BVwG G308 2129618-1

G308 2129618-1Tribunal Administrativo Federal10 de nov. de 2016

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Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, familiäre Situation,<br/>Interessenabwägung, mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches<br/>Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, sicherer<br/>Herkunftsstaat

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BVwG G308 2129618-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G308.2129618.1.00

Spruch

G308 2129616-1/5E

G308 2129618-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX, geb. XXXX, und 2.) der XXXX, geb. XXXX, beide StA. Mazedonien, gegen die Spruchpunkte III. und IV. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2016, Zl. XXXX und, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. und Spruchpunkt IV. werden

als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit den Bescheiden des Magistrat der Stadt XXXX, Magistratsabteilung XXXX, vom 02.10.2014 wurden jeweils die Anträge der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, vom 11.03.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 46 Abs. 1 Z 2 NAG - Familienzusammenführung) gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG abgewiesen, da ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

2. Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin stellten anschließend am 24.02.2016 gemeinsam einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Z 13 AsylG 2005.

3. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der beiden Beschwerdeführerinnen statt.

Die Erstbeschwerdeführerin gab dabei zu ihren Fluchtgründen befragt an, die Heimat verlassen zu haben, da sie bei ihrem in Österreich lebenden Mann leben wolle. In der Heimat habe die Erstbeschwerdeführerin in den letzten zwei Jahren ständig Probleme mit ihren Schwiegereltern und ihrem Schwager gehabt. Sie habe versucht, auf legalem Wege im Zuge einer Familienzusammenführung nach Österreich zu kommen, jedoch sei der Antrag abgelehnt worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe keine andere Lösung gesehen, als ins Bundesgebiet zu reisen und einen Asylantrag zu stellen. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe sie kein Zuhause mehr. Vorher habe sie bei den Schwiegereltern gelebt, nun sei es dort für sie nicht mehr auszuhalten.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen an, die Heimat verlassen zu haben, um bei ihrem in Österreich lebenden Vater zu wohnen. Sie habe in der Heimat sonst niemanden, wolle bei Mutter und Vater in Österreich leben und nicht alleine nach Mazedonien zurückkehren.

4. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion Wien, am 17.03.2016, gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst an, dass ihr mazedonischer Ehegatte bereits viele Jahre als Konventionsflüchtling in Österreich gelebt habe und mittlerweile bereits österreichischer Staatsangehöriger sei. Der Ehegatte habe offenbar Probleme mit mazedonischen Behörden bzw. mit der mazedonischen Polizei gehabt - genauere Angaben könne die Erstbeschwerdeführerin dazu nicht machen - und habe die Erstbeschwerdeführerin daher seit der Ausreise ihres Ehegatten aus Mazedonien mit den gemeinsamen Kindern bei den Eltern des Ehegatten in deren Haus gelebt. Der Ehegatte habe Geld nach Mazedonien geschickt, wovon die Familie halbwegs habe leben können. Dennoch habe es ständig Probleme mit den Schwiegereltern gegeben, da man sich nicht gut verstanden hätte. Außerdem wäre die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder von unbekannten Männern immer wieder bedroht worden. Tatsächlich passiert sei in all den Jahren nie etwas, die Erstbeschwerdeführerin habe sich aber psychisch terrorisiert gefühlt und es irgendwann nicht mehr ausgehalten. Diesbezügliche Unterstützung von den Schwiegereltern hätten die Beschwerdeführer keine erhalten. Nachdem die Beschwerdeführerinnen den Aufenthaltstitel im Inland beantragt hätten und nach der Abweisung aufgrund der genannten Gründe nicht zurück nach Mazedonien hätten reisen wollen, habe man den gegenständlichen Asylantrag gestellt, da es sich nach Meinung der Erstbeschwerdeführerin um eine legale Möglichkeit handle, nicht mehr nach Mazedonien zurückkehren zu müssen.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am selben Tag im Wesentlichen zusammengefasst an, dass die Lebensumstände nicht besonders gewesen seien, da das vom in Österreich lebenden Vater geschickte Geld sehr knapp gewesen sei. Sie hätte mit ihrer Mutter (der Erstbeschwerdeführerin) und ihren Geschwistern gemeinsam bei den väterlichen Großeltern gelebt, mit welchen es ständig Streit gegeben habe. Der konkrete Anlass zum Verlassen des Herkunftslandes sei gewesen, dass die Großeltern die Beschwerdeführerinnen und die Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin schlussendlich aus dem Haus geworfen hätten. Auch habe die Zweitbeschwerdeführerin vom Großvater eine Ohrfeige bekommen. Die Probleme zuhause seien der Hauptgrund gewesen, das Herkunftsland zu verlassen, aber auch die wirtschaftlichen Probleme, die schlechten Zukunftsaussichten in Bezug auf einen Arbeitsplatz. Die Familie hätte auch Probleme mit staatlichen Behörden gehabt. Es sei sehr schwierig gewesen, offizielle Dokumente zu erhalten. Auch sei die Polizei öfters bei der Familie vorbeigekommen und habe den Vater der Zweitbeschwerdeführerin gesucht. Die Beschwerdeführerinnen hätten den Druck von Polizei und Großeltern nicht mehr ausgehalten und wollten nach Österreich. Die noch in Mazedonien lebende Schwester sei verheiratet und habe keine Probleme. Im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien habe sie dort kein Leben, keine Weiterbildung und keinen Job.

