W208 2109077-1•BVwG W208 2109077-1
W208 2109077-1Tribunal Administrativo Federal7 de nov. de 2016
Außerkrafttreten Zahlungsauftrag, Ermittlungspflicht, ersatzlose<br/>Behebung, Mandatsbescheid, Unzuständigkeit
W208 2109077-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde, der 1) XXXX GmbH und 2) Dipl. Ing. (FH) XXXX, beide vertreten durch die WEH Rechtsanwalt GmbH, Dr. XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 07.05.2015, GZ XXXX, betreffend ein Verfahren nach dem GEG, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (BF), sind die XXXX, XXXX (im Folgenden WHS) und der als deren Geschäftsführer tätige Dipl. Ing. (FH) XXXX (im folgenden HE.). Sowohl gegen HE. als Geschäftsführer als auch gegen die WHS wurden vom Diplomrechtspfleger des Landesgerichtes XXXX (LG), am 14.01.2015 jeweils mit 13 Zwangsstrafverfügungen Zwangsstrafen in Höhe von jeweils € 42.000,- verhängt, weil er bzw. die WHS der Verpflichtung gem. § 227 ff Unternehmensgesetzbuch (UGB) die Unterlagen für die Bilanzen der WHS im Zeitraum zwischen 31.12.2001 bis 30.11.2014 vollständig dem Firmenbuchgericht vorzulegen, nicht nachgekommen sei.
Diese Strafverfügungen wurden am 20.01.2015 zugestellt sowie lt. Angaben im bekämpften Bescheid nicht mit Einspruch bekämpft und erwuchsen in Rechtskraft. Wann dies erfolgt ist, ist dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.
2. Mit zwei Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheide) der Kostenbeamtin des LG vom 26.02.2015, FN XXXX (zugestellt am 10.03.2015), wurden die BF aufgefordert die oa. Zwangsstrafen zuzüglich je € 8,-
Einhebungsgebühr (Gesamt 2 x € 42.008,-) binnen 14 Tagen auf das Konto des LG zu überweisen.
3. Mit einer 84-seitigen-Vorstellung vom 24.03.2015 (elektronisch versendet am selben Tag und vom LG geöffnet am 25.03.2015), beschwerten sich die rechtfreundlich vertretenen BF gegen die oa. Mandatsbescheide und machte im Wesentlichen Unionsrechtswidrigkeit, Verfassungswidrigkeit sowie anhängige Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof geltend.
4. Der im Folgenden im Akt befindliche beschwerdegegenständliche Bescheid, datiert mit 07.05.2015 (zugestellt am 19.05.2015) weist folgenden Spruch auf [Anonymisierung durch BVwG]:
"In der Firmenbuchsache [...], ergeht über die am 24.03.2015 erhobene Vorstellung [der BF] gem. § 7 Abs. 1 GEG, § 35 AVG nachstehender Bescheid:
I.) Die Vorstellung wird als unzulässig zurückgewiesen.
II.) Über den Vorstellungswerber [HA.] wird gem. § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in Höhe von € 600,- (i.W. Euro sechshundert 00/100) verhängt."
5. Dagegen richtete sich die gegenständliche 94-seitige Beschwerde der BF vom 16.06.2015 (elektronisch eingebracht am selben Tag), mit der näher begründet die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wegen nicht fristgerechter Verfahrenseinleitung in eventu wegen aufgezählter gravierender Verfahrensfehler beantragt wurde.
6. Mit Schriftsatz vom 22.06.2015 (eingelangt am 24.06.2015) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem BVwG vor.
7. Aufgrund Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung in anderen Rechtsgebieten (ua. Asyl), unterblieb vorerst eine Erledigung durch das BVwG. In der Folge kam es am 17.10.2016 zu einer Neuzuweisung an den nunmehr zuständigen Richter, um das Verfahren zu erledigen. Es wird um Verständnis für die Verzögerung ersucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der in I. angeführte Verfahrensgang wird festgestellt.
