BVwG I403 1401001-3

I403 1401001-3Tribunal Administrativo Federal10 de nov. de 2016

Abrir fonte

Regest

Antragsbegehren, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK,<br/>aufrechte Rückkehrentscheidung, mangelnder Anknüpfungspunkt

Texto completo

BVwG I403 1401001-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.1401001.3.00

Spruch

I403 1401001-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. 449618109/161153298, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17. April 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Juli 2008 und in weiterer Folge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11. August 2009 rechtskräftig abgewiesen wurde; zugleich wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

In der Folge versuchte das Bundesasylamt wiederholt, ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erlangen, um ihn außer Landes schaffen zu können.

Mit Formularvordruck "Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK - Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" vom 5. August 2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 10. August 2015, beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß "§ 55 Abs. 1 AsylG". Beigelegt waren dem Antrag ein Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2015, die Unterstützungserklärungen sechs unterschiedlicher Personen, ein Empfehlungsschreiben sowie ein Schreiben des Österreichischen Integrationsfonds, in dem die Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes erbeten wurde.

Mit Verfahrensanordnung vom 22. September 2015 trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Vorlage eines Identitätsnachweises und die Begründung seines Antrags auf.

In einer Stellungnahme vom 20. Oktober 2015 informierte der Beschwerdeführer die belangte Behörde davon, dass er bereits am 15. Jänner 2009 von der nigerianischen Botschaft einen Reisepass beantragt, diesen bislang allerdings noch nicht erhalten habe. Eine Geburtsurkunde besitze er nicht und die nigerianische Botschaft stelle solche Dokumente auch nicht aus und er habe niemanden in Nigeria, der ihm dieses Dokument besorgen könnte. Neben Ausführungen zu seinen Fluchtgründen verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er in Österreich stark integriert sei, was sich aus den dem Antrag beigelegten Nachweisen entnehmen lasse. Zudem habe er bereits die Deutschprüfung A2 abgelegt, bislang allerdings noch kein Sprachzertifikat erhalten, nachdem er sich bei der Prüfung nicht habe ausweisen können. Beigelegt waren der Stellungnahme die Kopien des Staatsbürgerschaftsnachweises sowie eines Arbeitsvorvertrages.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und räumte ihm diesbezüglich die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.

In seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2015 verwies der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner absolvierten Sprachprüfung auf eine Korrespondenz mit dem Österreichischen Integrationsfond vom 30. November 2015 und stellte weitere Nachweise einer Integrationsverfestigung in Aussicht.

Mit Bescheid vom 1. Februar 2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß "§ 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" ab; zugleich wurde ihm gemäß "§ 57 AsylG" ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Weiters erließ sie gegen den Beschwerdeführer gemäß "§ 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" (Spruchpunkt I). Überdies stellte die belangte Behörde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" fest, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß "§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG" wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunk III).

Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei er im Wesentlichen angab, dass er seit April 2008 und damit schon annähernd seit acht Jahren in Österreich sei. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Straßenzeitungen. Er habe zur Dokumentation seiner Identität einen mit Lichtbild versehenen "Staatsbürgerschaftsnachweis" der Botschaft Nigerias in Wien vorgelegt; ein Mehr an Dokumenten könne er nicht beschaffen, zumal es sich bei Nigeria um einen sogenannten "failed state" mit höchst unsicheren und unübersichtlichen Modalitäten zur Dokumentenausstellung handle, sodass für einen nigerianischen Staatsbürger der Besitz von Dokumenten nicht selbstverständlich sei. Im Verfahren habe er seine wirtschaftliche Unabhängigkeit durch den Verkauf von Zeitungen und die positiv bestandene A2-Prüfung nachweisen können, dazu kommen noch weitere Integrationsnachweise von Menschen, die ihn kennen und sein Hierbleiben befürworten würden. Im Falle einer Abschiebung nach Nigeria wären seine Existenz und sein Überleben nicht gesichert, zumal er in Nigeria auch keine Angehörigen habe, die ihn unterstützen könnten. Dazu komme die unsichere Lage in Nigeria. So sei aktuell festzuhalten, dass es immer wieder gewalttätige Auseinandersetzungen in ganz Nigeria gebe; dass ethnische und religiöse Auseinandersetzungen mit oft Hunderten Toten und Gewaltkriminalität weiter zunehmen würden; dass die Dauerkonflikte zwischen den Ethnien im nigerianischen Süden (Niger-Delta und Lagos) besonders gewaltsam seien; dass bei der Bekämpfung von Unruhen Sicherheitskräfte willkürliche Gewalt angewendet hätten, wobei es zur Tötung von Zivilpersonen gekommen sei; die Polizei verdächtige Personen nicht festnehme, sondern ohne Verfahren erschieße.

Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. März 2016, Zl. I409 1401001-2/3E, als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung dieses Erkenntnisses erfolgte an den Rechtsvertreter am 29. März 2016. Der diesbezüglich erhobene Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss des VfGH vom 19. Mai 2016, E 603/2016-5 abgewiesen.

Am 27. April 2016 wurde eine Vollmacht für die Vertretung durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe vorgelegt.

Am 22. August 2016 stellte der Beschwerdeführer neuerlich beim BFA den Antrag, ihm gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ("Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" - "Aufenthaltsberechtigung plus") zu erteilen. Er legte einen Versicherungsdatenauszug, einen Meldezettel und eine "Antragsbegründung" vor, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer während seines achtjährigen Aufenthaltes versucht habe sich zu integrieren und das A2 Sprachdiplom erfolgreich absolviert habe. Er sei krankenversichert, habe eine ortsübliche Unterkunft und verkaufe eine Straßenzeitung. Er habe einen großen Freundeskreis. Seine Identität stehe fest, da er eine Geburtsurkunde vorgelegt und an der Vorführung vor die nigerianische Botschaft teilgenommen habe. Er besuche regelmäßig den Gottesdienst.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29. September 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bekanntzugeben, welche maßgebliche Änderung des Sachverhaltes sich seit dem Erkenntnis des BVwG vom 25. März 2016 ergeben habe; diesbezüglich wurde eine Frist von vier Wochen eingeräumt und darauf verwiesen, dass der Antrag ansonsten gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückzuweisen wäre.

Mit Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung vom 15. Oktober 2016 wurde die "Antragsbegründung" nochmals vorgelegt und die Begründung nur dahingehend ergänzt, dass alle erforderlichen Unterlagen außer dem Reisepass bereits vorgelegt worden seien. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2016 wurde beantragt, vom Erfordernis der Vorlage eines Reisepasses gemäß § 4 AsylG-DV abzusehen.

Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 2016, zugestellt am 21. Oktober 2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der Antragstellung des Beschwerdeführers keine maßgebliche Änderung im Sachverhalt eingetreten und der Antrag sohin gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen gewesen sei. Dem neuen Antrag sei kein maßgeblich geänderter Sachverhalt zu entnehmen.

In der gegen diesen Bescheid durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2016 innerhalb offener Frist eingebrachten Beschwerde wurden eine inhaltlich falsche Entscheidung und mangelhafte Verfahrensführung geltend gemacht. Inhaltlich wurde wiederum auf die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich und seine Integrationsmerkmale sowie die verlorenen Bindungen zu Nigeria hingewiesen. Zwingende Erteilungshindernisse seien nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer werde durch die Vorgehensweise der Behörde de facto das Recht auf ein Verfahren und einen effektiven Rechtschutz verwehrt. Zur Entscheidung, ob der Antrag ab- oder zurückzuweisen sei, würde es jedenfalls einer Prognose bedürfen, welche die Behörde unterlassen habe. Die Entscheidung des BVwG sei etwa ein halbes Jahr alt; die belangte Behörde hätte ein Ermittlungsverfahren durchführen müssen. Es wurde beantragt, hinsichtlich der Beschwerdefrist ein Gesetzesprüfungsverfahren anzuregen, da der VfGH sich wiederholt für eine vierwöchige Beschwerdefrist auch im Asyl- und Fremdenwesen ausgesprochen habe. Weiters wurde beantragt, festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig und die Zurückweisung des Antrages nicht zulässig sei, den Fall zur nochmaligen Bearbeitung an die Behörde zurückverweisen, eine inhaltliche Entscheidung anzuordnen, um schließlich den begehrten Aufenthaltstitel zu gewähren. Vorgelegt wurde eine Kopie der e-card der Sozialversicherung, eine Bestätigung über den Verkauf einer Straßenzeitung vom 12. Juli 2016, das Zertifikat über die Ablegung der A2-Prüfung vom 8. Juni 2016, verschiedene Empfehlungsschreiben sowie die bereits vorgelegte Kopie der Geburtsurkunde.

Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht zusammen mit der Anmerkung, dass die belangte Behörde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte, am 27. Oktober 2016 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Nigeria und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. März 2016, Zl. I409 1401001-2/3E als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Rechtsvertreter am 29. März 2016 zustellt.

Der Beschwerdeführer ist trotz der aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht freiwillig nachgekommen, sondern hält sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der vom Beschwerdeführer am 22. August 2016 beim BFA gestellte Antrag, ihm gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ("Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" - "Aufenthaltsberechtigung plus") zu erteilen, wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 2016 zurückgewiesen.

Aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers gemäß § 55 AsylG 2005 geht im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (25. März 2016) ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervor.

Die Verhältnisse in Nigeria haben sich seit der Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. März 2016 - in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruht darauf, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Februar 2016 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rezenter Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. März 2016 als unbegründet abgewiesen.

Dieses Erkenntnis wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Sohin besteht gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, und er hält sich illegal im Bundesgebiet auf, zumal er auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt und sich vor dem Hintergrund des § 58 Abs. 13 AsylG 2005 und des § 16 Abs. 5 BFA-VG weder aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch aus der Beschwerdeerhebung gegen den Administrativbescheid ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für den Beschwerdeführer in Österreich ableiten lässt.

Insoweit der Beschwerdeführer in seinem Antrag im Hinblick auf seine Integration vorbringt, dass er sich seit mehr als acht Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhalte und gewisse Integrationsschritte gesetzt habe, ist zu konstatieren, dass diese integrationsbegründenden Aspekte bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der belangten Behörde am 1. Februar 2016 bzw. spätestens bei der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2016 evident und in den jeweiligen Entscheidung bereits berücksichtigt worden waren.

Weder der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG noch den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz kann ein (maßgeblich) geänderter Sachverhalt zugesonnen werden, der eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrages erforderlich machen würde. Das neu vorgelegte A2-Zeugnis stellt keinen neuen Sachverhalt dar, da der Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren auf die Absolvierung der A2-Prüfung hingewiesen hatte und dies zudem jedenfalls keinen "maßgeblich" geänderten Sachverhalt zu belegen vermögen würde. Dem Beschwerdeführer wurde durch die belangte Behörde im Wege des Parteiengehörs auch die Gelegenheit gewährt, offenzulegen, was sich seit der rechtkräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes geändert habe, doch wurde diesbezüglich nichts ins Verfahren eingebracht.

Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt ist zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (25. März 2016) und dem Zeitpunkt der Antragsstellung nach § 55 AsylG (22. August 2016) bzw. dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.

Die Feststellung, dass seit März 2016 keine maßgebliche Veränderung in den abschieberelevanten Umständen eingetreten ist, beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus festzuhalten, dass die Entwicklungen in Nigeria in den asyl- und abschieberelevanten Aspekten einer ständigen Beobachtung des Bundesverwaltungsgerichtes unterliegen. In Ansehung der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. März 2016 getroffenen Feststellungen ist zur Lage in Nigeria gerichtsnotorisch bekannt, dass seit diesem Zeitpunkt keine maßgebliche Veränderung im Heimatstaat des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zulässigkeit seiner Abschiebung eingetreten ist. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus nicht vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen zwischenzeitlich nicht mehr möglich wäre.

