BVwG W108 2122221-1

W108 2122221-1Tribunal Administrativo Federal10 de nov. de 2016

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, soziale Gruppe,<br/>unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

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BVwG W108 2122221-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W108.2122221.1.00

Spruch

W108 2122221-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx und Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2016, Zl. 1046226603-140208175-8/BMI-BFA_STM_RD, wegen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, ersuchte mit Antrag vom 25.11.2014 um Gewährung internationalen Schutzes (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag).

Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) gab der Beschwerdeführer an, verheiratet und der arabischen Volksgruppe zugehörig zu sein. Er stamme aus XXXX und sei im Juni 2014 mit seinem syrischen Reisepass legal aus Syrien ausgereist. Zu seiner Familie gab er u.a. an, er habe zwei Söhne im Alter von 17 und 15 Jahren sowie zwei Brüder, welche alle denselben Familiennamen hätten. Den Asylantrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass in Syrien Krieg herrsche und man nicht wisse, wann man seinen letzten Luftangriff überlebe. Es gebe überall Entführungen und er sorge sich um die Sicherheit und das Wohl seiner Kinder, die sich noch in XXXX befänden. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst, umgebracht zu werden.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente (Reisepass, Führerschein, Familienregisterauszug, Personenregisterauszug) vor und gab an, bis zu seiner Ausreise im Juni 2014 im Viertel XXXX, XXXX, gelebt zu haben. Zwei Monate davor habe er sich seinen Reisepass ausstellen lassen. Er sei legal ausgereist. Probleme mit der Polizei oder staatlichen Behörden habe er nicht gehabt, er habe nur Angst gehabt, weil es Entführungen gegeben habe. Die Familie habe in Syrien ein Geschäft für XXXX und XXXX betrieben. Es handle sich um das Geschäft seiner Mutter, welches geschlossen worden sei, weil der Sohn seines Bruders in die Türkei gereist sei. In diesem Geschäft habe auch er gearbeitet. In einem anderen Geschäft in der Nähe habe es eine Entführung mit Lösegeldforderung gegeben. Es habe dort viele Geschäfte gegeben und man habe immer von Entführungen gehört. Der Geschäftsnachbar sei entführt worden, als er mit dem Auto unterwegs gewesen sei, er sei gegen Bezahlung von Lösegeld wieder freigekommen. Er wisse nicht, von wem die Entführung ausgegangen sei, auch die Regierung mache so etwas. Er vermute, dass es der Regierung nahe stehende Personen gewesen seien, die sich dadurch ein Zusatzeinkommen verschafft hätten. Es herrsche die ständige Angst, dass man auch entführt werden könnte. Er habe zwei Söhne, die bald ins wehrfähige Alter kämen, und er habe dafür sorgen wollen, dass sie außer Landes kämen. Zusätzlich habe es ständig die Gefahr von Raketeneinschlägen und Bomben gegeben. In Syrien sei die Front überall. Er habe an keinen Kampfhandlungen teilgenommen. Ohne Familie hätte er mit der ständigen Angst vielleicht leben können, doch er habe zwei Söhne bald im wehrpflichtigen Alter, die er außer Landes bringen wolle. Im Jahr 2014 sei versucht worden, Geld von ihm zu erpressen, es habe sich aber nur um eine "kleine Bedrohung" gehandelt. Es seien zwei Sicherheitsleute in das Geschäft gekommen und hätten um eine Mobiltelefonnummer gefragt, wenn man mehrmals ein großes Guthaben verlange, werde das zu einem Problem. In Syrien lebten noch seine Ehefrau und sein jüngerer (nunmehr 16 Jahre alter) Sohn. Sein älterer (17 Jahre alter) Sohn, der den gleichen Familiennamen trage, halte sich in Deutschland auf, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Auch Nichten und Neffen seiner Brüder seien in Deutschland und Schweden aufhältig. Seine drei Schwestern und seine drei Brüder lebten noch in Syrien. Diese lebten in Syrien auch in Angst, deren Söhne seien aber schon älter. Seine Söhne seien allerdings unter 18 Jahren, er habe diesen die Strecke über das Meer nicht zumuten wollen, weswegen er "voraus geflüchtet" sei, damit er sie nachholen könne. Falls er nunmehr zurückkehren würde, würde man ihn fragen, weshalb er das Land verlassen habe, und wisse er nicht, was daraufhin passieren würde. Die Gefahr gehe in erster Linie von der Regierung aus, doch würde auch von anderer Seite Gefahr drohen.

Mit dem Beschwerdeführer wurden im Zuge der Einvernahme die "Feststellungen zu Syrien" erörtert, diesbezüglich wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien" vom 03.03.2014, das u.a. die Herkunftsländerinformationen zu Syrien des UK Home Office und des UNHCR zitiert, dem Verwaltungsakt als Beilage angeschlossen.

