BVwG W175 2123512-1

W175 2123512-1Tribunal Administrativo Federal4 de nov. de 2016

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Regest

Begründungsmangel, Begründungspflicht, Beschwerdevorentscheidung,<br/>Einreisetitel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, österreichische Vertretungsbehörde,<br/>Parteiengehör, Vorlageantrag, Wiederausreise

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BVwG W175 2123512-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W175.2123512.1.00

Spruch

W175 2123512-1/2E

W175 2123513-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft New Delhi vom 10.11.2015, Zahl: New-Delhi-ÖB/KONS/0911/2015, aufgrund des Vorlageantrags 1.) der XXXX , geboren am XXXX , und 2.) des XXXX , geboren am XXXX , beide indische Staatsangehörige, über die Beschwerde gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft New Delhi vom 17.09.2015 zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Islamabad zurückverwiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) XXXX (BF1) und ihr Enkelsohn XXXX (BF2) stellten am 04.05.2015 bei der Österreichischen Botschaft in New Delhi (in der Folge: ÖB New Delhi) Anträge auf Ausstellung eines Schengenvisums der Kategorie "C" für die Dauer von 89 Tagen. Als Reisegrund führten sie an, ihren Sohn (BF1) beziehungsweise Vater (BF2) in Österreich besuchen zu wollen.

Die verwitwete BF1 legte ein Schreiben ihres Sohnes vor, wonach dieser in Österreich geschieden worden sei. Die BF1 habe laut diesem Schreiben die Obsorge über den minderjährigen BF2. Ein offizieller Obsorgebeschluss oder ähnliches liegt nicht vor.

Vorgelegt wurde im Lauf des Verfahrens auch eine bezirksgerichtliche Vergleichsausfertigung über die Scheidung im Einvernehmen vom 18.08.2014. Mit der Obsorge des BF2 wurden Vater und Mutter gemeinsam betraut. Der BF2 solle hauptsächlich im Haushalt des Vaters betreut werden. Der BF2 lebe bei den Großeltern väterlicherseits in Indien. Die Ehe wurde mit Beschluss vom 18.08.2014 geschieden.

Die BF legte Unterlagen vor, wonach sie gemeinsam mit ihren vier Söhnen ein Grundstück in Indien besitze. An Unterhaltsmittel legte sie eine handschriftliche Bankbestätigung sowie sonstige Unterlagen vor. Die vorgelegten Unterlagen können nicht eindeutig der BF1 zugeordnet werden.

Der in Österreich lebende Sohn und einer seiner Brüder gaben eine elektronische Verpflichtungserklärung ab.

Weiters legte die BF1 ein Affidavit ihres in Indien lebenden Sohnes vor, wonach sie von diesem finanziell abhängig sei, er werde ihre Reise nach Österreich unterstützen.

I.2. Mit Schreiben vom 15.06.2015 forderte die ÖB New Delhi die BF zur Stellungnahme auf, da sie den Nachweis ausreichender Mittel nicht habe erbringen können. Die angegebenen Mittel seien nicht ausreichend.

I.3. In einer Stellungnahme vom 19.06.2015 zur Frage der Unterhaltsmittel wurde nach Mitteilung der rechtsfreundlichen Vertretung ausgeführt, dass zwei Söhne der BF1 eine Verpflichtungserklärung abgegeben hätten. Auch ihre in Österreich lebende Tochter könne sich noch verpflichten.

I.4. Die ÖB New Delhi führte mit der BF1 ein Interview durch, da laut Vermerk Zweifel an der Identität des Minderjährigen BF2 bestanden beziehungsweise an den Obsorgeberechtigungen. Laut Aktenvermerk vom 01.07.2015 wirke der BF2 jünger, als in den Unterlagen angeführt. Die BF1 habe keine näheren Angaben über den derzeitigen Aufenthalt der Mutter des BF2 machen können. Die Heirat sei im Jahr 2012 erfolgt. Der Sohn sei zuerst nach Spanien ausgewandert, seine Ehefrau sei ihm nach der Geburt des BF2 gefolgt. Danach wären sie nach Österreich gegangen, wo sie geschieden worden wären. Die Mutter habe nicht versucht, Kontakt zum BF2 auszunehmen. Auch die BF1 habe nie versucht, Kontakt zur Mutter ihres Enkels aufzunehmen. Im Pass der BF befände sich ein Stempel der spanischen Botschaft, wonach sie im Jahr 2008 einen Visumantrag gestellt habe. Dazu habe sie trotz Befragung keine näheren Angaben gemacht. Die BF1 habe angegeben, bei ihrem einzigen noch in Indien lebenden Sohn zu leben. Der Ehemann sei verstorben. Da eine Scheidung im Punjab ungewöhnlich sei, mutmaßte die ÖB New Delhi, ob der BF2 der Obsorge der Mutter entzogen worden sei, oder ob diese derzeit illegal im Schengenraum aufhältig sei.

