BVwG W199 2122481-1

W199 2122481-1Tribunal Administrativo Federal9 de nov. de 2016

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Regest

Abgabestelle, Bindungswirkung, ersatzlose Behebung, Ladungsbescheid,<br/>Ordnungsstrafe, Rechtskraft, Zustellmangel

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BVwG W199 2122481-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W199.2122481.1.00

Spruch

W 199 2122481-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 27.01.2016, Zl. 100 Jv 402/16h-33a (003 Rev 986/16w), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.07.2016 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 6b Abs. 4 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Seit 29.6.2012 war vor dem Landesgericht XXXX (in der Folge: Landesgericht) zu XXXX ein Verfahren (in der Folge als Grundverfahren bezeichnet) über die Klage des Herrn XXXX gegen Herrn

XXXX anhängig. Der Name des Beschwerdeführers wurde in mehreren Schriftsätzen der Parteien erwähnt, erstmals wurde er in einer Eingabe des Beklagten vom 15.11.2012 als Zeuge beantragt, als seine Anschrift wurde XXXX (in der Folge: XXXX ) angegeben. Bereits in zwei Notariatsakten vom 7.4.2011 wurde diese Anschrift angegeben. In zwei Firmenbuchauszügen vom 20.6.2012 betreffend die Firma XXXX wurde der Beschwerdeführer mit der genannten Anschrift unter "Personen" angeführt.

In der Tagsatzung vom 14.1.2013 wurde festgehalten, dass zum nächsten Termin ua. der Beschwerdeführer geladen werde. Diese Ladung wurde am 1.2.2013 in der Form verfügt, dass die Angabe aus der Eingabe des Beklagten vom 15.11.2012 (dh. ua. die Anschrift XXXX ) durch eckige Klammern inkludiert wurde; handschriftlich ist mit Bleistift der Name des Beschwerdeführers angemerkt. Zur Tagsatzung vom 22.4.2013 erschien der Beschwerdeführer nicht. Die Tagsatzung wurde auf den 9.9.2013 erstreckt, ua. zur neuerlichen Ladung zweier Zeugen, darunter des Beschwerdeführers, und zwar, wie es in der Niederschrift mit Bezug auf diese beiden Zeugen hieß, "diesmal mit und ohne Rückschein". Am 12.6.2013 wurde die Ladung des Beschwerdeführers verfügt. Er wurde an der Anschrift XXXX geladen, die Ladung wurde durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht behoben. (Soweit hier und in der Folge bei der Darstellung des Verfahrensablaufs von "Zustellungen" die Rede ist, wird damit keine Aussage darüber getroffen, ob die Zustellung wirksam ist. Ob eine der Zustellungen wirksam ist, dies ist das zentrale Problem des vorliegenden Verfahrens.) In der Tagsatzung vom 9.9.2013 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht erschienen, dass aber die Zustellung der Ladung durch Hinterlegung ausgewiesen sei. Über den Beschwerdeführer wurde eine Ordnungsstrafe von 300 Euro verhängt, die Verhandlung wurde zur neuerlichen Ladung des Beschwerdeführers erstreckt. Am 12.9.2013 wurde der Beschwerdeführer in der Form für den 12.12.2013 geladen, dass "Lad D2 an XXXX OStr. 300,-" verfügt wurde. Anstatt eines Rückscheines findet sich eine "Hinterlegungsmitteilung", wonach eine Sendung - offenbar die Ladung - am 19.9.2013 "zur Abholung" hinterlegt worden sei; als Anschrift ist wieder jene in der XXXX angeführt. In der Tagsatzung vom 12.12.2013 wurde wieder festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht erschienen, dass aber die Zustellung der Ladung durch Hinterlegung ausgewiesen sei.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.4.2015, XXXX , forderte die Kostenbeamtin namens der belangten Behörde - der Präsidentin des Landesgerichtes - den Beschwerdeführer auf, die mit Beschluss des Landesgerichtes vom 9.9.2013 verhängte Ordnungsstrafe von 300 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr von 8 Euro zu zahlen. Als Adressat wurde der Beschwerdeführer genannt, als seine Anschrift jene in der XXXX . Die Sendung wurde durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht behoben. Am 17.6.2015 holte die belangte Behörde eine Auskunft aus dem Zentralen Melderegister ein, aus der sich ergab, dass der Beschwerdeführer - von Wohnsitzen zwischen 1993 und 2007 abgesehen - vom 2.7.2009 bis zum 27.4.2010 in der XXXX , vom 29.3.2011 bis zum 2.2.2012 in der XXXX , vom 2.2.2012 bis zum 13.11.2012 in der XXXX (in der Folge: XXXX ) und seit 5.3.2014 in der XXXX 1 - 13/6/4, 1130 Wien (in der Folge: XXXX ) gemeldet war, und zwar jeweils als Hauptwohnsitz.

