W175 2122526-1•BVwG W175 2122526-1
W175 2122526-1Tribunal Administrativo Federal4 de nov. de 2016
Beschwerdelegimitation, Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel,<br/>Familienzusammenführung, österreichische Vertretungsbehörde,<br/>Parteistellung, Vorlageantrag, Zurückweisung
W175 2122526-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 22.08.2015 aufgrund des Vorlageantrags des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 03.12.2015, Zahl: Islamabad-OB/KONS/1257/2015 beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 11a Abs. 1 Z 2 FPG als unzulässig
zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Tochter des Beschwerdeführers (in der Folge: BF) ist Staatsangehörige von Afghanistan und stellte am 16.07.2013 unter Anschluss diverser Unterlagen bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (in der Folge: ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005). Begründend führte sie aus, dem BF, einem afghanischen Staatsangehörigen, sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2011 in Österreich Asyl gewährt worden.
1.2. Mit Schreiben vom 09.11.2015 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) der ÖB Islamabad gemäß § 35 Abs. 4 AsylG mit, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten hinsichtlich der Tochter des BF nicht wahrscheinlich sei. Eine medizinische Altersfeststellung habe ergeben, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig gewesen sei. Es bestehe somit keine Familienangehörigkeit iSd § 35 AsylG 2005.
1.3. Mit dem im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheid vom 03.12.2015, zugestellt am selben Tag, verweigerte die ÖB Islamabad der Töchter des BF die Erteilung des Einreisetitels unter Berufung auf die Mitteilung des BFA.
1.5. Gegen den Bescheid richtete sich die mit Schreiben vom 18.12.2015 eingebrachte Beschwerde. In dieser ist der BF als Erstbeschwerdeführer, seine Tochter als Zweitbeschwerdeführerin bezeichnet. Geltend gemacht wurden im Wesentlichen eine Verletzung des Parteiengehörs, des Art. 8 EMRK sowie die Heranziehung unzulässiger Beweismittel.
1.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.01.2016, zugestellt am selben Tag, wies die ÖB Islamabad die Beschwerde betreffend den Erstbeschwerdeführer (BF) gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurück und betreffend die Zweitbeschwerdeführerin als unbegründet ab.
Hinsichtlich des BF wurde ausgeführt, dass sich der angefochtene Bescheid ausschließlich an seine Tochter richte. Seine Rechtssphäre sei inhaltlich nicht berührt. Das Visumverfahren räume dritten Personen keine Parteistellung ein (vgl. VwGH 26.09.2007, 2006/21/0322). Hinsichtlich des Antrages auf Kostenersatz wurde auf § 35 VwGVG verwiesen. Im gegenständlichen Verfahren sei ein solcher nicht vorgesehen.
1.7. Am 29.01.2016 langte bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag betreffend den BF gemäß § 15 VwGVG ein.
1.8. Mit Note des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt am 03.03.2016 übermittelt.
I.9. Die ÖB Islamabad teilte aufgrund einer Anfrage am 17.10.2016 mit, dass hinsichtlich der Tochter des BF kein Vorlageantrag aufscheint.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
§§ 11 Abs. 1 ,11a und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei im Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
...
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
...."
Im vorliegenden Fall ging die belange Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung zu Recht davon aus, dass die Beschwerde des BF unzulässig ist.
§ 11 Abs. 2 FPG legt nunmehr klar fest, wer Partei im Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist. Im gegenständlichen Fall ist ausschließlich die Tochter des BF als der Antragstellerin Partei des Visumverfahrens.
Aus dem Vorlageantrag vom 29.01.2016 geht klar hervor, dass er sich auf den BF bezieht, da seine Adresse in Österreich unter seinem Namen angeführt ist. Eine Namensverwechslung durch den gewillkürten Vertreter ist somit ausgeschlossen. Nähere Ausführungen, weshalb der Vorlageantrag nicht um Namen der Tochter des BF gestellt wurde, oder zur Beschwerdelegitimation des BF enthält der Antrag nicht.
Mangels Beschwerdelegitimation des BF war die Beschwerde daher zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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