Die Koordinationspflicht umfasse auch die Verantwortung der Partei zur Organisation und der Sicherstellung des Erhalts der erforderlichen Berichtsteile der Landesorganisationen und entsprechender Kommunikations- und Berichtswege mit den Landesorganisationen. Dass eine Landesorganisation schlicht keine Information erteile (erteilen wolle), weil sie sich dann später angeblich aufgelöst habe, entbinde die Bundespartei demgemäß nicht von ihrer - auch der Landesorganisation bekannten - gesetzlichen Verpflichtung.
Aus dem zuvor Gesagten ergebe sich daher, dass über die beschwerdeführende Partei (dh die zur Übermittlung eines vollständigen Rechenschaftsberichts verpflichtete Bundespartei) gemäß § 10 Abs 6 PartG eine Geldbuße zu verhängen gewesen sei, die im Falle eines Verstoßes gegen § 5 Abs 4 oder Abs 5 PartG "bis zu 30 000 Euro" zu betragen habe.
Die belangte Behörde gehe davon aus, dass ihr im Rahmen der durch § 10 Abs 6 PartG gesetzlich vorgegebenen Sanktionsdrohung ein Ermessen eingeräumt sei, wobei die Ermessensübung im Sinne des bereits Ausgeführten determiniert sei (vgl. jüngst VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070, zur Festsetzung einer Geldbuße nach § 334 Abs 7 BVergG 2006 als Ermessensentscheidung; siehe auch OGH 25.03.2009, 16 Ok 4/09 zur kartellrechtlichen Geldbuße).
Nach Auffassung der belangten Behörde seien die "Bemessungsgründe" aus dem Gesetz abzuleiten. So spreche das PartG iZm mit Geldbußen in § 10 leg.cit. mehrfach davon, dass diese Geldbußen "je nach Schwere des Vergehens bis zum [...] zu verhängen" seien. Es werde also zweierlei angeordnet: Einerseits werde die Maximalhöhe der Geldbuße - "bis zu [...]" - und andererseits das Bemessungskriterium innerhalb des mit der Maximalhöhe bestimmten Rahmens - "je nach Schwere des Vergehens" - bestimmt. Dieses Grundmuster werde aber mitunter auch damit verkürzt, dass nur Angaben über "bis zu [...]" zu finden seien (Abs. 6 erster Satz letzter Halbsatz und letzter Satz letzter Halbsatz PartG).
Die vom Gesetz vorgesehene Höhe der Geldbuße "je nach Schwere des Vergehens" (innerhalb der Maximalhöhe) weise aber wiederum auf die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes (wie auch die Stufung der Maximalhöhe) als primäres Zumessungskriterium hin: Je höher die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes sei, desto abschreckender habe diese Geldbuße zu sein.
Im vorliegenden Fall beeinträchtige die Unvollständigkeit des endgültigen Rechenschaftsberichts in Bezug auf die Einnahmen und Ausgaben einer Landesorganisation für fast ein gesamtes Jahr die vom Gesetzgeber durch die Erlassung des PartG beabsichtigte Transparenz der Parteifinanzen. Zur Erreichung dieses wichtigen Ziels liege es an der Bundespartei, auch und gerade in Zeiten von personellen Veränderungen bei einer Landesorganisation, dafür Sorge zu tragen, dass ihr die erforderlichen Angaben für die Erstellung des Jahresberichts tatsächlich zur Verfügung gestellt werden würden. Wie eine Partei dies sicherstelle, bleibe ihr überlassen, wobei etwa auch an unterjährige Berichtspflichten der Landesorganisation gedacht werden könnte, insbesondere in einem Fall wie dem hier vorliegenden. Selbst eine angebliche Selbstauflösung einer Landespartei stehe der Erfüllung einer Rechenschafts- oder Berichtspflicht zweifelsohne nicht entgegen. Für die Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten könne auch in einem Auflösungs- bzw. Liquidationsstadium ohne weiteres angemessen Sorge getragen werden.
Den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei sei zu entnehmen, dass in dieser Hinsicht offenbar keine Kontroll- oder Berichtssysteme eingerichtet worden seien. Der bloße Hinweis, andere Landesorgane hätten bei der Berichtserstellung versagt oder einfach schlicht "nicht geliefert", sei weder Rechtfertigung noch Entschuldigung. Die beschwerdeführende Partei habe auch nichts vorgetragen, weswegen eine Bereitstellung der Daten für den Rechenschaftsbericht in Bezug auf das XXXX aus sachlichen Gründen nicht möglich gewesen sein sollte. Dass die Unvollständigkeit des von der beschwerdeführenden Partei zu erstellenden Berichts die damals untätigen Organe der Landesorganisation treffe, gehe jedenfalls unter Berücksichtigung der obigen Überlegungen im Lichte der Regelungen des PartG fehl.
In einer Gesamtbetrachtung des Verstoßes und der Schwere des Vergehens sowie angesichts der Verletzung einer eindeutigen Vorschrift erachte die belangte Behörde auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um einen ersten Verstoß handle, eine Geldbuße von EUR 15.000,-- für angemessen.
2.3.2. Hinsichtlich des zweiten Spruchpunktes ("2. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt") gehe die belangte Behörde davon aus, dass nach dem insoweit klaren Wortlaut des Gesetzes und auch nach den bezughabenden Materialien (hinsichtlich Geldbußen) "ohne eine Mitteilung des Rechnungshofes [...] der Senat nicht tätig werden [hätte können]' (vgl. Ausschussbericht 1844 BlgNR 24. GP)." Eine solche Mitteilung des Rechnungshofes sei nach Auffassung der belangten Behörde hinsichtlich der Verhängung von Geldbußen für die belangte Behörde zuständigkeitsbegründend, dh die belangte Behörde würde seine funktionale Zuständigkeit verletzen, wenn diese ohne eine solche Mitteilung tätig werden würde.
In diesem Sinne würden die Darstellungen des Rechnungshofes in seiner "Mitteilung" zu angeblichen Anhaltspunkten für unzulässige Spenden, wobei er aber selbst davon ausgehe, dass keine solchen Hinweise zu nicht weitergeleiteten unzulässigen Spenden bestünden, angesichts des festgestellten Sachverhaltes keine Grundlage für ein Verfahren oder gar die Verhängung einer Geldbuße bedeuten. Der Mitteilung des Rechnungshofes fehle daher ein konkretes Vorbringen zu einem konkreten Sachverhalt, auf dessen Grundlage die belangte Behörde gemäß § 11 Abs 1 PartG entscheiden könnte.
3. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 30. November 2015 fristgerecht Beschwerde, mit welcher der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt 1. angefochten und in welcher insbesondere Folgendes ausgeführt wurde:
3.1. Der Sachverhalt sei von der belangten Behörde grundsätzlich richtig festgestellt worden. Es würden jedoch folgende Tatsachenfeststellungen fehlen:
Die beschwerdeführende Partei sei in die Abspaltung und (vermeintliche) Selbstauflösung seiner XXXX Landesorganisation, der - mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten - politischen Partei XXXX , vom 17. Oktober 2013 nicht eingebunden gewesen. Zudem seien der beschwerdeführenden Partei von den bis dahin tätigen Organen des XXXX , insbesondere von der damaligen Landesgeschäftsführerin XXXX , trotz mehrfachen Aufforderungen nicht die notwendigen Unterlagen für die Erstellung des in Rede stehenden Rechenschaftsberichts 2013 übersandt worden. Der beschwerdeführenden Partei sei es deshalb unmöglich gewesen, dem Rechnungshof in Bezug auf den Rechenschaftsbericht 2013 diejenigen Teile zu übermitteln, die das XXXX für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 6. Dezember 2013 betreffen würden.
3.2. Die belangte Behörde habe unter Berufung auf Zögernitz/Lenzhofer, Politische Parteien - Recht und Finanzierung (2013) § 5 PartG Rz 25, die Ansicht vertreten, dass eine berichtspflichtige Partei neben der Pflicht zu Erstellung des sie betreffenden Berichtsteils auch eine Koordinationspflicht treffe.
Eine solche Koordinationspflicht sei dem Gesetz aber nicht zu entnehmen und widerspreche auch dem klaren Willen des Gesetzgebers, der für jeden Berichtsteil die jeweilige Organisation als verantwortlich ansehe (JAB 1844 BlgNR 24. GP, 4).
Selbst wenn man aber eine solche Koordinationspflicht annehmen wolle, sei ihr die beschwerdeführende Partei trotzdem nachgekommen:
Die beschwerdeführende Partei habe nämlich vom XXXX die für die Stellung des Rechenschaftsberichtes nötigen Funktionen angefordert, jedoch nicht erhalten (siehe 3.1.). Davon sei wohl auch die belangte Behörde ausgegangen, die im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung ausgeführt habe, dass die in Rede stehenden Informationen der beschwerdeführenden Partei vom XXXX nicht erteilt worden seien.
3.3. Es sei unklar, ob das Geldbußeverfahren nach dem PartG ein Strafverfahren im Sinne von Art I Abs 2 Z 2 EGVG sei, zumal das PartG zwischen Geldbußen und Geldstrafen unterscheide. Allerdings bestimme § 12 Abs 5 PartG, dass § 19 VStG anzuwenden sei, wonach insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen sei und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen seien. Der Gesetzgeber habe damit klargestellt, dass auch eine Geldbuße nach dem PartG nur dann verhängt werden dürfe, wenn Verschulden vorliege.
Im angefochtenen Bescheid seien keinerlei Tatsachenfeststellungen zum Verschulden der beschwerdeführenden Partei getroffen worden. Ein solches liege auch nicht vor, weil die beschwerdeführende Partei einen Rechenschaftsbericht über eine Landesorganisation, der ihr selbst nicht vorliege, dem Rechnungshof nicht übermitteln könne. Die beschwerdeführende Partei hätte auch keine rechtlichen oder tatsächlichen Möglichkeiten gehabt, die Übermittlung der ausständigen Unterlagen durch das XXXX zu erzwingen.
3.4. Da der Rechenschaftsbericht der beschwerdeführenden Partei lediglich hinsichtlich eines Zeitraumes von elf Monaten für (nur) eine Landesorganisation unvollständig sei, sei das geschützte Rechtsgut lediglich geringfügig beeinträchtigt worden, weil die beschwerdeführende Partei hinsichtlich der Bundespartei und sämtlicher anderer Teilorganisationen gesetzeskonform berichtet habe. Zudem habe die beschwerdeführende Partei keine rechtlichen oder tatsächlichen Möglichkeiten, die Übermittlung der ausständigen Unterlagen durch das XXXX zu erzwingen. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei liege daher kein Verschulden vor; selbst wenn man aber ein solches annehmen hätte wollen, wäre dieses äußerst gering gewesen. Die beschwerdeführende Partei sei "unbescholten" und verfüge derzeit über keine nennenswerten finanziellen Mittel.
3.5. Die beschwerdeführende Partei stelle daher folgenden Antrag,
"das Bundesverwaltungsgericht möge
eine mündliche Verhandlung durchführen und
den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Spruchpunkt 1. ersatzlos entfällt;
in eventu:
den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass in Bezug auf den Spruchpunkt 1. die verhängte Geldbuße herabgesetzt wird."
4. Mit Beschwerdevorlage vom 2. Dezember 2015 übermittelte die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Am 21. September 2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die beschwerdeführende Partei (P), deren Rechtsvertreter (RV) sowie die Zeugen XXXX (Z1) und XXXX (Z2) teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. In der Verhandlung wurde insbesondere Folgendes erörtert:
"[...]
VR an Parteien: Haben Sie - vor Eröffnung des Beweisverfahrens - weiteres Vorbringen bzw. Ergänzungen, das/die Sie an dieser Stelle tätigen wollen?
RV: Nein, kein weiteres Vorbringen.
Eröffnung des Beweisverfahrens
VR: Das ist die Satzung, welche ich im Internet gefunden habe und welche kundgemacht wurde. Ist dies die Satzung des XXXX ?
Über Nachfrage gibt BF an, dazu keine Angaben machen zu können. Insbesondere wisse er nicht, ob es zwischenzeitlich eine Statutenänderung gegeben hätte.
Die Z1 betritt um 10.19 Uhr den Verhandlungssaal.
[...]
VR: Von wann bis wann waren Sie geschäftsführende Bundesobfrau des XXXX ?
Z1: Ich bin seit 30.03.2015 geschäftsführende Bundesobfrau des XXXX , davor war und bin ich auch noch Landesparteiobfrau des XXXX .
VR: Was wollen Sie zum verfahrensgegenständlichen Bescheid ausführen?
Z1: Wir mussten den Rechenschaftsbericht beim RH abgeben. Dieser war aufgrund fehlender Unterlagen des XXXX unvollständig. Trotz mehrmaliger Urgenzen wurden die fehlenden Unterlagen nicht übermittelt. Ich war auch persönlich beim RH vorstellig und habe dort erklärt, dass wir keine Unterlagen vom XXXX erhalten haben und wir deshalb auch die Daten nicht bringen konnten.
VR: Welche Vorkehrungen wurden getroffen, um den Erfordernissen des PartG zu entsprechen?