In der Folge stellte die Kostenbeamtin ihren Zahlungsauftrag vom 13.4.2015 an der Anschrift XXXX zu. Der Beschwerdeführer übernahm die Sendung am 8.7.2015 und erhob am 21.7.2015 eine Vorstellung, in der er ausführte, er habe keine Ahnung, weshalb gegen ihn ein Zahlungsauftrag ergangen sei. Die Streitigkeiten zwischen den Streitparteien des Grundverfahrens seien für ihn erledigt gewesen, da er 2011 seine Anteile dem Beklagten unentgeltlich übergeben habe. Überdies sei er seit Oktober 2014 in einem Abschöpfungsverfahren, sodass ihm von seiner Berufsunfähigkeitspension nur ein sehr kleiner Teil verbleibe.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, die mit Beschluss des Landesgerichtes vom 9.9.2013 verhängte Ordnungsstrafe von 300 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr von 8 Euro zu zahlen. Die belangte Behörde geht davon aus, dass der Zahlungsauftrag vom 13.04.2015 gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten und "deshalb als hinfällig zu betrachten" sei. Weiters führt sie aus, mit dem "rechtskräftigen Beschluss vom 9.9.2013" sei über den "nicht gekommenen Zeugen" - den Beschwerdeführer - eine Ordnungsstrafe von 300 Euro verhängt worden. Die richterliche Anordnung zur Einhebung der Geldstrafe sei verfügt worden. Gemäß § 234 Abs. 1 Z 1 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz BGBl. 264/1951 (in der Folge: Geo) bedürfe es für die Einbringung von Ordnungsstrafen einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen könne. Dazu bedürfe es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt worden sei. Die Einhebung der Ordnungsstrafe, die mit dem rechtskräftigen Beschluss vom 09.09.2013 verhängt worden sei, sei durch den Richter verfügt worden. Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg könnten weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden (Hinweis auf § 6b Abs. 4 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962; in der Folge:

GEG). Die Vorschreibungsbehörde sei als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.02.2016 (an der Anschrift XXXX ) persönlich zugestellt.

Dagegen erhob er am 24.02.2016 eine Beschwerde, in der er wieder ausführte, dass er mit dem Streit der Streitparteien des Grundverfahrens nichts zu tun habe.

4. Am 14.07.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der beide Parteien teilnahmen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es die Akten des Verfahrens einsah und den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm.

Der Beschwerdeführer erbot sich in der Verhandlung, dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben vorzulegen, von dem er zuvor gesprochen hatte. Dazu wurde ihm eine Frist von 14 Tagen eingeräumt. Am 21.07.2016 legte er das Schriftstück vor. Das Bundesverwaltungsgericht stellte diese Eingabe der belangten Behörde zu; sie äußerte sich nicht dazu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Am 19.09.2013 wohnte der Beschwerdeführer nicht an der Anschrift XXXX , er arbeitete dort auch nicht und hielt sich auch nicht aus anderen Gründen regelmäßig dort auf.