I.5. Eine Konsultation des BM.I vom 03.08.2015 ergab, dass begründete Zweifel an der Wiederausreise der BF bestünden. Die Verpflichtungserklärungen seien nicht tragfähig.

I.6. Mit Schreiben vom 05.08.2015 wurde der BF mitgeteilt, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht glaubhaft seien. Das Interview vom 01.07.2015 erhärte die Zweifel der Botschaft. Die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Eine ausreichende soziale und wirtschaftliche Verwurzelung im Heimatland könne ebenso wenig festgestellt werden. Der Aufenthalt der Mutter des BF2 sei nach wie vor ungeklärt.

I.7. Mit Mail vom 17.08.2015 wurde ein von einem Anwalt erstelltes Vermögensverzeichnis der BF1 übermittelt, weiters eine Bankbestätigung über ein Sparguthaben und Bestätigungen über Ernteverkäufe, eine Bestätigung des vom BF2 besuchten Kindergartens, dass die Kosten bezahlt würden, sowie Fotos vom Haus in dem die BF leben würden.

1.8. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 17.09.2015, zugestellt am 18.09.2015, verweigerte die ÖB New Delhi den BF die Ausstellung der Visa mit der Begründung, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht glaubhaft wären und dass ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden könne.

I.9. Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schreiben vom 12.10.2015 fristgerecht Beschwerde.

Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die BF1 Unterlagen für die ausreichende soziale und wirtschaftliche Verwurzelung im Heimatland abgegeben hätte.

Die Bescheide entsprächen nicht den Vorgaben des AVG, da sie insbesondere keine Begründung aufwiesen.

Trotz rechtsfreundlicher Vertretung sei die BF am 01.07.2015 interviewt worden, ein Protokoll dieses Interviews habe man dem Vertreter nicht übermittelt. Ihm seine keine Details des Interviews bekannt. Durch die Nichtladung des Vertreters zum Interview sei das Parteiengehör verletzt worden.

Das (nicht näher ausgeführte) Parteienvorbringen sei ignoriert worden.

I.10. In der Folge erlies die ÖB New Delhi mit 10.11.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, zugestellt am 10.11.2015, gemäß § 14 Absatz 1 VwGVG, in welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

In dieser wurde zur Form der angefochtenen Bescheide im Wesentlichen auf Art. 32 Abs. 2 des Visakodex verwiesen.

Die in der Beschwerde angeführten Nachweise über Vermögen und landwirtschaftliche Einkünfte der BF seien im Verfahren nicht übermittelt worden. Zur Obsorgeregelung und zum Verbleib der Mutter des BF2 seien keine Angaben gemacht worden. Zum Vorbringen, der Vertreter sei nicht zum Interview geladen worden, sei keine Behauptung über die Wesentlichkeit des vorgebrachten Verfahrensmangels abgegeben worden.

I.10. Mit Schreiben vom 11.02.2016 stellten die BF Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die BF brachten "aus advokatorischer Vorsicht" vor, dass sie durch ein unvorhersehbares/unabwendbares Ereignis schuldlos an der rechtzeitigen Vornahme des Vorlageantrages gehindert gewesen seien. Gleichzeitig wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.

Dem Antrag wurde mit Bescheid der ÖB New Delhi vom 16.02.2016 stattgegeben.

I.11. Mit dem am 22.03.2016 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF, indische Staatsangehörige, stellten am 04.05.2015 bei der ÖB New Delhi einen Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums der Kategorie "C" für eine Aufenthaltsdauer von 89 Tagen zum Zweck des Besuches ihres Sohnes beziehungsweise ihres Vaters.

Die BF1 ist verwitwet und kümmert sie sich um ihren Enkelsohn, dessen Vater in Österreich aufhältig ist. Der Aufenthalt der Mutter des BF2 ist ungeklärt. Die Lebensumstände der BF in Indien gehen aus dem Akt nicht klar hervor.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen zu den persönliche Verhältnissen der BF ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen beziehungsweise aus der Beschwerdevorentscheidung.

Insgesamt ist aus dem vorgelegten Akt nicht feststellbar, wann welche Unterlagen bei der ÖB New Delhi eingetroffen sind beziehungsweise wie diese seitens der ÖB bewertet wurden. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb und wann die elektronischen Verpflichtungserklärungen einerseits seitens des BM.I als nicht tragfähig eingestuft wurden und dann seitens der ÖB dennoch als tragfähig beurteilt wurden. Aus der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich, das die bedenken zuerst ausgeräumt worden seien, danach habe das BM.I jedoch die Verpflichtungserklärungen als nicht tragfähig eingestuft (arg: in weiterer Folge).

