L521 2124731-1•BVwG L521 2124731-1
L521 2124731-1Tribunal Administrativo Federal8 de nov. de 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Ehrenmord, Mischehen,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, soziale Gruppe, unterstellte<br/>politische Gesinnung
L521 2124731-1/19E
L521 2124733-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 09.06.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zl. 1072628301-150636587, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.09.2016 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird Folge gegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 09.06.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zl. 1072628007-150636625, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.09.2016 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird Folge gegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 09.06.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt am Tag der Antragstellung gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am XXXX in Bagdad geboren und habe dort zuletzt auch gelebt, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Er habe vor seiner Ausreise an der Universität Bagdad studiert.
Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 01.06.2015 legal von Bagdad ausgehend im Luftweg in die Türkei verlassen zu haben. Dort sei er nach Kontaktaufnahme mit einem Schlepper gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin auf einem Schlauchboot nach Griechenland gereist und in der Folge schlepperunterstützt auf dem Landweg mittels Lastkraftwagen nach Österreich gelangt.
Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, er seine schiitische Ehefrau gegen den Willen ihrer Familie geheiratet und sei in der Folge mit dem Tod bedroht worden. Von der Regierung sei kein Schutz zu erwarten und die Sicherheitslage in Bagdad aufgrund krimineller Banden schlecht.
1.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der gegenständliche Verfahrensakt dem Erlass über die Geschäftsfalleinteilung entsprechend zur weiteren Durchführung des Verfahrens an die Regionaldirektion Tirol des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übermittelt und langte dort am 29.06.2015 ein.
1.3. Mit Schriftsatz vom 06.04.2016 brachte der nunmehr rechtsfreundliche vertretene Erstbeschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG ein und stellte unter einem den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht wolle über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entscheiden. Ferner wurden Identitätsdokumente den Erstbeschwerdeführer betreffend im Original in Vorlage gebracht.
1.4. Die Beschwerdevorlage langte am 14.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. In seiner Beschwerdevorlage legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Frage der Säumnis dar, dass nach individueller Prüfung eine fristgemäße Erledigung nicht erfolgen könne.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte mit Beschluss vom 07.06.2016 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gemäß § 19 Abs. 6 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 mit der niederschriftlichen Einvernahme des Erstbeschwerdeführers. Die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers erfolgte am 06.07.2016. Im Verlauf der Einvernahme brachte der brachte der Erstbeschwerdeführer eine Heiratsurkunde sowie einen Drohbrief in Vorlage. Zu den im Gefolge der Einvernahme ausgehändigten länderkundlichen Informationen nahm der Erstbeschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.07.2016 Stellung.
1.6. Nach Rückmittlung des Aktes wurde dem Erstbeschwerdeführers mit verfahrensleitendem Beschluss vom 11.08.2016 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben. Ferner wurden dem Erstbeschwerdeführers im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters am 30.08.2016 aktuelle länderkundliche Informationen zur Lage im Irak übermittelt.
2.1. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte im Gefolge ihrer schlepperunterstützten illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 09.06.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt am Tag der Antragstellung gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehörige des Irak zu sein. Sie sei am XXXX in Bagdad geboren und habe dort zuletzt auch gelebt, sei Angehörige der arabischen Volksgruppe, Moslemin der schiitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Sie habe vor ihrer Ausreise in Bagdad die Schule besucht.
Im Hinblick auf ihren Reiseweg brachte die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, den Irak am 01.06.2015 legal von Bagdad ausgehend im Luftweg in die Türkei verlassen zu haben. Dort sei sie nach Kontaktaufnahme mit einem Schlepper gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer auf einem Schlauchboot nach Griechenland gereist und in der Folge schlepperunterstützt auf dem Landweg mittels Lastkraftwagen nach Österreich gelangt.
Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, sie habe ihren sunnitischen Ehemann gegen den Willen ihrer Familie geheiratet und sei in der Folge mit dem Tod bedroht worden. Von der Regierung sei kein Schutz zu erwarten und die Sicherheitslage in Bagdad aufgrund krimineller Banden schlecht.
2.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Verfahrensakt dem Erlass über die Geschäftsfalleinteilung entsprechend zur weiteren Durchführung des Verfahrens an die Regionaldirektion Tirol des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übermittelt und langte dort am 29.06.2015 ein.
2.3. Mit Schriftsatz vom 06.04.2016 brachte die nunmehr rechtsfreundliche vertretene Zweitbeschwerdeführerin eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG ein und stellte unter einem den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht wolle über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entscheiden. Ferner wurden Identitätsdokumente die Zweitbeschwerdeführerin betreffend im Original in Vorlage gebracht.
2.4. Die Beschwerdevorlage langte am 14.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. In seiner Beschwerdevorlage legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Frage der Säumnis dar, dass nach individueller Prüfung eine fristgemäße Erledigung nicht erfolgen könne.
2.5. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte mit Beschluss vom 07.06.2016 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gemäß § 19 Abs. 6 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 mit der niederschriftlichen Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin. Die niederschriftliche Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin erfolgte am 06.07.2016. Zu den im Gefolge der Einvernahme ausgehändigten länderkundlichen Informationen nahm die Zweitbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22.07.2016 Stellung.
2.6. Nach Rückmittlung des Aktes wurde der Zweitbeschwerdeführerin mit verfahrensleitendem Beschluss vom 11.08.2016 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben. Ferner wurden der Zweitbeschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 30.08.2016 aktuelle länderkundliche Informationen zur Lage im Irak übermittelt.
3. Am 13.09.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführer sowie einer Dolmetscherin für die arabische Sprache durchgeführt. Die Beschwerdeführer erklärten sich nach Rechtsbelehrung in der mündlichen Verhandlung bereit, diese ohne Beisein eines Rechtsberaters durchführen zu wollen. Im Verlauf der Verhandlung wurde den Beschwerdeführern einerseits Gelegenheit gegeben, ihre Ausreisemotivation erneut umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand der dem Beschwerdeführer ausgefolgten Länderdokumentationsunterlagen erörtert.
Den Beschwerdeführern wurde eine erneute Stellungnahme zu den ausgefolgten Länderdokumentationsunterlagen freigestellt. Binnen der eingeräumten Frist ist keine solche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entschuldigt ferngeblieben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz idF BGBl. I Nr. 62/2016 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 25/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG idF BGBl. I Nr. 161/2013 sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3
B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 VwGVG entfallen bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Gemäß Abs. 2 hat die Behörde, sofern sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
2.1. Der Erstbeschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er wurde am XXXX in Bagdad geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise im konfessionell gemischten Bezirk XXXX im Haus seiner Eltern. In Bagdad besuchte er zwölf Jahre die Schule und schloss diese mit der Matura ab. Im Anschluss studierte er ein Jahr an der Universität Bagdad und nahm nebenbei auch Arbeiten an, etwa in einer Wechselstube und als Verkäufer in der Modebranche.
Der Erstbeschwerdeführer hat die Zweitbeschwerdeführerin am 18.06.2014 in Bagdad vor dem für den Bezirk XXXX zuständigen Gericht geheiratet.
Am 20.06.2014 verließ der Erstbeschwerdeführer den Irak gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin legal im Luftweg von Bagdad ausgehend in die Türkei und reiste nach einem Aufenthalt von etwa 12 Monaten nach Österreich, wo er am 09.06.2015 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag stellte.
Der Erstbeschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und Moslemin der schiitischen Glaubensrichtung. Sie wurde am XXXX in Bagdad geboren und lebte dort bis zu ihrer Ausreise im konfessionell gemischten Bezirk XXXX im Haus ihrer Eltern. In Bagdad besuchte sie zwölf Jahre die Schule und schloss diese mit der Matura ab. Im Anschluss besuchte sie eine Pädagogische Akademie, verließ jedoch den Irak von dem Abschluss der Ausbildung zur Grundschullehrerin.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat den Erstbeschwerdeführer am 18.06.2014 in Bagdad vor dem für den Bezirk XXXX zuständigen Gericht geheiratet.
Am 20.06.2014 verließ die Zweitbeschwerdeführerin den Irak gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer legal im Luftweg von Bagdad ausgehend in die Türkei und reiste nach einem Aufenthalt von etwa 12 Monaten nach Österreich, wo sie am 09.06.2015 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag stellte.
Die Zweitbeschwerdeführerin erwartet ein Kind. Sie ist strafrechtlich unbescholten.
2.3. Die Beschwerdeführer gehören keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatten vor ihre Ausreise keine Schwierigkeiten mit den Behörden ihres Heimatstaates zu gewärtigen.
Die Beschwerdeführer schlossen am 18.06.2014 in Bagdad die Ehe ohne Einverständnis und gegen den Willen der Eltern der Zweitbeschwerdeführerin und verließen im Anschluss den Irak aus Furcht vor der Reaktionen der Familien- und Stammesangehörigen der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer haben sich durch ihr Verhalten mit dem bestehenden Wertekanon ihrer Stämme irreversibel in Wiederspruch gesetzt, weil sie dem Willen der Familie der Zweitbeschwerdeführerin nicht entsprochen haben und eine interkonfessionelle Ehe geschlossen wurde. Eine Verfolgungsgefahr aufgrund dessen besteht jedenfalls seitens des Vaters und des Bruders der Zweitbeschwerdeführerin, wobei seitens des Vaters bereits vor der Eheschließung Übergriffe erfolgten. In diesem Zusammenhang droht den Beschwerdeführern im Fall einer Rückkehr in den Irak wegen Missachtung der Wertvorstellungen der Familie der Zweitbeschwerdeführerin der Tod, jedenfalls aber unmenschliche Behandlung und somit insgesamt eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht in diesem Zusammenhang nicht. Überdies ist im konkreten Fall auch von keiner wirksamen Schutzgewährung durch staatliche Behörden auszugehen.
2.4. Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quellen getroffen:
Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, gewann der ehemalige Premierminister Nouri al-Maliki. Da es auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen Maliki gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitisch-feindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen wie dem IS beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015). Maliki's Nachfolger ist der ebenfalls schiitische Parteikollege Haidar al-Abadi (beide gehören der schiitischen Dawa-Partei an), der eine Mehrparteienkoalition anführt, und der mit dem Versprechen angetreten ist, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015). Allerdings gelang es Abadi bislang nicht, politische Verbündete für seine Reformpläne (insbesondere die Abschaffung des konfessionell-ethnischen Proporzes) zu finden. Er hat mit dem besonders Iran-freundlichen Ex-Premier Maliki (nunmehr Vorsitzender der Dawa-Partei) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen, von denen viele vom Iran aus gesteuert werden (s. Abschnitt 3.1.). Diese Milizen - eher lose an die irakische Armee angeschlossen - sind für Abadi einerseits unverzichtbar im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.1.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz von der sunnitischen Bevölkerung aber als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Die Sunniten fürchten das skrupellose Vorgehen dieser Milizen - einige betrachten den IS sogar als das geringere Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten (ÖB Amman 5.2015). In der Tat unterscheiden sich einige der mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom IS (Rohde 9.11.2015). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung), die auch mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet hat, hat vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitische Bevölkerung die Augen verschlossen, und hat damit den Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten angetrieben (Reuters 14.12.2015). Die aufgestaute Wut der Sunniten - auch darüber, dass sie niemanden mehr in der Regierung haben, der mit machvoller Stimme für sie sprechen könnte, trägt in Kombination mit dem Vorgehen der schiitischen Milizen dazu bei, dass sich viele Sunniten radikalisieren oder sich einfach aus Mangel an Alternativen unter die Kontrolle des IS begeben (Qantara 17.8.2015).
Das irakische Parlament wählte den moderaten sunnitischen Politiker Salim al-Jabouri zum Parlamentspräsidenten (Al Arabiya 15.7.2014).
Zwölf Jahre nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 ist der Irak ein Staat ohne Gewaltmonopol, ohne Kontrolle über große Teile seines Territoriums oder seiner Grenzen, dessen Souveränität zunehmend vom Iran ausgehöhlt wird (Standard 4.12.2015). Nach 2003 ist der Irak (gemeinsam mit Syrien) zum Spiel- und Schlachtfeld konkurrierender regionaler und globaler Interessen zwischen Iran, Saudi-Arabien, der Türkei, den USA und neuerdings auch Russland geworden (Rohde 9.11.2015), wobei sich das Kräfteverhältnis der beiden wichtigsten Verbündeten der irakischen Regierung - die USA auf der einen Seite und der Iran auf der anderen - zunehmend zu Gunsten des Iran verschiebt. Der eher schwache Premierminister Abadi versucht es beiden Verbündeten recht zu machen: Damit die USA ihn aus der Luft unterstützen, muss er versuchen, die iranisch-assoziierten schiitischen Milizen vom Schlachtfeld fernzuhalten (Standard 4.12.2015).
Unter großem öffentlichem Druck und nach Demonstrationen tausender Menschen vor dem schwer bewachten Regierungsviertel in Bagdad hat Abadi Ende März 2016 angekündigt, sein altes Kabinett durch eine Regierung unabhängiger Technokraten zu ersetzen. Bisher waren alle Minister mit politischen Gruppen verbunden. Die neuen sollen nun laut Abadi auf Basis von Professionalität, Effizienz und Integrität ausgewählt werden (Spiegel 31.3.2016). Jedoch scheint das neue Kabinett zu zerbröckeln, bevor es überhaupt zur Abstimmung kommt. Die meisten Parteien stemmen sich gegen den drohenden Machtverlust (SK 8.4.2016).
Ende April 2016 stürmten zehntausende Demonstranten, überwiegend Anhänger des schiitischen Predigers Muktada al-Sadr, das Parlamentsgebäude in der Grünen Zone. Seine empörten Anhänger rissen danach, unbehelligt von den Sicherheitskräften, mehrere der gewaltigen Betonabsperrungen der Grünen Zone nieder. Abgeordnete verbarrikadierten sich im Kellergeschoss oder flohen in Panik. Einige wurden von der Menge verprügelt oder ihre Autos zerstört. Premierminister Haider rief den Notstand aus und forderte, die Protestierer zu bestrafen (Die Zeit, 1.5.2016). Um den 20.05.2016 drangen Protestierende, darunter Anhänger des schiitischen Predigers Moqtada al-Sadr, unter anderem ins Parlamentsgebäude und das Büro des Regierungschefs ein. Augenzeugen zufolge schossen Sicherheitskräfte auf die Demonstranten und setzten Tränengas ein. Dabei wurden vier Menschen getötet und 90 Personen verletzt (Standard 20.05.2016, 22.05.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016
Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde 1997 durchgeführt. Im Gouvernement Bagdad leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA 10. 5.2016).
Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt. Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Todeszahlen im Irak (in Dunkelrot) bis zum Jahr 2014.
Bild kann nicht dargestellt werden
(VOH 17.11.2015)
Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015).
Die folgende Grafik zeigt die Anzahl der getöteten Zivilisten im Irak (inkl. Zivilpolizisten) für die Monate Jänner bis Dezember 2015 sowie die Anzahl der getöteten Iraker insgesamt. Demnach wurden im Jahr 2015 12.740 Iraker getötet, 7.515 davon waren Zivilisten (inklusive Zivilpolizei). 14.855 Zivilisten (inkl. Zivilpolizei) wurden verletzt. UNIRAQ wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden. Sofern man anhand dieser Zahlen auf die Sicherheitslage im Irak schließen kann, hat sich die diese im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr 2014 gebessert. Verglichen mit dem Jahr 2013 war die Sicherheitslage im Jahr 2015 schlechter. In der folgenden Grafik finden sich die Mindestzahlen für das Jahr 2015:
Bild kann nicht dargestellt werden
Quelle: Daten: UNAMI (Jänner bis Dezember 2015), Grafik:
Staatendokumentation
Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März 2016. Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 4.4.2016).
Die folgende Tabelle zeigt eine Aufgliederung nach Provinzen im Kontext der Einwohnerzahl im Zeitraum Juni 2014 bis September2015:
Provinz
Einwohnerzahl (Schätzung 2011)
Getötete
% der Bevölkerung
Verhältnis Einwohner zu Getöteten
Babil
1,820,673
836
0,05
2178
Baghdad
7,055,196
5208
0,07
1355
Basra
2,531,997
133
0,005
19038
Dohuk
1,128,745
1
0,000001
Erbil
1,612,692
36
0,002
44797
Kerbala
1,066,567
54
0,005
19751
Missan
971,448
30
0,03
32382
Muthanna
719,069
15
0,002
47938
Najaf
1,285,484
13
0,001
98883
Qadisiyah
1,134,313
10
0,001
113431
Thi-Qar
1,836,181
29
0,002
63316
Sulayminyah
1,878,764
7
0,0004
268395
Wasit
1,210,591
24
0,002
50441
(Quelle: UK Home Office 4.2016)
Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren - ebenfalls vom IS verübten - Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 6.3.2016).
Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016).
Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015).
Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren - schraffiert dargestellt (BBC 29.2.2016):
Bild kann nicht dargestellt werden
Quelle: BBC (29.2.2016)
Die folgende Karte zeigt, welche Gebiete im Irak von welchen militärischen Organisationen/Milizen kontrolliert werden:
Bild kann nicht dargestellt werden
Quelle: ISW (25.08.2016)
Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015).
Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).
Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20 Minuten 8.2015).
Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi, wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.1.2016).
Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.2.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.3.2016).
Die irakische Armee begann am 30.05.16 mit Unterstützung der US-Luftwaffe mit der Erstürmung von Fallujah. Hierzu rückten die Truppen Richtung Stadtzentrum vor. Eigenen Angaben zufolge konnten zunächst vier vom IS beherrschte Gebiete rund um die Stadt befreit werden. Am 31.05.16 startete der IS einen massiven Gegenangriff. Die UN befürchten, dass der IS 300 bis 400 Familien als menschliche Schutzschilde missbraucht. Zum Schutz der Zivilisten verlangsamte die irakische Armee ihr Vordringen. Am 04.06.16 gelang die Rückeroberung des Ortes Saqlawiyah im Nordwesten Fallujahs. Fallujah (Provinz Anbar) wird seit Januar 2014 vom IS kontrolliert und ist nach Mosul deren wichtigste Bastion. In der Stadt sind mehr als 50.000 Zivilisten eingeschlossen. Die Militäroffensive ist umstritten, weil starke schiitische Militärverbände daran beteiligt sind, in der Provinz aber vor allem Sunniten leben. Mitte Juni 2016 drangen Regierungstruppen und verbündete Milizen in Richtung Stadtzentrum vor, nachdem zunächst ein Vorstoß in den Außenbezirken zum Stocken gekommen war. Eigenen Angaben zufolge konnte am 07.06.16 aus dem Viertel Shuhada al-Thania (im Süden der Stadt) der IS verdrängt werden. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen sind derzeit etwa 90.000 Menschen in Fallujah eingeschlossen; bislang wurde von 50.000 ausgegangen. Nach Angaben von Human Rights Watch vom 09.06.16 liegen glaubwürdige Informationen vor, wonach Mitglieder der Polizei und bewaffneter Milizen nördlich von Fallujah mindestens 17 Männer eines sunnitischen Stammes erschossen hätten. Schiitische Milizen sollen auch Hunderte Sunniten aus dem Umland der Stadt gefangen genommen und schwer misshandelt haben. In Saqlawiyah, 10 km nordwestlich von Fallujah, fanden irakische Sicherheitskräfte ein Massengrab mit etwa 400 Toten, mutmaßlich Opfer des IS. Es soll sich hauptsächlich um irakische Soldaten handeln (BAMF 06.06.2016 und 13.06.2016).
Die irakischen Behörden kündigen an, angebliche Misshandlungen von ZivilistInnen durch Regierungstruppen zu untersuchen (HRW 09.06.2016). Einem Regierungssprecher zufolge wurden auf Anweisung von Premierminister Haidar al-Abadi mehrere Kämpfer festgenommen, welche verdächtigt werden, während der Offensive zur Rückeroberung von Falludscha von der Miliz Islamischer Staat Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Details hiezu sind indes nicht bekannt (RFE 13.06.2016).
Am 17.10.2016 begannen ca. 30.000 kurdische Peschmerga-Kämpfer, irakische Sicherheitskräfte und Milizen verschiedenster religiöser Ausrichtung nach mehrwöchigem Aufmarsch eine Offensive zur Rückeroberung Mossuls. Die Stärke des Islamischen Staates in Mossul wird auf ca. 3.000-5.000 Kämpfer geschätzt.
Die folgende Karte zeigt die Ausgangssituation einschließlich der Frontbewegungen am 17.10.2016 (BBC 28.10.2016):
Bild kann nicht dargestellt werden
Am 22.10.2016 wurde die mehrheitlich christliche Stadt Karakosch, die seit 2014 unter Kontrolle der Milizen des Islamischen Staates war, von irakischen Sicherheitskräften zurückerobert (RFE/RL 22.10.2016).
Am 25.10.2016 waren die Sicherheitskräfte im Osten der Stadt nur noch wenige Kilometer von Mossul entfernt, während es im Süden noch 30 Kilometer waren. Der Islamische Staat begeht nach UN-Erkenntnissen Gräueltaten an der Bevölkerung. Im Dorf Tulul Naser südlich von Mossul seien die Leichen von 70 Zivilisten gefunden worden. Auch sollen 50 frühere Polizisten nahe Mossul umgebracht worden sein. Nach UN-Informationen wurden im Dorf Safina südlich von Mossul 15 Zivilisten getötet und ihre Leichen in einen Fluss geworfen, um Angst und Schrecken zu verbreiten (Standard 25.10.2016). Der Islamische Staat reagierte ferner mit einem Angriff auf die Stadt Kirkuk, der von Sympathisanten des Islamischen Staates am 20.10.2016 ausgeführt und am 22.10.2016 niedergeschlagen wurde. Dabei kamen mindestens 80 Personen, vornehmlich Sicherheitskräfte, zu Tode (RFE/RL 22.10.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016
http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar,
May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021, June:
July:
http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015, Jan.2016
http://www.ecoi.net/local_link/301090/437831_de.html, Zugriff 19.1.2016
Anm.: Dieser Abschnitt ist nur relevant für Gebiete, in denen das staatliche Rechtssystem greift. Dies ist in Teilen des Landes nicht oder nur eingeschränkt der Fall (in vom IS besetzten Gebieten, oder teilweise in einigen von schiitischen Milizen dominierten Gebieten).
Das Strafjustizwesen wies laut Amnesty International weiterhin gravierende Mängel auf. Der Justiz fehlte es an Unabhängigkeit. Die Verfahren waren systematisch unfair, insbesondere solche, in denen Anklage wegen terroristischer Straftaten erhoben wurde und die Todesstrafe verhängt werden konnte. Gerichte sprachen Angeklagte aufgrund von "Geständnissen" schuldig, die unter Folter erpresst worden waren, und die teilweise bereits vor Prozessbeginn von staatlichen Fernsehsendern ausgestrahlt wurden (AI 24.2.2016). Der irakische Staat verhängt Todesstrafen aufgrund von Geständnissen, die durch Folter erzwungen wurden (RFE/RL 5.11.2015). Rechtsanwälte, die Terrorismusverdächtige verteidigten, wurden von Sicherheitsbeamten bedroht und eingeschüchtert und von Milizen tätlich angegriffen. Der IS und andere bewaffnete Gruppen attackierten und töteten weiterhin Richter, Rechtsanwälte und Justizbedienstete. Im Juli 2015 verurteilte das Zentrale Irakische Strafgericht in Bagdad 24 mutmaßliche IS-Mitglieder zum Tode. Die Männer waren für schuldig befunden worden, im Juni 2014 mindestens
1. 700 Militärkadetten des Militärstützpunkts Camp Speicher in der Nähe von Tikrit in der Provinz Salah al-Din getötet zu haben. Vier weitere Angeklagte wurden freigesprochen. Die Gerichtsverhandlung dauerte nur wenige Stunden und stützte sich weitgehend auf "Geständnisse", die nach Angaben der Angeklagten während ihrer Untersuchungshaft unter Folter erpresst worden waren, sowie auf ein Video des Massakers, das der IS zuvor in Umlauf gebracht hatte. Die Angeklagten bestritten ihre Beteiligung an den Tötungen. Einige gaben an, zum Tatzeitpunkt nicht in Tikrit gewesen zu sein. Keiner der Angeklagten hatte einen Rechtsbeistand seiner Wahl. Alle wurden von Rechtsanwälten vertreten, die das Gericht ernannt hatte. Diese plädierten zwar für milde Urteile, stellten aber die Beweise oder die Zulässigkeit der "Geständnisse" nicht in Frage (AI 24.2.2016).
Laut Bericht des Auswärtigen Amtes findet die Verfolgung von Straftaten nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über eine sogenannte "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten (AA 18.2.2016).
Quellen:
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016
4. Allgemeine Menschenrechtslage
Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie den Vereinten Nationen einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession (AA 18.2.2016).
Auch laut Amnesty International sind sowohl Sicherheitskräfte der Regierung, regierungstreue Milizen, als auch die bewaffnete Gruppe Islamischer Staat (IS) für Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Regierungstruppen waren für wahllose Angriffe auf Gebiete unter IS-Kontrolle verantwortlich und verübten außergerichtliche Hinrichtungen. Die Menschenrechtslage habe sich im Jahr 2015 weiter verschlechtert. Alle Konfliktparteien begingen Kriegsverbrechen sowie andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und Menschenrechtsverstöße. Berichten zufolge setzten sowohl die "Einheiten der Volksmobilisierung" (al-Hashd al-Shaabi) (v.a. bestehend aus von der Regierung legitimierten schiitischen Milizen) als auch der "Islamische Staat" Kindersoldaten ein.
Im Juli und August 2015 beteiligten sich in Bagdad, Basra und anderen Städten tausende Menschen an Straßenprotesten gegen staatliche Korruption, Engpässe in der Strom- und Wasserversorgung und die Unfähigkeit der Behörden, grundlegende Versorgungsleistungen sicherzustellen. Mindestens fünf Personen wurden getötet, als die Sicherheitskräfte exzessive Gewalt einsetzten, um die Demonstrationen aufzulösen. In den darauffolgenden Wochen wurden mehrere Anführer der Proteste in Bagdad, Nassiriya und Basra von Unbekannten getötet. Der Innenminister behauptete, die Tötungen stünden nicht in Zusammenhang mit den Demonstrationen. Es blieb jedoch unklar, ob die Behörden die Vorfälle gründlich untersuchten.
Es kommt weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Im Zuge der Rückeroberung von Gebieten, die der IS im Jahr 2014 erobert hatte, kommt es auch zu Repressionen durch kurdische Peschmerga, durch schiitische und auch sunnitische Milizen insbesondere gegen Angehörige (anderer) sunnitischer Stämme, die der Kollaboration mit dem IS bezichtigt werden (AA 18.2.2016).
Journalisten mussten 2015 weiterhin unter extrem gefährlichen Bedingungen arbeiten. Sie waren Drohungen und tätlichen Angriffen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt und mussten befürchten, vom IS und anderen bewaffneten Gruppen verschleppt und getötet zu werden. Im April 2015 erklärte der Innenminister, die negative Berichterstattung der Medien über die Sicherheitskräfte behindere den Kampf gegen den IS (AI 24.2.2016).
Auf dem Weltpressefreiheitsindex 2014 belegt der Irak Platz 153 von 180 und liegt damit nur unwesentlich besser als am absoluten Tiefpunkt von Platz 158 im Jahr 2008. Zudem war der Irak im Jahr 2014 das viert-tödlichste Land für Journalisten - was insbesondere mit Gewaltakten an Journalisten durch den IS zusammenhängt (ÖB Amman 5.2015).
Abgesehen von Journalisten gibt es eine Reihe anderer Personengruppen, die besonders gefährdet sind: Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen sind Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder des Sicherheitsapparats sowie sogenannte "Kollaborateure" sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz. Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird (meist Angehörige von Minderheiten), Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen. Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet [oder im Dienst des IS - s. Abschnitt 2.2.], häufig auf Grund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut der UN-Mission haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien (AA 18.2.2016).
