W167 2131626-1•BVwG W167 2131626-1
W167 2131626-1Tribunal Administrativo Federal8 de nov. de 2016
Arbeitslosengeld, Kontrollmeldetermin, Meldepflicht
W167 2131626-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Andreas JAKL und Peter SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, betreffend die Feststellung, dass er gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 für den Zeitraum 05.04.2016 bis 03.05.2016 kein Arbeitslosengeld erhält, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für Zeitraum 05.04.2016 bis 03.05.2016 kein Arbeitslosengeld erhält. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 05.04.2016 nicht eingehalten und sich erst wieder am 04.05.2016 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, er habe am Tag des vereinbarten Termins mit dem AMS am 05.04.2016 ein Bewerbungsgespräch mit anschließender Führung geführt. Er habe einer Dame beim AMS einige Tage zuvor Bescheid gegeben, dass er den Termin aufgrund eines Bewerbungsgespräches nicht einhalten könne. Der Beschwerdeführer habe es nun so verstanden, dass der Termin verfalle und er sich erst im nächsten Monat wieder beim AMS melden müsse. Er habe erst im Nachhinein erfahren, dass er sich nach dem Bewerbungsgespräch hätte melden müssen. Der Grund seien Missverständnisse in der Kommunikation gewesen.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX gab das AMS der Beschwerde nicht statt. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass es der Beschwerdeführer trotz der mehrfachen Belehrung über die Rechtsfolgen des § 49 AlVG unterlassen habe, beim zuständigen AMS vorzusprechen. Der Beschwerdeführer reagierte erst auf die Information des AMS vom 02.05.2016 betreffend den Leistungsverlust ab dem 05.04.2016 und habe erst wieder am 04.05.2016 vorgesprochen. Es würden keine ersichtlichen triftigen Gründe vorliegen und seien vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden, dass es dem Beschwerdeführer erst am 04.05.2016 möglich gewesen sei, erneut beim AMS vorzusprechen. Am Tag der Kontrollmeldung liege zwar ein entschuldbarer Grund vor. Da er sich jedoch nicht innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hinderungsgrundes persönlich gemeldet habe, sei die Sanktion gemäß § 49 AlVG zu verhängen gewesen.
4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
5. Das AMS hat dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 17.03.2014 bis 29.02.2016 anwartschaftsbegründend beschäftigt und stellte am 01.03.2016 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld.
Der Beschwerdeführer vereinbarte persönlich mit einem Mitarbeiter des AMS einen Beratungstermin am 05.04.2016.
Am 04.04.2016 informierte der Beschwerdeführer das AMS telefonisch, dass er den vereinbarten Kontrolltermin nicht einhalten könne, weil er am 05.04.2016 von 10:00 bis 12:00 ein Bewerbungsgespräch führen würde.
Am 11.04.2016 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch beim AMS und entschuldigte sich für den versäumten Termin.
Mit Schreiben vom 02.05.2016 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass sein Leistungsbezug mit 05.04.2016 eingestellt wird.
Am 04.05.2016 sprach der Beschwerdeführer persönlich beim AMS vor und legte eine Bestätigung über ein geführtes Bewerbungsgespräch am 05.04.2016 vor.
Die Rechtsfolgen des § 49 AlVG wurden dem Beschwerdeführer vom AMS sowohl schriftlich als auch mündlich mitgeteilt.
Es ist kein Grund ersichtlich und wurde auch nicht vom Beschwerdeführer vorgebracht, weshalb er ab dem 06.04.2016 nicht persönlich bei AMS vorsprechen konnte.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer den in den Feststellungen genannten Kontrolltermin nicht wahrgenommen und erst am 04.05.2016 persönlich beim AMS vorgesprochen hat.
Dass der Beschwerdeführer am Tag des Kontrolltermins ein Bewerbungsgespräch gehabt hat, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung der XXXX GesmBH vom 05.04.2016.
Dass der Beschwerdeführer mehrmals auf die Rechtsfolgen des § 49 AlVG hingewiesen wurde ergibt sich aus dem Schreiben des AMS an den Beschwerdeführer vom 01.03.2016 sowie aus den weiteren Unterlagen im Akt (insbesondere dem Aktenvermerk vom 06.06.2016). Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass es aufgrund eines Missverständnisses dazu gekommen sei, dass er nicht bereits vor dem 04.05.2016 persönlich vorgesprochen habe und er davon ausgegangen sei, dass der Termin damit verfallen sei und er sich erst im nächsten Monat wieder melden müsse. Bei seiner Vorsprache am 04.05.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass es für ihn telefonisch geklärt gewesen sei, dass er am 05.04.2016 den Termin aufgrund eines Bewerbungsgespräches abgesagt habe. Beim Telefongespräch des Beschwerdeführers mit dem AMS am 11.04.2016 gab dieser laut Aktenvermerk an, dass er erst ab 12.04.2016 um 07:37 Zeit hätte, beim AMS vorzusprechen. Vor diesem Hintergrund ist auch der Vermerk, dass der Beschwerdeführer telefonisch auf die unverzügliche Nachholung der Vorsprache hingewiesen wurde, zu sehen, welcher dadurch plausibel und glaubhaft ist. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits am 12.04.2016 zur persönlichen Vorsprache beim AMS erschienen ist, obwohl er telefonisch auf die unverzügliche Nachholung der Vorsprache hingewiesen wurde.
