BVwG W135 2123600-1

W135 2123600-1Tribunal Administrativo Federal8 de nov. de 2016

Abrir fonte

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texto completo

BVwG W135 2123600-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W135.2123600.1.00

Spruch

W135 2123600-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 05.11.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 25.03.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

Die belangte Behörde holte ein ärztliches Sachverständigengutachten ein, welches nach einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 29.06.2015 erstellt wurde. Der Facharzt für Urologie und Arzt für Allgemeinmedizin hält darin wie folgt fest:

"Anamnese :

Z. n. TE, seit 2008 Depressio, Burn-out, mehrmalige Rehabilitationsbehandlungen, zuletzt 03/2015.

Derzeitige Beschwerden:

Berichtet über Nervosität, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, Unruhe, wiederholte Panikattacken, ca. 1 x monatlich auftretend, einige Stunden andauernd, regelmäßige psychiatrische Kontrollen (etwa alle 3 Monate in Vorarlberg), Psychotherapie dzt. pausiert, Psychopharmakatherapie laufend.

Berichtet über wiederholt auftretende Migräneattacken, nicht nur bei psychischer Belastung, mehrmals monatlich, Bedarfsmedikation, keine Prophylaxe.

Berichtet über wiederholt auftretende Schmerzen im Bereich der LWS und der HWS, auch diese seien psychisch bedingt, anfallsweise Verschlechterung, die Anfälle etwa ca. 2 x monatlich auftretend, Besserung nach Infiltration und Infusionsbehandlung.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Cymbalta, Trittico, Deanxit, DHE, Schmerzmittel (z. B. Thomapyrin, Ratiopharm Dolor akut)

1 - 2 x wöchentlich

Sozialanamnese:

Pensionistin (Berufsschullehrerin), verheiratet, 2 Kinder

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

20140904 Röntgen Thoraxorgane unauffälliger Befund Abl.7 20141202 Röntgenbefund - HWS-Röntgen: Spondylosis derformans mit Hauptbefund auf der Höhe Segment C5/C6 bei initialer Retrolisthese von C5, initiale neuroforaminäre Engerstellung, initiale Facettenarthrosen, rechtskonvexe Streckfehlhaltung, (Abl. 8, 9)

20150121 Röntgen rechtes Schultergelenk - Humerushochstand mit Abstandsverminderung, im Rahmen des Impingementsyndroms, (Abl. 10)

20150120 neurologische Stellungnahme - Dauerdiagnosen: Omalgie rechts, chronisches HWS-Syndrom, Z. n. Burn-out-Syndrom, (Abl. 11, 12)

20150330 Entlassungsbrief XXXX - mittelgradige depressive Episode, Panikstörung, Migräne mit Aura, Zervikalneuralgie, Kreuzschmerzen, Impingementsyndrom der Schulter, trotz Veränderung der Medikation und psycho- und ergotherapeutischer Bemühungen ist das Zustandsbild der Patientin zum Entlassungszeitpunkt leider nur wenig gebessert, (Beilage)

20140124 orthopädischer Befundbericht - Diagnose: akute Lumbagosakralgie, Spreizfuß, multiple Intervertebralblockaden der BWS; (Originalbefund)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 160 cm Gewicht: 54 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Kopf, Hals.

äußerlich unauffällig

Stamm:

Thorax symmetrisch, seitengleiches Vesikuläratmen über beiden Lungen, Eupnoe, Herztöne rein, Herzaktion rhythmisch, normfrequent, Bauchdecken weich, nicht druckschmerzhaft, ohne pathologische Resistenzen

Obere Extremitäten:

Muskelmantel symmetrisch kräftig ausgeprägt, Schultern stehen gleich hoch, Schürzen- Nackengriff seitengleich problemlos, Beweglichkeit in den Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenken altersentsprechend unauffällig, Faustschluss komplett und kräftig, Feingriff fest, Daumenopposition bds. bis zum Kleinfinger möglich, Durchblutung oB

Untere Extremitäten:

Muskelmantel symmetrisch kräftig ausgeprägt, Becken steht gerade, Zehen-, Fersen- und Einbeinstand bds problemlos, Beweglichkeit in den Hüft-, Knie- und Sprunggelenken unauffällig, Zehenbeweglichkeit frei, Durchblutung oB