Am 9.9.2013 verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafe von 300 Euro. Dieser Beschluss ist dem Beschwerdeführer nicht zugekommen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Am 17.6.2015 holte die belangte Behörde eine Auskunft aus dem Zentralen Melderegister ein, aus der sich ua. ergab, dass der Beschwerdeführer am 19.09.2013 an der Anschrift XXXX nicht mehr gemeldet war; am 19.09.2013 war die Ladung vom 12.09.2013, die den Beschluss über die Ordnungsstrafe von 300 Euro enthält, zur Abholung hinterlegt worden, nachdem versucht worden war, sie an der Anschrift XXXX zuzustellen. Dort war der Beschwerdeführer nur bis zum 2.2.2012 gemeldet gewesen. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, zwischen dem 14.11.2012 und dem 04.03.2014 - für diesen Zeitraum hatte die Auskunft aus dem Zentralen Melderegister keine Meldeanschrift ergeben - habe er sich vorwiegend in der XXXX (gemeint die Anschrift, an der er seit 05.03.2014 gemeldet ist) aufgehalten, er habe sich damals aber nicht (iSd Meldegesetzes) gemeldet, weil sein Vater an einer Krebserkrankung gelitten habe, an der er am 27.09.2013 gestorben sei. Auf die Frage, wo man ihm zwischen dem 14.11.2012 und dem 04.03.2014 eine Ladung hätte zustellen können, nannte der Beschwerdeführer die Anschrift XXXX .

Es gibt keinen Grund, an diesen Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. Er war, nachdem er von der Anschrift XXXX abgemeldet war, zunächst noch in der XXXX gemeldet. Sodann unterließ er eine Meldung und beging dadurch ein Meldevergehen. Dass er an der Adresse XXXX noch gewohnt oder gearbeitet hätte, lässt sich nicht erkennen und ist nicht wahrscheinlich.

Aus dem Akt des Grundverfahrens, den die belangte Behörde vorgelegt hat, ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer die Ladung behoben hätte, die den Beschluss über die Ordnungsstrafe enthielt und beim Postamt hinterlegt worden war. Da er zu diesem Zeitpunkt an der Anschrift XXXX nicht mehr wohnte, gibt es keinen Grund anzunehmen, dass er die Ladung tatsächlich behoben hätte.

2.2. Dem Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung vorgehalten, dass sich unter der Internet-Adresse XXXX ein Hinweis finde, wonach an der Anschrift XXXX seit 2011 eine nicht protokollierte Einzelfirma mit seinem Namen ihren Sitz habe. Dazu gab der Beschwerdeführer an, er habe nach 2010 bei der Firma Primus gearbeitet. Damit wollte er offenbar zum Ausdruck bringen, dass er nicht bei einer nach ihm selbst benannten Einzelfirma gearbeitet habe.

Das Bundesverwaltungsgericht wertet den Hinweis in der oben genannten Internetadresse nicht als derart bedeutungsvoll, dass sich daraus ergäbe, der Beschwerdeführer habe an dieser Anschrift gearbeitet. Es ist offenkundig und gerichtsbekannt, dass Angaben, die auf beliebigen Seiten des Internets gemacht werden, nicht ohne Weiteres zutreffen müssen.

2.3. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, er habe keines der Schriftstücke (des Grundverfahrens) erhalten, die an ihn gerichtet gewesen seien. Er habe seit 2010 nicht mehr in der XXXX gewohnt. Zwischen 2003 und 2010 habe er in der XXXX ein Kaffeehaus betrieben (gemeint ist offenbar die Adresse XXXX , da die Auskunft aus dem Zentralen Melderegister für diese Adresse als Unterkunftgeber eine nach dem Beschwerdeführer benannte KEG anführt), sei dann in Konkurs geraten und habe in der Folge die Wohnung dort aufgegeben. Nach der Auskunft aus dem Zentralen Melderegister war der Beschwerdeführer allerdings zwischen dem 29.3.2011 und dem 2.2.2012 in der XXXX gemeldet. Bei seiner Antwort unterlag er offenkundig einem Missverständnis, indem er die beiden Adressen in der XXXX miteinander verwechselte. Dem kommt aber keine Bedeutung zu, weil der Beschwerdeführer auch nach Ausweis des Zentralen Melderegisters in der XXXX nicht mehr gemeldet war, als versucht wurde, ihm am 19.9.2013 die Sendung vom 12.9.2013 zuzustellen. Vielmehr war er zwischenzeitig an der Anschrift XXXX gemeldet.