Es ist dem AMS daher nicht entgegen zu treten, wenn es davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, sich innerhalb einer Woche nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes persönlich beim AMS zu melden.
3.1. Zuständigkeit und Verfahren:
Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 56 Absatz 2 AlVG entscheidet im Beschwerdefall der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Absatz 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht bei Bescheidbeschwerden prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs,
Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu § 27 VwGVG).
Da im Beschwerdefall der maßgebliche Sachverhalt feststeht (siehe dazu oben II.) und die Beschwerde weder zurückzuweisen noch das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG durch Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG im Beschwerdefall für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lautet in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000:
"Kontrollmeldungen
§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören."
3.2.2. Im Beschwerdefall lag kein triftiger Grund für die Unterlassung einer Kontrollmeldung vor
Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Vorschreibung des Kontrolltermins noch die Rechtsbelehrung durch das AMS über die Folgen der Versäumung dieses Termins.
Bei Versäumung eines Kontrolltermins hat der Gesetzgeber als Sanktion den Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.
Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung der Kontrollmeldung aus triftigen Gründen wesentliche Bedeutung zu. Es ist davon auszugehen, dass die Entschuldigung tunlichst schon vor der Versäumung des Termins, jedenfalls aber sogleich nach Wegfall des Hindernisses erfolgen muss. Ein erst in der Berufung gegen den die Leistung versagenden Bescheid erstattetes Vorbringen ist jedenfalls als verspätet anzusehen. (Julcher in AlV-Komm § 49 Rz 11, Textwiedergabe ohne Hervorhebung, unter Verweis auf VwGH 01.07.1997, 97/08/0076).
Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich. Es bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffs "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der die Arbeitslose tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für die Arbeitslose unzumutbar machte. Als triftiger Grund wird daher zu werten sein: Erkrankung, Erledigung dringender, unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten, Vorladungen zu Behörden usw. Auch Arbeitssuche wird dann ein triftiger Grund sein, wenn sie vorher dem AMS gemeldet wurde. Die Entschuldigungsgründe sind jedenfalls glaubhaft zu machen. (Julcher in AlV-Komm § 49 Rz 11, Textwiedergabe ohne Hervorhebung, unter auf die Judikatur).
Das AMS hat dem Beschwerdeführer den Kontrolltermin am 05.04.2016 ordnungsgemäß bekannt geben und den Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen einer Versäumung dieses Termins nachweislich belehrt. Wie festgestellt wurde, erfolgte die Versäumung des Termins aufgrund eines Bewerbungsgespräches des Beschwerdeführers an diesem Tag. Dieses wurde dem AMS einen Tag zuvor vom Beschwerdeführer gemeldet.
Der Beschwerdeführer hat den Kontrolltermin daher aus triftigem Grund versäumt und sich rechtzeitig beim AMS entschuldigt. Dessen ungeachtet traf ihn aber die Verpflichtung, innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses beim AMS persönlich vorzusprechen (siehe dazu VwGH 04.09.2013, 2011/08/0215 mit Verweis auf VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272 und 22.02.2012, 2010/08/0223).
Auf der Grundlage des § 49 Absatz 1 AlVG ist davon auszugehen, dass bis zur Festsetzung eines neuen Termins schon nach dem Gesetz die Pflicht zur wöchentlichen Meldung nach § 49 Absatz 1 AlVG besteht. Spätestens mit Ablauf der Kalenderwoche, die auf den versäumten Kontrolltermin vom 05.04.2016 gefolgt ist, hat daher auf Grund des § 49 Absatz 1 erster Satz AlVG wiederum eine Meldepflicht für den Beschwerdeführer bestanden (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272).
Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer beim Telefonat am 11.04.2016 erneut auf die erforderliche unverzügliche Vorsprache hingewiesen. Der Beschwerdeführer sprach erst am 04.05.2016, also rund einen Monat nach dem vereinbarten Kontrolltermin, persönlich beim AMS vor.
Da für die weitere Verzögerung kein triftiger Grund vorliegt, hat sich der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses bis zum Zeitpunkt der Wiedermeldung der Möglichkeit der Vermittlung einer Beschäftigung durch die regionale Geschäftsstelle entzogen und war daher insoweit nicht verfügbar.
Die Einhaltung von Terminen zur Wahrung des Anspruches auf Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsrecht ist jedem Arbeitslosen zumutbar. Die Nichteinhaltung ist auch gesetzlich eindeutig sanktioniert: Unterlässt der Arbeitslose eine Kontrollmeldung ohne triftigen Grund, so verliert er ab diesem Tag bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer hat selbstverschuldet erst am 04.05.2016 wieder beim AMS vorgesprochen. Er vermochte nicht darzulegen, weshalb er nicht spätestens mit Ablauf der Kalenderwoche nachdem er den Kontrolltermin aus einem triftigen Grund versäumt hätte, persönlich beim AMS erscheinen konnte. Daher hat das AMS zutreffend den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum zwischen dem nicht wahrgenommen Kontrolltermin und der Geltendmachung des Fortbezugs des Arbeitslosengeldes ausgesprochen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsvorschrift ist eindeutig. Es liegen auch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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