Z1: Dazu was vor meiner Zeit als Bundesobfrau war, kann ich keine Angaben machen. Das XXXX ist seinen Verpflichtungen immer nachgekommen. Ich kann keine Angaben dazu machen, ob von Seiten des Bundes- XXXX im Zusammenhang mit dem PartG an uns herangetreten wurde und wenn, in welcher Form. Alle Anfragen die vom Bund ( XXXX ) an das XXXX gerichtet wurden, wurden immer fristgerecht erfüllt.
VR: Sind das die Statuten Ihrer Partei (es wird Beilage A zur Durchsicht übergeben)?
Z1: Das XXXX wurde meines Wissens im Jahr 2009 neu gegründet. Nach dem Tod von XXXX , hat es in XXXX Abspaltungen gegeben. Daraus entstand die XXXX . Dann wurde im Jahr 2009 ein neuer Gründungskonvent gemacht. Ich kann im Moment keine Angaben dazu machen, wann eine Änderung dieser Statuten bzw. ob eine Änderung der Statuten stattgefunden hat.
Über Nachfrage durch VR: Ich gehe aber davon aus, dass die auf der Homepage abrufbaren Statuten die gegenwärtig in Geltung stehenden sind.
VR: Von welcher Seite haben Sie mitbekommen, dass die Daten des XXXX nicht geliefert wurden und wissen Sie, welche Maßnahmen des Bundes-XXXX diesbezüglich gesetzt wurden?
Z1: Ich weiß, dass es Urgenzen seitens des Bundes- XXXX gegeben hat. Genauere Angaben dazu kann ich aber nicht machen.
Dr. Chvosta: Wissen Sie noch ungefähr wann Sie mit dem RH Kontakt aufgenommen haben?
Z1: Dies war unmittelbar nach dem Beginn meiner Tätigkeit als Bundesobfrau im Sommer 2015.
Der Z2 betritt um 10.33 Uhr den Verhandlungssaal.
[...]
VR: Von wann bis wann waren sie Bundesgeschäftsführer?
Z2: Ich war mehrere Jahre Bundesgeschäftsführer, zuletzt ab der Obmannschaft von XXXX wieder, bis Ende 2014/Anfang 2015.
VR: Welche Vorkehrungen wurden getroffen, um den Erfordernissen des PartG zu entsprechen?
Z2: Wir haben erste Maßnahmen bereits vor Inkrafttreten des PartG 2012 getroffen, weitere Maßnahmen wurden dann in der Übergangsfrist in Form von Schulungen und Informationsunterlagen gesetzt. Diese Unterlagen wurden allen Landesparteien insbesondere den Landesgeschäftsführern zur Verfügung gestellt. Ich erinnere mich auch an ein Seminar in Salzburg, diese Seminare zielten insbesondere auf die Landesgeschäftsführer ab, an dem auch XXXX , die damalige Landesgeschäftsführerin des XXXX anwesend war. Es war aus unserer Sicht erforderlich, die Landesparteien über die neuen Anforderungen in Zusammenhang mit dem "Transparenzpaket" zu informieren. Wir hatten im Zuge der Erstellung des ersten Rechenschaftsberichtes sehr intensiven Kontakt mit den Landesgeschäftsführern. Es wurden diesen interne Fristen - meiner Erinnerung nach Ende April - gesetzt, damit es uns (Bundes- XXXX ) möglich war über den Sommer den Rechenschaftsbericht mit diesen Angaben fertigzustellen. Im Zuge der Erstellung des Berichts hatten wir durchwegs positive Erfahrungen mit den Landesorganisationen gemacht, mit Ausnahme des XXXX . Es konnten etwa Abklärungen von offenen Punkten mit den Wirtschaftsprüfern durchgeführt werden. Trotz mehrmaliger Aufforderungen unsererseits wurden vom XXXX keine Daten geliefert. Diese Aufforderungen erfolgten telefonisch, schriftlich per Mail und Brief, letztlich sogar eingeschrieben. Diese Aufforderungen erfolgten durch mich und vor allem durch Herrn XXXX , als damaligen Buchhalter. Ich habe die Causa auch mit dem damaligen Landesparteiobmann XXXX besprochen. Leider sind diese Bemühungen fruchtlos geblieben. Ich war verärgert, hatte aber keine weitere Handhabe. Mir war auch das PartG bekannt, das ich in der Weise auslegte, dass das Verschulden die jeweilige Landesorganisation trifft. Ich möchte hinzufügen, dass es sich bei dem XXXX um eine eigenständige politische Partei handelt. Wir haben das dann auch nach Absprache mit den Wirtschaftsprüfern so in den Rechenschaftsbericht aufgenommen und das dem Rechnungshof gegenüber auch so offengelegt, wie es war. Dies darum, weil es hier auch um Steuergeld geht und das XXXX seine Rechenschaftspflicht nicht erfüllt hat.
VR: Können Sie Belege für diese Maßnahmen von 2012 bzw. 2013 vorlegen?
Z2: Ich kann diese Unterlagen persönlich nicht vorlegen. Es müsste aber Unterlagen beim XXXX geben, Kopien der Unterlagen zB.
Der beschwerdeführenden Partei wird aufgetragen, diese Unterlagen binnen einer Frist von 3 Wochen dem Gericht vorzulegen.
VR: Sind das die Statuten Ihrer Partei (es wird Beilage A zur Durchsicht übergeben)?
Z2: Mit ist nur in Erinnerung, dass die Statuten 2005 beschlossen wurden. Ob diese nachträglich geändert wurden bzw. zu welchem Zeitpunkt ist mir nicht erinnerlich. Ich glaube es aber nicht.
VR: Was war die Reaktion des XXXX auf Ihre Urgenzen?
Z2: Seitens der Landesgeschäftsführerin gab es keine Reaktion. XXXX erklärte immer nur salopp, dies schon zu machen.
Mag. Perl: Wurde im Zuge der Schwierigkeiten mit dem XXXX jemals angedacht, die Statuten zu ändern?
Z2: Zum damaligen Zeitpunkt nicht, was ich auf die schwierige Situation des Bundes- XXXX zum damaligen Zeitpunkt zurückführe und darüber hinaus war die Rechtslage klar. Vor diesem Zeitpunkt, unabhängig von diesen Problemen, gab es immer wieder Vorstöße die Statuten im Hinblick auf eine bessere Praktikabilität zu modifizieren.
VR: Wäre dies nicht potentiell ein Fall des Bündnisgerichtes (§ 12 der Statuten) gewesen?
Z2: Aus meiner Sicht nicht, da die Rechtslage, wie zuvor dargestellt, für mich eindeutig war und ich von einem Verschulden des XXXX ausgegangen bin. Meines Wissens hat es keine Überlegungen das Bündnisgericht zu befassen, gegeben
[...]
RV: Möchten sie Angaben zur Änderung der Statuten machen?