2. Die belangte Behörde wies mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).

Nach der Bescheidbegründung erachtete die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren zwar grundsätzlich als glaubwürdig, aber als nicht asylrelevant. Dazu stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe zwei minderjährige Söhne, wobei sich der jüngere Sohn mit der Ehefrau des Beschwerdeführers in Syrien aufhalte und der ältere Sohn in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. Die Nichtzuerkennung des Asylstatus wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer Syrien "wegen der allgemeinen Bürgerkriegssituation" verlassen habe und er "keiner persönlichen Verfolgung von staatlicher Seite ausgesetzt" gewesen sei. In der Beweiswürdigung wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nachvollziehbar und glaubhaft angegeben habe, Syrien wegen der bürgerkriegsähnlichen Lage verlassen zu haben und dass er seine Gattin und seine beiden Söhne in Sicherheit habe bringen wollen. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar und glaubhaft angegeben, dass er "persönlich und massiv" von Entführung bedroht worden wäre. Er habe somit keine "massive, asylrelevante individuelle Bedrohung", die gegen seine Person gerichtet gewesen wäre, vorbringen können.

Die belangte Behörde traf auf der Grundlage einer "Information der Staatendokumentation" (vom 20.08.2015), die wiederum u.a. auf Herkunftsländerinformationen zu Syrien des UK Home Office und des UNHCR basiert, Feststellungen zu den Verhältnissen in Syrien, insbesondere auch betreffend "Wehrdienst", und folgerte daraus, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Syrien in eine "ausweglose Lage" aufgrund des Konfliktes in Syrien geraten würde, womit sie die Gewährung des subsidiären Schutzes begründete. Der prekären Lage in Syrien sei unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Rechnung getragen worden. In der Beweiswürdigung wurden die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen als "vage formuliert" angesehen und es wurde ausgeführt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass gleichsam jeder Ausgereiste bei seiner Rückkehr nach Syrien mit Verfolgung zu rechnen hätte.

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides (Nichtzuerkennung des Asylstatus) wurde fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe Aussagen des Beschwerdeführers aus dem Zusammenhang gerissen und dem Beschwerdeführer zu Unrecht vorgeworfen, keine konkrete, auf sich bezogene Verfolgungsgefahr vorgebracht zu haben. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner Weigerung, sich an Kampfhandlungen im Bürgerkrieg zu beteiligen, wie auch wegen der zahlreichen Entführungen in seiner Wohngegend, die mit dem Regime in Zusammenhang stünden, der Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt.

4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Es wird im Wesentlichen von den Sachverhaltsfeststellungen/Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde sowie von den den Feststellungen/Ergebnissen zur Lage in Syrien zu Grunde liegenden Quellen (Herkunftsländerinformationen), teilweise in aktuellerer Fassung, ausgegangen.

Es wird daher zusammengefasst auch der gerichtlichen Entscheidung als Sachverhalt zu Grunde gelegt

1.2. hinsichtlich der Lage in Syrien:

Das Rekrutierungssystem ist zentralisiert und seine Verwaltung unverändert. Allerdings ließ der Respekt für das Gesetz in den letzten Jahren stark nach, und man kann von einem bestimmten Maß an Willkür ausgehen, wie Gesetze in Syrien heutzutage angewendet werden. Es ist daher schwierig zu eruieren, wie Gesetze und Regulierungen bezüglich des Militärdienstes in der Praxis umgesetzt werden. Das syrische Militärdienstgesetz sieht den verpflichtenden Militärdienst im Alter von 18 bis 42 Jahren vor. Allerdings ist das Alterslimit von 42 Jahren nicht mehr fix. Es gibt auch Beispiele von 45-Jährigen, die Reservedienst leisten. Von der Wehrpflicht ausgenommen sind Juden und staatenlosen Kurden. Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt, und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 21 bzw. 18 Monate, allerding wurden letztmals im Jahr 2011 Männer nach Ableistung ihres Wehrdienstes ins Zivilleben entlassen. Seither werden die Männer nach ihrem Wehrdienst in den aktiven Reservedienst überstellt. Früher oder später werden die meisten von ihnen an die Front geschickt.

