W135 2125055-1•BVwG W135 2125055-1
W135 2125055-1Tribunal Administrativo Federal8 de nov. de 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W135 2125055-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 30.12.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 60 v.H. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 03.09.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein und gab dabei an vorliegenden Gesundheitsschädigungen ein Knochenmarksödem, Zysten im rechten Sprunggelenk, Erschöpfungsdepression und Unbeweglichkeit des rechten Daumens an.
Nach Aufforderung durch die belangte Behörde legte der Beschwerdeführer mehrere medizinische Befunde vor.
Die belangte Behörde befasste einen Arzt für Allgemeinmedizin mit der sachverständigen Einschätzung des Grades der Behinderung nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung. Im Sachverständigengutachten vom 12.11.2015 wurde - basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers - die folgende Einschätzung unter Anwendung der Einschätzungsverordnung vorgenommen:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Erschöpfungsdepression 2 Stufen über unteren Rahmensatz, da Zustand nach stationärer Therapie und notwendige Dauertherapie
30
2
Zustand nach Mosaikplastik rechtes oberes Sprunggelenk 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringe Funktionsstörung vorliegt
20
3
Bewegungseinschränkung rechter Daumen Unterer Rahmensatz, da nur geringe Funktionsstörung
10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Festgehalten wurde weiters
begründend, dass der Grad der Behinderung des führenden Leidens 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht werde, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliege.
Mit angefochtenem Bescheid vom 30.12.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) nicht erfülle. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde im Wesentlichen auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Mit dem am 11.01.2016 abgefertigtem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Sachverständigengutachtens übermittelt.
Gegen den Bescheid vom 30.12.2015 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.02.2016 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Vorgebracht wird, dass beim Fuß des Beschwerdeführers nur eine geringe Funktionsstörung festgestellt worden sei. Da der Beschwerdeführer im Sprunggelenk ein Knochenmarködem habe, könne er den Fuß zwar leicht eingeschränkt bewegen, aber nicht oder kaum auftreten. Es sei ihm vom Arzt empfohlen worden Stützkrücken dauerhaft zu verwenden. Um auftreten zu können müsse er opiathältige Schmerzmittel verwenden, deren Einnahme er aber so gering wie möglich halten wolle. Diese Schmerzen seien im dem Bescheid zugrunde gelegten Gutachten nicht berücksichtigt worden.
Am 20.04.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste ein neues ärztliches Sachverständigengutachten, welches am 28.07.2016 von einer Ärztin für Allgemeinmedizin erstattet wurde. Darin wird wie folgt ausgeführt und die folgende Einschätzung des Grades der Behinderung vorgenommen:
"Sozialanamnese: Ledig, eine Tochter, in Berufsunfähigkeitspension
Medikamente: Pram 40mg, Dulasolan 60mg, Dominal forte, Astec 35 ug transthermales Pflaster, Morabide 10mg
Beschwerden: "Ich habe Knochenmarksödeme im rechten Sprunggelenk, da haben sich mittlerweile Zysten gebildet, diesbezüglich wurde eine Mosaikplastik gemacht, die mittlerweile auch durchgebrochen ist. Mein Problem ist, dass ich den Fuß zwar bewegen kann, ich allerdings nicht auftreten kann. Ich leide an chronischen Schmerzen. Bis jetzt hat sich durch die Operationen immer alles verschlechtert, sodass ich immer ein halbes Jahr bettlägrig war. Ich möchte jetzt den Parkausweis abwarten, bevor ich mich erneut operieren lasse. Wenn ich mich operieren lasse dann bin ich mindestens einen Monat im Gips. Derzeit ist es so, dass ich mich wenigstens bewegen kann. Auch sind derzeit noch meine Einkäufe beschwerlich, aber die kann ich noch selbstständig erledigen. Von der Psyche her geht es mir mit den Medikamenten einigermaßen gut. Außerdem leide ich an einer chronischen Gastritis. Ich bin auch noch regelmäßig in Psychotherapie, einmal wöchentlich. Zusätzlich mache ich noch Schmerzbehandlungen und Akkupunktur."
