BVwG W192 2137946-1

W192 2137946-1Tribunal Administrativo Federal9 de nov. de 2016

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Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

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BVwG W192 2137946-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W192.2137946.1.01

Spruch

W192 2137946-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX, StA. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2016, Zl.: 1103256407/160123218 beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG

stattgegeben und es wird der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 25.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zu seiner Person liegt eine Eurodac-Treffermeldung über die erkennungsdienstliche Behandlung nach illegaler Einreise in Griechenland am 20.12.2015 vor.

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.01.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, er hätte vor zwei Monaten den Iran verlassen, um über die Türkei. Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien nach Österreich zu gelangen, wobei er nach versuchter Weiterreise von den deutschen Behörden rücküberstellt worden sei.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 16.03.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestützte Aufnahmeersuchen an Kroatien.

Mit Schreiben vom 18.05.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und die Verantwortung für die gegenständlichen Fälle nunmehr seit 17.05.2016 zuständig bei Kroatien liege.

Am 03.08.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er in einem Tag durch Kroatien geschleust worden sei. Er habe dort keinen Asylantrag gestellt, weil er nicht bleiben wollte und Österreich sein Zielland gewesen sei. Der Beschwerdeführer wurde über den Eintritt der Zuständigkeit Kroatiens für die Führung seines Asylverfahrens in Kenntnis gesetzt und er brachte dazu vor, dass er nicht nach Kroatien zurückkehren wolle. Der Beschwerdeführer wolle hier die Schule besuchen und gehe in die Kirche.

Der Beschwerdeführer sei in psychologischer Betreuung. Er sei im Alter von sechs Jahren in ein Waisenhaus gekommen und dort von einem Aufseher geschlagen und misshandelt worden. Seither habe er psychische Probleme. Er erhalte auch Medikamente zur Beruhigung. Dem Beschwerdeführer wurde eine Ladung für den 05.08.2016 zu einer Psy-III-Untersuchung ausgefolgt.

Dem Verwaltungsakt liegt weiters das am 08.08.2016 unterfertigte Konzept einer Ladung des Beschwerdeführers zu einer ärztlichen Untersuchung in der Betreuungseinrichtung am 18.08.2016 ein, das keine Zustellverfügung enthält und offenkundig mit E-Mail-Nachricht vom 08.08.2016 von der Behörde dem Unterkunftgeber des Beschwerdeführers zur Ausfolgung zugeleitet wurde. Ebenfalls im Verwaltungsakt enthalten ist eine Bestätigung der Meldung des Beschwerdeführers aus dem zentralen Melderegister, wonach dieser einen Wechsel seines Hauptwohnsitzes mit 08.08.2016 vorgenommen hat.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

In der Begründung des angefochtenen Bescheids wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer Ladung zu einer Psy-3-Untersuchung am 05.08.2016 unentschuldigt nicht Folge geleistet habe und ihm eine Ladung zu einer weiteren Psy-3-Untersuchung für den 18.08.2016 nicht zugestellt habe werden können, da er privat verzogen sei. Der Beschwerdeführer leide an psychologischen Problemen und werde medikamentös behandelt, es lägen keine sonstigen schweren psychischen Störungen oder schwere Krankheiten vor. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Befunde oder Arztbriefe in Vorlage gebracht habe, welche eine gravierende Krankheit bestätigen würden.

1.3. Gegen den Bescheid richtet sich die mit Schreiben vom 13.10.2016 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung bei einer Psychoanalytikerin und Psychotherapeutin in Betreuung stehe. In vorgelegten Schreiben der Psychoanalytikerin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erlebnisse suizidal gefährdet werde und bei einer Ablehnung des Asylantrags und die dadurch entstehen Verluste weitere Traumatisierungen entstehen könnten, die aufgrund seines tatsächlichen psychischen Zustandes sein Leben gefährden könnten.