Die syrische Regierung hat Schwierigkeiten, Soldaten auszuheben, und hat damit begonnen, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen. Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen. Einziehungen finden auch an Checkpoints statt. Die Generalmobilmachung der Truppen wurde angeordnet. Aufgrund der angespannten Situation in Syrien und der Schwierigkeiten für die syrische Regierung, neue Rekruten auszuheben, kommt es zu Einberufungen auch von Männern, die ihren Wehrdienst bereits abgeleistet haben (Reservisten). Im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes in den syrischen Streitkräften erfolgt ein Einsatz u. a. im Kampf gegen "oppositionelle" Kräfte, auch gegen bloß Protestierende und Andersdenkende. Bei Wehrdienstverweigerung, Verweigerung von Befehlen (etwa auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) oder bei Verlassen der Streitkräfte/Überlaufen zu gegnerischen Streitkräften drohen Haftstrafe und/oder Folter und/oder Hinrichtung/Todesstrafe. Ausnahmen vom Wehrdienst (etwa aus administrativen/oder schulischen oder persönlichen/familiären Gründen oder durch Freikauf) sind (weiterhin) möglich, eine Befreiung vom Militärdienst in Krisenzeiten ist aber unwahrscheinlich. Im November 2011 wurde der Aufschub der Einberufung aus administrativen oder schulischen Gründen aufgehoben, worauf dutzende junge Männer das Land verließen. Personen im Einberufungsalter, die die Frist für die Einberufungstests nicht eingehalten hatten, wurde eine Generalamnestie gewährt und sie wurden aufgefordert, sich bei ihren Rekruteneinheiten zu melden. Es finden auch Anwerbungen für regimefreundliche Milizen (zB den "Volkskomitees") statt und Männer sollen an Checkpoints und bei Razzien in regierungsfreundlichen und in umstrittenen Gebieten durch Einschüchterung zum Eintritt in diese Milizen gebracht werden.

Wenn die Personen, die einberufen wurden, nicht freiwillig erscheinen, werden sie als Wehrdienstverweigerer gelistet und werden von den Behörden gesucht. Die syrische Regierung rekrutiert dabei für den Militärdienst in Gebieten unter ihrer Kontrolle. Aber die Regierungskräfte können Männer rekrutieren, die in Gebieten außerhalb der Regimekontrolle leben, wenn diese einen Checkpoint der Regierung passieren und dort kontrolliert werden. Betroffen sind auch Personen aus z.B. ostsyrischen Gebieten außerhalb der Regimekontrolle, wenn sie sich als Internvertriebene in Gebieten unter Regimekontrolle aufhalten. Sie sind nämlich normalerweise registriert, und die Registrierungsdaten können für die Suche nach Kandidaten für den Militärdienst verwendet werden. An den Checkpoints gibt es Listen aller gesuchten Personen. Die Listen gesuchter Militärdienstverweigerer und Deserteure, die bei den Checkpoints und Grenzstationen aufliegen, sind jedoch nicht immer ganz aktuell. Das Regime benötigt wirklich Rekruten, und Leute, die sich bisher aufgrund von Ausnahmeregelungen sicher fühlten, tun dies nicht mehr, weil das Maß an Willkür stark zugenommen hat. Es gibt eine allgemeine Angst, was an den Checkpoints des Regimes passieren könnte sowie Misstrauen gegenüber dem Staat. Manche Männer berichten, ihr Zuhause aus Angst nicht zu verlassen, weil sie nicht sicher sein können, ob sie auf der Liste der gesuchten Personen stehen oder nicht. Die Truppen der Regierung sind ausgedünnt und es mangelt an Militärs. Während früher Gerüchte einer bevorstehenden Generalmobilisierung von Reservisten vom Regime bestritten wurden, bezog sich Assad in seiner jüngsten Rede explizit auf das Mobilisierungsgesetz von Anfang 2011. Es ist zweifelhaft, dass das Regime eine bedeutende Anzahl von weiteren Soldaten mobilisieren kann, ohne gewaltsamen Zwang gegen seine Unterstützer anwenden zu müssen. Selbst Männer, die eigentlich für das Regime sind, versuchen mit verschiedensten Mitteln dem Wehrdienst oder Reservedienst zu entgehen. Die Einberufung zum Reservedienst kann schon jetzt auch ohne deklarierte Generalmobilisierung ohne jede Vorwarnung erfolgen und das Regime hat seine Bemühungen, Männer für den Kampf zu rekrutieren, verstärkt. Es wurden nur mehr Dekrete erlassen, welche das Verlassen des Landes für Männer im militärdienstfähigen Alter einschränken. Rekrutiert wird unabhängig vom ethnischen und religiösen Hintergrund der Betroffenen, aber Sunniten erhalten tendenziell eher nicht sensible und entscheidende Aufgaben oder Funktionen in der Armee. Insgesamt gibt es kein Muster dafür, wer zum Reservedienst einberufen wird. Einige Quellen führen an, dass die Art der Streitkräfte (z.B. Luftwaffe), der Bedarf für Kombattanten, die Position des Betroffenen etc. wichtigere Faktoren seien als das Alter. Wenn an den Checkpoints Militärdienstverweigerer entdeckt werden, werden diese manchmal sofort verhaftet und zum Militärdienst entsendet. In anderen Fällen werden die Männer verwarnt und angewiesen, sich zum Militärdienst zu melden. Da die Bürokratie in den Gebieten unter Regimekontrolle noch funktioniert, suchen die Behörden auf verschiedene Weise nach potentiellen Kandidaten für die Ableistung des Militärdienstes: Je nach Situation gehen sie zu Familien, durchsuchen Häuser, verfassen Vorladungen oder schalten die Nachrichtendienste für die Suche ein. Die Familien und besonders die Väter von Militärdienstverweigerern und Deserteuren werden üblicherweise schikaniert, um die Söhne zu zwingen, sich zu stellen. Die Behörden treten auch an bestimmte Gemeinschaften heran und verlangen, dass die Familien die Mitglieder, die für den Militärdienst gesucht werden, übergeben. In der Frühphase des Konflikts, sandte die Regierung in als pro-oppositionell geltende Gebiete Truppen mit einer Namensliste von Personen, die für den Militärdienst gesucht werden. In einigen Fällen durchsuchten Mitglieder der Sicherheitsbehörden Haus für Haus, wo sie Haushaltsmitglieder aufreihten, ihre Identitätsdokumente verlangten und sie nach abwesenden Personen befragten. Wenn Militärdienstverweigerer erwischt werden, werden sie von den Nachrichtendiensten (Geheimdiensten), meist dem Luftwaffen- oder dem Militärnachrichtendienst festgenommen, wo es zu Folter und Misshandlungen kommen kann. Schließlich werden sie vor das Militärgericht gestellt. Der Militärrichter kann sie zu Gefängnisstrafen verurteilen, bevor er sie wieder zum Militärdienst schickt. Manchmal werden sie ohne Haftstrafen direkt wieder zum Militärdienst geschickt. Die Strafen für Militärdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. Es kann auch im Rahmen eines Waffenstillstandes oder eines Evakuierungsabkommens mit oppositionellen Gruppen in bestimmten Gebieten passieren, dass junge Männer an die Nachrichtendienste übergeben werden und diese danach zum Militärdienst eingezogen werden. Da die syrischen Behörden normalerweise die Namen von Militärdienstverweigerern und Deserteuren an den Grenzen aufliegen haben, können diese nicht das Land legal verlassen. Nichtsdestotrotz gelingt dies manchen trotzdem. Aufgrund der weit verbreiteten Korruption und des Chaos bei den Grenzübergängen ist es möglich, durch Bestechung das Land legal auf dem Landweg zu verlassen, eine Option, welche die syrische Ober- und Mittelschicht zu nutzen tendiert, um die längeren und gefährlicheren illegalen Routen zu vermeiden. Der Beitritt zu einer pro-Regime-Miliz, besonders der Nationalen Verteidigungskräfte (NDF - National Defence Forces) ist Berichten zufolge eine de-facto-Alternative zum Militärdienst in der syrischen Armee. Die NDFs werden als Stoßtruppen der Armee verwendet. Desertionen in Kriegszeiten werden mit Haftstrafen zwischen 3 und 5 Jahren bestraft, vorausgesetzt der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten freiwillig den Behörden. Mit großer Wahrscheinlichkeit ist mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. Desertion ist mit 5 bis 10 Jahren Gefängnis belegt, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. Auf Überlaufen zum Feind steht die Todesstrafe. Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge, oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird. Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. Das Regime verwendet weiterhin alle möglichen Druckmittel von bürokratischen Auflagen bis hin zu Gefängnis und Folter, um die syrischen Streitkräfte oder die paramilitärischen Verbände zu verstärken. Amnestien dienen im Endeffekt nicht dazu, den Wehrdienstverweigerern und Deserteuren eine Strafe zu ersparen, sondern ihrer habhaft zu werden, um sie zum Militärdienst und letztendlich zum Kampfeinsatz einziehen zu können.