Insbesondere wird festgestellt, dass die von der Kostenbeamtin des LG erlassenen Zahlungsaufträge am 10.03.2015 zugestellt und die dagegen eingebrachte Vorstellung am letzten Tag der Frist den 24.03.2015 elektronisch übermittelt wurde.
Die belangte Justizverwaltungsbehörde leitete innerhalb von 2 Wochen ab Einlangen der Vorstellungen kein Ermittlungsverfahren ein und erließ den angefochtenen Bescheid erst am 07.05.2015.
Dass die angeführten Verwaltungsstrafen zugestellt worden sind, steht fest. Ob sie auch rechtskräftig geworden sind, konnte - mangels diesbezüglicher Unterlagen im Akt (etwa unterschriebener Liste der "Vollstreckbarkeit und Anordnung der Erlassung eines Zahlungsauftrages" [OVL-Liste]) - nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.
Die Rechtskraft der Strafverfügungen ist aus dem Akt nicht nachvollziehbar, der BF hat allerdings auch nicht behauptet, dass er diese mit einem Rechtsmittel bekämpft hätte.
Die Feststellung, dass die Vorstellung am letzten Tag der Frist eingebracht wurde, ergibt sich aus dem Datum des im Akt einliegenden Übermittlungsprotokolls (ON 5).
Die Feststellung, dass kein Ermittlungsverfahren innerhalb von zwei Wochen nach Einbringung der Vorstellung (ON 6) eingeleitet wurde, ergibt sich daraus, dass im vorgelegten Verwaltungsakt, nach der Vorstellung gegen die Zahlungsaufträge, welche am 24.03.2015 elektronisch eingebracht wurde (ON 5), als nächstes der beschwerdegegenständliche Bescheid vom 07.05.2015 (ON 7) einliegt. Aktenvermerke oder sonstige Schriftstücke mit denen Ermittlungsschritte zu dokumentieren wären, finden sich keine.
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Da der Bescheid am 07.05.2015 erlassen, am 19.05.2015 zugestellt wurde und die Beschwerde am 16.96.2015 elektronisch eingebracht wurde, ist diese rechtzeitig.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen und in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 24 VwGVG, Anm. 8).
Zu A) Aufhebung des Bescheides
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die relevanten Bestimmungen des Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) StF: BGBl. Nr. 288/1962 idF BGBl. I Nr. 190/2013 samt Erläuterungen lauten:
"Zuständigkeit
§ 6. (1) Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge (§ 30 GGG) und Einwendungen nach § 35 EO ist
1. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten;
[...]
(2) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
Vorschreibung der einzubringenden Beträge
§ 6a. (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung,
Verfahren
§ 6b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden,
(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen,
(3) Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 2 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.
(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Gründe und der Höhe nach bereits rechtskräftig fest gestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Vorstellung und Berichtigung
§ 7. (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führender Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.
(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern.
[...]"
Die ErläutRV zum VAJu, 2357 BIgNr XXIV. GP 1, führen vorerst in ihrem Allgemeinen Teil aus:
"Im gerichtlichen Einbringungsrecht schlägt der Entwurf vor, dass die bisherigen Zahlungsaufträge der Kostenbeamten als Mandatsbescheide im Namen der Präsidenten des Gerichtshofs erlassen werden und dagegen die Vorstellung an den Präsidenten des Gerichtshofs offen steht. Damit soll verhindert werden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit einer Vielzahl von Rechtsmitteln gegen Gebührenvorschreibungen befasst wird."
Im Besonderen Teil führen die ErläutRV (7 ff) zur Änderung des GEG u. a. aus:
"Zu Z 2 (§ 6 GEG):
Zu Abs. 1: Mit dieser Bestimmung soll die Zuständigkeit im Einbringungsverfahren festgelegt werden. Die 'Vorschreibung' der Beträge erfasst den ersten nach außen tretenden Schritt der Behörde zur Einbringung der Beträge, also sowohl die Abfertigung einer Lastschriftanzeige (§ 6a Abs. 2 GEG) als auch die Erlassung des Zahlungsauftrags (siehe § 6a). Die Behörde entscheidet auch über sonstige im Zusammenhang mit der Einbringung stehende Anträge, etwa Anträge auf Wiederaufnahme, auf Wiedereinsetzung oder Oppositionsanträge.