Den Beschwerdeführerinnen wurden jeweils Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat übergeben und ihnen binnen einer Frist von 14 Tagen die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

Eine Stellungnahme langte bei der belangten Behörde jedoch nicht ein.

5. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Anträge bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), den Beschwerdeführerinnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), sowie weiters einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidungen im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerinnen eine relevante Bedrohung nicht glaubhaft machen hätten können und die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz lediglich aufgrund des Wunsches auf Familienzusammenführung gestellt worden wären.

Zudem traf die belangte Behörde umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Mazedonien. Die Bescheide wurden der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin jeweils nachweislich am 15.06.2016 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt.

6. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen mit dem am 24.06.2016 beim BFA, RD Wien, per Fax eingelangten Schriftsatz vom selben Tag das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, weiters die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass den Anträgen der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz [insofern] Folge gegeben [als] den Beschwerdeführerinnen [jeweils ein Aufenthaltstitel] gemäß § 55 und § 57 AsylG 2005 erteilt werde; in eventu die angefochtenen Bescheide beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen; in eventu die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass die Bescheide im Spruchpunkt III. betreffend die gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufgehoben wird, weil eine Rückkehr nach Mazedonien für die Beschwerdeführerinnen eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde. Das Bundesverwaltungsgericht möge darüber hinaus eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen.

Es würden ausdrücklich jeweils nur die Spruchpunkte III. (Rückkehrentscheidung und keine Erteilung eines Aufenthaltstitels) und IV. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) angefochten werden. Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde habe immer ein aufrechtes Familienleben zum Ehegatten/Vater bestanden. Mit diesem habe man in den Jahren 2006 bis 2010 jährlich gemeinsame Urlaube in Nachbarstaaten Mazedoniens verbracht, da der Ehegatte/Vater als Asylberechtigter in Österreich in Bezug auf Mazedonien nicht dorthin hätte reisen dürfen. In dieser Zeit habe der Ehegatte/Vater auch gearbeitet und die Familie durch regelmäßige Geldüberweisungen finanziert. Die Zweitbeschwerdeführerin habe die Schulferien oft in Österreich verbracht, ab dem Jahr 2010 habe die Erstbeschwerdeführerin alle drei Monate ihren Ehegatten in Österreich besucht. In Mazedonien bestünde keine innerstaatliche Fluchtalternative, da es woanders weder unterstützende Verwandtschaft noch eine sonstige Lebensgrundlage gäbe. Der Ehegatte sei mittlerweile arbeitsunfähig und brache regelmäßige Pflege und Unterstützung von der Erstbeschwerdeführerin.

7. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 04.07.2016 vorgelegt und sind am 08.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerinnen führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind Staatsangehörige der Republik Mazedonien, Angehörige der Volksgruppe der Albaner und bekennen sich zum moslemischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Albanisch, die Erstbeschwerdeführerin spricht darüber hinaus Mazedonisch, Serbisch, etwas Französisch und verfügt über ein ÖSD-Deutschzertifikat auf Niveau A2. Die Zweitbeschwerdeführerin spricht ebenfalls Mazedonisch sowie Serbisch, hat mittlere Sprachkenntnisse in Französisch, Englisch und Türkisch und verfügt über ein

ÖSD-Deutschzertifikat auf Niveau B2.