Die syrische Regierung, ihre Streitkräfte und regierungsfreundliche Kräfte begehen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, wie Mord, Vernichtung, Folter, Vergewaltigung, Zwangsverschleppungen, Angriffe auf die Zivilbevölkerung und andere unmenschliche Akte. Im Zuge mehrerer großer Militäroperationen von Regierungs- und regierungsfreundlichen Truppen verübten diese Massenmorde, auch an Frauen und Kindern. Der fortgesetzte Konflikt führte zu einigen der abscheulichsten Bedingungen für Menschenrechte und humanitäre Lage weltweit, darunter Ermordungen, Folter, willkürliche Haft, Verschwindenlassen, Verweigerung des Zugangs zu Justiz, schwere Einschränkungen der Meinungsfreiheit und die Verfolgung von Frauen und Minderheiten. Kinder wurden ermordet, gefoltert und der Gewalt durch alle Parteien ausgesetzt. Es kommt auch zu frühen Zwangsheiraten von Mädchen. Die meisten Menschenrechtsverletzungen und Brüche des humanitären Gesetzes wurden systematisch von syrischen Regierungskräften und ihren verbündeten Gruppen begangen.

Die syrische Regierung duldet abweichende ("oppositionelle") Meinungen nicht und geht gegen (vermeintliche) "Oppositionelle" (auch bloße Andersdenkende/Regimekritiker) und deren Familienangehörige vor, wobei die Schwelle dafür, von Seiten der syrischen Regierung als "oppositionell" angesehen zu werden, niedrig ist.