Z3: Ich gehe davon aus, dass es bei Z1 zu einer Verwechslung der Statuten gekommen ist. Das XXXX hat sich 2009/10 neu gegründet und es wurden damals neue Statuten hinsichtlich des XXXX beschlossen. Auf diese Statuten dürfte sich Z1 mit ihren Ausführungen bezogen haben. Ich möchte Ergänzen, dass es auch meiner Erinnerung nach keine Statutenänderungen betreffend der Statuten des Bundes- XXXX gegeben hat.
RV: Wo hatte das Bundes- XXXX damals seinen Sitz und wo hat es jetzt seinen Sitz?
Z3: Das Bundes- XXXX hatte damals seinen Sitz in XXXX , XXXX . Nach der EU-Wahl wurde das Büro in XXXX aufgelöst und nach XXXX übersiedelt. Meines Wissens wurden auch sämtliche Unterlagen im Zuge dieser Übersiedelung von XXXX nach XXXX übermittelt.
[...]
RV: Danke, es wurde alles gesagt. Ich verweise auf die schriftlichen Ausführungen. Es wurden von allen Landesgruppen alle nötigen Informationen eingeholt und verwertet. Nur die XXXX Landesgruppe hat sich geweigert und die BF hat über die ohnehin gesetzten Maßnahmen keine Handhabe Vorlage dieser Unterlagen zu erzwingen.
[...]"
6. Mit hg am 28. September 2016 eingelangtem Schreiben übermittelte die beschwerdeführende Partei folgende weitere Unterlagen:
Eine Informationsunterlage der beschwerdeführenden Partei zur Klausur der Landesgeschäftsführer der beschwerdeführenden Partei für ein Seminar am 12. und 13.10.2012 (Beilage ./1),
Ausdrucke eines E-Mail-Verkehrs mit XXXX , der geschäftsführenden Landesobfrau der Landesgruppe XXXX der beschwerdeführenden Partei (Beilage ./2) und
eine Anwesenheitsliste für dieses Seminar (Beilage ./3).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid (vgl. die Seiten 8-9) insbesondere folgende - in der Beschwerde nicht bestrittenen - Feststellungen:
"3.1. Das XXXX ist eine politische Partei im Sinne von § 1 PartG. Ihre Statuten wurden - laut dem Verzeichnis der beim BMI gemäß § 1 Abs. 4 PartG hinterlegten Satzungen - am 4. April 2005 beim BMI hinterlegt.
3.2. Das ‚ XXXX ' ist ebenfalls eine politische Partei im Sinne von § 1 PartG. Ihre Statuten wurden - laut dem Verzeichnis der beim BMI gemäß § 1 Abs. 4 PartG hinterlegten Satzungen - erstmals am 22. Juni 2007 beim BMI hinterlegt.
3.2.1. § 7.7. Ziffer g des Organisationsstatutes des XXXX , beschlossen am 3. April 2009, lautet auszugsweise:
‚§ 7 Landeskonvent [...]
7.7. Aufgaben des ordentlichen Landeskonvents
Dem ordentlichen Landeskonvent obliegen grundsätzlich folgende Aufgaben:
[...]
(g) die allfällige Beschlussfassung über die Auflösung der Landesorganisation.'
3.2.2. Das am Landeskonvent am 7. Dezember 2013 beschlossene (neue) Organisationsstatut regelt die Auflösung in Punkt 7.7. Ziffer g in identischer Weise. Es kann mangels einer solchen Beschlussfassung eines Landeskonvents nicht festgestellt werden, dass sich das XXXX am 17. Oktober 2013 rechtswirksam aufgelöst habe.
3.3. Der Rechenschaftsbericht des XXXX für das Jahr 2013 war im Hinblick auf die Landesorganisation XXXX für den Zeitraum von 1. Jänner bis jedenfalls 6. Dezember 2013 unvollständig, d.h. insofern unvollständig, dass sich die Auflistung der Einnahmen und Ausgaben für das Jahr 2013 nur auf den Zeitraum 7. bis 31. Dezember 2013 erstreckt."
1.2. Darüber hinaus werden vom Bundesverwaltungsgericht folgende Feststellungen getroffen:
Die beschwerdeführende Partei gliedert sich grundsätzlich gemäß deren Satzung in die Bundesorganisation, Landesorganisationen und Wahlkreisorganisationen. Die Landesorganisationen können in ihren Statuten weitere Bezirks- und Ortsorganisationen vorsehen. Die Gliederung der Landesorganisationen, Wahlkreisorganisationen bzw. Bezirks- und Ortsorganisationen und die Bestellung ihrer willensbildenden Organe werden von den jeweiligen Statuten der Landesorganisationen geregelt. Die Gesamtheit der Bündnis-Partnerinnen in einem Bundesland bildet die Landesorganisation.
Die Satzung der beschwerdeführenden Partei wurde am 17. April 2005 beschlossen. Seither erfuhr diese keine Änderung, auch nicht mit Inkrafttreten von § 5 PartG am 1. Jänner 2013.
Von Seiten der beschwerdeführenden Partei wurde in Bezug auf die Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten betreffend Einnahmen und Ausgaben gemäß § 5 PartG weder in deren Satzung die Errichtung eines Kontroll- und Berichtssystems verankert noch ein solches de facto eingerichtet.
Die beschwerdeführende Partei erstellte eine Informationsunterlage zur Klausur der Landesgeschäftsführer der beschwerdeführenden Partei für ein Seminar am 12. und 13. Oktober 2012. Die beschwerdeführende Partei bemühte sich dabei, die Landesgeschäftsführer und die geschäftsführenden Obleute der Vorfeldorganisationen zur diesbezüglichen Teilnahme zu bewegen.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde - insbesondere in den angefochtenen Bescheid vom 22. Oktober 2015 - und in die Beschwerde.
Die Feststellungen entsprechen den von Seiten der beschwerdeführenden Partei in ihrer Beschwerde unbestritten gelassenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Die Feststellung, dass kein entsprechendes Kontroll- und Berichtssystem während des maßgeblichen Zeitraumes von der beschwerdeführenden Partei weder satzungsmäßig noch de facto eingerichtet wurde, ergibt sich aus den von Seiten der beschwerdeführenden Partei unbestritten gelassenen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides (vgl. Seite 12) sowie aus der Einsichtnahme in die Satzung der beschwerdeführenden Partei.
Die Feststellungen hinsichtlich des Inhalts der Satzung der beschwerdeführenden Partei basieren auf der Einsichtnahme in diese.
Die Feststellungen zur Informationsunterlage zur Klausur der Landesgeschäftsführer der beschwerdeführenden Partei für ein Seminar am 12. und 13. Oktober 2012 sowie zum Bemühen der beschwerdeführenden Partei die Landesgeschäftsführer und die geschäftsführenden Obleute der Vorfeldorganisationen zur Teilnahme daran zu bewegen, ergeben sich aus den von der beschwerdeführenden Partei dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Unterlagen.