Quellen:
5. IDPs und Flüchtlinge / Bewegungsfreiheit
Der Irak ist seit über einem Jahrzehnt Schauplatz enormer Vertreibungswellen. Innerhalb der letzten beiden Jahre hat sich dies auf Grund der Verschlechterung der Sicherheitslage im Zentral- und Südirak noch einmal massiv verschärft (RI 2.11.2015). Seit Januar 2014 sind geschätzte 3,2 Millionen Menschen zu Internvertriebenen (IDPs) geworden (Stand 1. Jänner 2016). Über 10 Millionen Menschen sind derzeit auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 4.1.2016). Außerdem befinden sich im Irak rund 245.000 syrische Flüchtlinge (WFP 15.12.2015).
Die Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und dem IS führten dazu, dass fast 3,2 Mio. Menschen aus den Provinzen Anbar, Niniveh und Salah al-Din ihre Heimat verließen und in anderen Teilen des Landes Schutz suchten. Viele flohen in die Region Kurdistan oder in andere Provinzen. Einige der Binnenvertriebenen wurden mehr als einmal vertrieben. Im Mai 2015 flohen etwa 500.000 Menschen aus der Provinz Anbar, nachdem der IS die Provinzhauptstadt Ramadi eingenommen hatte. Vielen von ihnen wurde eine Aufnahme in Bagdad von den Behörden verwehrt. Die humanitären Bedingungen für die Binnenvertriebenen waren nach wie vor hart; in vielen Fällen hatten sie keinen Zugang zu grundlegenden Versorgungsleistungen. Einige Vertriebene sollen in der kurdischen Stadt Sulaimaniyah von der dortigen Bevölkerung tätlich angegriffen und verletzt worden sein. Andere, die in die Region Kurdistan geflohen waren, wurden inhaftiert, weil man sie verdächtigte, mit dem IS in Verbindung zu stehen.
IOM dokumentierte für den Zeitraum 1.1.2014 bis 3.12.2015 3.195.390 internvertriebene Iraker (532.565 Familien). In den Provinzen Bagdad und Anbar befinden sich mit jeweils 18 Prozent die größten Anteile dieser IDPs, in Dahuk 13 Prozent, Kirkuk 12, Erbil 10, Ninewa 7 und in Suleimaniya 5 Prozent. Bis Dezember 2015 seien Berichten zufolge
458. 358 Personen zu ihrem Herkunftsort zurückgekehrt (IOM 18.12.2015). Die folgende Grafik zeigt die Herkunftsregionen der IDPs in Prozent:
Bild kann nicht dargestellt werden
(Quelle: IOM 3.2016)
Die Hauptstadt Bagdad (ca. 570.000) und in geringerem Maße der schiitisch geprägte Südirak (ca. 200.000) haben zahlreiche Binnenvertriebene aus umkämpften Gebieten aufgenommen. Aus Furcht vor der Infiltration von Terroristen kam es jedoch zeitweise zur Schließung von Provinzgrenzen. So wurde z.B. im Mai 2015 Flüchtlingen, besonders jungen Männern, aus Anbar der Zugang nach Bagdad verwehrt (AA 18.2.2016). Es gab Berichte, dass IDPs aufgrund ihrer Identität oder Herkunft der Zugang zu sicheren Gebieten versperrt wurde, wodurch sie potentieller Gefahr ausgesetzt wurden. In zahlreichen Gebieten waren IDPs Einschränkungen der Bewegungsfreiheit ausgesetzt, die gegen internationale Standards verstoßen. Der für diese Einschränkungen angegebene Grund ist zumeist die Furcht vor militanten Gruppen, die in Checkpoints eindringen oder Schläferzellen aufbauen könnten. Seit Jänner 2015, als der IS in Anbar erstmals aktiv wurde, wurden Berichte von Menschen, die an Checkpoints festgehalten wurden und daran gehindert wurden, bestimmte Provinzen des Irak zu betreten, immer häufiger. Es gibt regelmäßige Berichte von Zugangssperren in von der irakischen Regierung kontrollierte Gebiete, sowie auch in unter der Kontrolle der Autonomieregion Kurdistan stehende Gebiete. Laut OCHA sind zahlreiche Checkpoints für IDPs geschlossen, zuletzt v.a. im Süden von Sulaymaniyah und in der Provinz Kirkuk. Im Süden verhindern die Zugangsbeschränkungen das Vorankommen von sunnitischen IDPs in die vorwiegend schiitischen Provinzen. Das betrifft viele Familien aus Anbar, die z.B. nach Bagdad, Karbala und Basra wollen. Generell gibt es starke Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund von konfessionellen Spannungen, insbesondere in Bagdad und Salah al-Din, und dies beeinträchtigt die Möglichkeit der Menschen, Zugang zu Versorgungsleistungen und Unterstützung zu finden (IRIN 19.5.2015). Seit dem Vormarsch von ISIS und der damit einhergehenden verschlechterten Sicherheitslage in Irak im Jahre 2014 haben sich die konfessionellen und ethnischen Spannungen in ganz Irak erhöht und hat die Homogenisierung zugenommen, auch in Bagdad. Vor allem für Sunniten und Schiiten ist es wichtig, dass sie sich in einem Gebiet/Viertel ihrer eigenen religiösen Strömung niederlassen. In der Regel fliehen Vertriebene nicht in ein willkürliches Gebiet, sondern sie wählen einen Ort aus, wo sie eine tribale, religiöse, ethnische oder politische Verbindung haben. Im Irak, inklusive der kurdischen Autonomieregion (KAR), ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass Vertriebene von staatlicher Hilfe oder humanitärer Hilfe abhängig werden, wenn sie keine Verbindungen in dem Gebiet haben. Der Zutritt kann davon abhängen, ob man einen Bürgen hat, was unter anderem für die KAR, aber auch für Provinzen in Zentral- und Süd-Irak wie Bagdad und Quadissya, gilt (Ministerium für Ausländerangelegenheiten, Bericht Sicherheitslage in Irak, April 2015).
Laut UK Home Office hängen die beobachteten Zugangsbeschränkungen meist mit bestimmten Kriterien zusammen, wie der Zusammensetzung der Familie, dem religiösen und ethnischen Hintergrund, dem Herkunftsort, dem Alter, in der betreffenden Provinz und dem Mangel an Aufnahmekapazitäten (Home Office 11.2015, bzgl. des Kriteriums Alter: UNAMI 13.7.2015). Männern, die älter sind als 18 Jahre, ist beispielsweise die Einreise in die Provinz Qadisiya verwehrt worden, während die Provinzen Najaf und Wassit im Berichtszeitraum Dezember 2014 - April 2015 gar keinen neuen IDPs Einlass gewährten (UNAMI 13.7.2015). Die Provinz Babil (Anm.: auch Babylon) hat ab Mai 2015 ebenfalls keine IDPs mehr eingelassen (IOM 11.2015). Die Kriterien, die an solchen Zugangs-Checkpoints gelten, müssen nicht unbedingt klar definiert sein oder können sich plötzlich ändern. Eine häufig angewandte Beschränkung der Bewegungsfreiheit ist das sogenannte "Sponsorensystem". Personen, die in eine Provinz einreisen wollen, müssen einen Sponsor (eine Referenzperson, die im Zielgebiet lebt) vorweisen (Home Office 11.2015). Ein solches Sponsorensystem wird z. B. angewendet auf IDPs aus Anbar, die nach Bagdad flüchten wollen, sowie für viele IDPs, die in die kurdische Autonomieregion flüchten wollen (Home Office 11.2015) [Anm.: Für die Kurdenregion hat es diesbezüglich Änderungen gegeben, s. dazu Abschnitt 11.1.]. Im November 2015 berichtete auch IOM, dass die Bewegungsmöglichkeiten der Flüchtlinge nun noch mehr eingeschränkt seien, da die meisten Provinzen ein neues Gesetz angenommen hätten, das Binnenvertriebene dazu verpflichte, bei der Ankunft einen lokalen Bürgen vorzuweisen (IOM 11.2015).
Selbst wenn der Zugang gewährt wird, kann es für IDPs zusätzliche Anforderungen geben, um sich bei den lokalen Behörden zu registrieren (Home Office 11.2015). Der UNHCR berichtete bereits im Oktober 2014, dass speziell im Süden des Irak Binnenvertriebene von Provinz zu Provinz reisen, um Behörden zu finden, die sie registrieren, damit sie Zugang zu Leistungen wie z.B. Grundversorgung, Bildung und Bargeldversorgung erhalten. Darüber hinaus wird berichtet, dass die Fortbewegungsfreiheit der IDPs zusätzlich durch Unsicherheit (auch auf Grund konfessioneller Spannungen) und laufende militärische Operationen eingeschränkt ist. Der Großteil der Verbindungswege wird von bewaffneten Gruppen kontrolliert (UNHCR 10.2014). Zum Teil werden IDP-Familien nur dann durch einen Checkpoint gelassen, wenn sich die erwachsenen Männer bereit erklären den paramilitärischen Einheiten der Volksmobilisierung (PMU) beizutreten (UNAMI 13.7.2015). Die Ankunft von IDPs in einem bestimmten Gebiet verschärft immer auch die Spannungen zwischen den ethno-religiösen Gruppen (Home Office 11.2015).
In den Gebieten, die die Kurden vom IS zurückerkämpft haben, insbesondere in den von den Kurden neu besetzten Gebieten werden arabische IDPs von kurdischen Sicherheits-/Streitkräften zu tausenden in sogenannten Sicherheitszonen festgehalten. Sie werden davon abgehalten, in ihre Wohngebiete zurückzukehren, während die kurdischen IDPs zurückkehren dürfen. Teilweise werden auch gezielt Häuser von Arabern zerstört, damit diese nicht zurückkehren. Außerdem kommt es vor, dass Araber von KRI-Streitkräften ohne Anklage für längere Zeit inhaftiert werden (HRW 25.2.2015). Auch für die Stadt Kirkuk und Umgebung liegen Berichte vor, denen zufolge Sunniten von Kurden aus ihren Gebieten vertrieben werden (Deutschlandfunk 15.7.2015).
Die IDPs leben in gemieteten Unterkünften, unfertigen Gebäuden, Notunterkünften, oft ohne adäquate Ernährung, Wasserversorgung oder medizinische Versorgung. Von den 3,2 Millionen IDPs befinden sich in etwa 2,3 Millionen im Zentral- und Südirak (RI 2.11.2015). Das World Food Programme setzte sich das Ziel, 2,2 Millionen Vertriebene und vom Konflikt betroffene Personen im Irak mit einer monatlichen Essensration zu versorgen. Auf Grund der Zugangsbeschränkungen musste das Word Food Programme seine Hilfsleistungen zurückstufen und versorgt nun lediglich 1,5 Millionen Menschen jeden Monat (WFP 1.12.2015). Das World Food Programme war auf Grund von Unterfinanzierung dazu gezwungen, die Essensrationen um bis zu 50 Prozent zu verringern, was dazu führt, dass viele Familien, die bisher versorgt waren, nun ebenfalls unter Nahrungsmittel-Unsicherheiten leiden (UN News Service 27.11.2015).
In den nicht-kurdischen Gebieten erreicht die humanitäre Hilfe die Menschen weitaus seltener als in der kurdischen Autonomieregion teilweise, weil es an Information mangelt, welche Güter/Leistungen benötigt werden und wie diese dorthin transportiert werden sollen, und teilweise, weil gewaltsame Konflikte es den humanitären Organisationen praktisch unmöglich machen, in diesen Gegenden zu operieren (RI 2.11.2015).
Neben dem IS sind auch die Preisfluktuationen und die reduzierte Wasserversorgung dafür verantwortlich, dass die Nahrungsmittelproduktion im Irak lahm gelegt ist, was die Lage der 2,4 Millionen Iraker, die an unsicherer Nahrungsmittelzufuhr leiden, verschärft (UN News Service 27.11.2015). Ein UN-Beobachter hat bereits im Mai 2015 die irakischen Behörden für ihr Versagen, den fast 3 Millionen IDPs im Irak adäquate Unterstützung und Schutz zu bieten, massiv kritisiert (IRIN 19.5.2015).
Beispiele für die Rückkehr von Flüchtlingen, die vor dem Terror des IS geflohen waren, gibt es auch. So sind seit der Rückeroberung von Tikrit im vergangenen März durch schiitische Freiwilligenmilizen und die irakische Armee zwei Drittel der einst 200.000 - überwiegend sunnitischen - Einwohner in die Stadt zurückgekehrt (FAZ 15.11.2015).
Die Irak-Mission der UN-Organisation IOM (International Organisation for Migration), registrierte, auf der Grundlage von Informationen lokaler Behörden sowie eigener Mitarbeiter, bis Ende September 2015 insgesamt ca. 3,2 Millionen sogen. Intern Vertriebene Personen (IDP) innerhalb des Iraks.
In der Provinz Suleimanyiah, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 1,9 Millionen aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 180.000 IDP, daneben noch ca. 30.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, etwa die Hälfte davon wiederum innerhalb des Bezirks der Hauptstadt. Während ca. 80% aller IDP in dieser Provinz in angemieteten Unterkünften und nur 1,5% in informellen Unterkünften wohnen, lag die Beschäftigungsrate unter den IDP bei ca. 30%.
In der Provinz Erbil, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 1,5 Millionen aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 250.000 IDP, daneben noch ca. 110.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, etwa 65% wiederum innerhalb des Bezirks der Hauptstadt. Ca. 15% der IDP in den ländlichen Bezirken, insbesondere im Bezirk Makhmur, benötigten direkte Unterstützung in Fragen der Unterkunft und medizinischen Versorgung.