Ebenso wenig ist nachvollziehbar, welche in der Beschwerde angeführten Nachweise über Vermögen und landwirtschaftliche Einkünfte der BF im Verfahren nicht übermittelt worden seine (Begründung der Vorentscheidung). Diesbezügliche Unterlagen finden sich durchaus im Akt. Sollte es ihnen an Beweiskraft oder Glaubhaftigkeit mangeln, fehlt ein diesbezüglicher Hinweis beziehungsweise eine diesbezügliche Begründung.

Nicht nachvollziehbar ist, ob und in wieweit nun versucht wurde, im Wege der Konsultation etwas über die Obsorgeregelung oder den Aufenthalt der Mutter des BF2 in Erfahrung zu bringen. Mutmaßungen hinsichtlich Entziehung des Minderjährigen aus der Obhut eines erziehungsberechtigten entbehren nach der Aktenlage einer fundierten Grundlage. Laut Aktenlage sei dies an das BM.I herangetragen worden.

Ein klarer Vorhalt hinsichtlich der diesbezüglichen Vermutungen an die BF beziehungsweise deren Vertreter ist nicht erkennbar, lediglich wird darauf hingewiesen, dass dazu keine Angaben gemacht worden wären.

Weshalb diese Vermutung und der unbekannte Aufenthalt der Mutter des BF2 letztlich in dem Ablehnungsgrund der mangelnden Verwurzelung beider BF im Heimatland mündet ist nicht nachvollziehbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) idF BGBl. I Nr. 10/2013 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten wie folgt:

"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

"Ziel und Geltungsbereich

Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.

Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren

Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von

Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

[ ... ]"

Im gegenständlichen Fall verweigert die belangte Behörde die Erteilung eines Schengenvisums der Kategorie "C" mit der Begründung, dass die Wiederausreise der BF nicht gesichert sei und dass eine ausreichende Verwurzelung im Heimatland nicht bestehe.

Mangels chronologischer Nachvollziehbarkeit der Ermittlungsschritte beziehungsweise mangels Durchführung geeigneter Ermittlungen (vor allem eine Erhebung hinsichtlich der tatsächlichen Obsorgeverhältnisse) ist das Ergebnis so nicht schlüssig.

Die Behörde wird in Folge eine klare Aufforderung an die BF zu stellen haben, die Obsorgeverhältnisse klar darzulegen, gegebenenfalls durch eine gerichtliche Verfügung beziehungsweise eine nachvollziehbare und rechtlich relevante Erklärung der Mutter des BF2. Zu klären wäre etwa auch die Bedeutung des Hinweises im Scheidungsvergleich, dass der BF2 hauptsächlich "im Haushalt des Vaters (in Österreich?) zu betreuen wäre".

Sollte die Behörde der Ansicht sein, dass die BF1 in Indien nicht ausreichend verwurzelt ist, etwa in Folge von widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich eigenen Besitzes oder finanzieller Abhängigkeit von ihrem Sohn, ist dies im Rahmen des Parteiengehörs klar zum Ausdruck zu bringen und den BF Gelegenheit zu geben, eventuelle Widersprüche aufzuklären.

Hinsichtlich der (mangelnden) Tragfähigkeit der Verpflichtungserklärungen ist den BF ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern diese tatsächlich angenommen wird, was sich letztlich aus der Beschwerdevorentscheidung nicht klar ergibt.

Betreffend Bescheiderfordernisse ist im Übrigen der Ansicht der der ÖB New Delhi zu folgen.

Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben nicht das AVG anzuwenden (VwGH 2012/21/0070 vom 13.12.2012 mit Hinweis B 24.10.2007, 2007/21/0216). Für sie sind vielmehr die in § 11 FPG niedergelegten besonderen Verfahrensvorschriften und - vor allem - der nach seinem Art. 58 Abs. 2 grundsätzlich seit dem 5. April 2010 geltende Visakodex maßgeblich, der gemäß Art. 1 Abs. 1 die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechs-Monatszeitraum festlegt. Als unionsrechtliche Verordnung gilt der Visakodex unmittelbar.

Art. 32 Visakodex regelt die Visumverweigerung. In Abs. 1 werden die Verweigerungsgründe aufgezählt, der - erst seit dem 5. April 2011 geltende - Abs. 2 bestimmt, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt werden.

Die Behörde hat sich des genannten Standardformulars bedient. Der angefochtene Bescheid leidet - wie in Erwiderung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens vorauszuschicken ist - nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil er sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkte, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und dazu Feststellungen zu treffen. Diese Vorgangsweise entspricht vielmehr - sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist - den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden (vgl. § 11 FPG und dazu grundlegend VwGH vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216) und steht auch mit dem Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex im Einklang (VwGH vom 17. November 2011, Zahl: 2010/21/0423, mwN).

Gemäß § 11 Abs. 4 FPG bedarf die Ausfertigung einer negativen Entscheidung der ÖB in Visaangelegenheiten der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Dies liegt im Gegenstand eindeutig vor, sodass der Beschwerde diesbezüglich nicht zu folgen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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