1.2. Die Erstbeschwerdeführerin ist mit XXXX, geboren am XXXX, seit dem Jahr 1987 traditionell und standesamtlich verheiratet. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin reiste im Jahr 2005 aus Mazedonien aus, war seit 02.06.2006 in Österreich Asylberechtigter hinsichtlich seines Herkunftsstaates Mazedonien und ist nunmehr bereits österreichischer Staatsangehöriger. Gemeinsam haben sie drei Kinder:

1. Sohn XXXX, geboren im Jahr XXXX, StA. Mazedonien, wohnhaft in Mazedonien und ledig;

2. Tochter XXXX, geboren im Jahr XXXX, StA. Mazedonien, wohnhaft in Mazedonien, verheiratet und ein eigenes Kind;

3. die Zweitbeschwerdeführerin.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist ledig.

Ein Bruder und eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin leben in der Schweiz, eine weitere Schwester in Belgien. Im Herkunftsstaat leben zwei weitere Schwestern der Erstbeschwerdeführerin, zwei ihrer erwachsenen drei Kinder sowie ihre Schwiegereltern. Ihre eigenen Eltern sind bereits verstorben.

1.3. Die beiden Beschwerdeführerinnen verließen eigenen Angaben zufolge ihren Herkunftsstaat Mazedonien zuletzt am 08.02.2015 und reisten über Serbien und Ungarn kommend in das österreichische Bundesgebiet ein.

Beide Beschwerdeführerinnen weisen Meldungen im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz von 07.07.2010 bis 19.08.2010, von 13.06.2013 bis 07.04.2014, von 20.08.2014 bis 30.10.2014, und seit 11.03.2015 durchgehend an der Wohnsitzadresse des Ehegatten/Vaters auf. Beide Beschwerdeführerinnen leben nunmehr mit dem Ehegatten/Vater im gemeinsamen Haushalt.

Zuvor (und dazwischen) lebten die Beschwerdeführerinnen in Mazedonien bei den Eltern des Ehegatten/Vaters und hielten durch Besuche während Urlauben bzw. sonst über Internet und Telefon Kontakt zueinander.

Die Beschwerdeführerinnen stellten am 11.03.2014 im Bundesgebiet einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ("Rot-Weiß-Rot-Karte plus") zum Zwecke der Familienzusammenführung, welcher vom Magistrat der Stadt XXXX mit Bescheid vom 02.10.2014 mangels Vorliegens ausreichender finanzieller Mittel abgewiesen wurde.

Daraufhin stellten die Beschwerdeführerinnen am 24.02.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

1.4. Die Beschwerdeverfahren der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin werden unter einem geführt.

1.5. Beide Beschwerdeführerinnen sind gesund und arbeitsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine der Beschwerdeführerinnen an einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die in Mazedonien nicht behandelbar ist.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Ehegatte/Vater der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet der Pflege der Beschwerdeführerinnen bedürfe.

1.6. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Mazedonien acht Jahre lang eine Grund- und Hauptschule besucht, keinen Beruf erlernt und ist immer Hausfrau gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin hat in Mazedonien acht Jahre die Grundschule und zwei Jahre ein Gymnasium besucht. Die Beschwerdeführerinnen lebten in Mazedonien von der finanziellen Unterstützung ihres in Österreich lebenden Ehegatten/Vaters und wohnten im Haus seiner Eltern. Der Lebensmittelpunkt beider Beschwerdeführerinnen lag bisher in Mazedonien. Die beiden weiteren Kinder/Geschwister und ein Enkelkind der Erstbeschwerdeführerin leben ebenfalls dort. Zu diesen Verwandten wird ebenfalls über Telefon und Internet aufrechter Kontakt gepflegt.

