W213 2122069-1•BVwG W213 2122069-1
W213 2122069-1Tribunal Administrativo Federal7 de nov. de 2016
belangte Behörde, Beschwerdevorentscheidung, Einbringungsstelle,<br/>Postlauf, Rechtsmittelfrist, verspätete Beschwerde, Zurückweisung,<br/>Zustellung
W213 2122069-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Telekom Austria AG, Personalamt Graz, vom 09.07.2015, GZ. VrSt 0530/13, und die Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2015, GZ. VrSt 0530/13, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags und Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung, beschlossen:
A)
Die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Telekom Austria AG, Personalamt Graz, vom 15.07.2015, GZ. VrSt 0530/13, und die Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2015, GZ. VrSt 0530/13, betreffend Gebührlichkeit einer Aufwandsentschädigung (Lenkeraufwandsentschädigung), wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung der Telekom Austria AG, Personalamt Graz, vom 08.10.2015, GZ. VrSt 0530/13, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags und Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung, bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 22.05.2013 beantragte die Beschwerdeführerin Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages bzw. ihrer besoldungsrechtlichen Stellung.
Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 09.07.2015 als unzulässig zurück. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 15.07.2015 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 14.08.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 17.08.2015, erhob die Beschwerdeführerin gegen den obigen Bescheid Beschwerde.
Die belangte Behörde erließ hierauf die Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2015, womit die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin stellte gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG einen Vorlageantrag und begehrte die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit hg. Schreiben vom 11.03.2016 wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass ihre Beschwerde offenkundig verspätet eingebracht wurde und deshalb zurückzuweisen sei.
Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 22.03.2016 die verspätete Einreichung der Beschwerde zu entschuldigen. Sie räumte zwar ein die Beschwerde verspätet eingebracht zu haben, begründete dies aber damit eine juristische Laie zu sein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang..
Die Sachverhaltsfeststellungen konnten auf Basis der unstrittigen Aktenlage und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin getroffen werden. Der
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Die §§ 7, 12 und 20 VwGVG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
"Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. .....
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
...
§ 12. Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.
§ 20. Die Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und die sonstigen Schriftsätze im Verfahren über diese sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. In allen sonstigen Verfahren sind die Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen."
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 15.07.2015 zugestellt und damit der Lauf der Rechtsmittelfrist von vier Wochen in Gang gesetzt, die am 12.08.2015 endete.
Am 17.08.2015 langte die mit 14.08.2015 datierte Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Es ist daher davon auszugehen, dass bereits bei Abfassung der Beschwerde die Rechtsmittelfrist verstrichen war.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht mit der Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2015 die Beschwerde gemäß §§ 7 Abs. 4 und 14 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier zu prüfende Frage der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde ist angesichts der klaren Sach- und Rechtslage klar und eindeutig zu lösen.
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