Da der Bescheid - anders als nach dem AVG - bereits mit der Abgabe zur Ausfertigung erlassen wird (siehe den vorgeschlagenen § 6b Abs. 2), ist dies der maßgebliche Zeitpunkt, bis zu dem Änderungen der Zuständigkeitsgrundlagen zu beachten sind [...]
Zu Abs. 2: Die Zuständigkeit des Kostenbeamten, Zahlungsaufträge und sonstige Entscheidungen zu erlassen, soll beibehalten werden. Allerdings soll der Kostenbeamte nicht als eigene Bescheid erlassende Behörde tätig werden. Vielmehr soll er die Bescheide im Namen der Behörde nach Abs. 1 erlassen. Solche Entscheidungen können auch ohne formelles Ermittlungsverfahren nach § 37 AVG ergehen. Der Kostenbeamte kann zwar Sachverhaltserhebungen tätigen, soll aber nicht verpflichtet sein, den Parteien allseitiges rechtliches Gehör zu gewahren. Es handelt sich insofern um einen Mandatsbescheid, der mit Vorstellung angefochten werden kann (siehe den vorgeschlagenen § 7). Mandatsbescheid ist hier hier im Sinne des § 57 AVG zu verstehen, wiewohl die Befugnis der Behörde, den Kostenbeamten die Approbationsbefugnis zu erteilen, ebenfalls als ‚innerbehördliches Mandat' bezeichnet wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 5). Aus dem Bescheid muss ersichtlich sein, dass er vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, und dass er mit Vorstellung angefochten werden kann.
Die Präsidenten als zuständige Behörde haben nach Zweckmäßigkeitsüberlegungen in ihrer Geschäftseinteilung festzulegen, welche Beamten für welche Art von Mandatsbescheiden ermächtigt werden. In der Regel werden Zahlungsaufträge von den Kanzleileitern des Grundverfahrens zu erledigen sein; diesen können je nach Gerichtsübung auch einfache Fälle wie ein Bescheid über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung oder ein Wiedereinsetzungsantrag übertragen werden. Bescheide, bei denen konkrete Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind, wie etwa Oppositionsbegehren oder abweisende Rückzahlungsentscheidungen, könnten sich die Präsidenten vorbehalten.
Zu Z 3 (§ 6a GEG):
Zu Abs. 1: Der Inhalt des bisherigen § 6a GEG ist obsolet und kann aufgehoben werden. Der neue § 6a GEG übernimmt im Wesentlichen den Inhalt des bisherigen § 6 Abs. 1. Der Zahlungsauftrag soll als Mandatsbescheid auch in Zukunft, durch den Kostenbeamten erlassen werden können. Darüber hinaus steht es im Ermessen der Behörde (§ 6 Abs. 1 des Entwurfs auch die übrigen Bescheide (Wiedereinsetzungsantrag, Antrag auf Wiederaufnahme. Rückzahlungsanträge, Einwendungen nach § 35 EG) durch den Kostenbeamten fertigen zu lassen.
Zu Z 4 (§ 6b GEG):
Zu Abs. 1: Wie bisher sollen für das Verfahren in erster Linie die Bestimmungen des GOG anwendbar sein. Subsidiär soll das AVG zur Anwendung kommen, sofern im GEG keine Abweichung angeordnet ist Nach dem GOG richten sich insbesondere die Ausfertigung der Erledigungen (§ 79 GOG, nach Abs. 1 zweiter Satz auch in Justizverwaltungssachen anwendbar), die Register- und Aktenführung (§§ BO und 81 GOG), die Ladungen (§ 87), und die Bestimmungen über die Einbringung der Eingaben (§§ 891E). Da in Zukunft die Säumnisbeschwerde Abhilfe gegen Säumigkeit der Behörde schafft, ist der Fristsetzungsantrag nicht notwendig. Die teilweise Verdrängung einiger Bestimmungen des AVG durch das GOG ist wegen der Nähe des Einbringungsverfahrens zum gerichtlichen Grundverfahren sachlich gerechtfertigt.
