L507 2135927-1•BVwG L507 2135927-1
L507 2135927-1Tribunal Administrativo Federal7 de nov. de 2016
Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
L507 2135927-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Mag. Monika Vychytil - Caritas Burgenland (ohne Zustellvollmacht), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2016, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.08.2015 und bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 05.09.2016 brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass er Staatsangehöriger des Irak und moslemischen (schiitischen) Glaubens sei. Der Beschwerdeführer habe in Bagdad gelebt und sei als Berufssoldat im militärischen Bereich des Flughafens XXXX tätig gewesen, wo er für das Ausstellen von Ausweisen und Passierscheinen zuständig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei bedroht worden, weil er mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe; er sei als Verräter oder Spion bezeichnet worden. Fünf Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Irak sei einer seiner Kollegen verschwunden und sei nach zwei Monaten wieder aufgetaucht. Dieser Kollege habe gemeinsam während dieser zwei Monate mit seinem Onkel, der ein kommandierender General gewesen sei, für die Miliz Asaib Ahal Al Haq gegen den IS gekämpft. Danach habe dieser Kollege vom Beschwerdeführer verlangt, dass er für vier LKWs der Miliz Passierscheine ausstellen solle. Der Beschwerdeführer habe dies verweigert. Eineinhalb Monate später habe dieser Kollege vom Beschwerdeführer die Adressen von sechs schiitischen Piloten erfahren wollen, was der Beschwerdeführer verweigert habe. Nach einiger Zeit ist dieser Kollege des Beschwerdeführers festgenommen worden. Danach habe der Beschwerdeführer einen Anruf erhalten und sei gewarnt worden, dass er sterben werde, wenn seinem Kollegen etwas passieren würde. Später habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Kollege zum Tode verurteilt worden sei. Aufgrund dieser Ereignisse habe der Beschwerdeführer am 30.07.2015 den Irak verlassen.
Zum Beweis seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente und Schriftstücke in arabischer und englischer Sprache in Vorlage (AS 41 bis 43; AS 57 und 58; AS 63 bis 81).
Eine Anordnung betreffend eine Übersetzung der vom Beschwerdeführer in arabischer und englischer Sprache vorgelegten Dokumente und Schreiben bzw. Übersetzungen dieser Dokumente und Schreiben in die deutsche Sprache finden sich im Akt des BFA nicht.
2. Mit Bescheid des BFA vom 12.09.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß
§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. (Spruchpunkt III).
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurden im angefochtenen Bescheid auszugsweise folgende Feststellungen getroffen:
"[...]
Aufgrund der von ihnen vorgelegten Unterlagen und Dokumente, konnte ihrer Nationalität und Identität festgestellt werden.
Sie heißen XXXX und sind am XXXX in Bagdad geboren.
Sie sind Staatsangehöriger des Irak, Moslem/Schiit und gehören der Volksgruppe der Araber an.
Sie sprechen arabisch.
Sie sind nicht verheiratet und haben keine Kinder.
Sie sind unbescholten.
Sie sind gesund.
Fest steht auch, dass an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes leiden. Sie stehen derzeit nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung.
Es konnten keine Beeinträchtigungen ihre Arbeitsfähigkeit festgestellt werden.
Sie persönlich sind in ihrem Heimatstaat weder vorbestraft noch waren sie jemals im Gefängnis oder wird nach ihnen gefahndet.
Sie wurden nie von jemanden persönlich verfolgt oder mit dem Tod bedroht.
Sie gehörten nie einer politischen Partei oder einer anderen politischen aktiven Bewegung oder Gruppierungen an.
Sie hatten nie aus religiösen oder ethnischen Gründen in ihrem Land Verfolgung oder Bedrohung zu befürchten.
Die Ausreise aus ihrem Heimatland Syrien [sic!] erfolgte illegal.
Die Einreise in das österreichische Bundesgebiet erfolgte illegal.
Sie stellten am 29.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Sie sprechen kaum Deutsch.
Nicht festgestellt werden konnte, dass sie aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in ihrer Heimat von staatlicher Seite verfolgt wurden.
Die von ihnen zur Begründung ihres Asylantrages vorgebrachten Fluchtgründe konnten nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.
Festgestellt wird, dass ihnen eine Rückkehr in den Irak möglich und zumutbar ist. Sie sind gesund und arbeitsfähig. Festgestellt wird weiters, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr einer Verfolgung im Sinne der GFK oder des § 8 AsylG ausgesetzt sind.
[...]"
Das BFA traf im angefochtenen Bescheid sodann Feststellungen zur Lage im Irak.
Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid Folgendes auszugsweise wörtlich (Rechtschreibfehler und grammatikalische Fehler wie im Original) ausgeführt:
"[...]
Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaats:
[...]
