W241 2138678-1•BVwG W241 2138678-1
W241 2138678-1Tribunal Administrativo Federal9 de nov. de 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W241 2138678-1/2E
W241 2138684-1/2E
W241 2138680-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerden von 1.) XXXX, geboren am XXXX, 2.) XXXX, geboren am XXXX, 3.) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, alle Staatangehörigkeit Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2016, Zahlen: 1099181310-152006185-EAST Ost (ad 1.), 1099181408-152006202-EAST Ost (ad 2.) und 1099181506-152006288-EAST Ost (ad 3.), zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind ein Ehepaar aus Afghanistan, die Drittbeschwerdeführerin (BF3) ist ihre minderjährige Tochter. Die Beschwerdeführer (BF) reisten unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und brachten am 15.12.2015 einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ein.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung des BF1 und der BF2 in Griechenland am 06.12.2015.
3. Am 16.12.2015 fanden die Erstbefragungen des BF1 und der BF2 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Tirol statt. Dabei gaben beide im Wesentlichen übereinstimmend an, ihr Heimatland Afghanistan vor etwa einem Monat verlassen zu haben und über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist zu sein. Sie seien überall gut behandelt worden. Der BF1 gab an, seine mitgereiste Mutter sei in Kroatien von der Polizei geschubst worden.
Zu ihren Fluchtgründen gaben die BF an, dass der Vater des BF1 in Afghanistan regimekritische Filme gedreht habe. Aufgrund seiner Mitwirkung bei diesen Filmen sei der BF1 von den Taliban und regimetreuen Personen bedroht worden.
4. Am 14.03.2016 wurde durch das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Anfrage gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), an Kroatien gestellt.
Mit Schreiben vom 24.05.2016 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren zuständig sei.
5. Im Rahmen der Einvernahme am 25.07.2016 gab der BF1 im Wesentlichen an, dass seine Tochter krank und in ständiger ärztlicher Behandlung sei. Seine Mutter, seine zwei Brüder und ein Onkel mit seiner Familie würden auch in Österreich leben.
Die BF2 gab in ihrer Einvernahme am selben Tag an, dass ihre Tochter behindert und in Österreich in Behandlung sei. Eine Überstellung sei unmöglich.
6. Am 17.08.2016 wurden mehrere ärztliche Befunde betreffend die BF3 einer Ärztin für Allgemeinmedizin, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit der Bitte um Zusammenfassung des Gesundheitszustandes und der Frage, ob eine Überstellung vertretbar sei, übermittelt.
In der gutachterlichen Stellungnahme vom 08.09.2016 wurde Folgendes ausgeführt:
"Es dürfte - ohne XXXX mit eigenen Augen gesehen zu haben - eine massive Entwicklungsbeeinträchtigung vorliegen. Das Kind kann mit einem Jahr den Kopf in Bauchlage nicht heben, sich nicht von der Bauchlage selbstständig auf den Rücken drehen, geschweige denn frei sitzen oder gar stehen/gehen. Der Muskeltonus ist schwach, die Sinne insgesamt schwach entwickelt. Die Ursache ist bislang unbekannt, eine Infektion im Alter von 3 Monaten wird von den Eltern genannt. Durch die Frühförderung dürfte das Kind einige Fortschritte gemacht haben, diese natürlich nur im Vergleich mit dem Zustand vor der Therapie sichtbar, eine Annäherung an die Entwicklungsnorm ist nach wie vor lange nicht gegeben. Das Kind wird immer Förderung benötigen, vermutlich zeitlebens von der Betreuung durch Dritte abhängig bleiben bzw. in geschützten Fördereinrichtungen betreut werden müssen. Eine bestmögliche Förderung sollte gewährleistet werden.
Ergebnis: Sofern im Zielland die notwendige Förderung des schwer behinderten Kindes durch Fachpersonal möglich ist, spricht nichts gegen eine Überstellung. Diese Förderung muss durch speziell ausgebildete TherapeutInnen und engmaschig erfolgen, nur dann kann ein sichtbarer Erfolg erzielt werden. Die Möglichkeiten dieser Voraussetzungen sind von der Behörde zu prüfen."
7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, EAST-Ost, mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 10.10.2016, persönlich übernommen am 17.10.2016, die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge der BF gemäß Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
In dem die BF 3 betreffenden Bescheid wurde hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes folgendes festgestellt (Auszug aus dem Bescheid, Schreibfehler korrigiert):
"Aus medizinischer Sicht spricht nichts gegen eine Rücküberstellung Ihrer Person nach Kroatien. Sie leiden weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung, welche bei einer Überstellung/Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde."
Ferner wurde ausgeführt:
"Laut vorgelegten Befunden liegt bei Ihnen eine massive Entwicklungsbeeinträchtigung [vor] und [wurde] eine verzögerte visuelle Entwicklung (Schielambulanz) diagnostiziert. Sie werden vermutlich zeitlebens von der Betreuung Dritter abhängig sein. Sie leben seit Geburt ununterbrochen bei Ihrer Mutter und werden von ihr betreut. Eine medizinische Betreuung ist auch in Kroatien gewährleistet.