Wirbelsäule:

links-rechts-konvexe Skoliose, Streckhaltung HWS, Kopfrotation nach beiden Seiten 70°, KJA 0/20 cm, Reklination flüssig, Rumpfdrehung und -seitneigung nicht eingeschränkt, FBA 20 cm, Schober 10/14, Lasegue negativ, die paravertebrale Muskulatur seitengleich symmetrisch ausgeprägt, Myogelose im unteren Zervikalbereich, hier Hartspann, die LWS frei

Neurologie:

MER seitengleich lebhaft auslösbar, keine sensomotorischen Defizite

Gesamtmobilität - Gangbild:

trägt Konfektionsschuhe, das Barfußgangbild harmonisch, flott, frei, mit unbehinderter Abrollbewegung, An- und Auskleiden zügig und selbstständig, Bewegungsabläufe flüssig

Psycho(patho)logischer Status:

allseits orientiert, Gedankengang nachvollziehbar, erreicht das Ziel, Stimmung nervös, Antrieb leicht gesteigert, Affekt stabil, Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich reduziert, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen fassbar (2/3)

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Depression Wahl dieser Richtsatzposition mit dem unteren Rahmensatz bei unzureichender Stabilisierung unter medikamentöser Therapie, Somatisierungstendenz

03.06. 02

50

2

Geringgradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz bei wiederholt auftretenden Beschwerden, insgesamt jedoch hohem Funktionsniveau

02.01. 01

20

3

Migräne Unterer Rahmensatz bei Auslangen mit Bedarfsmedikation

04.11. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht. Es bestehen Leidensüberschneidungen hinsichtlich der Schmerzsymptomatik.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

degenerative Schulterveränderungen, da ohne funktionelle Einschränkungen einhergehend;

...

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein."

Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 21.10.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass mit der Begründung, dass sie in öffentlichen Verkehrsmitteln Panik bekomme. Mit dem Antrag legte sie eine nervenfachärztliche Stellungnahme vom 12.10.2015 vor.

Die belangte Behörde legte den Akt und den vorgelegten Befund vom 12.10.2015 dem Ärztlichen Dienst zur nochmaligen Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vor. In der Stellungnahme der Ärztlichen Leiterin vom 29.01.2015 wird festgehalten, dass im Fall der Beschwerdeführerin weder Klaustrophobie noch Soziophobie Bestandteil der Diagnose seien und daher die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

Mit angefochtenem Bescheid vom 05.11.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde im Wesentlichen auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 29.06.2015. Der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung neu vorgelegte Befund habe keine Änderung der ursprünglichen Beurteilung bewirken können. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen den Bescheid vom 05.11.2015 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.11.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie seit sechs Jahren an einer psychischen Erkrankung leide, welche sich vor allem in öffentlichen Verkehrsmitteln äußere. Die Beschwerdeführerin ersuche, ihr Ansuchen nochmals zu überprüfen. Der Beschwerde wurde die bereits zuvor vorgelegte nervenfachärztliche Stellungnahme vom 12.10.2015 beigelegt.

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2016 zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten. Im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 26.08.2016 wird Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

2003 kam es im Rahmen der Scheidung zu psychischen Problemen und es wurde für einige Monate eine antidepressive Therapie eingenommen.

Ende 2008 habe sie extreme Kopfschmerzen gehabt und suchte einen Neurologen auf. Es wurde eine organische Abklärung mit MR, EEG etc. durchgeführt, was unauffällig war.

Nach einem Monat wurde sie an eine Psychiaterin überwiesen weil ein Burn out vermutet worden sei.

Sie habe dann verstärkte Depressionen und Panikattacken entwickelt. Es kam immer wieder zu einem Druck auf der Brust, zittern, Panik, schwitzen und Angst.

Diese Panikattacken kamen ganz plötzlich und ohne Auslöser, zu Hause oder auch außer Haus. Manchmal haben stressige Situationen die Attacken ausgelöst, manchmal kamen sie aber auch nur so. Sie kamen auch bei Kopfschmerzen wenn sie zu Hause war, da musste immer wer zu Hause sein. Manchmal traten sie 3x/ Monat auf, dann wieder nur 1 x/ Monat. Sie nahm Medikamente und hatte Psychotherapie.

Durch die Übersiedlung sei es schwierig gewesen wieder einen Therapeuten zu finden. Sie habe auch bemerkt, dass sie besser mit der Situation zurecht komme wenn sie nicht darüber rede.

2010 Psych Rehab in XXXX

28 01 2015-11 03 2015 Psych Rehab XXXX

Andere Erkrankungen: TE, Nikotin: keiner, Alkohol: keiner

Jetzige Beschwerden:

Sie habe Depression, sie sei traurig und bedrückt, habe keine Lebenslust, sie ziehe sich zurück, möchte es finster haben und bleibe im Bett liegen.