Schließlich bleibt festzuhalten, dass die belangte Behörde ein mängelfreies Verfahren geführt und sie in der Begründung die Ergebnisse, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Maßgebliche Ermittlungslücken oder Verfahrensfehler sind nicht erkennbar und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu Spruchteil A)

3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs.7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

  • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

  • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

  • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und es haben umfangreiche Verwaltungs- und Gerichtsverfahren stattgefunden. Im Zuge dieser Verfahren wurde dem Beschwerdeführer entsprechendes Parteiengehör eingeräumt. Zudem kann eine Verhandlung entfallen, wenn eine Beschwerde zurückzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG); gegenständlich wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen, so dass auch dies gegen das Erfordernis einer Abhaltung einer mündlichen Verhandlung spricht.

In Ansehung der §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.

3.3. Zur Abweisung der Beschwerde:

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57 AsylG 2005, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 hat das BFA bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 AsylG 2005 eingeleitet wurde und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" titulierte § 9 Abs. 2 BFA-VG lautet:

"(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige

Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,

Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand,

in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden

zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das Vorliegen der Voraussetzungen der Zurückweisung der gegenständlichen Anträge auf Grund des § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005 mit der von ihr vertretenen Ansicht bejaht, dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dessen begründetem Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe.

Dieser Ansicht der belangten Behörde ist - wie im Folgenden dargestellt - beizutreten:

Auszugehen ist von § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005, wonach Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, [2016], § 58, K13).

Die ErläutRV (1803 BlgNR 24. GP 50) legen dazu dar:

"Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird."

Es hat also im Rahmen des Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung nur bei einem geänderten Sachverhalt zu erfolgen, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, wobei sich diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen hat (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).

Gemäß diesen Ausführungen ist die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH, 03.10.2013, 2012/22/0068).

In der Beschwerde wurde moniert, dass es für die Zurückweisung einer entsprechenden "Prognose" bedurft hätte. Dazu ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren keine Änderung eines Sachverhaltes behauptet wurde, eine Prognose, inwieweit eine neues Faktum Auswirkungen auf die Interessensabwägung hat, daher schlichtweg denkunmöglich ist

Weiters ist festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer seit 25. März 2016 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht und seit Erlassung dieser Entscheidung für die Annahme eines geänderten Sachverhalts kein Raum bleibt, sodass eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK - wie von der belangten Behörde zu Recht angenommen - für den Zeitraum zwischen der Erlassung der Rückkehrentscheidung und dem Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG nicht erforderlich war.

Daran vermag auch das Faktum nichts zu ändern, dass sich die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführer nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung durch den (illegalen) Verbleib im Bundesgebiet um einige Monate verlängert hat, während ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden nicht festzustellen war. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht substantiiert behauptet. Daran vermag die vorgelegte Bestätigung der A2-Prüfung nichts zu ändern, da der Umstand der Absolvierung dieser Prüfung bereits im Vorverfahren bekannt war. Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass auch bei Ablegung einer neuen Deutschprüfung wohl nicht von einer maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen wäre. (vgl. VwGH, 13.10.2011, 2011/22/0065; vgl. dazu auch, dass ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 EMRK nach sich ziehen [VwGH, 10.12.2013, 2013/22/0362; VwGH 29. 05.2013, 2011/22/0013]). Ebenso ist - wie oben ausgeführt - auch im Hinblick auf die abschieberelevanten Umstände kein maßgeblich veränderter Sachverhalt anzunehmen.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen war und die Beschwerde war demnach spruchgemäß vom Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.

3.4. Zur Anregung eines Gesetzesprüfungsverfahrens:

In der Beschwerde wurde beantragt festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung aufgrund der zweiwöchigen Frist verfassungswidrig ist. In diesem Zusammenhang erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass dies nicht in der Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes liegt.

Insoweit ein Gesetzesprüfungsverfahren angeregt wurde, wird in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die im § 16 Abs. 1 BFA-VG verankerte Beschwerdefrist nicht teilt und die gegenständliche Beschwerde zudem in der gesetzlich vorgesehenen Frist eingebracht wurde.

Zu Spruchteil B)

3.5. (Un)zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.