1.7. Beide Beschwerdeführerinnen haben in Österreich Deutschkurse auf dem Niveau A2 bzw. B2 erfolgreich abgeschlossen. Sie gehen weder einer legalen noch einer illegalen Beschäftigung nach. Ein ehrenamtliches Engagement oder eine Mitgliedschaft in einem Verein geht aus dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht hervor und wurde auch nicht vorgebracht. Die Zweitbeschwerdeführerin besucht im Bundesgebiet ein Abendgymnasium. Die Beschwerdeführerinnen leben im Bundesgebiet von den Einkünften des Ehegatten/Vaters aus dessen Berufsunfähigkeitspension in der Höhe von etwa EUR 830,-. Sie beziehen keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die Erstbeschwerdeführerin ist mit ihrem Ehegatten unbefristet bei der Sozialversicherung mitversichert. Die seit 13.06.2013 bestehende Mitversicherung der Zweitbeschwerdeführerin endet am 30.11.2016.

Empfehlungsschreiben oder Arbeitsvorverträge konnten die Beschwerdeführerinnen keine vorlegen. Auch wurde eine Verpflichtungserklärung für die Beschwerdeführerinnen nicht abgebeben. Beide Beschwerdeführerinnen sind strafgerichtlich unbescholten.

Weitere maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration der Beschwerdeführerinnen in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden.

1.8. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Mazedonien:

Es wird festgestellt, dass die Republik Mazedonien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Mazedonien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den beschwerdeführenden Parteien:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Familienstand der Beschwerdeführerinnen sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerinnen im Verfahren.

Zudem legten die Beschwerdeführerinnen jeweils zum Beleg ihrer Identität einen mazedonischen Personalausweis vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Aktenkundig sind darüber hinaus Kopien der Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Geburtsurkunde der Erstbeschwerdeführerin, der Heiratsurkunde der Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten und dessen österreichischer Konventionspass (Kopien in OZ 1).

Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet und deren Ein- und Ausreisen bzw. An- und Abmeldungen eines Wohnsitzes sowie der Abweisung ihres Antrages auf einen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Familienzusammenführung und ihrer strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergeben sich einerseits aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsicht in das zentrale Melderegister und Strafregister), dem aktenkundigen Bescheid des Magistrats der Stadt XXXX und darüber hinaus aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerinnen und den diesbezüglich unangefochten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat sowie in Bezug auf die Gesundheitszustände der Beschwerdeführerinnen ergeben sich ebenfalls aus deren eigenen Angaben im Verlauf des gegenständlichen Verfahrens. Darüber hinaus hat weder die Erstbeschwerdeführerin noch die Zweitbeschwerdeführerin in Bezug auf die eigene Person zu keiner Zeit eine Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht und ist eine solche auch sonst nicht hervorgekommen. Erst in der gegenständlichen Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Ehegatte/Vater der Beschwerdeführerinnen deren Pflege bedürfe. Daraus geht aber weder der Umfang des Pflegebedürfnisses, dessen Grund oder sonst hervor, weshalb eine diesbezügliche besondere Abhängigkeit des Ehegatten/Vaters zu den Beschwerdeführerinnen oder umgekehrt vorliegen soll und wurde ein solches jedenfalls nicht substanziiert behauptet.

Die Feststellungen zu den sozialen und familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet sowie zu den integrationsrelevanten Bezügen zu Österreich beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerinnen im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde. Aktenkundig sind zudem jeweils Kopien der ÖSD-Deutschsprachzertifikate, eine Schulbesuchsbestätigung der Zweitbeschwerdeführerin für eine allgemeinbildende höhere Schule für Berufstätige vom 08.02.2016 sowie ein Zeugnis dieses Schulbesuchs für das Wintersemester 2015/16.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerinnen bereits im Herkunftsstaat vom Ehegatten/Vater finanziell unterstützt wurden, ergibt sich neben den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerinnen im Verwaltungsverfahren auch aus den mit der Beschwerde vorgelegten Überweisungsbestätigungen für den Zeitraum 16.01.2008 bis 30.08.2010.

Aktenkundig sind darüber hinaus die amtlichen Meldezettel der Beschwerdeführerinnen und des Ehegatten/Vaters, woraus sich die Wohnsitzmeldung an derselben Adresse ergibt, sowie ein Schreiben der XXXX Gebietskrankenkasse vom 24.06.2016, woraus sich die Sozialversicherung des Ehegatten/Vaters und der Beschwerdeführerinnen im festgestellten Zeitraum ergibt.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mazedonien beruht darauf, dass die Beschwerdeführerinnen - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt - keine konkreten Angaben dahingehend getätigt haben, denen zufolge gegenwärtig eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus von den Beschwerdeführerinnen zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat sowohl der Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführerin die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihnen jeweils die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eine schriftliche Stellungnahme wurde weder von der Erstbeschwerdeführerin noch von der Zweitbeschwerdeführerin abgegeben. Die Beschwerdeführerinnen sind daher weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entgegengetreten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei nachvollziehbare Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Im gegenständlichen Fall wurde lediglich gegen Spruchpunkt III. und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft.