Sie habe hauptsächlich links immer wieder pochende Kopfschmerzen, ca. 10 Tage / Monat. Die Schmerzattacken dauern ein paar Stunden, manchmal bis zu 3 Tagen. Sie sei da lichtempfindlich, breche auch fallweise, müsse sich auch hinlegen. Da bekomme sie auch Panikattacken. Sei vertrage auch kein Neonlicht.

Sie sei dauernd müde, lege sich untertags hin, schlafe aber nicht, nachts könne sie nicht gut schlafen.

Sie habe Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, das strahle bis in die Pobacken aus.

Sie habe auch furchtbare Schmerzen in der HWS.

Sie sei oft schwindlig.

Sie sei auch vergesslich.

Sie schwitze auch mehr, sei auch im Wechsel.

Sie habe auch immer wieder Panikattacken. Sie bekomme die Panikattacken wenn wo viele Menschen seien, sonst 2-3x/ Monat wenn sie Schmerzen oder Stress habe oder auch plötzlich und ohne Auslöser.

Medikamente/ Therapie:

Deanxit 1-0-0, Cymbalta 60 2-0-0, Trittico 150 0-0-1, Ratiodolor 400 akut b. Bed: ca. 30 Stück/ Monat, Diclac Hexal 75 b. Bed: fallweise 1x1, Passedan b. Bedarf, Baldrian abends. Regelmäßige psychiatrisch fachärztliche Kontrolle - zuletzt 10/ 2015 (wegen Übersiedlung ins Waldviertel habe sie noch keinen neuen Arzt, ihre Ärztin ist in Vorarlberg. Sie könne nicht so lange mit dem Zug fahren und mit ihrem Auto sei es auch nicht möglich nach Vorarlberg zu fahren, das das Auto zu alt sei)

Sozialanamnese:

Matura, Studium Pädagogik, Berufsschullehrerin. Zuletzt gearbeitet 2009. Seit 2011 in krankheitsbedingter Pension.

Verheiratet, 2 erw. Kinder

Befunde:

Arztbrief XXXX Psych Rehab 28 01-11 03 2015 Abl 29-17: Dg:

mittelgradige depressive Störung, Agoraphobie. Panikstörung erlitt hierorts 3malig eine

schwere Panikattacke und litt an frei flottierenden Ängsten und Zukunftssorgen...

Psychiatrische Stellungsnahme Dr. XXXX 16 03 2015 Abl 15: Depression mit ausgeprägter Somatisierung rez. Panikattacken....

Psychiatrische Stellungsnahme Dr. XXXX 12 10 15 Abl. 39: Depression mit ausgeprägter Somatisierung, sowie Panikattacken....vor allem in öffentlichen Verkehrsmitteln....

Status:

Größe: 1.62 Gewicht: 59 Rechtshänder

Stuhl: Verstopfungsneigung wechselnd mit Durchfall Miktion:

unauffällig

Psych.: bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches

Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage wirkt belastet und unsicher, in beiden Bereich affizierbar, vermindert im Positiven; Affekte:

angepaßt, keine produktive Symptomatik

Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, Gesichtsfeld fingerperimetrisch unauffällig, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig

OE: Kraft, Trophik, Tonus, Motilität- incl. Nacken- und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechtenunauffällig, Sensibilität wird intakt angegebenen, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger- Nase- Versuch zielsicher bds., Eudiadochokinese; Muskeleigenreflexe ( BSR, RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, keine Pyramidenzeichen

UE: Kraft, Trophik, Tonus Motilität unauffällig, kein Laseque, Sensibilität wird intakt angegeben, Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, Knie- Hacke- Versuch unauffällig zielsicher, MER ( PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft, keine Pyramidenzeichen Stand und Gang: unauffällig; Romberg Versuch und Unterberger Tretversuch:

sicher, ohne Fallneigung, ohne Abweichen; Einbeinstand/ hüpfen unauffällig, Zehen - und Fersenstand gut möglich

Gesamteindruck- Ganqbild:

Kommt alleine frei gehend zur Untersuchung, wurde vom Gatten mit dem PKW hergebracht.

Führerschein ja, fährt auch

Beurteilung und Stellungnahme:

Ad1) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor?

Seit Jahren besteht eine Depression mit ausgeprägter Somatisierung und einem chronischen Schmerzsyndrom, was auch befundmäßig untermauert ist.