In den vorgelegten Befunden wird eine Frühförderung und Physiotherapie empfohlen. Diese kann auch in Kroatien in Anspruch genommen werden.
Betreffend Ihren psychischen und physischen Zustand ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt insgesamt kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass es sich bei Ihnen um einen lebensgefährlich Erkrankten handelt und daher eine Überstellung in den Mitgliedstaat Kroatien von vornherein als unzulässig angesehen werden müsste.
Wie im gegenständlichen Bescheid bereits angeführt, ist bei Ihnen zweifelsfrei davon auszugehen, dass Sie sich nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand befinden."
8. Am 14.10.2016 stellte das BFA den BF gemäß § 52 Abs. 1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG), einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) amtswegig zur Seite.
9. Mit Schriftsatz vom 28.10.2016 brachten die BF mit gleichlautenden Schriftsätzen fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und beantragten die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass aufgrund des Gesundheitszustandes der BF3 eine Einzelfallzusicherung Kroatiens eingeholt hätte werden müssen.
In einer Beschwerdeergänzung wurde ausgeführt, dass die Einreise der BF nicht illegal erfolgt sei, da es sich um eine staatlich organisierte Fahrt gehandelt habe. Aufgrund der visumfreien Einreise sei nach Art. 14 Abs. 2 Dublin-III-VO Österreich zuständig. Die Verfahren der Mutter, der Brüder und des Onkels des BF1 seien zugelassen worden, obwohl diese mit den BF gereist seien. Dadurch werde das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt. Als Eltern eines behinderten Kindes seien der BF1 und die BF2 besonders vulnerabel, weshalb die Situation in Kroatien eine reale Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC bedeuten würde. Darüber hinaus wurde moniert, dass die BF keine Aktenabschrift und keine Möglichkeit der Akteneinsicht erhalten hätten.
Den Beschwerden beigefügt waren eine Deutschkurs-Besuchsbetätigung und mehrere Unterstützungsschreiben; ferner weitere ärztliche Befunde, aus denen unter anderem hervorgeht, dass bei der BF3 gegebenenfalls die Anlage einer perkutanen gaestroenteralen Sonde notwendig sowie eine diagnostische Abklärung noch nicht abgeschlossen sei, weshalb empfohlen werde, die BF3 in Österreich zu belassen.
10. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 03.11.2016.
II. Das BVwG hat erwogen:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, so-fern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegan-genen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheids:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundes-gesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zu-ständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zu-ständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbunde-ne Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaub-haft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offen-kundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:
Art. 3 Abs. 1:
"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaats-angehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird."
Art. 7 Abs. 1:
"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung."
Art. 8 Abs. 1 bis 4:
"(1) Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehe-partner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener - der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitglied-staats für den Minderjährigen zuständig ist - oder sich eines seiner Geschwister aufhält.
(2) Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(3) Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Abs. 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.
(4) Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen, eines seiner Geschwister oder eines Ver-wandten im Sinne der Abs. 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient."
Art. 13 Abs. 1:
"Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
3.2. In den gegenständlichen Verfahren ging das BFA unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zutreffend davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrages auf internationalen Schutz in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet ist, da die BF aus einem Drittstaat (Serbien) kommend die Landgrenze Kroatiens illegal überschritten haben. Kroatiens wurde - wie im Verfahrensgang dargestellt - durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Aufnahmegesuch zuständig, was der kroatischen Dublinbehörde auch schriftlich mitgeteilt worden war.
Allerdings wurde eine entscheidende Vorfrage noch nicht abgeklärt, nämlich ob für die schwer behinderte BF3 eine entsprechende Behandlung und Therapiemöglichkeit in Kroatien verfügbar ist.
Die BF3 leidet an massiven Entwicklungsbeeinträchtigungen, weshalb laut gutachterlicher Stellungnahme vom 08.09.2016 im Fall einer Überstellung eine notwendige Förderung gewährleistet sein muss. Im vorliegenden Fall ist daher von zentraler Bedeutung, ob die nötige Therapie und Frühförderung in Kroatien zur Verfügung steht und ob die BF3 als Asylwerberin Zugang dazu erhalten wird.
Die belangte Behörde hat augenscheinlich genauere Ermittlungen in dieser Hinsicht unterlassen und das Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme weitgehend außer Acht gelassen. Ob die in der Stellungnahme geforderte Therapie und Förderung konkret für die Entwicklungsbeeinträchtigungen der BF3 in Kroatien verfügbar ist und auch Asylwerbern offen steht, geht aus dem Bescheid der BF3 nicht hervor.
Es lässt sich daher nicht nachvollziehen, auf welche Weise die Erstbehörde unter Heranziehung der Länderberichte zum Schluss gekommen ist, dass die unerlässliche medizinische Versorgung der BF3 im Falle einer Überstellung zweifelsfrei gewährleistet und davon auszugehen sei, dass sie als Asylwerberin ausreichenden Zugang zu ärztlicher Versorgung hätte.
Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren nachvollziehbar abzuklären haben, wie sich in Kroatien die entsprechenden spezifischen medizinischen Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten - nicht nur allgemein bezogen, sondern unter Bedachtnahme auf die speziellen Bedürfnisse der BF3 - darstellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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