In der Provinz Dohuk, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 500.000 aufweist, hielten sich im April 2015 insgesamt ca. 450.000 IDP, daneben noch ca. 100.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, von den IDP hielten sich ca. 17% im Bezirk der Hauptstadt, 32% im nördlich gelegenen Bezirk Zakho, 45% im südlich gelegenen Bezirk Sumel und 6% im östlich gelegenen Bezirk Amedi auf. Die Mehrheit der IDP in dieser Provinz gehört der Minderheit der Jeziden an. Eine Verbesserung der Sicherheitslage in den ursprünglichen Herkunftsregionen der IDP führte seit Beginn des Jahres 2015 zur Rückkehr von ca. 5.000 Familien in Teile der Provinz Ninava. Jeweils zwischen 10 und 20% der IDP in der Provinz Dohuk benötigten direkte Unterstützung hinsichtlich Unterkunft, Nahrung, Waren des täglichen Bedarfs und medizinischer Versorgung.
Die Sicherheitslage in den drei genannten Provinzen wird als stabil angesehen, die durch die Flüchtlinge bewirkte Bevölkerungszunahme setzt jedoch die lokale Wirtschaft und Infrastruktur erheblichem Druck aus und hat etwa zu Preiserhöhungen bei Mieten, Strom und Benzin geführt.
In der Provinz Kirkuk, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 900.000 aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 370.000 IDP auf, diese wiederum zum Teil aus anderen Provinzen des Iraks, zum Teil innerhalb der Provinz selbst vertrieben. Die Sicherheitslage blieb angespannt insbesondere angesichts von anhaltenden Kampfhandlungen zwischen bewaffneten Gruppierungen (IS) und staatlichen Sicherheitskräften in den westlichen Bezirken Dabes und Al Hawiqa, die weiter (noch) nicht unter staatlicher, sondern unter Kontrolle von bewaffneten Gruppierungen (IS) stehen. 57% aller IDP bewohnten gemietete Unterkünfte innerhalb des Bezirks der Hauptstadt, 15% aller IDP in der Provinz wohnen unter schwierigen Verhältnissen.
Die Provinz Ninava wies eine ehemalige Gesamtbevölkerung von ca. 2,9 Millionen Einwohnern auf. Die Ereignisse seit Juni 2014, ausgelöst durch die Invasion der Provinz und die Einnahme der Hauptstadt Mosul durch bewaffnete Gruppierungen (IS), vertrieben über 1 Million Personen, d.h. 36% aller IDP des Iraks, aus der Provinz, während ca. 30.000 in die Provinz zuzogen. Jeziden und Kurden flohen mehrheitlich aus der Provinz in die kurdische Autonomieregion (KRG), Araber in den Zentralraum des Iraks, Turkmenen in den Süden des Landes. 40% der aus der Provinz Vertriebenen flohen in die Provinz Dohuk, von denen 80% Zuflucht in informellen Unterkünften suchten. Zwischenzeitig kehrten wiederum ca. 30.000 IDP aus der Provinz Dohuk zurück. Die nördlichen bzw. nordöstlichen Bezirke Akre, Al Sheikhan und Teile der Bezirke Teilkaif, Telafar und Sinjar befanden sich aktuell wieder unter Kontrolle staatlicher bzw. kurdischer Sicherheitskräfte (IOM Iraq Governorate Profils, April/May 2015).
Die größte Zahl an Binnenvertriebenen war im Gefolge der Ereignisse in der Provinz Anbar im April 2015 zu verzeichnen, seit dem Monat April 2015 flohen ca. 901.000 Personen in andere Landesteile. Die meisten der aus ihrer Heimatprovinz in andere Provinzen Vertriebenen stammen aus der Provinz Anbar (43% oder ca. 1,48 Mio.) sowie der Provinz Ninava (33% oder 1,12 Mio.), während die meisten der innerhalb ihrer Heimatprovinz Vertriebenen mit ca. 612.000 aus Anbar, ca. 103.000 aus Kirkuk und 91.000 aus Diyala stammen.
Jüngsten Erhebungen zufolge halten sich innerhalb der Provinz Bagdad ca. 602.000 IDP (17% aller IDP), der Provinz Anbar ca. 631.000, der Provinz Dohuk ca. 399.000, der Provinz Kirkuk (Al Tamim) ca. 378.000, der Provinz Erbil ca. 362.000, der Provinz Ninava ca. 276.000, der Provinz Salah al-Din ca. 209.000, und der Provinz Suleymaniah ca. 164.000 auf.
Aus regionaler Sicht beherbergen der Zentralirak ca. 2,35 Mio. oder 69%, die kurdische Region des Irak ca. 926.000 oder 27%, und der Südirak ca. 137.000 oder 4% aller IDP.
Von insgesamt 3,41 Millionen identifizierten IDP im Irak halten sich 45% in angemieteten Unterkünften, 24% bei Gastfamilien und 0,34% in Hotels, somit ca. 70% in privaten Unterkünften, daneben 11% in Flüchtlingslagern, 7% in unfertigen Gebäuden, 3% in religiösen Einrichtungen, 1% in Schulen und 4% in sonstigen informellen Unterkünften auf, die Unterkunftsform von 2% ist unbekannt.
Den IDP standen bis April 2016 553.100 aus den Fluchtgebieten in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrte Personen bzw. 92.100 Familien gegenüber, primär in die Provinz Ninava, hier vor allem im Bezirke Telafar, in die Provinz Salah al-Din, hier vor allem in den Bezirk Tikrit, und in die Provinz Diyala (IOM - Iraq Displacement Tracking Matrix April 2016). In Bagdad fanden sich Ende Jänner 2016 insgesamt 14 Lager für IDP, in Diyala 4, in Missan 1, in Salah al Din 1 und in Kerbala 1. In Bagdad, Babylon, Najaf und Wassit befindet sich jeweils 1 im Aufbau. Innerhalb der kurdischen Autonomieregion bzw. der unter faktischer Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte stehenden Regionen fanden sich in der Provinz Dohuk insgesamt 10 Lager, in Erbil 4, in Kirkuk 3, in Ninava 6, in Suleimaniya 3. In Dohuk und Suleimanyia befindet sich jeweils 1 im Aufbau (IOM - Iraq, IDP Population Settlement Situation, CCCM Cluster, 31.01.2016). IOM-Iraq unterstützt mit ihren nationalen und internationalen Partnerorganisationen (z.B. United Iraqi Medical Society, Medecins du Monde, Medecins sans Frontieres, Aide Medicale Internationale, International Medical Corps, World Vision International, Kurdistan Save the Children, SOS, etc.) die Intern Vertriebenen vor Ort vor allem mit Hilfestellung in den Bereichen Unterkunft, Gesundheitsversorgung und Erziehung sowie mit Waren- und Geldleistungen. IOM und UNHCR sind u.a. in allen Bezirken der Provinzen Erbil, Dohuk und Suleimaniya aktiv, in Dohuk operieren insgesamt 48, in Erbil 28 und in Suleimaniya 22 verschiedene staatliche und nicht-staatliche Hilfsorganisationen (IOM-Iraq, Shelter and NFI Cluster Capacity, 31.01.2016, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1457341870_iraq-1.pdf).
Quellen:
LITTLE AID AND FEW OPTIONS,
http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=searchdocid=563868d14skip=0query=displacecoi=IRQ, Zugriff 15.1.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf , Zugriff 4.1.2016
Conflict in Iraq: 11 December 2014 - 30 April 2015, 13. Juli 2015
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1436959266_unami-ohchr-4th-pocreport-
11dec2014-30april2015.pdf , Zugriff 15.1.2016
http://www.ecoi.net/local_link/313757/452054_de.html , Zugriff 15. 1.2016
Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. Die prekäre Sicherheitslage und wachsende fundamentalistische Tendenzen in Teilen der irakischen Gesellschaft haben negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen. Vor allem im (schiitisch dominierten) Südirak werden islamische Regeln, z. B. Kleidervorschriften (Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten), stärker eingefordert. Muslimische und christliche Frauen werden zunehmend unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken. Der IS hat in den von der Terrororganisation kontrollierten Gebieten das nach Meinung der Terrororganisation ‚richtige' islamische Recht angewandt, was zu Menschenrechtsverletzungen, insbesondere gegen Frauen, Kinder und Homosexuelle geführt hat. Frauen dort sind Berichten zufolge Opfer von Zwangsprostitution, Zwangsverheiratung (auch in Mehr-Ehen) und werden in ihrem Bewegungsradius starkeingeschränkt. In Mosul herrscht Beobachtern zufolge für Frauen Verschleierungszwang (Niqab) (AA 18.2.2016). In den vom IS kontrollierten Gebieten wurden Frauen und Mädchen als Sklavinnen verkauft, mit IS-Kämpfern zwangsverheiratet und im Falle einer Weigerung getötet. Im März 2015 tötete der IS dem Vernehmen nach mindestens neun schiitische Frauen, die der Minderheit der Turkmenen angehörten, weil sie sich geweigert hatten, IS-Kämpfer zu heiraten, nachdem der IS zuvor ihre Ehemänner getötet hatte (AI 24.2.2016). In Teilen des stark patriarchalisch strukturierten Nordirak kommt es immer noch zu Genitalverstümmelung bei Frauen (AA 18.2.2016).
Art. 29 und 30 der Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Irak ist dem Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten. Die Hälfte der Bevölkerung ist unter 18 Jahre alt. Kinder waren und sind Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre. Sehr viele Kinder und Jugendliche sind durch Gewaltakte, die entweder sie selbst oder Familienmitglieder betrafen, stark traumatisiert. Kinder und Jugendliche werden von bewaffneten Gruppen rekrutiert und verrichten dort Informanten- und Botendienste, nehmen aber auch an Kampfhandlungen teil. Zahlreiche Jugendliche sind nach Angaben der Vereinten Nationen wegen Terrorvorwürfen angeklagt oder verurteilt. Es fehlt außerdem an Jugendstrafanstalten; laut IKRK werden jugendliche Häftlinge allerdings mittlerweile meist getrennt von erwachsenen Straftätern inhaftiert, ihnen wird oft der regelmäßige Kontakt zu ihren Familien verwehrt.
Die Sicherheitslage, die Einquartierung von Binnenvertriebenen und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern mancherorts den Schulbesuch, so dass die Alphabetisierungsrate in den letzten 15 Jahren deutlich gefallen ist, besonders in ländlichen Gebieten. Im Unterschied dazu sind in der Region Kurdistan fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig. Der Beginn des Schuljahres im Herbst 2015 musste in Regionen, in denen besonders viele Binnenflüchtlinge aufgenommen und in Schulen untergebracht wurden, um mehrere Wochen verschoben werden. Besonders dramatisch ist die Lage der binnenvertriebenen Kinder, die in Notunterkünften untergekommen sind und derzeit keine Aussicht auf einen regelmäßigen Schulbesuch haben (AA 18.2.2016).
Berichten zufolge setzten sowohl die Einheiten der Volksmobilisierung (hauptsächlich bestehend aus schiitischen Milizen) als auch der IS Kindersoldaten ein (AI 24.2.2016).
Quellen:
Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht stetig und in allen Landesteilen gewährleisten. Irak besitzt kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Über vier Millionen Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung, die 2015 aufgrund der schlechten Haushaltslage teilweise erst mit mehrmonatiger Verspätung gezahlt wurden. Etwa ein Zehntel der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Rund 90 Prozent der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" gleichen die Lebensbedingungen von 57 Prozent der städtischen Bevölkerung im Irak denen von "Slums". Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. Die UN-Mission ermittelte schon im Juni 2013, dass vier Millionen Iraker unterernährt sind. Etwa ein Viertel der 36 Mio. Iraker lebt unterhalb der Armutsgrenze (2 US-Dollar/Tag).
Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. Seit dem Spätsommer 2015 hat Irak mit einem Cholera-Ausbruch zu kämpfen (laut Zahlen der Vereinten Nationen 1.600 Erkrankte Ende Oktober 2015) (AA 18.2.2016).
Berichten des UNHCR zufolge sollen in der vom IS kontrollierten Stadt Falluja (Provinz Anbar), rund 70 Kilometer westlich von Bagdad, mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung, ungeeigneter, giftiger Nahrung und fehlender Medikamente gestorben sein (BAMF 22.2.2016).
Quellen:
2.5. Zur Lage von Frauen im Irak werden nachstehende spezifische Feststellungen unter Heranziehung der zitierten Quellen getroffen:
Gesetzliche Grundlagen, Haltung der Regierung
In der Verfassung ist die rechtliche Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25% im Parlament (Region Kurdistan: 30%) verankert. Die Zahl weiblicher Abgeordneter stieg im Zuge der letzten Parlamentswahlen von 73 auf 80 der insgesamt 275 Abgeordneten. Allerdings sind Frauen in den bedeutendsten Ausschüssen wie dem Verteidigungs- und Sicherheitskommittee oder dem Komitee für Nationale Versöhnung nicht vertreten.
Laut Art. 14 und 20 der Verfassung ist jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Art. 41 bestimmt jedoch, dass Iraker die Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragraphen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht. Die Mehrehe ist für Männer zulässig, ebenso wie Ehebruch unter bestimmten Voraussetzungen, für Frauen jedoch stets eine Straftat (Art. 377).
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Februar 2012), Berlin, den 26.03.2012)
Der Irak urteilt im Familienrecht und bei Personenstandsangelegenheiten gemäß dem Personenstandsgesetz von 1959. Das Gesetz diskriminiert Frauen dadurch, dass Männern in Scheidungs- und Erbschaftsangelegenheiten ein privilegierter Status gewährt wird. Das Gesetz diskriminiert Frauen auch dadurch, dass irakischen Männern erlaubt ist, bis zu vier polygame Ehen zu führen. Am 6. Oktober verabschiedete das irakische Parlament ein Gesetz um den irakischen Vorbehalt gegen Artikel 9 der Konvention über die Eliminierung aller Arten von Diskriminierung von Frauen aufzuheben.
Artikel 9 gewährt Frauen dieselben Rechte wie Männern beim Erhalt, dem Ändern und Behalten ihrer Staatsbürgerschaft sowie beim Weitergeben ihrer Staatsbürgerschaft an ihre Kinder.
(HRW - Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)
Der Irak trat 1986 der "International Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women" (CEDAW) mit Vorbehalten bei. Die derzeitige Regierung hat weder die Ratifizierung der CEDAW noch die Zurücknahme der existierenden Vorbehalte diskutiert.