3.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:

"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Die Beschwerdeführerinnen befinden sich eigenen Angaben nach erst seit zuletzt 08.02.2015 durchgehend im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind im Bundesgebiet nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt und wurde keine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §°57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.

Im vorliegenden Verfahren erfolgten die Abweisungen der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführerinnen sind als Staatsangehörige Mazedoniens keine begünstigten Drittstaatsangehörigen. Es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Darüber hinaus wurde ihr Antrag vom 11.03.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG (Familiennachzug) für den Zweck "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" mangels vorliegender Voraussetzungen (fehlende finanzielle Mittel) mit Bescheid des Magistrats der Stadt XXXX vom 02.10.2014 rechtskräftig abgewiesen.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).

Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff es ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff;).

Zwischen Ehegatten und minderjährigen Kindern liegt also ipso iure ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor (vgl. VwGH vom26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423, hinsichtlich eines schützenswerten Familienlebens zwischen erwachsenen Kindern und ihren (Ehegatten)Eltern ausgeführt, dass das Bestehen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK über das Kriterium der "Abhängigkeit" hinausgehend im Rahmen einer ganzheitlichen Bewertung zu beurteilen ist:

"[..] dass der 21-jährige Beschwerdeführer in Österreich mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, von den Eltern - wie alle anderen Kinder - tatsächlich (finanziell) unterstützt wird und mit seiner Mutter und seinen Geschwistern das Familienleben fortsetzt, das er mit diesen - unterbrochen durch eine nur verhältnismäßig kurze Zeitspanne - in der Türkei geführt hatte. Diese Umstände lassen die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe in Österreich keine familiären Bindungen, die im Sinne der obigen Ausführungen dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK unterlägen, insgesamt nicht zu und hätten daher im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde eine Abwägung nach Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlich gemacht."

Demnach ist hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Bundesgebiet auszugehen. Sie ist zwar eine volljährige Tochter des Ehegatten/Vaters der Beschwerdeführerinnen, hat aber bis zu dessen Ausreise nach Österreich im Jahr 2005 bis zu ihrem neunten Lebensjahr gemeinsam mit ihm und ihrer Mutter (der Erstbeschwerdeführerin) sowie ihren Geschwistern in Mazedonien im gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Zweitbeschwerdeführerin weist mehrere Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf, sodass dem Vorbringen auf mehrmalige Besuche diesbezüglich nicht entgegengetreten werden kann. Nunmehr lebt die Zweitbeschwerdeführerin hier mit ihrem Vater und ihrer Mutter, mit welcher sie bisher ununterbrochen in Mazedonien ein gemeinsames Familienleben im selben Haushalt führte - auch im selben Haushalt. Beide Beschwerdeführerinnen wurden bisher immer schon vom Ehegatten/Vater finanziell unterstützt - diese sowohl im Herkunftsstaat als auch in Österreich, weshalb hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin vom Bestehen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK auszugehen ist.

Die Erstbeschwerdeführerin ist mit ihrem Ehegatten bereits seit dem Jahr 1987 aufrecht verheiratet. Auch sie weist Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Hinweise auf eine Trennung im Sinne von Beziehungsbeendigung oder Scheidung finden sich gegenständlich nicht. Die Erstbeschwerdeführerin hat daher sowohl in Bezug auf ihren Ehegatten, der ehemals Konventionsflüchtling war und nunmehr österreichischer Staatsangehöriger ist, als auch ihre Tochter ein Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK.

Nachdem gegenständlich beide Anträge der Beschwerdeführerinnen gemeinsam behandelt werden und gegen beide dieselbe Entscheidung ergeht, sind sie in ihrem Recht auf Familienleben untereinander jedenfalls durch diese Entscheidung nicht verletzt.

Nach der Judikatur des EGMR sind darüber hinaus Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Beziehungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privatlebens zu subsumieren (vgl. VwGH vom 21.04.2001, Zl. 2011/01/0093 mwN).