Die Reaktionen des syrischen Regimes auf (vermeintliche) abweichende Meinungen/Verhaltensweisen sind etwa Verhaftung, Anhaltung, Folter, "Verschwindenlassen", Hinrichtung, wobei die syrische Regierung auch gegen die Zivilbevölkerung vorgeht. Die Vorgangsweise, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, zeigt, dass - jedwede - Kritik am syrischen Regime und - jedwedes - kritisches Verhalten gegenüber dem syrischen Regime als Widerstand gegen die konkrete staatliche Ordnung (in Syrien) verstanden wird.

Eine sich verstärkende Besonderheit des Konflikts in Syrien ist der Umstand, dass - auch - die syrische Regierung als Konfliktpartei oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellt. Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit.

Die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Regierung die Zuordnung als "regimefeindlich/oppositionell" erfolgt, sind als weit anzusehen, davon sind neben offen ausgetragener, exponierter oppositioneller/regimekritischer Betätigung und Meinungsäußerung auch (vermeintliche) illoyale Handlungen und (vermeintliche) Nahebeziehungen zu "Oppositionellen" erfasst.

Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die syrische Regierung für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten und "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert und dass eine Rückkehr syrischer Staatsangehöriger (ehemaliger Einwohner Syriens) vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" (jedenfalls im Rahmen einer Befragung/eines Verhörs) etwa im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine oppositionelle Gesinnung bzw. auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben. Den Berichten des UK Home Office ist zu entnehmen, dass die Asylantragstellung im Ausland als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt und dass bei (nach negativem Asylverfahren) nach Syrien zurückgeführten Personen die Gefahr der Inhaftierung/Misshandlung aufgrund einer ihnen unterstellten missliebigen politischen Gesinnung droht, sofern sie nicht (nach wie vor) als Unterstützer des Assad-Regimes betrachtet werden. Ausgehend von den dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (vgl. insbesondere die Berichte des UK Home Office).

UNHCR zufolge weisen u.a. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden;

Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden;

Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben) und etwa Mitglieder religiöser Gruppen (einschließlich Sunniten) ein "Risikoprofil" für eine asylrelevante Bedrohung in Syrien auf.

1.3. hinsichtlich des Beschwerdeführers:

Der im Entscheidungszeitpunkt 51 Jahre alte Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Abstammung muslimischen sunnitischen Glaubens. Er lebte in der Stadt XXXX, die zumindest überwiegend vom syrischen Regime kontrolliert wird, die jedoch (auch) zum Schauplatz der Aufstandsbewegung gegen das syrische Regime und des Bürgerkrieges mit Präsenz von oppositionellen Gruppierungen bzw. Gegnern des Assad-Regimes wurde und in welcher sich Kontrollpunkte (Checkpoints) des syrischen Regimes befinden. Der Beschwerdeführer hat zwei Söhne im Alter von im Entscheidungszeitpunkt 18 und 17 Jahren. Der Beschwerdeführer verließ XXXX im Jahr 2014 ohne seine Familie, als beide Söhne noch unter 18 Jahre alt waren, und zwar deshalb, um die (zwangsweise) Einziehung seiner Söhne zum Militäreinsatz für das syrische Regime zu vermeiden, um sie nachholen zu können. Der ältere Sohn des Beschwerdeführers, der den selben Familiennamen wie der Beschwerdeführer trägt und der aufgrund seines Alters bei einem Aufenthalt in Syrien damit zu rechnen hat (hatte), vom syrischen Regime zur (formellen) Militärdienstleistung (als Grundwehrdiener) bzw. zum sonstigen Militäreinsatz in der syrischen Armee und/oder in einer Miliz der syrischen Regierung zwecks Teilnahme an den Kampfhandlungen des syrischen Regimes gegen "oppositionelle" Kräfte - zwangsweise - herangezogen bzw. zumindest angeworben zu werden, leistete keinen Militärdienst für das syrische Regime, sondern reiste ebenfalls aus Syrien aus und stellte in Deutschland, wo sich auch Nichten und Neffen des Bruders des Beschwerdeführers befinden, einen Asylantrag. Der Beschwerdeführer ist kein Anhänger des syrischen Regimes und lehnt eine Unterstützung des syrischen Regimes, durch eigene Teilnahme oder Teilnahme seiner Söhne im syrischen Konflikt in den Streitkräften des syrischen Regimes, ab und stellte in Österreich den verfahrensgegenständlichen Asylantrag.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Es konnte im Wesentlichen mit den Ermittlungsergebnissen und Feststellungen der belangten Behörde sowie mit den von der belangten Behörde herangezogenen, zu Grunde gelegten Quellen (Herkunftsländerinformationen), teilweise allerdings in aktuellerer Fassung, das Auslangen gefunden werden.