Später gab der Beschwerdeführer an, er habe zu einem Zeitpunkt, als er vermutlich in der XXXX gewohnt habe, zum ersten Mal von der Ordnungsstrafe erfahren. Er habe sich an eine Art Beschwerdestelle in einem Gerichtsgebäude gewandt, bei dem es sich nach seiner Beschreibung um den Justizpalast in Wien handelte (den Sitz ua. der belangten Behörde). Es sei ihm erklärt worden, dass er die Möglichkeit habe, einen "Einspruch" zu erheben, da es sich um den vorletzten Tag der Frist handle. Er habe noch am selben Tag mittels eingeschriebenen Briefes einen "Einspruch" erhoben. Er vermute, dass das Schriftstück in die XXXX zugestellt worden sei; dort habe es damals einen Mitbewohner gegeben, der ihm regelmäßig die für ihn bestimmte Post übergeben habe. Er vermute weiters, dass er das Schriftstück noch zu Hause habe, sei sich aber nicht sicher. Nachdem er diesen "Einspruch" erhoben habe, habe er von der Ordnungsstrafe erst wieder durch den Zahlungsauftrag gehört, gegen den er Vorstellung erhoben habe.

Am 21.07.2016 legte der Beschwerdeführer das von ihm gemeinte Schriftstück vor; es handelt sich um den Mandatsbescheid vom 13.04.2015.

Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der juristisch nicht gebildet ist und in der Verhandlung zB ein Gerichtsgebäude, in dem er zu tun gehabt hatte, nur nach seiner räumliche Situation beschreiben und nicht die übliche Bezeichnung nennen konnte (es handelte sich um den Justizpalast), in seiner Erinnerung den Mandatsbescheid zeitlich falsch einordnete, sodass in der Verhandlung der Eindruck entstehen konnte, er habe den Beschluss über die Ordnungsstrafe tatsächlich erhalten. Es trifft im Übrigen zu, dass der Beschwerdeführer den "Einspruch", dh. die Vorstellung, einen Tag vor Fristablauf eingebracht hat.

2.4. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer der Beschluss vom 9.9.2013 in anderer Weise zugekommen wäre.

2.4. Aus all diesen Gründen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschluss am 19.09.2013 an der Anschrift XXXX nicht wohnte oder arbeitete oder sich aus anderen Gründen regelmäßig dort aufhielt und dass ihm der Beschluss über die Ordnungsstrafe nicht zugekommen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Ordnungsstrafen, die nach § 333 Abs. 1 ZPO verhängt werden, der Fall, wie sich aus § 1 Z 2 und § 6 Abs. 1 GEG ergibt.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. § 57 AVG lautet:

"(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."

Bescheide nach § 57 AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet.

1.2. § 7 GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauteten zwischen 1.1.2014 und 31.12.2015, somit in dem Zeitraum, in dem der Mandatsbescheid erlassen und die Vorstellung erhoben wurde, wie folgt:

"(1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.

(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern."

Durch Art. 2 Z 4 Gerichtsgebühren-Novelle 2015 (in der Folge: GGN 2015) BGBl. 156 wurde § 7 Abs. 2 GEG geändert. Die Neufassung trat gemäß § 19a Abs. 15 erster Satz GEG idF des Art. 2 Z 5 GGN 2015 am 1. Jänner 2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird.

Da die Vorstellung 2015 erhoben wurde, ist die Neufassung im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.