In Bezug auf das schützenswerte Privatleben der Beschwerdeführerinnen sind weiters noch folgende Überlegungen anzustellen:

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Zum Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens ist - ausgehend davon, dass die Beziehung der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem in Österreich lebenden Vater unter ein schützenswertes Familienlebens subsumiert wird - auszuführen, dass beide Beschwerdeführerinnen über ein ÖSD-Deutschsprachzertifikat verfügen (die Erstbeschwerdeführerin auf Niveau A2, die Zweitbeschwerdeführerin auf Niveau B2) und die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich im Wintersemester 2015/2016 jedenfalls ein Abendgymnasium besucht hat. Ein darüber hinausgehendes ehrenamtliches oder freiwilliges Engagement, weiterführende Kursbesuche, das Bemühen um eine erlaubte Erwerbstätigkeit, ein Arbeitsvorvertrag, eine Unterstützungserklärung oder Unterstützungsschreiben wurden weder vorgebracht noch hätten sich sonst ergeben.

Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle der Beschwerdeführerinnen - bis auf den Spracherwerb und den Schulbesuch der Zweitbeschwerdeführerin - kein maßgeblicher Grad an beruflicher, sozialer und gesellschaftlicher Integration erreicht worden ist.

Der mit dieser Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das schützenswerte Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerinnen ist aber aus den folgenden Gründen jedenfalls als verhältnismäßig anzusehen:

Wie bereits angeführt ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Es ist zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerinnen im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).

Die Beschwerdeführerinnen haben, abgesehen vom Ehegatten/Vater als ehemaligen Konventionsflüchtling und nunmehr bereits österreichischen Staatsangehörigen, mit dem sie im gemeinsamen Haushalt leben und sich selbst, keine weiteren familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt insofern vor, als dass beide Beschwerdeführerinnen bisher schon vom Ehegatten/Vater finanziell versorgt wurden, aktuell im Bundesgebiet ebenfalls von seiner Berufsunfähigkeitspension leben und von ihm unterstützt werden.

Dieser Umstand muss aber jedenfalls insofern relativiert werden, als die Beschwerdeführerinnen - insbesondere die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehegatte - eine Trennung der Familie bewusst in Kauf nahmen, als der Ehegatte alleine und ohne die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder (darunter die Zweitbeschwerdeführerin) von Mazedonien nach Österreich ausreiste und ihm hier aus offenbar damals berechtigten Gründen den Status eines Asylberechtigten zuerkannte wurde. Die Erstbeschwerdeführerin hat keinerlei plausible Gründe dafür genannt, weshalb sie nicht mit dem Ehegatten gemeinsam Mazedonien verließ. Sie gab dazu lediglich an, dass sie gehofft habe, dass sich mit der Zeit alles wieder beruhigen würde und ihr Ehegatte nach Mazedonien zurückkehren würde.

Darüber hinaus waren sowohl die Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin bisher schon immer vom Einkommen bzw. nunmehr der Berufsunfähigkeitspension des Ehegatten/Vaters finanziell abhängig und hat er ihnen (sowie den Geschwistern der Zweitbeschwerdeführerin) auch eine solche regelmäßig nach Mazedonien zukommen lassen. Das "Familienleben" der Beschwerdeführerinnen mit dem Ehegatten/Vater bestand daher über fast 10 Jahre hinweg aus gelegentlichen Besuchen in Österreich oder Nachbarstaaten Mazedoniens, Telefonaten oder Internetkontakt sowie Geldüberweisungen.

Dem gegenüber steht, dass die Beschwerdeführerinnen noch wesentliche familiäre Bindungen zum Herkunftsstaat aufweisen. Insbesondere leben dort Sohn (Bruder) und Tochter (Schwester) der Beschwerdeführerinnen, wobei die zweite Tochter der Erstbeschwerdeführerin verheiratet ist und bereits zumindest ein Kind hat. Weiters leben noch die Schwiegereltern und zwei Schwestern der Erstbeschwerdeführerin in Mazedonien und hatten beide Beschwerdeführerinnen ihren bisherigen Lebensmittelpunkt in Mazedonien.