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Die hier relevanten Bestimmungen des Parteiengesetzes 2012 (PartG) lauten in der Stammfassung BGBl. I Nr. 56/2012 auszugsweise (samt Überschrift):
"Rechenschaftsbericht
§ 5. (1) Jede politische Partei hat über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben. Dieser Bericht hat auch jene Gliederungen der politischen Partei zu erfassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile, wobei im ersten Teil die Einnahmen und Ausgaben der Bundesorganisation und im zweiten Teil jene ihrer territorialen Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) auszuweisen sind, und zwar unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sinne des § 1 sind. Der Berichtsteil über die Bezirks- und Gemeindeorganisationen umfasst abweichend von Abs. 4 und 5 eine Gegenüberstellung der Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben. Die Erstellung des jeweiligen Berichtsinhaltes obliegt der betreffenden Parteiorganisation. Soweit eine politische Partei nach § 1 als territoriale Gliederung bereits von einem Rechenschaftsbericht nach dem dritten Satz erfasst ist, gilt ihre Rechenschaftspflicht als erfüllt.
(1a) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Auflistung der Bezeichnungen jener territorialen Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) anzuschließen, welche im zweiten Teil des Berichts Berücksichtigung finden.
(2) Dieser Rechenschaftsbericht muss von zwei nicht durch Kanzleigemeinschaft verbundenen Wirtschaftsprüfern (§ 9) überprüft und unterzeichnet werden (§ 8). Die Wirtschaftsprüfer werden vom Rechnungshof für fünf Jahre aus einem Fünfervorschlag der jeweiligen politischen Partei bestellt. Eine unmittelbar darauffolgende Wiederbestellung ist unzulässig.
(3) Der Nachweis hinsichtlich der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben (§ 4 Abs. 1) ist im das Wahljahr betreffenden Rechenschaftsbericht in einem eigenen Abschnitt auszuweisen. Weitergehende landesgesetzlich geregelte Rechenschaftspflichten bleiben unberührt.
(4) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Einnahmen- und Ertragsarten gesondert auszuweisen:
2. Zahlungen von nahestehenden Organisationen,
4. Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre,
5. Erträge aus parteieigener wirtschaftlicher Tätigkeit,
6. Erträge aus Unternehmensbeteiligungen,
7. Einnahmen aus sonstigem Vermögen,
8. Spenden (mit Ausnahme der Z 11 und 12),
9. Erträge aus Veranstaltungen, aus der Herstellung und dem Vertrieb von Druckschriften sowie ähnliche sich unmittelbar aus der Parteitätigkeit ergebende Erträge,
10. Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten,
11. Einnahmen in Form kostenlos oder ohne entsprechende Vergütung zur Verfügung gestellten Personals (lebende Subventionen),
14. sonstige Erträge und Einnahmen, wobei solche von mehr als 5 vH der jeweiligen Jahreseinnahmen gesondert auszuweisen sind.
(5) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Ausgabenarten gesondert auszuweisen:
2. Büroaufwand und Anschaffungen, ausgenommen geringwertige Wirtschaftsgüter,
3. Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Presseerzeugnisse,
6. sonstiger Sachaufwand für Administration,
7. Mitgliedsbeiträge und internationale Arbeit,
8. Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten,
9. Kreditkosten und Kreditrückzahlungen,
10. Ausgaben für Reisen und Fahrten,
11. Zahlungen an Unternehmensbeteiligungen,
12. Zahlungen an nahestehende Organisationen,
13. Unterstützung eines Wahlwerbers für die Wahl des Bundespräsidenten,
14. sonstige Aufwandsarten, wobei solche in der Höhe von mehr als 5 vH der jeweiligen Jahresausgaben gesondert auszuweisen sind.
(6) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Liste jener Unternehmen anzuschließen, an denen die Partei und/oder eine ihr nahestehende Organisation und/oder eine Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, mindestens 5 vH direkte Anteile oder 10 vH indirekte Anteile oder Stimmrechte hält. Nahestehende Organisationen und Gliederungen der Partei, die eigene Rechtpersönlichkeit besitzen, haben dazu der politischen Partei die erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Soweit diese Angaben bereits einer übergeordneten territorialen Gliederung einer politischen Partei übermittelt wurden, gilt die Übermittlungspflicht als erfüllt. Der Rechnungshof hat diese ihm bekannt gegebenen Unternehmen den seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträgern mitzuteilen und diese Rechtsträger aufzufordern, ihm binnen eines Monats den Gesamtbetrag der zwischen den Rechtsträgern und jedem einzelnen der angeführten Unternehmen im Berichtszeitraum des Rechenschaftsberichtes abgeschlossenen Rechtsgeschäfte bekannt zu geben.
(7) Jede politische Partei hat bis zum 30. September des folgenden Jahres den Rechenschaftsbericht samt Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten und Liste der Beteiligungsunternehmen gemäß Abs. 6 dem Rechnungshof zu übermitteln. Nahestehende Organisationen und Gliederungen der Partei, die eigene Rechtpersönlichkeit besitzen, sowie Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben dazu der politischen Partei die für die Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Die im ersten Satz genannte Frist kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der politischen Partei um bis 4 Wochen verlängert werden."
Prüfung durch den Rechnungshof und Sanktionen
§ 10. (1) Der von einer politischen Partei zu erstellende Rechenschaftsbericht (§ 5) unterliegt auch der Kontrolle des Rechnungshofes.
(2) Der Rechnungshof hat die ziffernmäßige Richtigkeit des Rechenschaftsberichts und dessen Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz nach Maßgabe der folgenden Absätze zu prüfen.
(3) Wenn der Rechnungshof feststellt, dass der Rechenschaftsbericht den Anforderungen (§ 5) entspricht, ist der Rechenschaftsbericht samt Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten und der Liste der Beteiligungsunternehmen gemäß Abs. 6 und der Umfang der von diesen Unternehmen im Berichtsjahr abgeschlossenen Rechtsgeschäften mit Einrichtungen, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen, gesondert nach einzelnen Parteien und Unternehmen, auf der Website des Rechnungshofes und der Website der politischen Partei zu veröffentlichen.
(4) Sofern dem Rechnungshof konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Rechenschaftsbericht einer politischen Partei enthaltene Angaben unrichtig oder unvollständig sind, ist der betroffenen politischen Partei vom Rechnungshof die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen. Er kann von der politischen Partei die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellungnahme durch ihren Wirtschaftsprüfer verlangen.