1.3. § 333 ZPO steht unter der Überschrift "Folgen des Ausbleibens" und lautet:

"(1) Gegen einen ordnungsmäßig geladenen Zeugen, welcher bei der zur Vernehmung bestimmten Tagsatzung ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint, ist durch das erkennende Gericht oder durch den beauftragen oder ersuchten Richter die Verpflichtung zum Ersatze aller durch sein Ausbleiben verursachten Kosten durch Beschluss auszusprechen; außerdem ist der Zeuge unter gleichzeitiger Verhängung einer Ordnungsstrafe neuerlich zu laden. Im Falle wiederholten Ausbleibens ist die Ordnungsstrafe innerhalb des gesetzlichen Ausmaßes zu verdoppeln und die zwangsweise Vorführung des Zeugen anzuordnen.

(2) Erfolgt nachträglich eine genügende Entschuldigung des Nichterscheinens, so sind die wider den Zeugen verhängten Ordnungsstrafen wieder aufzuheben; außerdem können dem Zeugen die zum Ersatze auferlegten Kosten ganz oder theilweise erlassen werden.

(3) Der ungehorsame Zeuge haftet überdies für allen den Parteien durch die ihm zur Last fallende Vereitlung oder Verzögerung der Beweisführung verursachten Schaden."

1.4. § 6b GEG steht unter der Überschrift "Verfahren" und lautet auszugsweise:

"(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. (...)

(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.

(3) ...

(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden."

§ 6b GEG wurde durch Art. 5 Z 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz BGBl. I 190/2013 (in der Folge: VAJu) ins GEG eingefügt; er trat gemäß § 19a GEG idF Art. 5 Z 14 VaJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Art. 2 Z 13 der Gerichtsgebühren-Novelle 2014 BGBl. I 19/2015 wurde eine Verweisung in Abs. 3 geändert; dies ist hier ohne Belang. Bevor § 6b GEG eingeführt wurde, erlaubte § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG (in den zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2013 geltenden Fassungen) ein Rechtsmittel in "Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, [...] nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht".

2.1. Unter dem Datum des 13.4.2015 erging ein Mandatsbescheid, der am 8.7.2015 zugestellt wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21.7.2015 eine Vorstellung, die am nächsten Tag beim Landesgericht einlangte, der Dienststelle des Grundverfahrens und daher der Stelle, an der die Vorstellung einzubringen war, da dies in der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheides so angeordnet worden war; dazu war die den Mandatsbescheid erlassende Behörde durch § 7 Abs. 1 GEG ermächtigt. Die nächste aktenkundige Handlung wurde am 27.1.2016 gesetzt, als der angefochtene Bescheid genehmigt wurde. Es steht daher außer Zweifel, dass die belangte Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, wie dies § 57 Abs. 3 AVG vorsieht. Daher ist der Zahlungsauftrag vom 13.4.2015 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075; dem folgend VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0076; 29.1.2015, Ro 2014/16/0073; 26.2.2015, Ro 2015/16/0002). Die belangte Behörde durfte daher nicht mehr über die Vorstellung entscheiden. Vielmehr musste sie, wollte sie die Gebühren weiterhin anfordern, einen neuerlichen Zahlungsauftrag erlassen. Genau das hat sie mit dem angefochtenen Bescheid getan, in dem sie auch ausführt, der Zahlungsauftrag vom 13.04.2015 sei gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten.

2.2.1. Gemäß § 6b Abs. 4 GEG kann im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Justizverwaltungsorgane, die das GEG vollziehen, bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren (bzw. hier fallbezogen des hereinzubringenden Betrages; der VwGH bezog sich in dem hier zitierten Erk, in dem er den Ausdruck "Gerichtsgebührenfestsetzung" verwendete, seinerseits auf Geldstrafen nach § 355 EO) an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten. Es ist ihnen damit verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der Zahlungspflicht, die durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten worden ist, nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in einer Entscheidung, die (bereits) eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft, - sich auf ältere Rechtsprechung beziehend - festgehalten, dass die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auch in einem Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden kann; damit wollte er offenkundig zum Ausdruck bringen, dass dies auch in einem Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Im Übrigen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs. 1 GEG idF vor dem VAJu (zB VwGH 1.4.1963, 0945/62; 22.12.2010, 2010/06/0173; 16.7.2014, 2013/01/0129; 11.9.2015, 2012/17/0130) auch für die novellierte Fassung des GEG maßgeblich (VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0050; vgl. auch die Erläut. zur RV, 2357 BlgNR 24. GP, 8 f.: "Der Grundsatz des bisherigen § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG, nach dem gegen die Bestimmung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, ein Rechtsmittel nur mit der Begründung erhoben werden kann, dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, ist allgemein Ausdruck der Trennung der Justiz von der Verwaltung. So hat der Verwaltungsgerichtshof [vgl. etwa VwGH 27.1.2009, 2008/06/0227] auch bei einem Oppositionsbegehren nach § 35 EO mehrfach ausgesprochen, dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung neu aufgerollt werden darf. Dieser Grundsatz soll nun eindeutig im Gesetz normiert werden.").