Der justizverwaltungsrechtliche Kostenakt wird in der Regel gemeinsam mit dem Gerichtsakt geführt, die Kanzleikraft, die in der Regel auch die Gebühren bestimmt, fertigt auch die Gerichtsentscheidungen ab, auch wird dieselbe Software benützt.
Folgende Bestimmungen des AVG werden in Zukunft anwendbar sein: die §§ 4 - 6 AVG über den Zuständigkeitsstreit und die amtswegige Wahrnehmung der Zuständigkeit sowie § 7 AVG über die Befangenheit. Die Bestimmungen über Beteiligte und deren Vertreter sollen sich gem. dem vorgeschlagenen § 6b Abs. 3 nach den Vorschriften des Grundverfahrens richten. Die §§ 13 - 20 AVG werden durch das GOG überlagert; die Zustellung soll in § 6b Abs. 2 GEG geregelt werden.
Die §§ 32 und 33 AVG betreffen die Fristen. Als Zustelldienst im Sinne des § 33 Abs. 3 AVG ist nur die Zustellung im Postweg erfasst; elektronisehe Zustelldienste richten sich ausschließlich nach dem GOG und der darauf beruhenden ERV. Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen sind in Zukunft nach den §§ 34 bis 36 AVG zu verhängen. § 36 zweiter Satz AVG sieht die sinngemäße Anwendung des Verwaltungsstrafgesetzes vor; allerdings soll abweichend von § 16 VStG keine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen sein. § 36a AVG betrifft den Angehörigenbegriff.
§ 37 AVG regelt das Ermittlungsverfahren. Der Gegenstand der §§ 38 und 38a AVG ist in § 7 Abs. 5 und 6 GEG in der vorgeschlagenen Fassung geregelt. Die §§ 39 bis 44g AVG werden nicht zur Anwendung kommen, da im Einbringungsverfahren weder mündlich verhandelt werden muss noch Großverfahren anstehen.
§§ 69 bis 72 AVG regeln Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung, die schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs anzuwenden waren (siehe Wais/Dokalik, Gerichts gebühren10, § 7 GEG E 102 ff).
Zu Abs. 2: Bescheide sollen nur schriftlich erlassen werden können, und - wie im gerichtlichen Verfahren allgemein (vgl. § 416 Abs. 2 ZPO) - bereits dann Wirksamkeit entfalten, wenn sie zur Ausfertigung abgegeben sind. Die Behörde ist also an einen Zahlungsauftrag auch dann gebunden, wenn dieser aufgrund eines Zustellmangels nicht zugestellt werden kann.
[...]"
Die relevante Bestimmung des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, lautet:
"§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:
"Wie den ErläutRV zum Verwaltungsgerichts-Anpassungsgesetz-Jusitz (VAJu) zu entnehmen ist, wurden durch diese Novelle die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erforderlichen Anpassungen der Materiengesetze im Justizwesen, vorliegend im GEG, vollzogen. Das bisherige System von Zahlungsaufträgen und der Möglichkeit, dagegen Einwendungen zu erheben wurde durch die Möglichkeit abgelöst, dass Kostenbeamte im Namen des Präsidenten des Gerichtshofs Mandatsbescheide erlassen, gegen die Vorstellung an den Präsidenten des Gerichtshofs offensteht. Wie die zitierten ErläutRV explizit ausführen, ist der Mandatsbescheid im Sinn des § 6 Abs. 2 GEG‚ hier im Sinne des § 57 AVG zu verstehen.' Andernfalls, im Falle der Unterstellung einer abschließenden Regelung des Mandatsverfahrens im GEG, erwiesen sich insbesondere die Bestimmungen des § 7 GEG über den Mandatsbescheid und das Vorstellungsverfahren als lückenhaft. Nach § 6b Abs. 1 GEG (in der Fassung des VAJu) sind für das Verfahren zur Einbringung, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91 und subsidiär des AVG anzuwenden. Das GOG trifft keine Regelungen über die Geltung oder das Außerkrafttreten von Bescheiden, sehr wohl aber das AVG u.a. in seinem § 57. ln Übereinstimmung mit § 57 AVG sieht § 7 Abs. 1 GEG die Erhebung der Vorstellung vor, trifft abweichende Regelungen hinsichtlich der Stelle für die Einbringung der Vorstellung und trifft in § 7 Abs. 2 GEG Regelungen über die aufschiebende Wirkung der Vorstellung sowie über die Entscheidungsbefugnis des Präsidenten des Landesgerichtes. Wäre von einem Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides nach§ 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG auszugehen, hatte der belangte Behörde die Zuständigkeit zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde ermangelt (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).