Vor dem Hintergrund des vorweg abgewiesenen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Familienzusammenführung, dem Umstand, dass ihr Aufenthalt in Österreich bisher lediglich auf einen unbegründet gestellten Antrag auf internationalen Schutz gründet, welcher nur gestellt wurde, um die abweisende Entscheidung des Magistrats der Stadt XXXX zu umgehen und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerinnen eine Trennung der Familie bewusst und für beinahe zehn Jahre in Kauf nahmen, bildet die Ausweisung (Rückkehrentscheidung) daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerinnen auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben des Asylwerbers zu bewerten; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247, hinsichtlich während einer Aufenthaltsdauer von 2,5 Jahren erworbenen Integrationsmomente im Wesentlichen wie folgt:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig ist, eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, mwN; zur Übertragbarkeit der zu früher geltenden Rechtslagen des FPG ergangenen Rechtsprechung zur Interessenabwägung bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf die seit 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage nach dem BFA-VG vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101). [...]

Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. April 2013, 2013/22/0106, mwN). [...]

Fallbezogen hätte das Verwaltungsgericht aber auch unter Bedachtnahme auf die bisherige bloß kurze Dauer des Aufenthalts des Mitbeteiligten dem Umstand, dass die Ehe zu einer Zeit geschlossen wurde, während sein Aufenthaltsstatus als unsicher anzusehen war und somit für ihn (aber auch für seine Ehefrau) kein ausreichender Grund zur Annahme bestand, er werde dauerhaft in Österreich bleiben dürfen, eine höhere Bedeutung beimessen müssen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation bei noch längerem Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. Dezember 2013, 2013/22/0351, und bezogen auf einen etwa zweieinhalbjährigen Aufenthalt jenes vom 10. November 2010, 2008/22/0177). Anders als das Bundesverwaltungsgericht meint, fällt in diesem Zusammenhang auch die überwiegende Rechtmäßigkeit seines bisherigen Aufenthalts nicht entscheidend ins Gewicht; beruhte diese doch - wie erwähnt - lediglich auf einem bloß während der Dauer des Asylverfahrens zustehenden vorübergehenden Aufenthaltsrecht.

[...]"

Zwar ist die Erstbeschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 1987 mit ihrem Ehegatten verheiratet, dennoch lebte das Ehepaar über beinahe zehn Jahre fast dauernd voneinander getrennt.

Die Beschwerdeführerinnen hielten sich eigenen Angaben nach seit dem Jahr 2010 immer wieder für drei Monate im Bundesgebiet auf. Aus den - bei beiden Beschwerdeführerinnen übereinstimmenden - Hauptwohnsitzmeldungen im zentralen Melderegister geht aber hervor, dass sie von 07.07.2010 bis 19.08.2010 erstmals im Bundesgebiet gemeldet waren. Der nächste Zeitraum liegt zwischen 13.06.2013 und 07.04.2014. Beide Beschwerdeführerinnen hielten sich daher zumindest sieben Monate länger durchgehend im Bundesgebiet auf, als es ihnen bei Vorhandensein eines biometrischen Reisepasses (90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen) rechtmäßig erlaubt gewesen wäre. Zwar kommt dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister nur Indizwirkung zu, allerdings begann die Mitversicherung der Beschwerdeführerinnen zur Sozialversicherung beim Ehegatten/Vater ebenfalls mit 13.06.2013 und ist diese bis zum Entscheidungszeitpunkt laufend, was vermuten lässt, dass die Beschwerdeführerinnen womöglich um den 07.04.2014 gar nicht das Bundesgebiet wieder verlassen hatten. Nach einer weiteren Meldung von 20.08.2014 bis 30.10.2014 sind die Beschwerdeführerinnen seit 11.03.2015 bis laufend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz bei ihrem Ehegatten/Vater amtlich gemeldet. Die Beschwerdeführerinnen reisten ihren eigenen Angaben nach aber bereits am 08.02.2015 wieder in das Bundesgebiet ein und stellten am 24.02.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Daraus ergibt sich, dass beide Beschwerdeführerinnen zumindest bereits sieben Monate im Bundesgebiet unrechtmäßig aufhältig gewesen sind. Geht man von einer letzten Einreise am 08.02.2015 aus, so halten sich beide Beschwerdeführerinnen nunmehr ein Jahr und etwa neun Monate ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Insgesamt liegt - ausgehend von den amtlichen Meldungen - die Gesamtaufenthaltsdauer der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet bei etwa zwei Jahren und neun Monaten. Die nunmehr XXXX-jährige Erstbeschwerdeführerin und die XXXX-jährige Zweitbeschwerdeführerin haben damit den größten Teil ihres Lebens in Mazedonien verbracht.

Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet zwischen ihrer letzten Einreise am 08.02.2015 bis zum Entscheidungszeitpunkt ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird im Sinne der soeben dargestellten Judikatur weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste den Beschwerdeführerinnen bewusst gewesen sein.

Die Beschwerdeführerinnen konnten keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen (weshalb unter anderem auch ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck des Familiennachzuges abgewiesen wurde). Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Beschwerdeführerinnen in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerinnen verfügen jeweils über ÖSD-Deutschsprachzertifikate auf Niveau A2 bzw. B2, wobei selbst Sprachkenntnisse allein noch nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat im Bundesgebiet weiters ein Abendgymnasium besucht. Deswegen kann allerdings noch nicht von einer besonderen Integrationsleistung gesprochen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle der Beschwerdeführerinnen - schon allein aufgrund der zu berücksichtigenden Aufenthaltsdauer - kein maßgeblicher Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf im Ergebnis nicht berechtigte Asylanträge gestützt haben und diese Anträge nur zur Umgehung der den Aufenthalt im Bundesgebiet regelnden Bestimmungen stellten, nur in geringem Maße gegeben.

Die nunmehr XXXX-jährige Erstbeschwerdeführerin hatte bis zu ihrer letzten Ausreise aus Mazedonien am 08.02.2015 jedenfalls dort ihren Lebensmittelpunkt. Sie ging dort zur Schule, heiratete einen ehemals mazedonischen Staatsangehörigen, gebar dort drei Kinder und war Hausfrau. Die nunmehr XXXX-jährige Zweitbeschwerdeführerin ist in Mazedonien geboren und ist dort gemeinsam mit ihren Geschwistern aufgewachsen und hat dort die Schule besucht. Beide Beschwerdeführerinnen lebten bis zur letzten Ausreise bei den Schwiegereltern der Erstbeschwerdeführerin und von der finanziellen Unterstützung des Ehegatten/Vaters aus Österreich. Sie sind demnach auch sprachlich im Heimatland integriert.

Auch wenn die Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet mit dem Ehegatten/Vater ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK führen, ist insgesamt davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls geringeres Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verhängung der Rückkehrentscheidung war daher nicht zu beanstanden und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den den, im gegenständlichen Asylverfahren in Rechtskraft erwachsenen, Ausführungen, welchen noch ausreichende Aktualität zukommt und den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis gebracht wurden, dass keine Umstände vorliegen, welche eine Abschiebung in die Republik Mazedonien als unzulässig erscheinen lassen würden.

Eine Änderung der Verhältnisse seit der rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde vom 25.05.2015 hat sich aus dem Akteninhalt nicht ergeben. Die Beschwerdeführerinnen haben gegen die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz keine Beschwerde erhoben und hat sich für sie für den Fall einer Rückkehr keine Gefährdung ergeben. Insbesondere wurde dort ausgeführt, dass weder ihr Gesundheitszustand noch die Lebenssituation im Fall einer Rückkehr noch die allgemeine Situation im Herkunftsstaat sich dergestalt darstellen, dass eine Abschiebung in die Republik Mazedonien nicht möglich wäre und wurde bereits dargelegt, dass die Beschwerdeführerinnen diesem Ergebnis nichts Substanziiertes entgegensetzen konnten bzw. insbesondere keine Änderung der individuellen Verhältnisse und der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat eingetreten ist.

3.3. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die aufschiebende Wirkung zu.

§ 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG bestimmt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 1 Z 4 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt Albanien als sicherer Herkunftsstaat.

Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.

Da gegenständliche keine Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide erhoben wurden und diese daher in Rechtskraft erwuchsen, sowie die Beschwerden gegen jeweils Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide abgewiesen worden sind, war auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vorliegen, nicht weiter einzugehen und folglich auch den Beschwerden gegen jeweils Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide nunmehr gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Asyls, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK und zu Fragen des Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese - soweit erforderlich - auch zitiert.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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