(5) Räumt die nach Abs. 4 verlangte Stellungnahme die dem Rechnungshof vorliegenden konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten im Rechenschaftsbericht nicht aus, hat der Rechnungshof aus einer von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder übermittelten Liste mit Wirtschaftsprüfern durch Los einen bislang nicht bestellten Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung des Rechenschaftsberichts (§ 5) zu beauftragen. Für den so zu bestellenden Wirtschaftsprüfer findet § 9 mit der Maßgabe Anwendung, dass der bestellte Wirtschaftsprüfer auch kein Amt oder keine Funktion in einer anderen Partei oder für eine andere Partei ausüben oder in den letzten drei Jahren ausgeübt haben darf. Die politische Partei hat dem vom Rechnungshof bestellten Wirtschaftsprüfer Zugang und Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Belege zu gewähren.
(6) Wurden im Rechenschaftsbericht unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und konnten diese auch nicht durch die politische Partei oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer beseitigt werden oder hat die betroffene Partei die Frist gemäß Abs. 4 ungenutzt verstreichen lassen, ist eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens zu verhängen und zwar im Falle eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 oder Abs. 5 oder § 7 in der Höhe von bis zu 30 000 Euro, bei Verstößen gegen § 5 Abs. 6 in der Höhe von bis zu 100 000 Euro. Resultiert der Verstoß gegen § 5 Abs. 6 oder gegen § 7 aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist diese zur Stellungnahme im Sinne des Abs. 4 aufzufordern. Konnten die unrichtigen oder unvollständigen Angaben nicht durch die nahestehende Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer beseitigt werden, oder ist die gemäß Abs. 4 eingeräumte Frist ungenutzt abgelaufen, so ist über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, eine Geldbuße bis zu 30 000 bzw. 100 000 Euro zu verhängen.
(7) Hat eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen § 6 Abs. 4 nicht ausgewiesen oder entgegen § 6 Abs. 5 nicht gemeldet oder unter Verstoß gegen § 6 Abs. 6 angenommen, ist über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, zu verhängen.
(8) Für den Fall der Überschreitung des in § 4 geregelten Höchstbetrags um bis zu 25 vH ist eine Geldbuße in der Höhe von bis zu 10 vH des Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25 vH hinaus, so ist die Geldbuße um bis zu 20 vH dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu erhöhen.
Unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat
§ 11. [...]
(8) [...] Die Entscheidungen des Senates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Bei Beschwerden gegen Entscheidungen des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.
[...]
Sanktionen
§ 12. (1) Der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat auf Grund einer vom Rechnungshof erstatteten Mitteilung über die politische Partei mit Bescheid die Geldbuße zu verhängen.
(2) Wer vorsätzlich
1. eine Spende entgegen § 6 Abs. 4 nicht ausweist oder
2. eine Spende entgegen § 6 Abs. 5 annimmt und nicht meldet oder
3. eine Spende entgegen § 6 Abs. 7 annimmt und nicht weiterleitet oder
4. eine erhaltene Spende zur Umgehung von § 6 Abs. 4, 5 oder 6 Z 9 in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
(3) Hat ein Abgeordneter oder ein Wahlwerber, der auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat (§ 6 Abs. 9), eine Spende unter Verstoß gegen § 6 Abs. 4 nicht ausgewiesen oder entgegen § 6 Abs. 5 angenommen und nicht gemeldet oder unter Verstoß gegen § 6 Abs. 7 angenommen und nicht weitergeleitet, so ist zusätzlich auf Verfall eines der Höhe der jeweiligen Spende entsprechenden Geldbetrags zu erkennen.
(4) Wer als für die Übereinstimmung abgegebener Erklärungen mit den Vorschriften über die Rechenschaftspflicht verantwortlicher Beauftragter vorsätzlich unrichtige Angaben für den Rechenschaftsbericht macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(5) § 19 VStG, wonach insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen ist und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind, ist anzuwenden. Auf die Höhe der Spende ist ebenso Bedacht zu nehmen."
3.2. § 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]"
3.3. Unstrittig im vorliegenden Fall ist, dass der Rechenschaftsbericht der beschwerdeführenden Partei in Hinblick auf die Angaben betreffend das XXXX während der Zeit vom 1. Jänner bis zum 6. Dezember 2013 unvollständig ist und daher ein Verstoß gegen § 5 Abs 1 iVm Abs 4 und 5 PartG vorliegt (vgl. Seite 11 des angefochtenen Bescheides).
3.4. In der Beschwerde wird zusammengefasst geltend gemacht, dass - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - die berichtspflichtige Partei gemäß § 5 PartG keine Koordinationspflicht treffe. Falls § 5 PartG doch eine derartige Koordinationspflicht vorschreibe, habe die beschwerdeführende Partei diese Verpflichtung dennoch erfüllt, da diese das XXXX zur Übermittlung des entsprechenden Rechenschaftsberichtes aufgefordert habe. Zudem bestimme § 12 Abs 5 PartG, dass bei der Bemessung von Geldbußen § 19 VStG anzuwenden sei, weshalb dabei auf ein allfälliges Verschulden der beschwerdeführenden Partei Bedacht zu nehmen sei. Dieses sei der beschwerdeführenden Partei jedoch nicht anzulasten, da diese keine rechtlichen oder tatsächlichen Möglichkeiten habe, die Übermittlung der ausständigen Unterlagen durch das XXXX zu erzwingen. Bei der Bemessung der Strafe seien im vorliegenden Fall daher aufgrund der Anwendbarkeit des § 19 VStG die geringe Verletzung des geschützten Rechtsguts und das geringfügige Verschulden der beschwerdeführenden Partei zu berücksichtigen.
3.5. Hinsichtlich des Vorbringens, die berichtspflichtige Partei treffe gemäß § 5 PartG keine Koordinationspflicht bzw. sei diese auch nicht verletzt worden, war Folgendes zu erwägen:
Gemäß § 5 Abs 1 dritter Satz PartG unterteilt sich der Rechenschaftsbericht in zwei Berichtsteile, wobei im ersten Teil die Einnahmen und Ausgaben der Bundesorganisation und im zweiten Teil jene ihrer territorialen Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) auszuweisen sind, und zwar unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sinne des § 1 sind.
Gemäß § 5 Punkt 5.1. der Satzung der beschwerdeführenden Partei gliedert sich die beschwerdeführende Partei in die Bundesorganisationen, Landesorganisationen und Wahlkreisorganisationen.