Zur Darstellung der im Revisionsfall maßgebenden Rechtslage wird zunächst gem. § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 verwiesen. Dem Verwaltungsgericht kann nicht entgegentreten werden, wenn es mangels Ermittlungen von einem Außer-Kraft-Treten des Zahlungsaufgtrages (Mandatsbescheides) der Kostenbeamtin nach § 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG und damit von einer Unzuständigkeit des Präsidenten des Landesgerichtes zu einer Entscheidung über die Vorstellung ausging (vgl. auch das Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0076; VwGH 29.01.2015, Ro 2014/16/0073).
Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN).
Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006).
Bei der Mutwillensstrafe handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe (§ 34 AVG), nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 1973, Zl. 1665/72 = VwSlg 8448 A/1973, VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271).
Als ein Annex zu jener Angelegenheit in der die Tätigkeit der Behörde (mutwillig) in Anspruch genommen wird, fällt die Erlassung von Bescheiden mit denen eine Mutwillensstrafe verhängt wird, in die Zuständigkeit jener Behörden, die auch in der Hauptsache einzuschreiten haben, bzw hätten (VwGH 21.06.1971, 0830/71).
§ 7 Abs. 2 und 7 GEG [ALT] sollen die bestmögliche Gewähr dafür bieten, dass die Präsidenten der Gerichtshöfe nicht beträchtlich mit von Vornherein aussichtslosen - unter Umständen nur zum Zweck des Hinausschiebens der Zahlungspflicht eingebrachten - Berichtigungsanträgen in Anspruch genommen werden und dass dem Bund nicht aus auf diese Weise verzögerten Gebührenzahlungen ein finanzieller Nachteil entsteht. Die Mutwillensstrafe für solche Gebührenschuldner, die einen - auch für sie selbst - offensichtlich aussichtslosen Berichtigungsantrag einbringen, wurde durch den Gesetzgeber als das zur Erreichung dieses Zieles geeignete Instrument angesehen, weil diese Maßnahme nur den unredlich Rekurrierenden trifft und von ihr dennoch der gewünschte Steuerungseffekt zu erwarten ist (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 759 BlgNR 21. GP 35f; VwGH 16.07.2014, 2013/01/0129).
Nach § 234 Z 1 Geo ist die Erlassung des Zahlungsauftrages ‚stets vom Richter anzuordnen'. Da es sich bei dieser Bestimmung um eine Bestimmung handelt (Stammfassung der nunmehrigen Geo), die aus einer Zeit stammt, in der die Rechtspfleger noch einen wesentlichen eingeschränkteren Wirkungsbereich hatten, bestehen keine Bedenken, sie dahin auszulegen, dass ‚Richter' als Entscheidungsorgan (im Gegensatz zum Kostenbeamten oder zu einem Beamten der Geschäftsstelle) verstanden wird, demnach in jenen Fällen, in denen der Rechtspfleger zur Verhängung der Strafe berufen war, dieser auch zuständig ist, die Erlassung des Zahlungsauftrages anzuordnen (VwGH 22.12.2010, 2010/06/0174).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die das gerichtliche Verfahren tragenden Rechtsnormen (hier: § 283 UGB) für den Kostenbeamten nicht präjudiziell sind (vgl. die erwähnten hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2009 und vom 22. Dezember 2010; vgl. auch den im erwähnten hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2009 zitierten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. September 2008, B 1434/08-4, wonach die dortigen Beschwerdeführer "abermals [übersehen], dass die Vorschriften über die gerichtliche Verhängung einer Zwangsstrafe nach dem Firmenbuchsgesetz oder dem Unternehmensgesetzbuch im verwaltungsbehördlichen Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht angewendet worden seien und auch nicht anzuwenden gewesen seien."). Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Erstbeschwerdeführer bzw. der Beschwerdeführervertreterin zum wiederholten Male zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, wonach die Einbringung von Berichtigungsanträgen gemäß § 7 Abs. 1 GEG auf die behauptete Verfassungs- bzw. Unionsrechtswidrigkeit des (vorgelagerten) Verfahrens zur Erlassung der Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB gestützt werde, in einem Maße unvertretbar ist, dass es einer Mutwilligkeit gleichkommt (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 29. April 2013, VwGH 16.07.2014, 2013/01/0129)."
