W158 2110605-1•BVwG W158 2110605-1
W158 2110605-1Tribunal Administrativo Federal7 de nov. de 2016
Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, INVEKOS,<br/>Irrtum, Kassation, Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes<br/>Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung,<br/>Zuverlässigkeit
W158 2110605-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko Kuroki als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2015, AZ II/4-EBP/11-123046177, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Datum vom 22.03.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX, für die durch eine Agrargemeinschaft als zuständige Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2011 gestellt wurde.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116001198, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.656,29 gewährt. Auf Basis von 29,44 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 32,79 ha (davon Almfläche 21,15 ha) wurde der Beihilfenberechnung (gedeckelt durch die Anzahl der Zahlungsansprüche) eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 29,44 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Mit Antrag vom 12.12.2012 nahm die zuständige Bewirtschafterin der Alm mit der BStNr. XXXX eine Korrektur ihres Mehrfachantrages-Flächen vor und reduzierte das von ihr für das Antragsjahr 2011 beantragte Almfutterflächenausmaß.
4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120852143, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 nunmehr eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.571,34 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 84,95 ausgesprochen. Bei einer unveränderten Anzahl an Zahlungsansprüchen (29,44) legte die AMA der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung des Korrekturantrags vom 12.12.2012 - nun eine beantragte Fläche im Ausmaß von 27,96 ha (davon Almfläche 16,32 ha) zu Grunde. Unter dem Hinweis, dass für beihilfefähigen Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne, wurde letztlich von einer ermittelten (beihilfefähigen) Fläche im Ausmaß von 27,93 ha ausgegangen. Auch gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
5. Mit Datum vom 17.07.2014 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer das Antragsjahr 2011 betreffend Flächenabweichungen festgestellt wurden.
6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2015, AZ II/4-EBP/11-123046177, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 nunmehr eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 946,86 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 624,48 ausgesprochen. Dabei wurde der Beihilfenberechnung - auf Basis von (unverändert) 29,44 Zahlungsansprüchen und einer beantragten (beihilfefähigen) Fläche im Ausmaß von 27,93 ha - nun unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 17.07.2014 - eine ermittelte (beihilfefähige) Fläche im Ausmaß von 24,23 ha zu Grunde gelegt. Die AMA stellte damit zwischen beantragter und ermittelter Fläche eine Differenz von 3,70 fest und sprach - neben der Rückforderung des zu Unrecht bezahlten Betrages - auch eine Flächensanktion in Höhe von EUR 416,32 aus.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.02.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 11.02.2015, Beschwerde und beantragte die Abänderung des Bescheides in der Form, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt bzw. solche nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden. Zudem beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Alm-Referenzfläche festzustellen.
Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass im Rahmen der Beantragung die Sorgfaltspflicht gewahrt worden sei, die Futterflächen nach bestem Wissen und Gewissen beantragt worden seien und ihn jedenfalls kein Verschulden an der Überbeantragung treffe, womit Kürzungen und Ausschlüsse (Sanktionen) nicht zu verhängen gewesen wären.
Auch bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung, da ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 vorliege.
Zudem seien verhängten Sanktionen gleichheitswidrig und habe die AMA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt.
8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit 15.07.2015 das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt vor.
9. Mit Schreiben vom 11.12.2015 übermittelte die AMA im Rahmen einer Nachreichung zur Beschwerdevorlage einen sogenannten "Report", in dem mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer eine Erklärung vorgelegt habe, aus der hervorgehe, dass für ihn keine Umstände erkennbar gewesen seien, die ihn an der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters der Alm mit der BStNr. XXXX zweifeln lassen hätten müssen. Die AMA erkenne diese Erklärung - mit Verweis auf § 8i MOG 2007 - an und sei eine "Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion" vorzunehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der Sache:
Art. 57, 58 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65, lauten auszugsweise:
"Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet [...].
Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen [...]."
"Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft."
§ 8i Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 lautet:
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. das maßgebliche Sacherhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG).
Dies ist im vorliegenden Fall nur ansatzweise geschehen. Im angefochtenen Bescheid wurde auf Basis einer festgestellten Differenzfläche von 3,70 ha eine Flächensanktion für das Antragsjahr 2011 verhängt. Diese Flächensanktion gründet auf einer Überbeantragung die Alm mit der BStNr. XXXX betreffend. Hinsichtlich dieser Überbeantragung hat der Beschwerdeführer eine Erklärung (gemäß § 8i MOG 2007) vorgelegt, wonach ihm kein Verschulden an der Überbeantragung anzulasten sei. Diese Erklärung erachte auch die AMA - laut ihren eigenen Ausführungen in einem übermittelten "Report" - als berücksichtigungsfähig, sodass dem Beschwerdeführer aus ihrer Sicht kein Verschulden anzulasten und folglich von der Verhängung einer Sanktion abzusehen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass § 8i MOG 2007 dem Unionsrecht nicht widerspricht, wenn er festlegt, dass keine Sanktionen zu verhängen sind, wenn für den Auftreiber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten müssen, dass allerdings diese Gesetzesbestimmung derart auszulegen ist, dass die Wirksamkeit des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nicht gefährdet ist. Es muss gewährleistet sein, dass die Almauftreiber als diejenigen, die die Beihilfe beziehen, nicht pauschal aus ihrer Verantwortung für die Richtigkeit des Antrags entlassen werden. Gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 hat der Beihilfeempfänger im Einzelfall zu belegen, dass ihn kein Verschulden trifft, um Sanktionen zu vermeiden. Die bloße Erklärung, er habe auf den Almauftreiber vertrauen und keine Umstände erkennen können, die ihn an seiner Zuverlässigkeit zweifeln lassen hätten können, ist als Beleg für die Erfüllung des Tatbestandes des § 8i Abs. 1 MOG 2007 daher nicht ausreichend. Ist der Beihilfeempfänger bloßer Auftreiber wird ihm aber nicht derselbe Sorgfaltsmaßstab zuzusinnen sein wie dem Almbewirtschafter oder einem Mitglied einer die Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft (vgl. etwa BVwG 3.3.2016, GZ W104 2103224-1).
Es gilt festzuhalten, dass sich weder im angefochtenen Bescheid noch im Akt Hinweise dafür finden, dass die belangte Behörde das Vorliegen eines Verschuldens des Beschwerdeführers im Hinblick auf die verhängte Sanktion geprüft hat.
Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend - und zwar nur ansatzweise - ermittelt wurde. Die AMA wird im fortgesetzten Verfahren zu untersuchen haben, ob und inwieweit aus der Erklärung des Beschwerdeführers gemäß § 8i MOG unter Berücksichtigung der konkreten Begleitumstände der Schluss gezogen werden kann, dass ihn an der Überbeantragung kein Verschulden trifft und von der Verhängung einer Sanktion abzusehen ist. Auf Grundlage dieses Ergebnisses hat sodann ggf. eine Neuberechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2011 Platz zu greifen.
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Eine Zurückverweisung der Angelegenheit dient im vorliegenden Fall vielmehr einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts, weswegen gegenständlich spruchgemäß zu entscheiden war.
Der Bescheid war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (VwGH
30. 1. 2015, 2014/02/0175 mit Verweis auf VwGH 20. 12. 1995, 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im vorliegenden Fall unterbleiben konnte.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Grundlage der Zurückweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.
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