2.2.2. Voraussetzung einer solchen Bindung ist jedoch, wie sich aus dem Wortlaut des § 6b Abs. 4 GEG ergibt, dass die Zahlungspflicht im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden ist. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof (zur Rechtslage vor dem VAJu) festgehalten, wenn § 7 Abs. 1 zweiter Satz GEG von einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes spreche, dann sei davon auszugehen, dass damit der Eintritt der formellen Rechtskraft gemeint sei, dass also den Parteien des Verfahrens kein ordentliches Rechtsmittel mehr zustehe. (VwGH 26.4.2005, 2004/06/0042; 11.9.2015, 2012/17/0130). Die Beschränkung des Berichtigungsantrages auf die Gründe iSd § 7 Abs 1 dritter Satz GEG sei nur dann zu beachten, wenn dem Zahlungsauftrag eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes zugrunde liege (VwGH 11.9.2015, 2012/17/0130). Dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die nunmehr geltende Rechtslage zu übertragen ist, das ist oben bereits dargetan worden.

2.3.1. Die richterliche Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG festgestellt wurde, wäre im vorliegenden Fall der Beschluss des Landesgerichtes vom 9.9.2013, mit dem über den Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafe von 300 Euro verhängt wurde (vgl. VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033). Voraussetzung dafür, dass die Justizverwaltungsbehörde an diesen Beschluss gebunden ist, ist nach dem Gesagten, dass er gegenüber dem Beschwerdeführer rechtskräftig erlassen worden ist. Voraussetzung dafür wiederum ist jedenfalls, dass er ihm wirksam zugestellt wurde. Denn da der Beschwerdeführer bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend war, konnte die mündliche Verkündung nicht die Wirkungen der Zustellung begründen (wie dies § 426 Abs. 3 ZPO vorsieht); daher bedurfte es nach § 426 Abs. 2 ZPO der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung.

Für Zustellungen nach der ZPO gelten gemäß § 87 Abs. 1 ZPO die "§§ 89a ff des Gerichtsorganisationsgesetzes", sonst das Zustellgesetz BGBl. 200/1982 (in der Folge: ZustellG). Die "§§ 89a ff" Gerichtsorganisationsgesetz RGBl. 217/1896 (in der Folge: GOG) - gemeint sind offenbar die §§ 89a bis 89d GOG - enthalten keine Vorschriften, die im vorliegenden Fall hätten angewandt werden können (sie stehen unter der gemeinsamen Überschrift "Elektronische Eingaben und Erledigungen [elektronischer Rechtsverkehr]").

Das Landesgericht beabsichtigte, den Beschluss gemeinsam mit der Ladung für den 12.12.2013 durch die Post zuzustellen. Als Zustelladresse wählte es die von der beklagten Partei angegebene Adresse XXXX . Gemäß § 2 Z 3 ZustellG ist "Zustelladresse" eine Abgabestelle oder elektronische Zustelladresse, gemäß § 2 Z 4 ZustellG "Abgabestelle" die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort. Gemäß § 13 Abs. 1 erster Satz ZustellG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist das nicht möglich und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist es ihm gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG zu hinterlegen. Hinterlegte Dokumente gelten gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustellG mit dem ersten Tag der Frist, während derer sie zur Abholung bereitgehalten werden, als zugestellt. Gemäß § 7 ZustellG gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Das Landesgericht und in der Folge die belangte Behörde gingen offenbar davon aus, dass die Zustellfiktion des § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustellG im vorliegenden Fall greift. Dies hätte vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX tatsächlich über eine Abgabestelle verfügt hätte. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens war dies nicht der Fall, da er dort weder wohnte noch arbeitete noch eine der anderen in § 2 Z 4 ZustellG alternativ genannten Voraussetzungen vorlag.