Artikel 14 der Verfassung von 2005 stellt fest, dass die Iraker vor dem Gesetz gleich sind und verbietet Diskriminierung basierend auf "Geschlecht, Rasse, Ethnizität, Nationalität, Hautfarbe, Herkunft, Konfession, Glauben oder Meinung oder wirtschaftlichen oder sozialem Status". Leider gibt es zurzeit keine praktische Umsetzung dieses Prinzips.
In einigen Fällen widerspricht sich die neue Verfassung selbst oder anderen Gesetzen, die in Kraft sind. Zum Beispiel, betont die Bestimmung zum Personenstand in Artikel 41 der Verfassung die Rolle von Religion und Konfession in Festlegung von Regeln zum Heiratsrecht, Scheidung, Kinderobsorge, Erbschaft oder anderen Angelegenheiten. Dies steht in Widerspruch zu Artikel 14, der die Gleichheit vor dem Gesetz einfordert. Der Artikel 41 wird bis zur Durchführung möglicher Überarbeitungen nicht in Kraft gesetzt und hat bedeutende Bedenken unter Fürsprechern für Frauen ausgelöst, weil der Artikel droht, den Frauen viele ihrer früheren gesetzliche Rechte zu nehmen und sie unter die Kontrolle religiöser Autoritäten und tribaler Bräuche zu stellen.
Das Arbeitsgesetz aus der Zeit der Baath-Herrschaft aus dem Jahr 1987 und das Strafgesetzbuch aus dem Jahr 1969 sind weiterhin in Kraft, und das Parlament hat nur wenige Bestimmungen geändert. Diese Gesetze schützen anscheinend Frauen vor geschlechtsbezogener Diskriminierung am Arbeitsplatz, vor Gericht und in der Öffentlichkeit, aber nicht im Privat- und Familienleben. Das frühere Regime setzte die Gesetze nicht ordentlich um, und die derzeitige Regierung unternimmt wenig zur Implementierung der darin enthaltenen Schutzmechanismen.
Die verschiedenen Parteien in Regierung und Parlament haben unterschiedliche Meinungen über Frauenrechte. Viele sind fest in traditionellen Ansichten verankert, die der Stärkung der Frauen entgegenstehen. Selbst wenn manche Fraktionen die Frauenrechte bis zu einem gewissen Grad unterstützen, sind sie oft nicht in der Lage oder nicht Willens, ihre Meinungen geltend zu machen und andere mit unterschiedlicher Meinung zu verärgern.
Der Irak hat nun eines der fortschrittlichsten Gesetze bezüglich der Staatsbürgerschaftsrechte in der Arabischen Welt, obwohl das Gesetz nicht so weit geht, die volle Gleichheit der Geschlechter zu garantieren. Artikel 18 der Verfassung garantiert, dass jedes Kind mit einem irakischen Vater oder Mutter ein Recht auf die irakische Staatsbürgerschaft hat. Artikel 38(a) des Staatsbürgerschaftsgesetzes (Nr. 26 aus dem Jahr 2006) spiegelt dieses Prinzip wider. Die nachfolgenden Bestimmungen setzen jedoch auf Basis des Geschlechts Grenzen beim Übertragen der Staatsbürgerschaft von der Mutter auf das Kind.
Das neue Staatsbürgerschaftsgesetz sieht auch die Naturalisierung des Ehemanns einer irakischen Frau wie der Ehefrau eines irakischen Mannes vor [...]. Zusätzlich kann nur eine irakische Frau ihren Besitz auf ihren nicht-irakischen Ehemann und Kinder übertragen, nachdem sie Iraker wurden. Allerdings müssen ausländische Ehemänner von irakischen Frauen mindesten zehn Jahre im Land leben, bevor sie um die Staatsbürgerschaft (Artikel 6) ansuchen können, während ausländische Ehefrauen von irakischen Männern nach fünf Jahren dazu berechtigt sind (Artikel 11). [Seit 2004] benötigen Frauen wieder die Zustimmung eines Vormundes, um einen Reisepass zu erhalten.
Das irakische Gesetz betrachtet Frauen im Alter von 18 Jahren als Erwachsene. Allerdings beziehen die Gerichte viele Regelungen von der Scharia, welche zwei weibliche Zeugen verlangt, damit eine Aussage berücksichtigt wird, während ein Mann allein Zeuge sein kann.
Das Justizsystem behandelt Frauen und Männer nicht immer gleich, besonders in Fragen bezüglich Ehrenmorde, Vergewaltigung und Personenstandsgesetzen.
Die Frauen können an politischen Parteien und Prozessen auf allen Ebenen teilnehmen und Parteien gründen, aber aufgrund der gesellschaftlichen Einstellungen tun dies viele nicht. Nach dem Fall des Baath-Regimes entstanden zahlreiche politische Parteien bzw. kehrten diese aus dem Exil zurück, und alle wurden von Männern geleitet. Um die Quote für die Wahlen zu erfüllen, wählten diese absichtlich gehorsame oder konservative Frauen als Kandidatinnen für die Parteilisten. Im Allgemeinen betrachten viele männliche Parteiführer ihre Kolleginnen als geistig und körperlich zu schwach, um hochrangige Rollen bewältigen zu können. Die Frauen in den kurdischen Parteien, säkulare Araber und unabhängige Parlamentsmitglieder bemühen sich sehr, die Frauenrechte voranzutreiben.
Im Jahr 2008 leitete Narmin Othman, die frühere Staatsministerin für Frauenangelegenheiten und derzeitige Umweltministerin, eine Kampagne für eine landesweite Bestrafung von Ehrenmorden mit dem Tod oder mit lebenslanger Haft. Obwohl viele Parlamentarier den Vorschlag unterstützten, waren sie mit der Opposition von der schiitisch geführten Allianz Vereinter Irak und der sunnitisch geleiteten Accord Front konfrontiert. Parteimitglieder behaupteten, dass derartige Morde an Frauen von der Scharia erlaubt seien.
(Freedom House: Women's Rights in the Middle East and North Africa 2010 - Iraq, 3.3.2010:
http://freedomhouse.org/template.cfm?page=384key=255parent=24report=86; Zugriff 27.9.2010)
Gesellschaftliche Lage
Der Anteil der Frauen an der Gesamtbevölkerung liegt bei ca. 60%. Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Hussein-Regimes teilweise deutlich verschlechtert, vor allem in der Region Basra. Die prekäre Sicherheitslage und wachsende fundamentalistische Tendenzen in Teilen der irakischen Gesellschaft haben negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen.
In der irakischen Gesellschaft (insbesondere im schiitisch dominierten Süden) nehmen Tendenzen zur Durchsetzung islamischer Regeln, z.B. Kleidervorschriften (Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten) zu. Muslimische und christliche Frauen werden verstärkt unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Möglichkeiten zur Teilnahme am öffentlichen Leben eingeschränkt. Diese allgemeine Tendenz hat sich im Stadtgebiet Bagdad seit 2010 nicht mehr verstärkt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand Februar 2012, Berlin, den 26.03.2012)
Irakische Frauen ist selten ihr Recht auf Zugang zur Justiz bekannt, außer ihre Arbeit bringt sie mit dem Justizsystem in Kontakt, oder sie haben einen Prozess vor Gericht. Frauen dürfen vom Gesetz aus ohne die Erlaubnis ihrer Ehemännern oder männlichen Vormunde selbst Gerichtsverfahren anstreben. In den konservativeren ländlichen Gebieten übernehmen typischerweise Männer alle diese Aufgaben, und die Gerichte fordern weibliche Beschwerdeführer auf, männliche Verwandte zu bestellen, die sie in dem Fall vertreten.
Die originale Version des Personenstandsgesetzbuches von 1959 [...] versah Frauen mit denselben Erbrechten wie Männer, schränkte die Polygamie ein und schützte geschiedene Ehefrauen, sprach ihnen die Obsorge über ihre Kinder und Alimente durch den Vater sowie damit in Verbindung stehende Unterkunftsrechte zu.
Bis der Disput um den Artikel 41 gelöst ist, bleibt das einheitliche Rechtssystem auf Basis des Gesetzbuches von 1959 in Kraft. In der Praxis hängt die Fähigkeit einer Frau, ihre Rechte zu verteidigen, oft von den Entscheidungen ihrer Familie, von tribalen Autoritäten oder den Funktionären ihrer Konfession ab, weil die Streitigkeiten in Bezug auf den Personenstand normalerweise ohne Inanspruchnahme eines Zivilgerichts geregelt werden.
Das Gesetz legt als Mindestalter für eine Heirat für beide Geschlechter 18 Jahre fest, obwohl die Gerichte Jugendlichen [...] ab 15 Jahren die Heirat bei Zustimmung des Vormundes oder bei dringlicher Notwendigkeit erlauben können. Unautorisierte Heiraten von Minderjährigen sind potentiell mit Haft strafbar, aber solche Heiraten finden statt und werden von religiösen Führern mit wenig Rücksicht auf das Wohlergehen der Frauen durchgeführt.
(Freedom House: Women's Rights in the Middle East and North Africa 2010 - Iraq, 3.3.2010:
http://freedomhouse.org/template.cfm?page=384key=255parent=24report=86; Zugriff 27.9.2010)
In der KRG leben Frauen normalerweise mit Männern und bewegen sich nur in Begleitung von männlichen Familienmitgliedern außerhalb ihrer Häuser. In der kurdischen Gesellschaft, sowohl in urbanen als auch in ländlichen Gebieten, ist es generell nicht sozial akzeptabel, dass eine Frau ohne Einverständnis ihres Vaters, ihrer Brüder oder ihres Ehemannes von der Familie entfernt lebt. Soziale Restriktionen machen es für alleinstehende Frauen oft unmöglich ein Apartment zu mieten oder einen Job zu bekommen.
Laut mehreren Quellen können Frauen generell nicht allein leben und jene, die es versuchen, sind mit Problemen konfrontiert. In Sulaymaniya gibt es seltene Fälle von alten Frauen, die alleine leben oder Schwestern oder eine Mutter mit ihrer Tochter, die ohne Mann in einem Haushalt zusammen leben. Es gibt auch seltene Fälle von geschiedenen Frauen, die alleine mit ihren Kindern leben. Normalerweise sind diese Frauen wohlhabend oder haben eine Job. In gebildeten Kreisen können Frauen ein freieres Sozialleben leben, aber sie können von Familienmitgliedern beleidigt oder geschlagen werden, wenn sie andere Männer treffen.
Manche alleinstehende Frauen ziehen innerhalb der KRG um; dieses Umziehen ist normalerweise für junge Frauen unmöglich. Die kurdische Gesellschaft ist sehr familienorientiert und es ist nicht leicht unbemerkt innerhalb der KRG umzuziehen, Grundsätzlich ziehen Frauen nur für die Ehe um, anders ist es schwierig von der Familie wegzuziehen. Frauen benötigen auch die Erlaubnis ihres Ehemannes oder Vormunds um einen Reisepass zu erhalten.
Finanzielle Unterstützung (z.B. Unterhalt) ist das Hauptproblem in Scheidungsfällen, wenn eine Frau eine Scheidung möchte und ihr Ehemann ist nicht einverstanden, muss er keinen Unterhalt bezahlen, wenn die Scheidung gewährt wird. Es kann auch sein, dass die Ehefrau die Mitgift an den Ehemann zurückbezahlen muss. Wenn eine Frau um die Scheidung ansucht und keinen klaren Grund nennt, kann es sein, dass die Scheidung nicht gewährt wird und im Fall der Scheidung hat die Frau kein Recht auf finanzielle Kompensation von ihrem Ehemann.
(Finnish Immigration Service Federal Office for Migration (Switzerland): Report on Joint Finnish-Swiss Fact-Finding Mission to Amman and the Kurdish Regional Government (KRG) Area, May 10-22, 2011, 01 February 2012)
Gewalt gegen Frauen
Die prekäre Sicherheitslage und wachsende fundamentalistische Tendenzen in Teilen der irakischen Gesellschaft haben negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen. Laut einer glaubhaften Studie der britischen Hilfeorganisation "Oxfam" geben 12% der darin befragten Frauen an, sie seien Opfer häuslicher Gewalt; laut einer WHO-Statistik gaben 21% aller Frauen an, häuslicher Gewalt ausgesetzt zu sein, 14% davon während Schwangerschaften. Weitere 33% geben an, psychischer Misshandlung ausgesetzt zu sein. Aus Gesprächen und Berichten anderer NRO
lässt sich schließen, dass die Dunkelziffer höher liegen könnte. Staatliche Schutzmechanismen für die Opfer sind bei weitem nicht in ausreichendem Maß vorhanden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand Februar 2012, Berlin, den 26.03.2012)
Gewalt gegen Frauen und Mädchen blieb weiterhin ein ernsthaftes Problem im ganzen Irak. Frauenrechtsaktivisten sagten, dass sie riskierten von Extremisten angegriffen zu werden, die auch Politikerinnen, weibliche Angestellte im öffentlichen Dienst und Journalistinnen angriffen. "Ehrenverbrechen" und häusliche Gewalt bleiben eine Gefahr für Frauen und Mädchen.
(HRW - Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)
Gewalt gegen Frauen und Mädchen stieg Berichten zufolge seit 2003 an und laut den meisten Beobachtern kommt sie unvermindert vor. Frauen und Mädchen im Irak sind Opfer von gesellschaftlicher, rechtlicher und ökonomischer Diskriminierung, Entführungen und Tötungen aus politischen, religiösen oder kriminellen Gründen, sexueller Gewalt, erzwungener Vertreibung, häuslicher Gewalt, Ehrenmorden und anderen schädlichen traditionellen Praktiken sowie Menschenhandel und Zwangsprostitution. Berichten zufolge sind irakische Frauen mit Gewalt von einer Reihe von Akteuren, wie bewaffnete Gruppen, Angehörige der Rechtsdurchsetzungsagenturen, und ihrer (erweiterten) Familien und Gemeinschaften konfrontiert. Der Großteil der Gewalt gegen Frauen scheint ungestraft zu passieren. Gemäß einer Reihe von Berichten ist der Hauptgrund für Opfer von geschlechterspezifischer Gewalt nicht über sexuelle Misshandlungen und Vergewaltigung, Zwangsehe, häusliche Gewalt und FGM zu berichten die Angst vor Vergeltung der Täter oder der Familie/Gemeinschaft aufgrund des Befleckens ihrer Ehre. Berichte zeigen weiters, dass Frauen oft fürchten, dass sie keinen Schutz durch die Rechtsdurchsetzungsagenturen und Gerichte erhalten würden, da geschlechterspezifische Gewalt oft mild behandelt wird, während bestimmte Formen von Gewalt, wie häusliche Gewalt, Menschenhandel und FGM vom irakischen Gesetz nicht unter Strafe gestellt werden.