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Unzuständigkeit zur Zurückweisung der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid
Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Beschwerdefall noch die Rechtslage vor dem 01.01.2016 zum Tragen kommt (§ 7 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 190/2013).
Im konkreten Fall ist daher zu klären, ob der Präsident des LG gem. § 6 Abs. 1 GEG überhaupt berechtigt war als zuständige Behörde über die Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) bzw. die Vorstellung zu entscheiden. Dazu wäre es erforderlich gewesen, dass er binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einleitet oder seine Entscheidung über die Vorstellung erlässt, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft getreten wäre (§ 57 Abs. 3 AVG).
Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN).
Dem vorgelegten Justizverwaltungsakt waren keinerlei Hinweise auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. § 57 Abs. 3 AVG binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung zu entnehmen. Es wurde auch der Bescheid nicht innerhalb dieser Frist erlassen.
Der Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin ist folglich nach § 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten (§ 57 Abs. 3 AVG ist nach der oa. Rechtsprechung des VwGH im Einbringungsverfahren anwendbar).
Daraus folgt, dass die belangte Justizverwaltungsbehörde mit dem Spruch: "Die Vorstellung wird als unzulässig zurückgewiesen." über Mandatsbescheide abgesprochen hat, die rechtlich gar nicht mehr existent waren, damit war sie zur Entscheidung über die Vorstellung unzuständig.
Da eine Unzuständigkeit der Behörde in jeder Phase des Verfahrens wahrzunehmen ist, war auf die weiteren Beschwerdegründe nicht mehr einzugehen und der Bescheid wegen Unzuständigkeit der Justizverwaltungsbehörde in diesem Spruchpunkt aufzuheben.
Die belangte Behörde ist nicht gehindert, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, Parteiengehör einzuräumen und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (keine res iudicata). Dabei wird insbesondere auch festzustellen sein, aufgrund welcher Beweismittel von der Rechtskraft der Strafverfügungen ausgegangen wurde und sind diese im Akt zu dokumentieren.
Zur inhaltlichen Rechtslage darf aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Entscheidungen des VfGH vom 07.10.2015, G224/2015, des VwGH vom 10.08.2015, Ra 2015/03/0047 sowie auf eine Vielzahl von Entscheidungen des BVwG (z.B. W208 2109845-1/9E) hingewiesen werden.
3.3.2. Zur Unzulässigkeit der Mutwillensstrafe
Gemäß § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726,00 EUR verhängen.
Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde als "Vorstellungsbehörde" unzuständig gewesen, über die Vorstellung gegen den angefochtenen Bescheides abzusprechen. Dies hat gleichzeitig zur Folge, dass auch hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe Unzuständigkeit der belangten Behörde vorlag, zumal die Mutwillensstrafe in derselben Sache verhängt wurde und somit auch dieser Spruchteil des angefochtenen Bescheides mit Rechtswidrigkeit behaftet ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hält daher fest, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anlastet und dieser folglich gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG zu beheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH (insb. vom 29.01.2015, Ro 2014/16/0073) wird verwiesen.
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