BVwG W213 2112651-2

W213 2112651-2Tribunal Administrativo Federal7 de nov. de 2016

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Regest

belangte Behörde, Einbringungsstelle, Postlauf, Rechtsmittelfrist,<br/>verspätete Beschwerde, Zurückweisung, Zustellung

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BVwG W213 2112651-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2112651.2.00

Spruch

W213 2112651-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Telekom Austria AG, Personalamt Wien, vom 17.07.2015, GZ. VrSt 0725/13, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags und Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 19.06.2013 beantragte der Beschwerdeführer Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages bzw. seiner besoldungsrechtlichen Stellung.

Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 17.07.2015 als unzulässig zurück. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer - laut dessen Angaben - am 24.07.2015 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 17.08.2015, erhob der Beschwerdeführer gegen den obigen Bescheid Beschwerde, wobei er die Beschwerde direkt Bundesverwaltungsgericht - dort eingelangt am 20.08.2015 - einbrachte.

Mit Schreiben vom 20.08.2015, GZ. W188 211251-1/2E, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 6 AVG der belangten Behörde, wo sie am 25.08.2015 einlangte.

Die belangte Behörde legte hierauf mit Schreiben vom 24.02.2016 die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit hg. Schreiben vom 22.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass seine Beschwerde offenkundig verspätet eingebracht wurde und deshalb zurückzuweisen sei.

Der Beschwerdeführer gab hierzu keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang..

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten auf Basis der unstrittigen Aktenlage und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin getroffen werden. Der

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Die §§ 7, 12 und 20 VwGVG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

"Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. .....

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

...

§ 12. Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.

§ 20. Die Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und die sonstigen Schriftsätze im Verfahren über diese sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. In allen sonstigen Verfahren sind die Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen."

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 24.07.2015 zugestellt und damit der Lauf der Rechtsmittelfrist von vier Wochen in Gang gesetzt, die am 21.08.2015 endete.

Am 20.08.2015 langte die mit 17.08.2015 datierte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Wenn dieses auch unverzüglich gemäß § 6 AVG die Weiterleitung der Beschwerde an die belangte Behörde veranlasste, langte diese dennoch erst am 25.08.2015, also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, dort ein.

In rechtlicher Hinsicht ist auf die klare gesetzliche Anordnung der §§ 12 und 20 VwGVG hinzuweisen, wonach die Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist, die den bekämpften Bescheid erlassen hat. Wird die Beschwerde bei der unrichtigen Einbringungsstelle eingebracht, ist sie gemäß § 6 Abs. 1 AVG auf Gefahr des Einschreiters an die richtige Einbringungsstelle weiterzuleiten. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Stelle wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird. Ein bei einer unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Stelle einlangt oder iSd § 33 Abs. 3 AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, zu § 6 Rz 11).

Die Beschwerde war daher gemäß §§ 7 Abs. 4 und 14 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier zu prüfende Frage der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde ist angesichts der klaren Sach- und Rechtslage klar und eindeutig zu lösen.

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