(UNHCR: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-seekers from Iraq, 31.05.2012)
Obwohl Artikel 29 der Verfassung Gewalt in der Familie, in Schulen und in der Gesellschaft verbietet, erlaubt der Paragraph 41 des Strafgesetzbuches widersprüchlicher Weise, dass Ehemänner ihre Ehefrauen bestrafen. Häusliche Gewalt ist ein wachsendes Problem und wird generell als eine Privatangelegenheit angesehen, die durch die Intervention von Verwandten oder den Scheichs der Stämme behandelt wird. In diesen Fällen hält die Versöhnung nicht die Männer vom Wiederholen ihrer Verbrechen ab, selbst wenn die Entscheidung zugunsten der Frau ausfallen sollte. Eine Frau wird bestraft und verachtet, wenn sie versucht, sich zu verteidigen.
Vergewaltigung wird als Privatverstoß im Strafrecht behandelt, das heißt, dass der Staat nicht ohne Zustimmung der Klägerin oder ihres gesetzlichen Vormundes in einem Fall Maßnahmen ergreifen kann. Die Mindeststrafe für verschieden Vergehen der Vergewaltigung und sexueller Übergriffe ist fünf Jahre Gefängnis und das Maximum reicht je nach Art des Verbrechens und des Alters des Opfers von sieben bis fünfzehn Jahren Gefängnis. [...] laut Paragraph 398 wird ein Angeklagter in Fällen von Vergewaltigung und sexuellen Übergriffen entschuldigt, wenn er sein Opfer heiratet. Das Gesetz sieht vor, dass die Strafe wieder eingesetzt wird oder Strafverfolgung wieder aufgenommen wird, wenn sich der Angeklagte vom Opfer ohne gesetzliche Berechtigung innerhalb von drei Jahren scheiden lässt. Das Gesetz verurteilt praktisch das Opfer zu mindestens drei Jahren [Ehe] mit ihrem Vergewaltiger.
Frauen werden weiterhin von Aufständischen, Milizen und irakischen Sicherheitskräften belästigt oder attackiert, wenn sie nicht den Hijab (Kopfbedeckung) tragen oder auf andere Art nicht die von den Täter vertretene Interpretation anständiger muslimischer Bekleidung einhalten. Frauen wurden auch zu Opfern, weil sie Auto fuhren, mit nicht verwandten Männern redeten oder zu Fuß gingen.
Die irakischen Polizeikräfte erhalten kein Training zu derartigen Angelegenheiten und sind gegenüber den Opfern bestenfalls gleichgültig, manchmal auch feindselig. Selbst die wenigen weiblichen Mitglieder der Sicherheitskräfte sind sexueller Belästigung von ihren Kollegen ausgesetzt.
[...] irakische Frauen werden auch verstärkt als Selbstmordbomberinnen eingesetzt. Einige sind verzweifelte Frauen, die Rache für einen getöteten Lieben suchen oder der Armut und Misshandlung entkommen wollen, während andere - Berichten zufolge einschließlich Frauen mit mentalen Krankheiten - von Aufständischen entführt, vergewaltigt und dann gezwungen wurden, Selbstmordbomberinnen zu werden, um ihre Ehre zu retten. Zwischen 2003 und Mitte 2008 führten 43 Frauen Selbstmordbombenanschläge im Irak durch [...].
Die schlechte Sicherheitslage betrifft auch das Vermögen der Bürger, sich frei zu bewegen und brachte viele Frauen davon ab, allein ohne eine männliche Begleitung als Schutz über Land zu reisen.
Außerdem erleiden Frauen vor dem Hintergrund des anhaltenden Aufstandes Folter, Verstümmelung, Vergewaltigung und andere Formen unmenschlicher Behandlung durch die Hände der irakischen und amerikanischen Sicherheitskräfte, der konfessionellen Milizen, Terroristen und ihrer eigenen Stämme sowie ihrer Familien. Es gibt keine genauen Statistiken über eine dieser Formen von Misshandlungen, weil die Opfer weiteren Schaden riskieren, wenn sie darüber sprechen oder Gerechtigkeit suchen. Abhängig von der Natur des Verbrechens können die Opfer von Ehrenmorden durch ihre Familien betroffen sein.
Rechtsanwälte, die die Opfer von Vergewaltigungen und anderer Gewalt gegen Frauen vertreten, erhalten Todesdrohungen.
(Freedom House: Women's Rights in the Middle East and North Africa 2010 - Iraq, 3.3.2010:
http://freedomhouse.org/template.cfm?page=384key=255parent=24report=86; Zugriff 27.9.2010)
"Ehrenmorde"
Viele Anzeichen stützen die Aussagen des UNHCR und irakischer NROs, denen zufolge so genannte "Ehrenmorde" in der Praxis noch immer weitgehend straffrei bleiben und verbreitet sind. In einigen Provinzen des Irak kommt es auch zu Steinigungen von Frauen durch die Dorfgemeinschaft bzw. Verwandte. Allein in der Region Kurdistan-Irak wurden in der zweiten Jahreshälfte 2009 228 Fälle offiziell registriert. Die Dunkelziffer dürfe erheblich höher sein. Das irakische Strafrecht aus dem Jahr 1969 und dessen Ergänzungen erlauben es den Gerichten, "ehrenhafte Motive" als strafmindernde Faktoren anzusehen. Allerdings hat das kurdische Parlament die Paragraphen 128 und 130 des Strafgesetzbuchs für das Gebiet der KRG außer Kraft gesetzt, womit strafmildernde "ehrenhafte Motive" dort nicht mehr zur Geltung kommen dürfen. Die kurdische Regionalregierung hat insgesamt ihre Anstrengungen zum Schutz der Frauen verstärkt. So wurden im Innenministerium vier Abteilungen zum Schutz von weiblichen Opfern von (familiärer) Gewalt sowie zwei staatliche Frauenhäuser eingerichtet. Zwei weitere werden von NROs betrieben. Vereinzelt werden Frauen aber zum eigenen Schutz inhaftiert. Die kurdische Regionalregierung hat im Jahr 2010 eine breite Kampagne zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen gestartet.
In Teilen des stark patriarchalisch strukturierten Nordirak, u.a. in der Provinz Sulaimanya, kommt es zu Genitalverstümmelung bei Frauen. Angaben, wonach bis zu 70% der kurdischen Frauen davon betroffen sind, hat die Kurdische Regionalregierung als "übertrieben" bezeichnet. Es gibt NROs, die sich der Bekämpfung dieses Phänomens angenommen haben, und auch die kurdisch-irakische Regionalregierung ist um Eindämmung des Phänomens bemüht. Auch wenn ein neues Gesetz vom Sommer 2011 die Genitalverstümmelung nun unter Strafe stellt, ist aufgrund der tradierten Strukturen, v.a. bei der Landbevölkerung, nicht von einer schnellen Besserung auszugehen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand Februar 2012, Berlin, den 26.03.2012)
Der Artikel 409 des Strafgesetzbuches sieht Milde im Fall von Ehrenmorden vor und setzt eine Maximalstrafe von drei Jahren Gefängnis für einen Mann vor, der seine Frau oder nahe weibliche Verwandte und ihren Partner tötet, nachdem er sie beim Begehen von Ehebruch erwischt hat. Er nimmt auch den Opfern das gesetzliche Recht auf Selbstverteidigung in solchen Situationen. Der Artikel 130 des Strafgesetzbuches erlaubt Strafen so gering wie sechs Monate für das Töten einer Ehefrau oder einer weiblichen Verwandten aufgrund ehrbezogener Gründe. Die Order Nr. 6 des Revolutionskommandorates aus dem Jahr 2001 weitete die Anwendung solcher gemilderter Strafen auch auf diejenigen [Täter] aus, welche dritte Parteien töten, die auf die unehrenhaften Tat der getöteten Frau "Bezug nehmen" und verbot Racheakte gegen den Täter.
Im Jahr 2000 widerrief die Kurdische Regionalregierung die Gesetze mit gemilderten Strafen für Ehrverbrechen und machte diese ein Jahr später mit bis zu 15 Jahren Gefängnis strafbar. Diese Maßnahmen sind jedoch nicht auf den Rest des Irak anwendbar.
Nach Aussage kurdischer Behörden, versuchen sie, die besten Mittel zu finden, um der Bevölkerung die Unrechtmäßigkeit von Gewalt gegen Frauen beizubringen, und diese Bemühung einen bestimmten Widerhall hätte verursacht Sie halfen bei der Eröffnung von Schutzhäusern und unterstützen NGOs, welche sich Frauen widmen, die von Gewalt, Ehrenmord oder Vergewaltigung in der kurdischen Region bedroht sind. Zusätzlich gründeten sie spezielle Familienschutzeinheiten innerhalb der Polizei, bei denen Frauen Anzeige erstatten können. Nichtsdestotrotz sind diese Einheiten nicht immer effektiv und versagen oft beim Schutz der Frauen. In einem kürzlich stattgefundenen Fall suchte ein Mädchen Schutz bei der Polizei, nachdem sie mit ihrem Freund durchgebrannt war. Sie wurde ihrem Vater übergeben, der angeblich den Polizisten bestochen hatte. Kurz nach ihrer Freilassung wurde das Mädchen von ihrer Familie zu Tode gesteinigt, während die lokalen Behörden Berichten zufolge sich weigerten, in einer Situation einzuschreiten, welche sie als "Stammesangelegenheit" betrachteten.
Überdies besagt ein Bericht des Menschenrechtsministeriums der Region, dass die Zahl der Frauen, welche Selbstmorde durch Verbrennen begeht - eine Tat, die oft durch die Familie befohlen wird oder auf eine andere Art unter Druck der Familie erfolgt - von 36 im Jahr 2005 auf 133 im Jahr 2006 stieg.
Nach 2003 nahmen die Fälle von geschlechtsbezogener Gewalt einschließlich Ehrenmorde überall im Irak stark zu. In der südlichen Stadt Basra verzeichneten die Behörden mit 81 berichteten Morden bis Ende November eine siebzigprozentige Zunahme solcher Morde im Jahr 2008. Es gab nur fünf Verurteilungen.
(Freedom House: Women's Rights in the Middle East and North Africa 2010 - Iraq, 3.3.2010:
http://freedomhouse.org/template.cfm?page=384key=255parent=24report=86; Zugriff 27.09.2010)
Manche Frauen entkommen der Gewalt und suchen in speziellen Einrichtungen Zuflucht, aber es gibt viel zu wenige dieser Einrichtungen. In der Kurdistan Region wurden von den Behörden und NGOs mehrere Unterkünfte eingerichtet. Im Rest des Iraks stellt die Regierung allerdings keine Unterkünfte zur Verfügung und diejenigen, die existieren, werden von NGOs betrieben und müssen oft mehr oder weniger heimlich arbeiten.
Sogar Frauen und Mädchen, die Notfallschutz erhalten haben, sind weiterhin einem Risiko ausgesetzt, da Zufluchtsorte, darunter auch Privathäuser, von ihren männlichen Verwandten angegriffen wurden. Alle Schutzhäuser im Irak können als nicht mehr als kurz- oder mittelfristige "Lösungen" betrachtet werden und können den gefährdeten Frauen keine dauerhafte Lösung bieten.
In der Region Kurdistan sind das Personal der Unterkunft, Polizeibeamte und Gemeinschaftsführer in Verhandlungen über die Rückkehr einer gefährdeten Frau in ihre Familie involviert. Normalerweise wird von der Familie verlangt, dass sie eine Erklärung unterschreibt, ihr nicht zu schaden. Doch in einer Reihe von Fällen wurden Frauen von Verwandten angegriffen oder sogar getötet, die versprochen hatten, ihnen nicht zu schaden.
(Amnesty International: Civilians under fire, 27.4.2010)
Ehrenmorde blieben in allen Teilen des Landes ein ernsthaftes Problem. Statistiken, die 2010 vom Innenministerium der KRG veröffentlicht wurden, besagten, dass es allein 102 Fälle von Verbrennungen von Frauen in und um die Provinz Erbil gab. 65 Prozent dieser Fälle waren mit Jahresende noch nicht abgeschlossen. Die KRG berichtete, dass im Laufe des Jahres 76 Frauen getötet wurden oder Selbstmord begingen, während 330 verbrannt wurden oder sich selbst verbrannten, aber eine Reihe von NGOs, darunter die Organisation für die Freiheit der Frauen im Irak, sagten, dass solche Schätzungen niedrig waren.
In der IKR gibt es keine speziellen Gesetze gegen häusliche Gewalt. Nach dem Strafgesetz darf ein Mann legal seine Fran "in einem bestimmten Rahmen, der durch das Gesetz oder Tradition bestimmt ist", bestrafen. Bestehende Gesetze über Sexualverbrechen wurden weithin nicht durchgesetzt und die Polizei betrachtete häusliche Gewalt als einen Fall für Familienmediation anstatt als Verbrechen. Am 21. Juni 2011 änderte die KRG das Gesetz über familiäre Gewalt und stellte häusliche Gewalt und Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe, aber es gab Ende des Jahres keine verlässlichen Schätzungen über die Auswirkungen.