Status: 90 kg 183 cm, AZ zufriedenstellend, EZ normal 54 Jahre, zeitl. örtl. und zur Person orientiert,
Caput: Visus: unauffällig, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt
keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei
Collum: SD: Schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten:
nicht palpabel
Thorax. Symmetrisch
Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent
Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe
Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,
Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei Pulse: Allseits tastbar
Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluss und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben
Untere Extremität: Zehenspitzen-, Fersenstand, sowie Einbeinstand bds. nicht prüfbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas, keine Ödeme bds., rechtes Sprunggelenk endlagig bewegungseingeschränkt, reaktionslose Narbenverhältnisse
Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 10 cm
Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen: frei beweglich
Gangbild: Kommt mit zwei Unterarmstützkrücken unter Entlastung des rechten Beines, freies Gangbild nicht prüfbar, da Pat. rechtes Bein nicht belasten möchte
Status Psychikus: klar, orientiert, strukturiert im Gespräch, Stimmungslage angepasst, Antrieb unauffällig, keine Gedächtnisstörung, Psychomotorik unauffällig
Befundvorlage:
Orthopädisches Spital XXXX vom 26.3.2012, Abl. 8: Schmerzen treten nach mehreren hundert Metern Gehstrecke auf, die mitgebrachten MRT-Bilder zeigen keinen wesentlichen Unterschied zum Vorbefund, nach wie vor diskretes Knochenmarksödem mit Osteochondritis dissecans mit eingesunkener Corticalis mittleren medialer Thalusdom, sowie ein Miniknochenmarködem an der distalen Tibia, aufgrund des geringen praktisch fehlenden Gelenkserguss ist hier ein derzeitig starker Reiz der Knorpeloberfläche auszuschließen, eine neuerliche Operation ist hier möglichst hinauszuzögern, dazumal nach der Mosaikplastik keine gesetzt werden kann, konservatives Vorgehen mit heilgymnastischen Stabilisierungsübungen.
Bei Zunehme der Beschwerden, Besprechung einer Arthrodese des oberen Sprunggelenks bei intakten Knochenverhältnissen ev. Auch Sprunggelenksprothese.
Histologischer Befund: Bei geringer Gastritis vom 12.5.2014, Abl.9:
Helikopacter pylori assoziierte mittelgradige chronische Gastritis mit geringgradiger akuter entzündlicher Aktivität und fokaler foveolärer Hyperplasie
Orthopädisches Spital XXXX vom 6.10.2014, Abl. 12: Pat. kommt wegen anhaltender Beschwerden im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks, Beweglichkeit ist frei, mit 70-0-10, es besteht ein Druckschmerz anteriomedialseitig im rechten oberen Sprunggelenk, sonst bandfestes Sprunggelenk,
MRT des OSP zeigt eine Zyste unter der ehemaligen Mosaikplastik. Der Pat. wird nun zur nochmaligen Operation im Sinne einer medialen Maleolusosteotomie, Zystenauffüllung und eventuell auch eine Umstellungsosteotomie eingewiesen
AKH Wien vom 7.5.2014, Abl. 17: Zustand nach rezidivierenden TIA mit Hemiparese rechts 6/2009, 12/2009 und 10/2012, persistierendes Foramen ovale
Ärztlicher Entlassungsbericht Reha-Klinik für seelische Gesundheit vom 10.3.2015: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, somatoforme Schmerzstörung, Zustand nach Verschluss des offenen Foramen ovale im Mai 2014, Burn-Out-Syndrom, Zustand nach Mosaikplastik rechtes Sprunggelenk, Rehabilisationsziele wurden teilweise erreicht