Aus § 5 Abs 1 dritter Satz PartG ergibt sich eindeutig, dass Adressat der in § 5 Abs 1 PartG angeordneten Verpflichtung die jeweilige Bundespartei, und daher auch die beschwerdeführende Partei ist (dieser Umstand wird auch in der Beschwerde nicht bestritten). Dies lässt sich zudem auch aus den diesbezüglichen Materialien [vgl. ua dazu JAB 1844 BlgNr 24. GP arg. "Der erste Berichtsteil hat die Mittelverwendung der Bundesorganisation darzustellen, der zweite jene ihrer Landesorganisationen, wobei dieser auch eine summarische Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben der Bezirks- und Gemeindeorganisationen zu enthalten hat. [...] Es ist somit sichergestellt, dass der Bericht die territorialen Gliederungen unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung erfasst. Wurde eine politische Partei bereits im Rahmen des Berichtes einer anderen Gliederung erfasst, so muss sie kein zweites Mal die Rechenschaftspflicht erfüllen."] ableiten, aus welchen sich - wie von der belangten Behörde zutreffend argumentiert wurde - erschließt, dass vor allem durch die Berichtspflicht der Bundespartei sichergestellt sein soll, dass die Einnahmen und Ausgaben von territorialen Gliederungen der Bundespartei, im vorliegenden Fall des XXXX , in diesem Bericht erfasst sind.
Folglich wäre es im vorliegenden Fall der beschwerdeführenden Partei als Bundesorganisation oblegen, dafür Sorge zu tragen, die entsprechenden Daten von den jeweiligen Landesorganisationen, im vorliegenden Fall vom XXXX , übermittelt zu erhalten.
Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass das XXXX die entsprechenden Daten trotz Aufforderung durch die beschwerdeführende Partei nicht an diese übermittelt habe, ist schon deshalb kein Erfolg beschieden, da es aufgrund der die beschwerdeführende Partei als Bundespartei gemäß § 5 Abs 1 dritter Satz PartG treffenden Berichtspflicht mit Inkrafttreten des PartG am 1. Jänner 2013 oblegen wäre, für die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen des PartG Sorge zu tragen, beispielsweise durch die Verankerung der verpflichtenden Errichtung eines Berichts- und Kontrollsystem in der Satzung der beschwerdeführenden Partei. Dass ein derartiges Berichts- und Kontrollsystem von der beschwerdeführenden Partei de facto eingerichtet bzw. dessen Errichtung in der Satzung der beschwerdeführenden Partei vorgesehen worden sei, wurde von dieser weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde vorgebracht.
Daran ändert auch die in den Materialien angeordnete "Verantwortung" der jeweiligen territorialen Organisation [(JAB 1844 BlgNr 24. GP) arg. "Für jeden Berichtsteil ist die jeweilige Organisation verantwortlich."] nichts, da es sich bei der Anordnung, dass für die Vollständigkeit und Richtigkeit der jeweiligen Berichte die jeweilige Parteiorganisation verantwortlich ist, lediglich um eine Regelung betreffend das Innenverhältnisses der jeweiligen politischen Partei handelt (vgl. Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien [2012] § 5 Anm 4).
3.6. Bezüglich der Bemessung der Geldbuße war Folgendes auszuführen:
Im PartG wird unter dem Überbegriff "Sanktionen" in § 12 PartG zwischen der Verhängung einer Geldstrafe und einer Geldbuße unterschieden.
Gemäß Zögernitz/Lenzhofer kommt der belangten Behörde bei der Festsetzung der Höhe der konkreten Sanktion ein Ermessenspielraum zu; wobei § 19 VStG hierbei anzuwenden sei (vgl. Zögernitz/Lenzhofer, Politische Parteien - Recht der Finanzierung [2013] § 12 Anm 8). Nach Eisner/Kogler/Ulrich ist bei Bemessung der Geldbuße § 19 VStG hingegen nicht anwendbar (vgl. Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien [2012] § 12 Anm 8). Zu § 11 Anm 3 und 4 heißt es dort:
"Die Regierungsvorlage 1782 BlgNR enthielt zunächst in § 10 Abs. 6 bis 9 ausschließlich Bestimmungen über ‚Geldbußen'. Abs. 6 betraf Geldbußen gegen eine politische Partei wegen unrichtiger Angaben zu Einnahmen- und Ausgabenarten und zur Liste an Beteiligungsunternehmen, Abs. 7 sah Geldbußen gegen die politische Partei wegen Verstoßes gegen das Spendenoffenlegungs und -meldegebot und gegen das Spendenannahmeverbot vor. Abs. 9 beinhaltet Geldbußen gegen die politische Partei wegen Überschreitung des Maximalbetrages für die Wahlwerbungsausgaben. Abs. 8 der Regierungsvorlage regelt Geldbußen gegen Abgeordnete und Wahlwerber wegen Verstoßes gegen die vorgenannten Spendendeklarationspflichten. Nach der Regierungsvorlage wäre der UPTS nur für die Verhängung von Geldbußen zuständig, und als anzuwendendes Verfahrensrecht in § 10 Abs. 8 war nur das AVG angeführt. Im Zuge der parlamentarischen Verhandlungen wurde - als Reaktion auf die von den Grünen für ihre Zustimmung zum Gesetzesvorhaben formulierten Bedingungen über die Einfügung von strengen Strafbestimmungen - § 11 Abs. 1 um die Wortfolge "und Geldstrafen" ergänzt und dem § 12 statt einer in Abs. 2 der Regierungsvorlage enthaltenen Aufrechnungsbestimmung (Geldbußen sollten von der nächsten gebührenden Förderung in Abzug gebracht werden) das Verwaltungsstrafsanktionssystem der nunmehrigen Abs. 2 bis 5 angefügt sowie schließlich ‚flankierend' die Anwendbarkeit des Verwaltungsstrafgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in § 11 Abs. 8 angeordnet. In § 12 Abs. 2 wurden in den Z 1 bis 3 die noch in der Regierungsvorlage in § 10 Abs. 8 nur mit Geldbuße bedrohten Tatbestände integriert und ausdrücklich als nur vorsätzlich zu begehende, mit ‚Geldstrafe' von bis zu 20 000 Euro bedrohte Verwaltungsübertretung normiert. Angefügt wurde eine Z 4 mit dem Verwaltungsstraftatbestand des Umgehens von Spendenbestimmungen durch Zerlegung in Teilbeträge. Zusätzlich wurde in Abs. 3 der Verfall eines der nicht gemeldeten, nicht ausgewiesenen oder entgegen einem Verbot angenommenen Spende entsprechenden Geldbetrags geregelt. Schließlich wurde mit § 12 Abs. 4 ein eigener Verwaltungsstraftatbestand für vorsätzlich unrichtige Angaben im Rechenschaftsbericht geschaffen. Angesichts der Ergänzung wurde auch die Paragrafenüberschrift zu § 12 von ‚Geldbußen' in ‚Sanktionen' abgeändert. Die Materialien zu § 12 unterscheiden zwischen Geldbußen und Geldstrafen, verweisen aber bei den Verwaltungsstrafdelikten (irrtümlich) nur auf Abs. 3 und 4.