(USDOS - U.S. Department of State: Human Rights Report 2011, 24.05.2012)
Frauen werden oft Opfer geschlechterspezifischer und häuslicher Gewalt, die Täter meist kaum bestraft. Das irakische Strafgesetzbuch sieht für sogenannte noch weit verbreitete "Ehrendelikte/Ehrenmorde" eine Strafmilderung vor. In den letzten Jahren wurden im Nordirak verschiedene Institutionen gegründet, die Frauen, die Gewalt erfahren haben oder Opfer eines Ehrenmordes werden könnten, Unterstützung und Schutz bieten. Das Asuda Centre, welches sich an einem geheimen Standort in Suleimaniyah befindet, versucht zwischen der betroffenen Frau und ihrer Familie zu vermitteln um eine kontrollierte Rückkehr der Frau in ihre Familie zu ermöglichen, jedoch nicht immer mit Erfolg.
Nach wie vor verbreitet ist die weibliche Genitalverstümmelung, insbesondere in der kurdischen Region. Es existieren bislang nur wenige Frauenhäuser.
(Österreichische Botschaft Amman (für Irak): ÖB Asylländerbericht Irak, Stand: 31.07.2011)
Was droht einer Frau in der KRG-Region und im Irak, welche sich einer Zwangsheirat widersetzt?
Im schlimmsten Fall droht einer Frau, die sich im Irak und auch in der Kurdistan Regional Government (KRG)-Region einer Zwangsheirat widersetzt Ehrenmord. Gewalt gegen Frauen hat im Irak seit 2003 wieder zugenommen. Nicht zuletzt mit dem Einmarsch der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) hat sich die Situation der Frauen drastisch verschlechtert. Doch bereits im Oktober 2013 gelang es dem Justizminister Hassan al-Shimmari die umstrittene Gesetzesvorlage zu einem neuen Zivilstandgesetz vom Ministerrat absegnen zu lassen. Damit soll der Status der Frauen verschlechtert werden. In der sogenannten Ja'afari Gesetzesvorlage ist vorgesehen, dass Mädchen ab neun Jahren verheiratet werden dürfen, dass Vergewaltigung in der Ehe erlaubt ist und dass Frauen die Bewilligung ihres Ehemannes brauchen, um das Haus verlassen zu dürfen.
Frauen und Mädchen sind unter anderem Opfer von häuslicher und sexueller Gewalt, Zwangsheirat oder Ehrenmorden. Die Täter werden kaum strafrechtlich verfolgt. Die Frauen und Mädchen wehren sich selten aus Angst vor den Tätern, der Familie oder der Gemeinschaft. Sie fürchten einem Ehrverbrechen zum Opfer zu fallen. Oft werden Opfer zu Täterinnen gemacht und inhaftiert, da sie sich unmoralisch verhalten hätten.
Im Irak, auch in der KRG-Region, müssen sich die Frauen den männlichen Familienmitgliedern unterordnen. Die Ehen sind meistens arrangiert und Frauen haben kaum die Möglichkeit eigene Pläne, welche den Vorstellungen der männlichen Familienangehörigen widersprechen, umzusetzen. Das moralisch korrekte Verhalten und der Erhalt der Jungfräulichkeit der unverheirateten Frauen sind bedeutend für die Familienehre. Zwar hat die strengere strafrechtliche Verfolgung von Ehrenmördern einen gewissen Rückgang von Ehrenmorden zur Folge. Heute werden Ehrenmorde häufig als Selbstmorde oder Unfälle ausgegeben; Selbstmorde junger Frauen und Mädchen haben zugenommen.
Frauen haben kaum die Möglichkeit, sich dem Willen der Familie zu entziehen. Auch wenn sie nicht mit Ehrenmord bedroht werden, können junge Frauen in den seltensten Fällen alleine, außerhalb ihres Familienverbandes leben.
Frauen, die alleine leben, gelten auch gemäß den Richtlinien von UNHCR zu den verletzlichsten Personengruppen. Ohne die Unterstützung ihrer Verwandtschaft sind viele gezwungen, sich zu prostituieren, Ehen mit älteren Männern oder Zeitehen einzugehen.
(Anfragebeantwortung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 15.01.2015 betreffend Zwangsheirat im Irak)
Für einen "Ehrenmord" kann in einem der seltenen Fälle einer Anklage eine Haft von sechs Monaten verhängt werden. Der Artikel 128 gewährt milde Strafen bei Mord mit "Ehrenmotiven". Häusliche Gewalt ist in einem gewissen Rahmen gesetzlich erlaubt. Häuslicher Missbrauch und sogenannte Ehrenmorde bleiben ernsthafte Probleme in der kurdischen Region und im ganzen Land. Die Gesetze außerhalb der Kurdenregion bieten den Tätern bei Ehrenmorden Strafmilderung und auch wenn die Gesetze in der Kurdenregion günstiger für Frauen sind, gibt es weiterhin Ehrenmorde und Selbstmorde von Frauen, denen Ehrenverbrechen vorgeworfen werden.
Die irakischen Behörden verzeichneten im Jahr 2008 56 so genannte Ehrenmorde in den neun südlichen Gouvernements. Die meisten Männer kommen mit diesen Morden davon, weil die Behörden nicht gewillt sind, ordentliche Ermittlungen durchzuführen und die Täter zu bestrafen. Die irakischen Gesetzgeber schafften es nicht, die Gesetze zu ändern, die effektiv derartige Gewalt gegen Frauen und Mädchen verzeihen, sogar ermöglichen. Das Strafgesetz beispielsweise sieht vor, dass ein verurteilter Mörder, der auf Strafmilderung plädiert, weil er aus "ehrenhaften Motiven" getötet hat, möglicherweise nur sechs Monate Haft bekommt.
Ein Menschenrechtsbeamter der autonomen Region Kurdistan berichtete im Dezember 2008, dass die Region Kurdistan einen Ehrenmord rechtlich nicht anders betrachtet, als einen Mord, was die Bestrafung für einen Ehrenmord der Bestrafung für einen Mord gleichsetzt. Die Natur des Verbrechens macht es für die Behörden schwierig, genügend Beweise zu finden, um die Fälle zu verfolgen. Die Menschenrechtsbehörden der Region Kurdistan berichteten, dass im Jahr 2008 117 Frauen bei Ehrenmorden starben.
Im April 2008 verhafteten die Sicherheitskräfte der autonomen Region Kurdistan drei Personen, die wegen eines Ehrenmordes in Sulaymaniyah beschuldigt wurden, entließ sie aber Presseberichten zufolge später wieder. Berichten zufolge flohen die Verdächtigen aus dem Land.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.10.2010 betreffend Ehrenmorde an Frauen)
2.6. Zur Lage von gemischt sunnitisch-schiitischen Familien im Irak werden nachstehende spezifische Feststellungen unter Heranziehung der zitierten Quelle getroffen:
Gemäß Schätzungen der irakischen Regierung gibt es im Irak etwa 2 Millionen gemischt sunnitisch-schiitische Ehen/Familien gibt/gab (Stand 2013). Gemischte Familien sind häufig Drohungen, Vertreibungen, und zum Teil - und insbesondere in ländlichen Gebieten - Risiken in Bezug auf ihre Sicherheit ausgesetzt sind. Die Paare wissen häufig nicht, wohin sie ziehen/fliehen sollen, da das Land konfessionell gespalten ist und somit jeweils einer der Eheleute von der anderen Seite diskriminiert/bedroht würde. Die Kinder der Mischehen sind doppeltem Druck (von Seiten der Sunniten und von Seiten der Schiiten) ausgesetzt. Die Diskriminierungen begannen mit dem Sturz des Saddam-Regimes im Jahr 2003, verschärften sich in den Bürgerkriegsjahren 2006-2008. Danach scheint es eine gewisse Entspannung gegeben zu haben, der eine abermalige Verschärfung folgt(e). Es konnten keine aktuellen Quellen gefunden werden, die besagen, dass es im Irak eine Region gibt, in die sich gemischte Paare zurückziehen können, und in der sie in Sicherheit leben können. Eine Quelle aus dem Jahr 2011 besagt, dass es in Zentralbagdad, sowie in einigen anderen größeren Städten Viertel gibt, in denen sich solche Familien vermehrt ansiedel(te)n.
Laut einem Artikel der Washington Post aus dem Jahr 2007 werden gemischte Paare immer häufiger durch den zunehmenden konfessionellen Zwist entzweit. Sie werden von Milizen oder Aufständischen gezwungen, ihre Häuser zu verlassen, weil einer der Partner die "falsche" Konfession hat. Diese Paare finden auf Grund der Konfession des jeweils anderen Partners kaum Zufluchtsorte. Diese Belastungen, denen die Familien ausgesetzt sind, auch auf Grund von Vertreibungen, Trennungen und Ängsten, führen dazu, dass zunehmend Familien auseinandergerissen werden. "Durch das Fehlen von Sicherheit schützen sich die Iraker, indem sie sich ihren Konfessionen und Klans zuwenden", sagt die UN-Mitarbeiterin Zina Abdul Rasul. "Es wird zum Normalzustand, dass man davon hört, dass gemischte Familien auseinander brechen".
Das Institute for War and Peace Reporting (IWPR), ein 1991 gegründetes, in London ansässiges internationales Netzwerk zur Förderung freier Medien, schreibt 2010 über das Schicksal einer gemischt sunnitischen-schiitischen Familie: Im Jahr 1999, so die Mutter der Familie, sei es kein Problem gewesen, wenn ein Sunnite eine Schiitin heiraten wollte. Am Höhepunkt des Konfliktes zwischen Schiiten und Sunniten im Jahr 2006 hatte das Paar zwei Kinder und ein Haus im Bezirk Yarmuk im Westen Bagdads. Als ihre Nachbarschaft zu einer Hochburg der sunnitischen Rebellen wurde, verschärfte sich die Situation innerhalb der Familie. Von Todesdrohungen per Telefon schikaniert, zog Fatima schließlich aus und nahm ihre Kinder mit nach Kadhamiya, einer schiitischen Nachbarschaft. Yasin, der Vater der Familie blieb zurück in Yarmuk. Seine Eltern überzeugten ihn, dass die Heirat ein Fehler gewesen sei, und dass die Verwandten seiner Frau ihn umbringen würden. Das Paar ging dann nach Syrien.
Im Irak, einem Land, das von Anbeginn des muslimischen Glaubens von Sunniten und Schiiten geteilt wird, finden die meisten Hochzeiten innerhalb der gleichen Konfession statt. Gemischte Hochzeiten sind möglich, und es gibt kein Erfordernis, hierfür die religiöse Identität der heiratenden Personen zu deklarieren. Allerdings ist aus den Heiratsdokumenten ersichtlich, ob die Zeremonie nach sunnitischer oder schiitischer Praxis durchgeführt wurde. Obwohl es keine diesbezüglichen Aufzeichnungen gibt, scheint es laut dieser Quelle (mit Stand 2011) so zu sein, dass sich die Zahl (zur Zeit des Erscheinens dieses Artikels) solcher gemischten Ehen erhöht. Es gibt einige Gegenden in Bagdad und anderen Städten, in denen gemischt sunnitisch/schiitische Familien leben. Es wurde aber auch erklärt, dass die Situation in ländlichen Gebieten anders sei, in diesen seien gemischte Ehen weniger häufig. In anderen Gegenden, kann es sein, dass es möglich ist, dass Sunniten Schiitinnen heiraten, aber nicht umgekehrt. In ländlichen Gebieten kann es sein, dass gemischte Ehepaare auf Grund des zunehmenden Islamismus durch Gruppierungen wie Al-Qaeda oder dem IS Sicherheitsrisiken ausgesetzt sind. In der Autonomen Kurdenregion sind gemischte Ehepaare keinen Sicherheitsrisiken ausgesetzt. Im Jahr 2006 hat die irakische Regierung versucht, gemischt sunnitisch/schiitische Ehen zu fördern, indem solche Paare einen Anspruch auf 2.000 USD hatten. Diese Maßnahme sollte den konfessionellen Konflikt entschärfen, wurde jedoch inzwischen wieder eingestellt.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.05.2016 betreffend konfessionell gemischte Ehepaare)
3.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten, ferner durch Vernehmung der Beschwerdeführers als Partei in der vor dem erkennenden Gericht am 13.09.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung, die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Identitätsdokumente, Urkunden un Lichtbilder und schließlich durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.05.2016 betreffend konfessionell gemischte Ehepaare, die Anfragebeantwortung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 15.01.2015 betreffend Zwangsheirat im Irak, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.10.2010 betreffend Ehrenmorde an Frauen, Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage der Frauen im Irak vom Juli 2012, die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 20.12.2007 betreffend Austragung und Verhandlung von Stammesfehden, die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 21.22.2007 betreffend Blutrache und die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 03.12.2008 betreffend Übergriffe auf Männer wegen Verdachts auf vorehelichen Geschlechtsverkehr bzw. unerlaubte Beziehungen durch die Familie der Frau. Das Bundesverwaltungsgericht.
Zur mündlichen Verhandlung erschienen die Beschwerdeführer ohne Rechtsberatung und ohne ihre Vertretung und gaben nach Rechtsbelehrung bekannt, keine Vertagung der Verhandlung zu begehren und auf die Teilnahme eines Rechtsberaters zu verzichten.
3.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde.
Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie deren persönliche und familiäre Lebensumstände im Herkunftsstaat sowie in Österreich ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht als glaubwürdig erachteten und widerspruchsfrei vorgetragenen Angaben der Beschwerdeführers sowohl in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 13.09.2016 als auch in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am sowie den vorgelegten Identitätsdokumenten.
Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug.
3.3. Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, welche in der mündlichen Verhandlung erörtert und dem Beschwerdeführer ausgehändigt wurden. Zur Sicherstellung der notwendigen Ausgewogenheit in der Darstellung wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurden ferner spezifische herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die Lage von Frauen (insbesondere hinsichtlich Ehrenmorden und Verfolgung durch die Familie im Fall der Abweichung von traditionellen Wertvorstellungen) und von gemischtkonfessionellen Ehepaaren im Irak herangezogen, um die spezifische Situation der Beschwerdeführer hinreichend zu berücksichtigen.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur Lage im Irak nicht entgegen getreten.