Widersprüche wurden auch hinsichtlich der Angaben, bezüglich ihres Dienstgrades gemacht. Sie gaben sich bei der Einvernahme mit dem Dienstgrad Wachtmeister (international E2 oder OR2), Anhang ihres vorgelegten Ausweises konnte festgestellt werden, dass sie Korporal (E2 oder OR2) sind. Weiters gaben sie an 2012 ihren letzten Dienstausweis bekommen zu haben. Obwohl sie für die vergangenen Jahre jeweils einen Dienstausweis in Vorlage brachten. Laut ihrer Aussage, gaben sie an, nur mehr bei Dienstgradänderungen einen neuen Dienstausweis zu bekommen. Hier ist ein Widerspruch klar zu erkennen.
Nach intensiver Prüfung der von ihnen vorgelegten Dokumente und Unterlagen, ist anzunehmen, dass sie vor ihrer erklärten Ausreise am 29.07.2015 ihre Dienststelle oder den Irak verlassen haben.
Bezüglich der vorgelegten Dienstsuspendierung und sonstigen Unterlagen muss bemerkt werden, dass jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung zu beschaffen ist [].
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ihrem Vorbringen keine besonderen Umstände entnommen werden konnten, aus denen hervorgeht, dass sie im Irak unmittelbarer und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt waren bzw. solchen im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wären.
Der Umstand, dass sie offiziell legal ausreisen konnten und offenbar auch keine Bedenken hatten, sich der Passkontrolle auszusetzen, deutet darauf hin, dass sie Verfolgungshandlungen seitens der Behörden ihres Staates weder selbst befürchteten noch zu befürchten hatten.
Daher gesamtes Vorbringen unglaubwürdig ist, geht die ho Behörde davon aus, dass sie diese vermeintlichen Bedrohungen nur deshalb vorbrachten um sich eine bessere Ausgangsposition für eine positive Erledigung ihres Asylantrages zu sichern.
[...]"
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses dem Beschwerdeführer am 13.09.2016 persönlich zugestellten Bescheides wurde am 27.09.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt.
Begründend wurde unter anderem Folgendes vorgebracht:
"[...]
Der Beschwerdeführer legte zum Beweis seines Vorbringens jedoch zahlreiche weitere verfahrensrelevante Beweismittel in Vorlage, diese wurden zwar von der Behörde bei der Einvernahme kopiert, jedoch ignoriert und nicht entsprechend gewürdigt. Dies belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit.
Zu den nicht gewürdigten Beweismittel zählen etwa:
[...]
Festgehalten wird auch, dass der Beschwerdeführer drei Dienstausweise im Original der Behörde vorlegte, welche alle drei vom BFA kopiert wurden.
Über die vom Beschwerdeführer dem BFA vorgelegten Beweise hätte die Behörde sich nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen dürfen []. Bei ordnungsgemäßer Beweiswürdigung hätte die Behörde dann auch eine asylrelevante Verfolgungsgefahr feststellen müssen und nicht lapidar von einer gänzlichen Ungebührlichkeit ausgehen dürfen, siehe Seite 55 des bekämpften Bescheides.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
3. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Der Beschwerdeführer stützte sein Vorbringen insbesondere darauf, dass ihm infolge seiner Tätigkeit als Berufssoldat eine Verfolgung durch eine schiitische Miliz drohe.
Vom Beschwerdeführer wurde zu Beweiszwecken bzw. zur Untermauerung seines Vorbringens ein Konvolut von Dokumenten und Schreiben in arabischer und englischer Sprache in Vorlage gebracht.
Ohne jedoch eine Übersetzung dieser Dokumente oder Schreiben in die deutsche Sprache zu veranlassen und sich im Ermittlungsverfahren mit diesen in Vorlage gebrachten Beweismittel auseinander zusetzen bzw. im Rahmen einer Einvernahme dem Beschwerdeführer eine Möglichkeit einzuräumen, sich zu den in Vorlage gebrachten Beweismittel zu äußern, traf die belangte Behörde sogleich eine Sachentscheidung.
Obwohl die belangte Behörde die Übersetzung der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel in die deutsche Sprache nicht veranlasst hat, kam sie im angefochtenen Bescheid in den beweiswürdigenden Ausführungen zum Ergebnis, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei.
Da es die belangte Behörde unterlassen hat, die vom Beschwerdeführer in arabischer und englischer Sprache in Vorlage gebrachten und für die Beurteilung der Rechtssache relevanten Bescheinigungsmittel in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, war jedoch jegliche inhaltliche Auseinandersetzung hiermit unmöglich.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln sowohl in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität als auch in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer realen Gefahr, inwiefern eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak für den Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten oder der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen teils gänzlich unterlassen, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren - nach erfolgter Übersetzung der in arabischer und englischer Sprache in Vorlage gebrachten Dokumente und Schriftstücke in die deutsche Sprache - mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt auseinander zu setzen haben.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc,
s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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