Aufgrund des geschilderten Entstehungsprozesses sprechen überzeugende Argumente dafür, dass es sich bei einer Geldbuße nicht um eine Verwaltungsstrafe im Sinne einer Sanktionierung gravierender (im vorliegenden Fall vorsätzlicher) Verstöße handelt. Die Geldbuße ist vielmehr als verwaltungsrechtliche Sanktion zu verstehen. Das diesbezügliche Verfahren in den Fällen des § 10 Abs. 6 bis 8 stellt daher im Gegensatz zu jenem in § 12 Abs. 2 bis 5 kein Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung dar. Die Sanktion der gegen eine Partei zu verhängende Geldbuße tritt vielmehr neben das spezifisch in § 12 geregelte Verwaltungsstrafrechtssystem. Insofern ähnelt das im PartG vorgesehene System der Geldbußen jenem im Vergaberecht (vgl. die Erl zur RV 327 BlgNR, 24. GP zu § 334 Abs. 7), das sich seinerseits am kartellrechtlichen Geldbußensystem orientiert (vgl. erneut die Erl und hier insb. Verweis auf Zeder. Die österreichischen Kartellbußen am Maßstab des Kriminalrechts, JBl 2007, 477 und den Hinweisen auf OGH vom 12.09.2007, 16 Ok 4/07, wonach kartellrechtliche Geldbußen Mittel des staatlichen Zwangs sind, um die kartellrechtlich vorgesehene Wirtschaftsordnung durchzusetzen, und somit nicht um Kriminalunrecht, sondern die Verletzung von Wettbewerbsvorschriften pönalisiert wird)."
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes enthält § 10 Abs 6 PartG die für die Bemessung einer Geldbuße relevanten Kriterien. Neben den dort ziffernmäßig angeführten Beträgen kommt es daher auf die "Schwere des Vergehens" an. Eine (zusätzliche) Anwendung von § 12 Abs 5 PartG und damit von § 19 VStG, der eine Bedachtnahme auf das Ausmaß des Verschuldens anordnet, scheidet aus, da eine historische Interpretation zeigt, dass diese Bestimmung nur für Geldstrafen, nicht aber für Geldbußen Relevanz besitzen soll (vgl. dazu die vorgenannten Ausführungen in Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien [2012] § 11 Anm 3 und 4). Zudem genügt für die Verhängung einer Geldbuße bereits die Erfüllung des objektiven Tatbestandes (vgl. Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien [2012] § 12 Anm 2) und setzt daher kein Verschulden voraus (vgl. Zögernitz/Lenzhofer, Politische Parteien - Recht der Finanzierung [2013] § 12 Anm 4), weshalb bereits deshalb nicht von einem Verweis auf § 19 VStG (arg. "wonach insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen ist") auszugehen ist.
Das Vorliegen einer allfälligen geringfügigen Verletzung des geschützten Rechtsgutes wurde von der belangten Behörde unter dem Titel "je nach Schwere des Vergehens" (vgl. § 10 Abs 6 erster Satz PartG) im angefochtenen Bescheid in umfassender Weise einer Prüfung unterzogen. Dabei ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes "neben zB dem Ausmaß der Nachlässigkeit der politischen Partei auch die Höhe der Überschreitung der Grenzwerte" maßgebend (vgl. dazu Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien [2012] § 12 Anm 2). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher - so wie die belangte Behörde - davon aus, dass aufgrund dessen, dass angesichts des Fehlens der Angaben in Bezug auf die Einnahmen und Ausgaben einer Landesorganisation im Rechenschaftsbericht der beschwerdeführenden Partei als "Mutterpartei" für fast ein gesamtes Jahr die vom Gesetzgeber durch die Erlassung des PartG beabsichtigte Herstellung der Transparenz von Parteifinanzen hintangehalten wird, im vorliegenden Fall aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes das Vorliegen einer geringen Verletzung des geschützten Rechtsgutes nicht bejaht werden kann. Dies wird auch dadurch gestützt, dass von der beschwerdeführenden Partei keine relevanten Vorkehrungen zur Einhaltung des PartG nach dessen Inkrafttreten getroffen wurden, sodass nicht von einem geringen Ausmaß der Nachlässigkeit ausgegangen werden kann. Daran vermögen auch die vorgelegten Unterlagen nichts zu ändern, da die beschwerdeführende Partei nach Inkrafttreten des PartG weder - durchsetzbare - Vorkehrungen traf, um die dort aufgestellten Anforderungen zu erfüllen, noch die gegebenenfalls bestehenden Möglichkeiten ausschöpfte (vgl. insbesondere § 12 des Organisationsstatutes der beschwerdeführenden Partei). Dies ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen XXXX , der ausführte, dass - offenbar aufgrund einer unzutreffenden Rechtsauffassung - zum damaligen Zeitpunkt im Zuge der Schwierigkeiten mit dem XXXX auch nicht angedacht worden sei, eine Änderung des Organisationsstatutes vorzunehmen. Der Zeuge XXXX legte weiters dar, dass er "von einem Verschulden des XXXX ausgegangen" sei.
Zudem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Rahmen der zu verhängenden Geldbuße von der belangten Behörde gerade einmal zur Hälfte ausgeschöpft wurde (verhängte EUR 15.000,-- von EUR 30.000,--; vgl. § 10 Abs 6 PartG).
3.7. Da im vorliegenden Fall der Rechenschaftsbericht der beschwerdeführenden Partei in Hinblick auf die Angaben betreffend das XXXX während der Zeit vom 1. Jänner bis zum 6. Dezember 2013 unvollständig ist und daher ein Verstoß gegen § 5 Abs 1 iVm Abs 4 und 5 PartG vorliegt, es der beschwerdeführenden Partei als Bundesorganisation oblegen wäre, dafür Sorge zu tragen, die entsprechenden Daten von den jeweiligen Landesorganisationen, im vorliegenden Fall vom XXXX , übermittelt zu erhalten und von der belangten Behörde auf die "Schwere des Vergehens" ausreichend Bedacht genommen wurde, war die Beschwerde daher insgesamt gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 5 Abs 1, 4 und 5 PartG sowie § 10 Abs 6 PartG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach dazu insbesondere aus (VwGH 24.02.2015, Ro 2014/05/0097): "Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (Hinweis B vom 24. Juni 2014, Ra 2014/05/0004). Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung [...] auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarerer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (Hinweis B vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033)."
Ferner hielt der Verwaltungsgerichtshof fest (VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0005): "Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053)."
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig. Zur vorliegenden Fragestellung des § 10 Abs 6 PartG - konkret zur Art und Weise der Berechnung der Geldbuße - fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und besitzt diese Frage auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung.
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