Immer wieder treten ohne Auslöser, situationsungebunden, Panikattacken auf. Weiters treten solche Attacken auch bei Stress, Schmerzen oder Menschenansammlungen auf.

Die neurologische Untersuchung ist unauffällig, es bestehen keine Ausfälle, insbesondere keine Lähmungen oder relevante Bewegungseinschränkungen.

Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/ Funktionen vor.

Die im Hinblick auf die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus psychiatrischer Sicht erforderliche Hauptdiagnose einer Klaustrophobie, Soziophobie oder phobischen Angststörung nach ICD 10 liegt daher nicht vor.

Andere erhebliche Einschränkungen der neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten liegen ebenfalls nicht vor.

Ebenso bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden üblicher Niveauunterschiede und der sichere Transport ist daher zumutbar.

ad2) Ausführliche Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden vom 12.10.2015 Abl. 39 bzw. 44 und vom 30.03.2015 Abl. 17-29

Die vorgelegten Befunde Abl. 39, 44, 17-29 untermauern obgenannte Diagnose. Das Vorliegen auch von situationsungebundenen Panikattacken (Abl. 39, 44 und Agoraphobie (Abl. 29) ist im Hinblick auf die Zuerkennung der gegenständlichen Zusatzeintragung nicht relevant, da damit keine Diagnose einer Soziopobie oder Klaustrophobie als Bestandteil der Hauptdiagnose nach ICD 10 vorliegt.

Ad3) Ausführliche Begründung zu einer allfälligen zum Sachverständigengutachten der belangten Behörde abweichenden Beurteilung

Zum erstinstanzlichen Sachverständigengutachten wird nicht abweichend beurteilt.

Ad4) Feststellung, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist

Es ist keine Nachuntersuchung erforderlich."

Das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.09.2016 das Gutachten vom 26.08.2016 zur Kenntnis und gab ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme, welche die Beschwerdeführerin ungenützt ließ.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines gültigen Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. ausgewiesen ist. Sie brachte am 21.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, ein.

Die Beschwerdeführerin leidet an einer Depression mit ausgeprägter Somatisierung und Panikattacken. Eine Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Störung liegt nicht vor. Bei der Beschwerdeführerin bestehen keine neurologischen Ausfälle, insbesondere keine Lähmungen oder relevante Bewegungseinschränkungen. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vor. Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an einer Depression leidet, gründet sich auf der nervenfachärztlichen Stellungnahme vom 12.10.2015, dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 29.06.2015 und dem im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 26.08.2016.

Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel basiert auf dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 26.08.2016, welches auf Grundlage einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde erstellt wurde. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird darin vor dem Hintergrund des ausführlichen Untersuchungsbefundes nachvollziehbar und schlüssig mit der Begründung bejaht, dass bei der Beschwerdeführerin zwar immer wieder ohne Auslöser situationsungebunden Panikattacken auftreten. Weiters treten solche Attacken auch bei Stress, Schmerzen oder Menschenansammlungen auf. Die im Hinblick auf die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus psychiatrischer Sicht erforderliche Hauptdiagnose einer Klaustrophobie, Soziophobie oder phobischen Angststörung nach ICD 10 liegt aber nicht vor.

Die neurologische Untersuchung war unauffällig, es bestehen keine Ausfälle, insbesondere keine Lähmungen oder relevante Bewegungseinschränkungen. Andere erhebliche Einschränkungen der neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten liegen ebenfalls nicht vor. Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden üblicher Niveauunterschiede und der sichere Transport sind daher zumutbar.

Die Sachverständige hält in ihrem Gutachten fest, dass die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde die gestellte Diagnose untermauern. Das Vorliegen von situationsgebundenen Panikattacken und Agoraphobie ist im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung nicht relevant, da keine Diagnose einer Soziophobie oder Klaustrophobie als Bestandteil der Hauptdiagnose vorliegt.

Das Bundesverwaltungsgericht findet daher keinen Anlass zur Annahme, dass das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten vom 26.08.2016 mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht. Befunde, die geeignet wären, eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin zu belegen, wurden nicht vorgelegt. Das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II 263/2016, lautet auszugsweise:

"§ 1 ....

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. ...

2. ...

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen."

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im Sachverständigengutachten vom 26.08.2016 schlüssig und nachvollziehbar verneint, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen.

Nach dem Sachverständigengutachten liegen keine entscheidungserheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen, keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems und keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit im Sinne der genannten Verordnung vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, welches der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und von ihr nicht bestritten wurde. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.