Dr. XXXX vom 23.3.2015, Abl. 22: Erschöpfungsdepression, chronisch postoperatives Schmerzsyndrom, Knochenmarksödem, therapieresistent, Besserung der Beschwerden nach Rehab-Aufenthalt, allerdings unter geschützten Bedingungen, aktuell wieder Verschlechterung, insbesondere da auch somatische Beschwerden vorliegend
Ärztlicher Befundbericht Dr. XXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 27.2.2015, Abl. 16: Tendovaginitis stenosans rechter Daumen
Befund, Abl. 27 vom 2.10.2015, Dr. XXXX: Erschöpfungsdepression, chronisch postoperatives Schmerzsyndrom, Knochenmarksödem, therapieresistent, Besserung der Beschwerden nach Rehab-Aufenthalt, allerdings unter geschützten Bedingungen, aktuell wieder Verschlechterung, insbesondere da auch somatische Beschwerden vorliegend
Mitgebrachte Befunde, welche wegen des Erneuerungsverbotes nicht berücksichtigt, jedoch durchgesehen werden:
MRT-Befund vom 24.3.2016: Weitgehend unveränderter Befund gegenüber 2014 bei osteochondrer Läsion an der medialen Thalusschulter des rechten Sprunggelenks
MRT-Befund vom 3.1.2013: Ostechondrosis disecans der medialen Thalusschulter, rechts deutlich progredientes Knochenmarködem an der distalen Tibia, Verdacht auf 3mm großen freien Gelenkskörper nahe dem Ligamentum talufibulahs posterius
Ärztliches Attest Dr. XXXX vom 11.5.2016: Erschöpfungsdepression, chronisch postoperatives Schmerzsyndrom, Knochenmarksödem, therapieresistent, Besserung der Beschwerden nach Rehab-Aufenthalt, allerdings unter geschützten Bedingungen, aktuell wieder Verschlechterung, insbesondere da auch somatische Beschwerden vorliegend
Beurteilung und Begründung:
1
Chronisches Schmerzsyndrom. Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da opioidhaltige Analgetika seit mehr als einem Jahr ohne ausreichende vollständige Schmerzkoupierung.
40%
2
Erschöpfungsdepression. Wahl der Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach stationären Aufenthalt und medikamentöser Dauertherapie, sowie fachärztlicher Stütze ein stabilisiertes Zustandsbild erreicht werden konnte.
30%
3
Zustand nach Mosaikplastik rechtes oberes Sprunggelenk. Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur eine geringgradige Funktionsstörung vorliegt.
20%
4
Bewegungseinschränkung rechter Daumen. Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur eine geringe Funktionseinschränkung vorliegt.
10%
Der Gesamtgrad
der Behinderung beträgt Sechzig von Hundert (60.V.H)
Weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 und 3 um je 1 Stufe erhöht wird. Begründung: da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist. Leiden 4 erhöht nicht weiter.
Nebenbemerkung: Gastritische Beschwerden, da mittels PPI gut behandelbar, erreichen keinen GdB. Der Zustand nach linkshirniger TIA, da ohne Folgeschäden, erreicht keinen GdB.
Stellungnahme zu den Einwendungen (Abl. 48):
Die Verwendung 2 er UA-Stützkrücken ist medizinisch bei bekannter Zyste unterhalb der Mosaikplastik und dem bestehenden Knochenmarködem indiziert. Für beides wäre eine Vollbelastung des Sprunggelenkes sicherlich schädlich und ist daher zu vermeiden.
Das chronische Schmerzsyndrom wurde unter der Position 1 berücksichtigt.
Stellungnahme zu einer allfälligen bis zu den bisher eingeholten Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilung:
Zusätzliche Einstufung des Leidens unter der Position 1.
Stellungnahme zur Nachuntersuchung:
Bei Fortbestehen der Schmerzsymptomatik wäre eine Arthrodese des rechten oberen Sprunggelenks anzudenken, wodurch eine maßgebliche Erleichterung der Schmerzsymptomatik erzielt werden sollte, allerdings wäre mit einer Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenkes zu rechnen.
Ein normales Gehen wäre sicherlich auch für längere Strecken möglich.
