BVwG W211 2125432-1

W211 2125432-1Tribunal Administrativo Federal3 de nov. de 2016

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Regest

Clanzugehörigkeit, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>politischer Charakter

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BVwG W211 2125432-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W211.2125432.1.00

Spruch

W211 2125432/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am XXXX.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, aus Jamaame zu kommen und verheiratet zu sein. Sie gehöre der Volksgruppe der Biyomaal an. Sie habe Somalia verlassen, weil in ihrer Stadt seit zehn Jahren die Al Shabaab sei. Sie sei aufgefordert worden, sich dem Dschihad anzuschließen. Nach einer Rückkehr in die Stadt nach zwei Tagen sei die beschwerdeführende Partei beschuldigt worden, für den Geheimdienst tätig zu sein. Sie seien zu ihrem Haus gekommen und hätten eine Granate reingeworfen.

3. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX2015 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, in einem Dorf bei Jamaame aufgewachsen zu sein. Sie habe drei Kinder aus einer ersten Ehe, die noch im Jemen bei ihrer Exfrau leben würden. Sie selbst sei von 2001 bis 2013 im Jemen gewesen. Sie sei 2013 vom Jemen nach Saudi Arabien gegangen, aber von dort nach Somalia abgeschoben worden. Am Flughafen in Mogadischu seien Mitglieder der Regierung gewesen, die den Passagieren Geld für den Bus in ihre Heimatdörfer gegeben hätten. Sie sei dann in ihr Dorf zurückgekehrt, wo noch ihr Bruder mit seiner Familie leben würde. Ihr Bruder habe im Dorf und in Jamaame selbst ein Haus. Er bewirtschaftete eine Landwirtschaft. Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, nach ihrer Rückkehr nach Jamaame die Islamisten vorgefunden zu haben. Sie habe sich nicht vorstellen können, dort zu leben. Sie sei gezwungen worden, an Hinrichtungen teilzunehmen. Sie selbst sei mehrmals von Al Shabaab rekrutiert worden. Sie sei jedes Mal von Al Shabaab kontaktiert worden; man würde sie anschauen und kontrollieren. Sie sei entführt und eingesperrt worden, manchmal stundenlang, manchmal tagelang. Sie habe etwa drei Tage vor ihrer Ausreise den letzten Kontakt mit Al Shabaab gehabt. Ihr Bruder habe das Grundstück während ihrer Entführung verkauft.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).

5. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht.

6. Mit Schreiben vom XXXX2016 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX.2016 geladen. Die belangte Behörde informierte bereits bei der Beschwerdevorlage darüber, auf die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung zu verzichten.

7. Am XXXX2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen sie nach ihren Fluchtgründen befragt wurde.

8. Am Bundesverwaltungsgericht ist außerdem die Beschwerde der Frau der beschwerdeführenden Partei zur Zahl W211 2119228-1 anhängig. Zu dieser Beschwerde fand ebenfalls am XXXX.2016 eine mündliche Verhandlung statt.

9. Am XXXX2016 langte eine Stellungnahme zu den Länderberichten zu Somalia ein, nach welcher die beschwerdeführende Partei aus einem von Al Shabaab kontrollierten Gebiet stammen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, die am XXXX.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

Sie ist mit der beschwerdeführenden Partei zur Zl. W211 2119228-1 traditionell verheiratet.

1.1.2. Die beschwerdeführende Partei stammt aus XXXX, einem Dorf in der Umgebung von Jamaame, wo immer noch ihr Bruder mit seiner Familie lebt. Der Bruder der beschwerdeführenden Partei hat ein Haus und eine Landwirtschaft in XXXX und ein Haus in Jamaame. Onkel, Neffen und Nichten leben außerdem in Jamaame und in Jilib. Die beschwerdeführende Partei ruft ihren Bruder regelmäßig an.

1.1.3. Die beschwerdeführende Partei gehört dem Clan der Biyomaal, Subclan XXXX an.

1.2. Es wird nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei zwischen 2013 und ihrer Ausreise aus Jamaame von Al Shabaab rekrutiert, wiederholt mitgenommen, befragt und bedroht wurde. Es wird nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei einmal wegen ihrer Heirat mit ihrer Frau mitgenommen und befragt bzw. bedroht wurde.