In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für den 05.08.2016 zu einer Psy-III-Untersuchung geladen worden sei. Als er dort erschien, sei ihm ein Termin für den darauf folgenden Dienstag gegeben worden, da die Ärztin nicht anwesend gewesen sei. Als der Beschwerdeführer an diesem Tag gemeinsam mit einer Vertrauensperson (Jugendfreund und derzeitiger Unterkunftgeber des Beschwerdeführers) in der Betreuungsstelle erschienen sei, sei ihm nach zwei Stunden Wartezeit gesagt worden, dass die Ärztin auf Urlaub sei. Eine weitere Ladung habe der Beschwerdeführer nicht mehr erhalten. Der Beschwerdeführer sei in Österreich durchwegs aufrecht gemeldet gewesen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer eine weitere Ladung nicht mehr zugestellt werden konnte, da er "privat verzogen" sei.

Der Beschwerdeführer sei Vollwaise und stehe mit seinem nunmehrigen Unterkunftgeber in einem familienähnlichen Verhältnis und sei von der Unterstützung dieser Familie abhängig.

Die Beschwerde enthält weiters Ausführungen darüber, dass eine Zuständigkeit von Kroatien gemäß der Dublin III-VO nicht gegeben sei bzw. eine Verpflichtung Österreichs zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes vorliege.

1.4. Die Beschwerdevorlage ist am 24.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Beschluss vom 24.10.2016 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2.2. Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt für Anträge, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihrem Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Artikel 20

Einleitung des Verfahrens

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.

Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen

Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.

Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

3.1. Im vorliegenden Fall liegt ein Feststellungsmangel hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vor.

Angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers hat die Behörde selbst eine Überprüfung seines Gesundheitszustandes für erforderlich erachtet und ihm eine Ladung zu einer Psy-III-Untersuchung für 05.08.2016 ausgefolgt. Eine solche Untersuchung ist aufgrund von der Behörde zuzurechnenden schweren Verfahrensmängeln unterblieben. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid dieser Ladung keineswegs unentschuldigt nicht Folge geleistet hat. Das Vorbringen der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer an diesem Tag in der Betreuungsstelle wegen Abwesenheit der Ärztin auf einen späteren Termin verwiesen worden sei, ist nachvollziehbar, da einerseits ein Beleg durch eine Zeugenaussage der den Beschwerdeführer begleitenden Vertrauensperson angeboten wurde und andererseits auf einer der Beschwerde angeschlossenen Kopie der Ladung für diesen Untersuchungstermin auch ein handschriftlicher Vermerk angebracht wurde, dass die - in diesen Vermerk namentlich bezeichnete - Ärztin nicht anwesend sei.

Unabhängig davon hat die Behörde den Ladungsversuch zu einem weiteren Untersuchungstermin für den 18.08.2016 dem Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß zuzustellen unternommen, obwohl dieser - wie sich aus seinem durch die Eintragungen im Zentralen Melderegister belegten Vorbringen in der Beschwerde ergibt - durchgehend gemeldet war und ein entsprechender Auszug aus dem zentralen Melderegister, in dem der ab 08.08.2016 bestehende Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers ersichtlich ist, auch dem Verwaltungsakt eingelegt.

Da aus den mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben der Therapeutin des Beschwerdeführers Hinweise auf eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung oder gar Gefährdung seines Lebens ersichtlich sind, ist eine fachärztliche Feststellung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers jedenfalls geboten.

Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher aktueller Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, um etwaige schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen als möglichen Grund einer Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition des Beschwerdeführers im Falle seiner Überstellung nach Kroatien ausschließen zu können.

Das gebotene Parteiengehör zu derartigen Feststellungen begründet ein weiteres Erfordernis einer mündlichen Verhandlung bzw. Einvernahme.

Die Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren auch mit dem sonstigen Vorbringen der Beschwerde auseinanderzusetzen haben.

3.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Beurteilung, dass die Behörde in einem entscheidungsrelevanten Punkt unvollständige und daher mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat und demgemäß in Tatbestandsfragen.

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