Eine weitere Therapieoption wäre eine Sprunggelenksprothese, auch damit konnte eine Schmerzfreiheit über Jahre erzielt werden.
Ob sich der Antragsteller dieser Operation unterzieht ist jedoch noch offen. Diesbezüglich wäre eine Nachuntersuchung in zwei Jahren vorzuschlagen."
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte in weiterer Folge die Sachverständige um Stellungnahme, warum die Gesundheitsschädigung "Chronisches Schmerzsyndrom" nach der Positionsnummer 04.11.02 mit dem oberen Rahmensatzwert mit dem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt wurde, obwohl die letzte diesbezüglich dokumentierte Medikation im Befund vom 02.10.2015 angeführt sei und ein entsprechender aktueller Befund nicht vorliege. Weiters wurde um ergänzende Begründung ersucht, ob die Gesundheitsschädigung "Zustand nach Mosaikplastik rechtes oberes Sprunggelenk" im Hinblick auf die objektivierte geringgradige Funktionsstörung (laut erhobenen Status liege eine endlagige Bewegungseinschränkung vor) das führende Leiden 1 um eine Stufe erhöhe.
In der Stellungnahme der Sachverständigen vom 09.09.2016 wird diesbezüglich Folgendes festgehalten:
In weiterer Folge wird dieselbe Medikation in dem fachärztlichen Befundbericht Dr. XXXX, FA für Neurologie vom 2.10.2015 (Abl. 27) erwähnt. Ebenso ist in der eigenen Anamneseerhebung ein opioidhaltiges Schmerzpflaster (Astec 35pg, sowie Morapid 10mg) dokumentiert. Der Antragsteller gibt glaubhaft an, nach wie vor nicht beschwerdefrei zu sein.
Laut Dokumentation werden opioidhaltige Analgetika seit März 2015 eingenommen bzw. durch ein Schmerzpflaster appliziert.
Somit wurde das Leiden unter der Position 1 "Chronisches Schmerzsyndrom" mit der Richtsatzposition 04.11.02 mit dem oberen Rahmensatz mit einem GdB von 40 v.H. gewählt.
Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.09.2016 das Sachverständigengutachten vom 28.07.2016 und die Stellungnahme vom 09.09.2016 zur Kenntnis und räumte beiden Parteien eine Stellungnahmemöglichkeit ein, welche sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde ungenützt ließen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer brachte am 03.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionsbeeinträchtigungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung 1. um das führende Leiden handelt:
3. Zustand nach Mosaikplastik rechtes oberes Sprunggelenk
4. Bewegungseinschränkung rechter Daumen
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 v.H.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus seinen eigenen Angaben; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.07.2016 und der ergänzenden Stellungnahme vom 09.09.2016, in welchen auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen wird. Sämtliche von der Sachverständigen gewählten Positionsnummern und Rahmensätze der einzelnen Funktionsstörungen stimmen mit den diesbezüglichen Kriterien der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie mit dem Untersuchungsbefund überein und wurden somit richtig beurteilt. Nachvollziehbar und schlüssig ist auch der Umstand, dass das führende Leiden "Chronisches Schmerzsyndrom", welches mit einem Einzelgrad vom 40 v.H. eingeschätzt wurde, durch die Leiden "Erschöpfungsdepression" und "Zustand nach Mosaikplastik rechtes oberes Sprunggelenk" um je eine Stufe erhöht wird, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt daher 60 v.H.
Das Sachverständigengutachten vom 28.07.2016, ergänzt durch die Stellungnahme vom 09.09.2016, ist vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtensergebnisses und der erfolgten Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 57/2015 (BBG), lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:
"Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten."
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das ärztliche Sachverständigengutachten vom 28.07.2016 und die ergänzende Stellungnahme vom 09.09.2016 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 60 v.H. beträgt, womit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten, zu welchem dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör gewährt wurde und welches von beiden Verfahrensparteien unbestritten blieb. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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