BVwG W107 2109973-1

W107 2109973-1Tribunal Administrativo Federal7 de nov. de 2016

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Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Beweislastumkehr, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, Günstigkeitsprinzip, INVEKOS, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Zahlungsansprüche

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BVwG W107 2109973-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W107.2109973.1.00

Spruch

W107 2109973-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2015, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 14.03.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstätten-Nr. XXXX, bestehend aus den Feldstücken "XXXX" und "XXXX", (im Folgenden: verfahrensgegenständliche Alm), für die vom Beschwerdeführer als Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2011 gestellt wurde.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA, im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2011, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 3.148,35 gewährt. Dem Bescheid wurde bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 42,73 ha (davon 31,63 ha anteilige Almfläche) auf Basis von 47 zugewiesenen Zahlungsansprüchen eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 42,73 ha zu Grunde gelegt.

3. Am 24.07.2014 wurde auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2011 Flächenabweichungen festgestellt wurden. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.08.2014 zur Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.

4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 29.01.2015, AZ XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2011 abgewiesen und eine Rückforderung der gewährten Beihilfe in Höhe von EUR 3.148,35 ausgesprochen. Von dem errechneten Beihilfenbetrag in Höhe von EUR 2.452,81 wurde ein Abzug wegen Flächensanktion in derselben Höhe vorgenommen. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 47 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von unverändert 42,73 ha (davon 31,63 ha anteilige Almfläche) sowie eine ermittelte Fläche von nunmehr 33,29 ha (davon Almfläche 22,19 ha) zu Grunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich eine Differenzfläche von 9,44 ha ergebe, da weniger Fläche nach VOK und VWK mit Sanktionen als das Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stehe. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 24.07.2014 seien Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden, somit könne keine Beihilfe gewährt werden.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 25.02.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.03.2015. Begründend führt der Beschwerdeführer unter Vorlage des angefochtenen Abänderungsbescheides, der Stellungnahme des Almbewirtschafters zur "Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung" und einem Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis aus, die Alm habe eine Gesamtfläche von 384,75 ha. Im "Auszug Grundstücksverzeichnis" seien als Almfläche 157,72 ha ausgewiesen. Seit der Wiederbestoßung im Jahr 2004 habe der Beschwerdeführer laufend Weideverbesserungen durchgeführt. Er habe die Angaben der Almfutterflächenfeststellung immer nach bestem Wissen und Gewissen gemacht und ersuche daher um Befreiung von der Sanktionierung. Der Beschwerdeführer beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls die Abänderung des angefochtenen Bescheides in der Weise, dass keine Flächensanktionen verfügt werden, sowie die Abänderung des angefochtenen Bescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden.

6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit 06.07.2015 das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für seinen Heimbetrieb im Ausmaß von 11,10 ha.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche Alm, für die vom Beschwerdeführer als Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2011 gestellt und eine Fläche im Ausmaß von 46,93 ha beantragt wurde.

Der Beschwerdeführer beantragte für das Feldstück (FS) 1 ("XXXX") der verfahrensgegenständlichen Alm insgesamt einen Schlag im Ausmaß von 42,32 ha und für das FS 2 ("XXXX") der verfahrensgegenständlichen Alm ebenfalls insgesamt einen Schlag im Ausmaß von 4,61 ha. Der Beschwerdeführer bewertete die gesamte beantragte Fläche des FS 1 einheitlich mit "Beschirmung 100 % FFL / Nicht-LN 90 % FFL" sowie die gesamte beantragte Fläche des FS 2 einheitlich mit "Beschirmung 100 % FFL / Nicht-LN 100 % FFL".

Gemessen an der Anzahl an von ihm aufgetriebenen Raufutter verzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) beantragte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine anteilige Almfutterfläche an der verfahrensgegenständlichen Alm im Ausmaß von 31,63 ha.

Der Beschwerdeführer beantragte für das Antragsjahr 2011 somit eine beihilfefähige Fläche (Heimfläche und anteilige Almfläche) von insgesamt 42,73 ha.

Im Zuge der Flächenermittlung der verfahrensgegenständlichen Alm zog der Beschwerdeführer keine Sachverständigen oder sonstige Beauftragte heran.

Am 24.07.2014 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde in Anwesenheit des Beschwerdeführers statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2011 eine Almfläche von 42,54 ha (davon 9,61 ha nicht beantragte Fläche, Beanstandungscode 99) vorgefunden wurde. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.08.2014 zur Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.

Die verfahrensgegenständliche Alm verfügte im Antragsjahr 2011 über eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 32,93 ha.

Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2011 somit über eine beihilfefähige Gesamtfläche im Ausmaß von 33,29 ha (Heimfläche von 11,10 ha und anteilige Almfläche nach VOK - gemessen an der Anzahl an von ihm aufgetriebenen RGVE - von 22,19 ha) sowie über 47 flächenbezogene Zahlungsansprüche.

Zwischen beantragter und ermittelter Gesamtfläche lag im Antragsjahr somit eine Differenz von 9,44 ha bzw. 22,09 %.

Mit angefochtenem Änderungsbescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2011 ab und sprach eine Rückforderung in Höhe des gesamten, bereits gewährten Beihilfebetrags für das Antragsjahr 2011 aus. Dabei ging sie von einer beantragten Gesamtfläche von 42,73 ha (davon anteilige Almfläche 31,63 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 33,29 ha (davon anteilige Almfläche 22,19 ha) und einer Flächenabweichung von über 20 % aus.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, hierbei insbesondere aus dem Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle, sowie aus der Einsichtnahme in das INVEKOS-GIS.

Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2011 eine Fläche im Ausmaß von 42,73 ha (Heimfläche und anteilige Almfutterflächen) beantragte und über 47 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügte, ist den im Verwaltungsakt einliegenden Mehrfachanträgen -Flächen 2011 bzw. dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen.

Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht auf dessen eigenen Angaben und blieb unbestritten.

Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2011 Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm war und das Ausmaß der Almfutterfläche selbst beantragt hat, ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen (vgl. Mehrfachantrag-Flächen 2011 zur in Rede stehenden Alm). Dass er im Zuge der Flächenermittlung auf der verfahrensgegenständlichen Alm Sachverständige oder sonstige Beauftragte herangezogen hat, ist weder den Beschwerdeausführungen noch dem Verwaltungsakt zu entnehmen.

Das Ausmaß an beihilfefähiger Fläche der verfahrensgegenständlichen Alm ergibt sich aus der am 24.07.2014 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle. Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2011, insbesondere die seitens der belangten Behörde vorgenommene Unterteilung der Almfläche sowie der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad auf Basis des darauf befindlichen Bestandes bzw. NLN-Faktor, stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das - auch den Parteien zugängliche - INVEKOS-GIS als nachvollziehbar dar. Nicht nachvollzogen werden konnte hingegen die vom Beschwerdeführer vorgenommene Beantragung und Bewertung der Almfläche. Es wurde keine Unterteilung der Almfutterflächen in Schläge vorgenommen, sondern für das FS 1 ("XXXX") und das FS 2 ("XXXX") der verfahrensgegenständlichen Alm insgesamt lediglich ein Schlag beantragt. Der Beschwerdeführer bewertete die gesamte beantragte Fläche des FS 1 ohne weitere Unterteilung in Schläge entgegen der von der belangten Behörde nachvollziehbar vorgenommenen Differenzierung einheitlich mit "Beschirmung 100 % FFL / Nicht-LN 90 % FFL" sowie die gesamte beantragte Fläche des FS 2 einheitlich mit "Beschirmung 100 % FFL / Nicht-LN 100 % FFL". Darüber hinaus wurden die Ergebnisse der in Rede stehenden Vor-Ort-Kontrolle seitens des Beschwerdeführers weder substantiell bestritten noch den Ergebnissen der fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. So führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich aus, dass er seit der Wiederbestoßung im Jahr 2004 laufend Weideverbesserungen durchgeführt und die Angaben der Almfutterflächenfeststellung immer nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Ausführungen, denen entnommen werden kann, dass das von der belangten Behörde für das Antragsjahr 2011 festgestellte Flächenausmaß nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätte, sind den Beschwerdeausführungen jedoch nicht zu entnehmen. Es wird weder auf einen konkreten Teil der Almfutterflächen Bezug genommen noch ausgeführt, wie sich die Gegebenheiten auf diversen Flächenabschnitten - aus Sicht des Beschwerdeführers - entgegen der Beurteilung der belangten Behörde anders dargestellt hätten. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle somit nicht in Zweifel zu ziehen vermochte, war der Feststellung des Flächenausmaßes der verfahrensgegenständlichen Alm das schlüssige Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle zu Grunde zu legen.

Dass die Vor-Ort-Kontrolle in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, ergibt sich aus dessen Vorbringen.

Die Feststellungen hinsichtlich des Ausmaßes der vom Beschwerdeführer beantragten Almfutterfläche und dessen vorgenommene Futterflächenbewertung ergeben aus der Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2011 sowie aus den im INVEKOS-GIS enthaltenen Daten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Insbesondere ist der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt und unstrittig.

Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet:

3.2. Anwendbare Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

[...]."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 26 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Verordnung (EU) Nr. 426/2013 der Kommission vom 8. Mai 2013, ABl. L 127 vom 9.5.2013, 17 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 56

Allgemeine Grundsätze

(1) Für die Anwendung dieses Abschnitts werden folgende Kulturgruppen unterschieden:

a) für die Zwecke der Aktivierung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung angemeldete Flächen, die je nach Fall die jeweils für sie geltenden besonderen Bedingungen erfüllen;

b) Flächen für die Zwecke der Betriebsprämienregelung gemäß Titel V Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;

c) eine Gruppe für jede der Flächen für die Zwecke jeder anderen flächenbezogenen Beihilferegelung, für die ein anderer Beihilfesatz gilt;

d) Flächen, die unter der Rubrik "Sonstige Nutzung" ausgewiesen sind.

Für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche in Beziehung zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lautet auszugsweise:

"Artikel 15

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.

Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde.

[...]"

Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet auszugsweise:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

[...]."

§ 19 Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013 lautet auszugsweise:

"§ 19. [...]

(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.

[...]."

Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden (vgl. Art. 19 a VO [EU] 640/20149, gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips rückwirkend gelten, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C 420/06, Rz. 73), kann nicht herangezogen werden. Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (7. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).

3.3. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

Wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war im Falle des gegenständlichen Beschwerdeführers der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2011 eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 33,29 ha zu Grunde zu legen. Das herangezogene Ausmaß der Heimfläche des Beschwerdeführers beruhte dabei auf seinen eigenen Angaben. Das der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Ausmaß an Almfutterfläche auf der verfahrensgegenständlichen Alm gründet auf den Ergebnissen der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle, die vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten wurden (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.).

Abgesehen davon, dass für das Bundeverwaltungsgericht die beanstandeten Flächenfeststellungen der belangten Behörde mangels substantiierten Vorbringens und nach Einsicht in das INVEKOS-GIS nicht in Zweifel zu ziehen waren (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.), gilt es in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen konkrete Angaben zu machen hat. Er hat auszuführen, aus welchen konkreten Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).

Da der Beihilfenberechnung somit eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 33,29 ha (davon anteilige Almfläche 22,19 ha) zu Grunde zu legen war, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 auf Basis einer beantragten Fläche im Ausmaß von ursprünglich 42,73 (davon beantragte anteilige Almfutterfläche von 31,63 ha) zunächst eine Beihilfe in Höhe von EUR 3.148,35 gewährt wurde, war die belangte Behörde gemäß Art. 80 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 verpflichtet, den vom Beschwerdeführer zu Unrecht erhaltenen Betrag zurückzufordern.

Da die seitens der belangten Behörde ermittelte Flächenabweichung zwischen der vom Beschwerdeführer beantragten (42,73 ha) und der von der belangten Behörde ermittelten (33,29 ha) Gesamtfläche von 9,44 ha eine Flächenabweichung von über 20 % darstellt, wurde gemäß Art. 58 der VO (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2011 zu Recht keine Beihilfe gewährt und die gesamte, bereits gezahlte, Beihilfe gemäß Art. 80 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 zu Recht zurückgefordert.

Nach Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 finden die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Dieser hat in seiner Beschwerde lediglich vorgebracht, die Angaben der Almfutterflächenfeststellung immer nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben und in der Stellungnahme zur "Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung" ausgeführt, die Futterflächen mit einem Mitarbeiter der Bezirkslandwirtschaftskammer überprüft und die Almfläche unter Zugrundelegung der neuen Flächenbeurteilungskriterien ab dem Jahr 2010 (NLN-Faktoren) unter größter Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit festgelegt zu haben. Das darüber hinausgehende Vorbringen, die von der belangten Behörde für das Jahr 2013 vorgeschlagene Referenzfläche übernommen zu haben, obwohl das Ergebnis für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar gewesen sei, war hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Antragsjahres 2011 unbeachtlich. Die Behauptung des gewissenhaften Vorgehens vermag die durchaus beträchtliche Differenz der Angaben des Beschwerdeführers zur tatsächlichen Flächennutzung jedoch nicht zu erklären und vermag auch nicht - vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 - sein mangelndes Verschulden darzulegen.

Gründe für das Vorliegen einer Ausnahme von der Anwendung der Sanktionen iSd. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 sind sohin nicht ersichtlich.

Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und ist soweit nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

3.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung des VwGH zurückgegriffen werden. Es liegt sohin dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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