3.4. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051).
Zur Glaubhaftmachung der Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, Zl. 95/20/0650).
3.5. Im Sinne dieser Judikatur ist es den Beschwerdeführern gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Im Einzelnen:
3.5.1. Die Beschwerdeführer erachten sich im Irak sowohl ausweislich ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht als auch in der Einvernahme durch die belangte Behörde aufgrund der infolge der am 18.06.2014 ohne Einverständnis und gegen den Willen der Eltern der Zweitbeschwerdeführerin geschlossenen die Ehe durch Angehörige der Familie der Zweitbeschwerdeführerin - insbesondere deren Vater und deren Bruder als verfolgt.
In Anbetracht des im Kern widerspruchsfreien und plausiblen Vorbringens der Beschwerdeführer, welches in den getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak Deckung findest, ist deren Vorbringen als glaubwürdig anzusehen und den getroffenen Feststellungen zu Grunde zu legen. Soweit Widersprüche aufgetreten sind, betreffen sie nebensächliche Aspekte und sind demnach der Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht abträglich.
So schilderten die Beschwerdeführer lebensnah und nachvollziehbar ihr persönliches Umfeld sowie das gemeinsame Kennenlernen vor Verwirklichung der ausreisekausalen Ereignisse, welches in zwei erfolglosen Versuchen des Erstbeschwerdeführers seinen Niederschlag fand, um die Hand der Zweitbeschwerdeführerin anzuhalten. Aus den vom Bundesverwaltungsgericht seinen Feststellungen zugrunde gelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich ferner, dass gemischte Eheschließlungen zwar möglich sind, gemischte Familien jedoch häufig Drohungen, Vertreibungen, und zum Teil - und insbesondere in ländlichen Gebieten - Risiken in Bezug auf ihre Sicherheit ausgesetzt sind. Demgemäß und in Anbetracht der allgemeinen religiösen Spannungen im Irak ist plausibel, dass der Erstbeschwerdeführer als Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung Ablehnung bei der schiitischen Familie der Zweitbeschwerdeführerin erfahren hat und diese Ablehnung ob der Beharrlichkeit des Erstbeschwerdeführers mit Drohungen verbunden wurde. Seitens der Zweitbeschwerdeführerin wurde ferner glaubwürdig vorgetragen, Übergriffen seitens des Vaters ausgesetzt gewesen zu sein, da sie trotz eines ausgesprochenen Verbotes weiterhin mit dem Erstbeschwerdeführer Kontakt unterhielt. Die erfolgte Eheschließung wurde dem Bundesverwaltungsgericht urkundlich nachgewiesen und gelangt das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich zunächst zur Überzeugung, dass die Beschwerdeführer nach dieser ohne Einverständnis und gegen den Willen der Eltern der Zweitbeschwerdeführerin geschlossenen Ehe das Land verließen, um sich dem Zugriff der Familienangehörigen zu entziehen. Die war den Beschwerdeführern auch ihrem Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zufolge bewusst und entschlossen sich diese deshalb absichtlich dazu, zunächst zu heiraten und daraufhin das Land - zunächst in die Türkei - zu verlassen.
Der Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens der Beschwerdeführer war schließlich zuträglich, dass diese nicht mit außerhalb des gewöhnlichen Geschehnisablaufes stehenden Komplikationen verbunden wurden. Da die Ehe zwischen den Beschwerdeführern nach wie vor besteht und die Zweitbeschwerdeführerin zwischenzeitlich ein Kind erwartet, ist im Hinblick auf den geltend gemachten Fluchtgrund davon auszugehen, dass dieser nach wie vor aktuell ist.
3.5.2. Eine Rückkehrgefährdung ist dem Vorbringen der Beschwerdeführers ebenfalls glaubwürdig zu entnehmen. Von einer patriarchalisch geprägten Familienstruktur wie jener im Irak ist zu erwarten, dass die selbstbestimmte Entscheidung der Zweitbeschwerdeführerin, die Ehe einzugehen, nicht hingenommen wird. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu Gewalt gegenüber Frauen und insbesondere zu Ehrenmorden ist zunächst festzuhalten, dass sich im Irak Frauen den männlichen Familienmitgliedern unterordnen müssen. Die Ehen sind meistens arrangiert und Frauen haben kaum die Möglichkeit eigene Pläne, welche den Vorstellungen der männlichen Familienangehörigen widersprechen, umzusetzen. Das moralisch korrekte Verhalten und der Erhalt der Jungfräulichkeit der unverheirateten Frauen sind bedeutend für die Familienehre. Ausgehend davon ist zunächst plausibel, dass Familien- und Stammesangehörige der Zweitbeschwerdeführerin nach ihr suchten und die Suche bei der Familie des Erstbeschwerdeführers ihren Ausgang nahm. In Anbetracht der vor der Ausreise unterlaufenen Übergriffe des Vaters und der bewaffneten Zusammenrottung und den anlässlich der Suche ausgestoßenen Drohungen ist von einer bestehenden Gefährdung der Beschwerdeführer auszugehen. Ferner ist nachvollziehbar, dass den Beschwerdeführern ein Verstoß gegen den Wertekanon ihrer Stämme zur Last gelegt wird sowie gegenüber dem Erstbeschwerdeführer Rache genommen soll, da dieser als Entführer der Tochter bzw. der Schwester angesehen wird - wobei bei diesem Ergebnis letztlich unerheblich ist, ob gegen diesen auch eine Anzeige bei den Sicherheitsbehörden erstattet wurde oder nicht. Einsichtig ist schließlich, dass dem Erstbeschwerdeführer von seinem Stamm keine Verfolgung droht - was auch nicht behauptet wurde - jedoch auch kein Schutz aufgrund des schiitischen Bekenntnisses seiner nunmehrigen Ehefrau zu erwarten ist.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist demnach festzustellen, dass sich die Beschwerdeführer durch ihr Verhalten eines irreversiblen Verstoßes gegen den Wertekanon ihrer Stämme schuldig gemacht haben, weil sie dem Willen der Familie der Zweitbeschwerdeführerin nicht entsprochen haben und einer interkonfessionelle Ehe schlossen, sodass die entsprechenden Feststellungen betreffend die Rückkehrgefährdung zu treffen waren.
Dass die Beschwerdeführer mit keiner wirksamen Schutzgewährung durch staatliche Behörden rechnen können, ergibt sich aus den zur allgemeinen Lage im Irak getroffenen Feststellungen (siehe hiezu die beweiswürdigenden Ausführungen unter Punkt 3.3.).
3.5.3. Die Feststellungen betreffend die nicht vorhandene politische Betätigung der Beschwerdeführer sowie die nicht vorhandenen Probleme mit den Behörden seines Heimatstaates beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
3.5.4. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG 2005 ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (VwGH 16.2.2000, Zl. 99/01/0149). Es muss ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Es ist Sache der Behörde, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen (VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0318). Der Betroffene darf im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985 mwN). Dem gegenüber sind allfällige aus der Situation des Asylwerbers ableitbare wirtschaftliche beziehungsweise soziale Benachteiligungen nicht geeignet, zu einer Verneinung der inländischen Fluchtalternative zu führen (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0620;).
Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- sowie Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil schließen die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzlich aus. Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0620).
Zu den bereits getroffenen Ausführungen tritt hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420). Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0185). Darüber hinaus muss es dem Asylsuchenden auch möglich sein, seine politischen oder religiösen Überzeugungen sowie seine geschützten Merkmale beizubehalten (VwGH 19.12.2001, Zl. 98/20/0299).
Eine gemeinsame innerstaatliche Fluchtalternative steht den Beschwerdeführern im Kontext der vorstehenden Erwägungen - auch in vorausschauender Einbeziehung des erwarteten Kindes - nicht zur Verfügung, zumal sich die unterschiedliche Konfession der Beschwerdeführer bei der Niederlassung in sunnitische bzw. schiitisch geprägten Gebieten des Irak im Norden bzw. im Süden als hinderlich erweist. In Bagdad ist hingegen von der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung durch Familien- bzw. Stammesangehörige der Zweitbeschwerdeführerin auszugehen. Eine alleinige Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist den Beschwerdeführern nicht zumutbar, zumal die Beschwerdeführer für ihr Kind zu sorgen haben und auch eine Aufrechterhaltung des gemeinsamen Familienlebens gewährleistetet sein muss.
Zu A)
4.1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.01.2015 gemäß § 17 Abs. 1 AsylG vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz, im Gefolge der Durchführung einer Erstbefragung gemäß § 42 Abs. 1 BFA-VG iVm § 19 Abs. 1 AsylG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung erfolgte die Zulassung des Verfahrens durch die belangte Behörde, wobei der diesbezügliche Akt am 05.03.2015 bei der zuständigen Regionaldirektion einlangte. Damit galt der Antrag mit diesem Datum gemäß § 17 Abs. 2 AsylG als eingebracht.
Der Lauf der in § 73 Abs. 1 AVG normierte Frist zur Entscheidung über den Antrag durch das BFA begann sohin spätestens am 05.03.2015. Am 18.02.2016 brachte der Vertreter des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG ein. In Ansehung des § 8 Abs. 1 und 2 VwGVG war die Beschwerde daher zulässig. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die belangte Behörde keinen über den Antrag absprechenden Bescheid erlassen. Eine allfällige Unterbrechung der Entscheidungsfrist im Sinn des § 8 Abs. 2 VwGVG wurde nicht aktenkundig. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist im Übrigen der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich, sodass die mit 01.06.2016 eingetretene Verlängerung der Entscheidungsfrist in asylrechtlichen Verfahren durch BGBl. I Nr. 24/2016 unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 28.01.2004, Zl. 2003/12/0147).
Gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Im gegenständlichen Fall war ein Verschulden des Beschwerdeführers an der Verzögerung des Verfahrens bzw. der nicht fristgerechten Entscheidung der belangten Behörde über dessen Antrag auf internationalen Schutz aus dem Akteninhalt nicht abzuleiten und insoweit nicht feststellbar. Ferner erfolgte auch kein Vorbringen der belangten Behörde dahingehend, sodass sich die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als berechtigt darstellt.
In Ansehung dessen trat das Bundesverwaltungsgericht an Stelle der belangten Behörde in die inhaltliche Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ein. Ein separater Abspruch darüber war der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgend nicht erforderlich (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075 mwN). Der Beschwerdeführer äußerte hiezu in der mündlichen Beschwerdeverhandlung keinen Einwand.
4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
4.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund haben, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. hiezu auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach festgestellt, dass Asylwerbern, denen bei Eheschließung gegen den Willen der Familie wegen Missachtung der Wertvorstellungen der Familie (insbesondere weibliches Familienmitglied) die Ermordung droht, vor der sie der Staat nicht schützt, sowohl eine Verfolgung wegen des Geschlechts als auch wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie der Verfolger in Betracht kommt (VwGH 09.09.2010, Zl. 2007/20/1091; 28.08.2009, Zl. 2008/19/1027). In Ansehung der Zweitbeschwerdeführerin ist das Vorliegen eines Konventionsgrundes demnach zu bejahen, zumal deren Familie die erfolgte Eheschließung nicht hinzunehmen bereit ist und die Zweitbeschwerdeführerin deshalb unter Einsatz von Gewalt (bis hin zum Ehrenmord) zu einem für sie genehmen Verhalten - nämlich der "Rückkehr" zwingen wollte und will. Die Familienangehörigen der Zweitbeschwerdeführerin - insbesondere deren Vater und ihr Bruder - betrachten diese unter Negation der erfolgten Eheschließung demnach weiterhin als Teil ihrer Familie und demnach einer sozialen Gruppe, hinsichtlich dessen sie sich das Recht anmaßen, durch Anwendung von Gewalt ihren Willen zum Zweck der Aufrechterhaltung der Wertvorstellungen der Familie durchzusetzen.
Nach der Rechtsprechung kann ferner Verfolgungshandlungen gegen Personen, die in die Rache gegen den unmittelbar Betroffenen bloß aufgrund ihrer familiären Verbindung zu diesem einbezogen werden, die Asylrelevanz nicht von vornherein abgesprochen werden (VwGH 13.11.2014, Zl. Ra 2014/18/0011 betreffend den Ehemann einer Asylwerberin). Da der Erstbeschwerdeführer aufgrund der mit der Zweitbeschwerdeführerin bestehenden und von deren Familie missbilligter Ehe - welche aufzugeben vom Erstbeschwerdeführer im Übrigen nicht abverlangt werden kann - ebenfalls der maßgeblichen Gefahr von Übergriffen unter Einsatz von Gewalt ausgesetzt ist, besteht auch in Ansehung des Erstbeschwerdeführers die maßgeblichen Gefahr von in ihrer Intensität asylrelevanten Eingriffen aus dem in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe der Familie der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der erfolgten Eheschließung.
Ausweislich der getroffenen Feststellungen ist im Fall von Streitigkeiten in der Familie bis hin zum Ehrenmord von keiner wirksamen Schutzgewährung durch staatliche Behörden auszugehen, zumal derartige Angelegenheiten vorrangig als Familien- bzw. Stammesangelegenheiten gesehen werden und deshalb keine ausreichende Beachtung durch Sicherheitskräfte erfahren. Ferner ist selbst im Fall eines nachgewiesenen Ehrenmordes keine angemessene Bestrafung des Täters sichergestellt, sodass insoweit auch keine abschreckende Wirkung im Hinblick auf potentielle Verfolger anzunehmen ist, da diese selbst im Fall staatlicher Strafverfolgung mit außerordentlicher Milderung aufgrund "ehrenhafte Motive" rechnen können. Schließlich ist in Anbetracht des gegenständlichen Sachverhaltes es nicht erforderlich, den im gegenständlichen Fall aussichtslosen Versuch zu unternehmen, bei staatlichen Stellen Schutz zu suchen (VwGH 04.03.2010, Zl. 2006/20/0832).
In Anbetracht der getroffenen Feststellungen ist den Beschwerdeführern demnach gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert und das Schwergewicht zudem auf Fragen der Beweiswürdigung.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.