2.2. Die Sachverhaltsfeststellungen/Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde zur Lage in Syrien bzw. die diesen zu Grunde liegenden Quellen (Herkunftsländerinformationen), wobei es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen handelt, ergeben ein in den Kernaussagen übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien, insbesondere werden die Herkunftsländerinformationen des UNHCR (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen [International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22.10.2013, Update III vom Oktober 2014 und Update IV vom November 2015]), des UK Home Office (Operational Guidance Note Syria; Country Information and Guidance [vom 21.02.2014, vom Dezember 2014 und vom August 2016]) und der Staatendokumentation ("Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien"; "Information Aktuelle Situation in Syrien"), die auch von der belangten Behörde zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen wurden, zu Grunde gelegt. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der zu Grunde gelegten Darstellung des länderspezifischen Hintergrundes.

2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer erstattete zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu seinen Lebensumständen, zu seiner Familie, zu seinem Fluchtgrund und zu seiner Bedrohungssituation in Syrien (bei seiner Rückkehr) ein im wesentlichen Kern gleichbleibendes, substantiiertes, in sich stimmiges und teilweise mit Urkunden belegtes - glaubwürdiges - Vorbringen, dem auch die belangte Behörde nicht entgegen trat, sodass kein Grund ersichtlich ist, an der Richtigkeit dieses Vorbringens zu zweifeln. Dass der Beschwerdeführer den Militäreinsatz (seiner Söhne) bzw. eine Unterstützung des syrischen Regimes (durch seine Söhne) ablehnt und er aus Syrien ausreiste, um seine Söhne zwecks Vermeidung ihrer Einziehung zum syrischen Militär nachholen zu können, und er kein Anhänger der syrischen Regierung ist, ergibt sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, das auch von der belangten Behörde nicht bezweifelt wurde. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren eine Haltung dargelegt, die Kritik am syrischen Regime und am syrischen Staatspräsidenten nimmt sowie auf die Einhaltung von Bürger- und Menschenrechten in Syrien abstellt, und es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine derartige - unter den Verhältnissen in Syrien als "politisch" bzw. "oppositionell" zu qualifizierende - Anschauung beim Beschwerdeführer nicht tatsächlich bestehen sollte bzw. nicht schon in Syrien bestanden haben sollte. Dass der Beschwerdeführer ein Anhänger/Unterstützer des syrischen Regimes wäre, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt. Die belangte Behörde legte der angefochtenen Entscheidung auch zu Grunde, dass der ältere Sohn des Beschwerdeführers in Deutschland einen Asylantrag stellte und der Beschwerdeführer ausreiste, um seine Söhne in Sicherheit (vor dem syrischen Militär) zu bringen.

Die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunftsregion stehen mit den Berichten zu Syrien bzw. den Feststellungen der belangten Behörde zum länderspezifischen Hintergrund im Einklang.

2.4. Dieser Sachverhalt war daher - auch mangels substantieller, diesen Sachverhalt widerlegender Umstände - als erwiesen anzusehen und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde zu legen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben (es liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes brauchbare Ermittlungsergebnisse vor). Der Beschwerdeführer trat diesem Sachverhalt nicht entgegen bzw. erstattete (in der Beschwerde) ein damit im Wesentlichen übereinstimmendes Vorbringen. Soweit vom Bundesverwaltungsgericht der Sachverhalt (durch Heranziehung aktuellerer Berichte) ergänzt wurde, war dies aufgrund vorhandener Ermittlungsergebnisse im Interesse der Raschheit gelegen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die anderen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache ist von folgender Rechtslage auszugehen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).

Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Diese Prognose beinhaltet die Klärung der Frage, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).

3.4. Dem Beschwerdeführer ist der Status des Asylberechtigten aus folgenden Gründen zuzuerkennen:

Die Beschwerde verweist im Ergebnis zu Recht auf den Umstand, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinn der GFK vorliegt, die Gesamtsituation des Asylwerbers zu berücksichtigen ist und einzelne zusammenhängende Aspekte seiner Situation im Herkunftsstaat nicht aus dem (asylrechtlich relevanten) Zusammenhang gerissen werden dürfen (vgl. VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157 unter Hinweis auf seine Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0287 und vom 23.07.1998, 96/20/0144; zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa auch VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). So können etwa auch Schicksale von Familienangehörigen im Rahmen der Beurteilung der Gesamtsituation des Asylwerbers - je nach Sachlage - nicht unmaßgeblich sein (vgl. VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508; vgl. auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Dem Umstand, dass ein Asylwerber bisher keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war, kommt etwa dann keine maßgebliche Bedeutung zu, wenn er bei Rückkehr nicht mehr mit dem früheren Desinteresse der Verfolger rechnen kann (vgl. zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939).

Der belangten Behörde unterlief, da sie die oben genannte Rechtsprechung unbeachtet ließ, im vorliegenden Fall ein Fehler in der rechtlichen Beurteilung. Denn eine dem oben genannten Erfordernis einer Gesamtbetrachtung entsprechende Gesamtbeurteilung (aller risikobegründenden individuellen Faktoren vor dem Hintergrund der Situation im Herkunftsstaat [bei der Rückkehr]) führt im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in Syrien (bei einem neuerlichen Aufenthalt/einer Rückkehr) schon auf Grund seines individuellen Profils mit großer Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, in das Blickfeld des syrischen Regimes zu geraten und als "oppositionell" angesehen zu werden.

