W104 2135050-1•BVwG W104 2135050-1
W104 2135050-1Tribunal Administrativo Federal9 de nov. de 2016
Ausbildung, Beihilfefähigkeit, Direktzahlung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Nachweismangel, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung
W104 2135050-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.4.2016, AZ XXXX, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und die Zahlung für Junglandwirte beantragte. Ein Ausbildungsnachweis wurde nicht beigelegt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 28.4.2016, versendet am 17.5.2016, gewährte die Behörde dem Beschwerdeführer Direktzahlungen in Höhe von EUR 6.402,25, wies jedoch den Antrag auf eine Zahlung für Junglandwirte ab.
Begründend wird ausgeführt, der Antrag werde abgewiesen, da der erforderliche Ausbildungsnachweis nicht erbracht worden sei (Hinweis auf Art. 50 VO 1307/2013, § 12 DIZA-VO).
3. Im Rahmen seiner online gestellten Beschwerde vom 9.6.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Junglandwirt und befinde sich in Ausbildung. Der vollständige und geeignete Ausbildungsnachweis werde nach Abschluss umgehend nachgereicht. Der Abschluss sei für Frühjahr 2017 vorgesehen, damit sei die Voraussetzung für das Top-up erfüllt.
4. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA aus, der Beschwerdeführer habe bereits am 1.10.2014 die Bewirtschaftung des Betriebes übernommen; aus diesem Grund müsse er mit spätestens 1.10.2016 eine fachliche Ausbildung abgeschlossen haben, um die Voraussetzungen zu erfüllen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und die Zahlung für Junglandwirte beantragte. Ein Ausbildungsnachweis wurde nicht beigelegt.
Der Beschwerdeführer hat am 1.10.2014 die Bewirtschaftung des Betriebes übernommen.
Nach seinen eigenen Angaben wird der Beschwerdeführer seine Ausbildung im Frühjahr 2017 abschließen.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aufgrund einer Einsicht in die Internetapplikation eAMA, die auch dem Landwirt zur Verfügung steht.
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 50 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lauten:
"Artikel 4
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;"
"Zahlung für Junglandwirte
Artikel 50
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen."
§ 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO) lautet auszugsweise:
"Zahlung für Junglandwirte
§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen."
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer seinen Betrieb bereits im Jahr 2014 übernommen, wird seine Ausbildung aber voraussichtlich erst im Frühjahr 2017 abschließen. Damit ist aber die Voraussetzung von § 12 DIZA-VO, dass eine entsprechende Ausbildung spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nachzuweisen ist, nicht erfüllt.
Die Entscheidung der AMA erweist sich damit als korrekt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedarf; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulassung der ordentlichen Revision (Spruchpunkt B):
Die Revision zu diesem Spruchteil ist unzulässig, weil eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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