Für die Annahme, dass dieser Zustellmangel geheilt worden wäre, indem der genannte Beschluss dem Beschwerdeführer tatsächlich zugekommen wäre, gibt es keinen Anhaltspunkt.

2.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an der Anschrift XXXX über keine Abgabestelle verfügt hat und dass somit der Beschluss des Landesgerichtes vom 09.09.2013 nicht wirksam zugestellt worden ist. Die belangte Behörde (bzw. die in ihrem Namen tätige Kostenbeamtin) hat zwar, als sie feststellte, dass der Beschwerdeführer ihren Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.4.2015, den sie an der XXXX zuzustellen versucht hatte, nicht behoben hatte, eine Auskunft aus dem Zentralem Melderegister eingeholt, dies jedoch dann nicht zum Anlass genommen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Beschwerdeführer, als versucht wurde, ihm den Beschluss des Landesgerichtes vom 09.09.2013 zuzustellen, an der angegebenen Adresse über eine Abgabestelle verfügt hatte, sondern nur dazu, den Zahlungsauftrag an der aktuellen Anschrift zuzustellen. (Auch das Landesgericht hatte seinerseits die Ordnungsstrafe verfügt, ohne zu überprüfen, ob die Ladung vom 12.6.2013 - wegen deren Nichtbefolgung die Ordnungsstrafe verhängt worden war - wirksam zugestellt worden war.)

Im Ergebnis mangelte es daher dem angefochtenen Bescheid an einer rechtlichen Grundlage, die darin vorgeschriebenen Beträge vorzuschreiben.

2.3.3. Die belangte Behörde verweist im angefochtenen Bescheid darauf, gemäß § 234 Abs. 1 Z 1 Geo bedürfe es für die Einbringung von Ordnungsstrafen einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen könne. Die Einhebung der Ordnungsstrafe sei im Beschwerdefall durch den Richter verfügt worden. (Nach § 234 Abs. 1 Z 1 Geo bedarf die Einbringung "einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.".)

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass eine solche Anordnung die Justizverwaltungsbehörde davon entbinden würde, selbständig zu prüfen, ob die Entscheidung im Grundverfahren gegenüber dem Verpflichteten rechtskräftig ist. Dies ergibt sich schon aus dem Text des § 6b Abs. 4 GEG; auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt keinen Anlass zu anderen Annahmen (so prüfte der VwGH in seinem Erk 13.10.2004, 2000/10/0033, getrennt, ob eine Anordnung nach § 234 Abs. 1 Z 1 Geo ergangen war und ob der dort zugrundeliegende Beschluss wirksam zugestellt worden war). Darüber hinaus würden auch Rechtsschutzüberlegungen eine solche Auslegung verbieten, würde doch durch eine solche Anordnung, gegen die kein Rechtsbehelf zur Verfügung steht, allenfalls ein nicht rechtskräftiger Titel zu einem quasi-rechtskräftigen gemacht, ohne dass der Betroffene ein Rechtsmittel (gegen die Titelentscheidung) hätte ergreifen können.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die belangte Behörde dürfte dem Beschwerdeführer die Zahlung der Ordnungsstrafe nur dann neuerlich vorschreiben, wenn zuvor der Beschluss vom 09.09.2013 wirksam zugestellt wird. Gegen diesen Beschluss könnte der Beschwerdeführer sodann Rekurs ergreifen. Ob es zu einer solchen Zustellung tatsächlich kommt, hat das Landesgericht zu entscheiden; dies liegt nicht im Einflussbereich des Bundesverwaltungsgerichts.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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