Bei der Beurteilung der Rückkehrgefährdung ist angesichts der Besonderheit der Verhältnisse und des Konfliktes in Syrien davon auszugehen, dass eine Rückkehr/Wiedereinreise vom Ausland nach Syrien (in das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unter der Kontrolle des syrischen Regimes mit Checkpoints) die Aufmerksamkeit der syrischen Regierung erweckt und ein Kontakt mit syrischen Behördenorganen bzw. Milizen der syrischen Regierung unvermeidlich ist. Dabei ist dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Söhne im (bald) wehrdienstfähigen Alter hat, Bedeutung beizumessen, zumal diese zum Kreis jener Personen zählen, an denen die syrische Regierung besonders interessiert ist. Im Lichte der Feststellungen müssen die Söhne des Beschwerdeführers (muss zumindest der ältere Sohn des Beschwerdeführers) bei einem Aufenthalt in Syrien damit rechnen, vom syrischen Regime zum Militärdienst (zwangsweise) eingezogen bzw. zur aktiven Unterstützung des syrischen Regimes im Kampf gegen "Oppositionelle" (auch Protestierende) angeworben zu werden. (In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob nicht dem Beschwerdeführer selbst mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Rekrutierung durch das syrische Regime droht). Da der Beschwerdeführer den Militäreinsatz seiner Söhne an der Seite des syrischen Regimes und eine Unterstützung dieses Regimes ablehnt und er - diese Ablehnung zum Ausdruck bringend - zum Zwecke der Entziehung seiner Söhne vom verpflichtenden Militärdienst aus Syrien ausreiste und im Ausland unter Dartuung seiner kritischen und ablehnenden Haltung gegenüber dem syrischen Regime einen Asylantrag stellte, ist bereits aufgrund dieser den Eindruck der Illoyalität gegenüber dem syrischen Regime erweckenden Umstände abzuleiten, dass sich für das syrische Regime das Bild ergibt, dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant/Unterstützer des syrischen Regimes ist, sondern vielmehr ein "Andersdenkender" bzw. ein Anhänger/Unterstützer einer - zu bekämpfenden - gegnerischen Konfliktpartei. Da allerdings der namensgleiche ältere Sohn des Beschwerdeführers seiner Militärdienstpflicht tatsächlich nicht nachkam, sondern - wie vom Beschwerdeführer beabsichtigt - zum Zwecke der Verweigerung des Militärdienstes Syrien verließ und wie der Beschwerdeführer selbst im Ausland einen Asylantrag stellte, ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das syrische Regime den Beschwerdeführer bzw. dessen Familie den "Andersdenkenden"/"Oppositionellen" zuordnen wird. Denn den Feststellungen zufolge gelten "Wehrdienstverweigerer", worunter der ältere Sohn des Beschwerdeführers nach den Umständen des Falles zu zählen ist, da er entgegen seiner (gesetzlichen) Verpflichtung den Militärdienst nicht antrat, als "Oppositionelle" der syrischen Regierung, werden die Familien und besonders die Väter von Militärdienstverweigerern und Deserteuren üblicherweise schikaniert, um die Söhne zu zwingen, sich zu stellen, gilt die Asylantragstellung im Ausland als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung und sind auch Familienangehörige von (vermeintlichen) "Oppositionellen" der Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt. Daraus folgt, dass der ältere Sohn des Beschwerdeführers maßgebliche Kriterien erfüllt, um seitens des syrischen Regimes als "oppositionell" angesehen zu werden, was Auswirkungen auf die Bedrohungssituation des Beschwerdeführers in Syrien (bei einer Rückkehr) hat, zumal die dem älteren Sohn des Beschwerdeführers zugeschriebene gegnerische politische Gesinnung auf den schutzsuchenden Beschwerdeführer als Familienangehörigen - sei es in Form einer dem Beschwerdeführer wegen seines Sohnes selbst unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung, sei es in Form einer "Sippenhaftung" - durchschlägt. Vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Syrien kommt der Verfolgung bzw. den Schicksalen von Familienangehörigen asylrechtliche Bedeutung im oben angeführten Sinn zu, sodass die Wehrdienstverweigerung und die Asylantragstellung des älteren Sohnes des Beschwerdeführers im Verfahren des Beschwerdeführers zu beachten sind.

Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und der Beschwerdeführer auch (bzw. umso mehr) einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er Sunnite ist ([Arabische] Sunniten werden im Allgemeinen und insbesondere, wenn sie aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen mit der Opposition sympathisieren oder unter der de facto Kontrolle bewaffneter oppositioneller Gruppen stehen, als regierungsfeindlich wahrgenommen; s. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2015) und er aus einem Gebiet stammt, das auch von der Protestbewegung gegen die syrische Regierung betroffen war (Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, in denen es zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder in denen bewaffnete oppositionelle Gruppierungen in Erscheinung treten oder (zeitweise) die Kontrolle übernommen haben, werden im Allgemeinen mit der Opposition in Verbindung gebracht; s. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2015; zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435).

Es ist daher zu erwarten, dass der Beschwerdeführer als in Opposition zum syrischen Regime stehend angesehen werden wird (dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt werden wird), zumal den aus dem individuellen Profil des Beschwerdeführers resultierenden Gefährdungsmomenten - in einer Gesamtschau - die Eignung, bei der syrischen Regierung den Eindruck einer "oppositionellen Gesinnung" (auch) des Beschwerdeführers zu erwecken, nicht abgesprochen werden kann (vgl. die festgestellte Besonderheit des Konflikts in Syrien hinsichtlich der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung/Unterstützung oppositioneller Konfliktparteien basierend etwa [bloß] auf der physischen Anwesenheit einer Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen oder familiären Hintergrund). Es sind ferner keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer ungeachtet dieser Umstände als Anhänger des Regimes angesehen werden könnte und dass der Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben könnte, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften.

Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist. Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist es im Übrigen nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass eine Strafe für ein Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. etwa das VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156). Davon, dass es sich bei den drohenden Repressalien um Maßnahmen zum Schutz legitimer Interessen des Staates handelt, kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer keine "oppositionelle Gesinnung" unterstellen würde, wäre er (bloß) wegen seines älteren Sohnes unter dem Blickwinkel des Konventionsgrundes der "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe", nämlich jener der "Familie", mit asylrelevanter Verfolgung bedroht. Die drohende Inanspruchnahme des Beschwerdeführers (im Wege der "Sippenhaft") (bloß) wegen eines Familienangehörigen knüpft an den zuletzt genannten Konventionsgrund an; im Übrigen auch unabhängig davon, ob der Familienangehörige selbst aus Konventionsgründen verfolgt wird (zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK siehe die bereits oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Bei den dem Beschwerdeführer seitens des syrischen Regimes drohenden gravierenden Menschenrechtsverletzungen (vom "Verschwindenlassen" bis hin zu Folter/Tötung) ist auch die Intensität der Verfolgungshandlung unzweifelhaft gegeben. Aus den Feststellungen der belangten Behörde ergibt sich, dass als oppositionell eingestufte Personen unverhältnismäßige "Behandlungen" zu gewärtigen haben.

Bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu bejahen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). Dass der Beschwerdeführer bisher keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war, legal ausreisen konnte und bisher unbehelligt blieb, vermag daran nichts zu ändern, lässt sich doch bei der konkreten Sachlage daraus nicht ableiten, dass er bei Rückkehr mit dem gleichen Desinteresse der syrischen Regierung rechnen kann (vgl. zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Der Beschwerdeführer reiste in einem Zeitpunkt legal aus Syrien aus, als seine Söhne noch nicht im wehrpflichtigen Alter waren und sein älterer Sohn noch nicht (durch Wehrdienstverweigerung/Asylantragstellung) als "Oppositioneller" galt, sodass die legale Ausreise des Beschwerdeführers bei der Prognoseentscheidung nicht als ein zentrales Argument für eine dem Beschwerdeführer nicht drohende Verfolgung herangezogen werden kann. Entscheidend ist nämlich nicht, ob der Beschwerdeführer einer Bedrohungssituation in Syrien bereits ausgesetzt war (eine "persönliche" Verfolgung bereits stattgefunden hat), sondern vielmehr, ob er bei einem Verbleib in Syrien von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wäre und solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328; auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Nach dem Gesagten sprechen im vorliegenden Fall die aktuellen Umstände im Herkunftsstaat und die in der Person des Beschwerdeführers gelegenen individuellen Faktoren dafür, dass der Beschwerdeführer von Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich betroffen ist. Damit liegen aber substantielle, stichhaltige Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK (und nicht bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges/der allgemein schlechten Lage im Herkunftsstaat) vor. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat ist daher als "wohlbegründet" im Sinn der GFK anzusehen.

Diese Prognose steht im Einklang mit der Position des UNHCR zu Syrien (s. oben; zur Indizwirkung einer derartigen Position des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).

3.5. Zur Frage des Offenstehens einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" (§ 3 Abs. 3 Z 1 AsylG und § 11 AsylG) ist auszuführen, dass im vorliegenden Fall schon nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden Verfolgung sicher wäre. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass oppositionelle Gruppierungen bzw. nichtstaatliche Akteure (etwa die Teile des Nordens und Nordostens Syriens kontrollierenden kurdischen Parteien und ihre Streitkräfte) in einem Teil Syriens eine gefestigte territoriale Kontrolle ausüben würden und imstande wären, effektive Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung bereitzustellen, sodass die Inanspruchnahme eines solchen Schutzes eher theoretischer Natur ist. Zudem ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine "innerstaatliche Fluchtalternative" für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.

3.6. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.7. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.9. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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