2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Somalia, 25.04.2016, Auszüge:

1. Sicherheitslage

Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen. Es wurden die unterschiedlichen Akteure in Somalia kategorisiert:

  • Die farbigen Gebiete zeigen Akteure, die über signifikanten Einfluss verfügen. Diese Akteure verfügen auch über Ressourcen, um diesen Einfluss zu garantieren. Derartige Akteure sind: Somaliland, Puntland, die Galmudug Interim Administration (GIA), AMISOM und die Somali National Army (SNA), die Jubbaland Interim Administration (JIA), al Shabaab (AS) und die Ahlu Sunna Wal Jama'a (Zentralsomalia; ASWJ). Einige Städte werden von anderen Parteien beherrscht: Von der Clan-Miliz SSC (Dulbahante; Khatumo), von der Clan-Miliz der Warsangeli, von ASWJ (Fraktion Gedo), von Clan-Milizen an der Grenze zu Äthiopien (in den Regionen Gedo, Bakool und Hiiraan). Eine Gebiete - und hier vor allem in Süd-/Zentralsomalia - werden von zwei dieser relevanten Akteure beeinflusst.

  • In mit strichlierten Linien umrandeten Gebieten gibt es zusätzliche Akteure mit eingeschränktem Einfluss. Diese Akteure agieren neben den oben erwähnten Hauptakteuren, und sie verfügen nur über eingeschränkte Ressourcen (EASO 2.2016).

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(EASO 2.2016).

Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).

Quellen:

1.1.1. Interim Juba Administration (IJA; Gedo, Lower und Middle Juba)

Mehrere wichtige Städte auf dem Gebiet der IJA sowie große Teile des Hinterlandes befinden sich noch unter Kontrolle der al Shabaab, z.B. Buale, Jilib und Jamaame. Auf dem Gebiet der IJA kommt es zu v.a. kleineren Angriffen und Hinterhalten der al Shabaab auf somalische Armee und AMISOM sowie auf die Kräfte der IJA. Dabei gibt es auch zivile Opfer. Im Hinterland, das sich unter Kontrolle der al Shabaab befindet, kommt es auch zu Luftschlägen gegen die Terroristen (EASO 2.2016).

In der Hauptstadt der IJA, Kismayo, stieg die Zahl terroristischer Aktivitäten nach der Befreiung im Jahr 2012 konstant an und erreichte im Quartal Q4 2013 ihren Höhepunkt. Seither sind die Zahlen gezielter Attentate und Sprengstoffanschläge konstant zurückgegangen (BFA 10.2015).

In Kismayo kam es im Oktober 2015 zu Auseinandersetzungen zwischen Kräften der IJA und der somalischen Armee. Außerdem gibt es in der Stadt ein großes Potential für Clankonflikte. Die al Shabaab hat in Kismayo eine verdeckte Präsenz, während die Stadt und der nähere Umkreis von den Kräften der IJA, der somalischen Armee und AMISOM kontrolliert wird (EASO 2.2016).

Quellen:

1.1.2. Al Shabaab (AS)

Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016).

Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016).

Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).

Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).

Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).

Quellen:

2. Militär, Rekrutierungen, Deserteure

In Somalia gibt es keinen verpflichtenden Militärdienst. Allerdings rekrutieren die Clans regelmäßig eigenmächtig und unter Androhung von Zwangsmaßnahmen für die Familie junge Männer zum Dienst in einer der Milizen, bei den staatlichen Sicherheitskräften oder sogar bei der al Shabaab, um einen gewissen Schutz des eigenen Clans oder Sub-Clans zu erreichen (AA 1.12.2015).

Quellen:

2.1. (Zwangs)Rekrutierungen und Kindersoldaten

In welchem Ausmaß al Shabaab heute noch Kinder rekrutiert, kann nicht genau gesagt werden (LI 11.6.2015). Die UN haben von 82 Fällen berichtet, bei welchen Kinder in Moscheen oder während religiösen Veranstaltungen der al Shabaab rekrutiert worden sind (USDOS 13.4.2016).

Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Die Rekrutierung als solche wird von UNHCR nicht als Fluchtgrund gesehen. Somalische Flüchtlinge - v.a. jene, die das Land nach 2011 verlassen haben - seien nicht vor al Shabaab geflohen sondern vor der Hungersnot (ÖB 10.2015). Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM wird durch al Shabaab rekrutiert (DIS 9.2015).

Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit - und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015).

Es ist schwer einzuschätzen, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015).

In jenen ländlichen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab sind, kommt die (Zwangs) Rekrutierung von Kindern immer noch vor (LI 11.6.2015; vgl. USDOS 13.4.2016), ist aber die Ausnahme (EASO 2.2016). Es ist ein Fall dokumentiert, wo al Shabaab in einer Koranschule im Gebiet der Regierung - in Baidoa - sechs Buben rekrutiert hat. Generell ist es aber unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (LI 10.9.2015).

Die Weigerung, der al Shabaab beizutreten, kann für die Person selbst, aber auch für Familienangehörige tödlich sein. Eine andere Konsequenz, um einer Rekrutierung zu entgehen, wäre die Übersiedlung in ein anderes Gebiet (DIS 9.2015).

Quellen:

3. Minderheiten und Clans

3.1. Bevölkerungsstruktur und Clanschutz

Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

  • Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

  • Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

  • Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

  • Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

  • Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Quellen:

3.2. Aktuelle Situation

Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).

In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).

Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub) Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).

Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).

Quellen:

4. Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab

In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.12.2015). Auch Blockadebrecher (HRW 27.1.2016) und Dorfälteste in Ortschaften in der Nähe von AMISOM/Regierungsstädten wurden getötet (DIS 9.2015). Es gibt mehrere Berichte darüber, dass al Shabaab Personen wegen des Verdachts der Spionage angeklagt und binnen Stunden nach der Urteilsverkündung öffentlich exekutiert hat (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016).

Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vgl. HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016).

Quellen:

5. Bewegungsfreiheit und Relokation

Die Übergangsverfassung schützt das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese Rechte sind in einigen Landesteilen eingeschränkt (USDOS 13.4.2016). Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen in bestimmten Gebieten ergeben können. Hiervon ausgenommen sind IDPs in den Flüchtlingslagern in und um Mogadischu, die sehr oft strikten Beschränkungen - zumeist durch ihre Unterkunftgeber - unterworfen sind. Davon abgesehen sind der Botschaft keine Einschränkungen für bestimmte Gruppen bekannt (ÖB 10.2015). Die meisten Orte in Südsomalia können erreicht werden (LI 4.4.2016). Überlandreisen sind zwar eine Herausforderung für die Menschen (Auseinandersetzungen, schlechte Infrastruktur, Checkpoints) (DIS 9.2015), doch reist die Bevölkerung trotzdem auf der Straße, wiewohl zu erwartende Risiken mit der Notwendigkeit einer Reise abgewogen werden (EASO 2.2016; vgl. RMMS 2015a; DIS 9.2015). Täglich verlassen mit Passagieren beladene Minibusse Mogadischu in alle Richtungen, auch in Gebiete der al Shabaab. Die Preise variieren von einem US-Dollar von Mogadischu nach Afgooye bis zu z.B. 80 US-Dollar von Mogadischu nach Afmadow (LI 4.4.2016).

Naturereignisse und Kampfhandlungen können unterschiedliche Gebiete vorübergehend unzugänglich machen. Busfahrer und Reisende holen vor einer Fahrt Erkundigungen über die Lage entlang der geplanten Route ein, um das Risiko zu minimieren. Ein Risiko ergibt sich primär aus den zu erwartenden Straßensperren. Die Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre der Regierungskräfte oder der al Shabaab zu stoßen, ist immer noch hoch (LI 4.4.2016). An Straßensperren kann es zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung kommen (USDOS 13.4.2016; vgl. DIS 9.2015). Straßensperren werden durch somalische Sicherheitskräfte, Clan-Milizen, al Shabaab und Banditen betrieben (LI 4.4.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Jene, die es sich leisten können, versuchen mit dem Flugzeug so nah wie möglich an die Zieldestination zu gelangen. Von Mogadischu gibt es Flüge nach Baidoa, Belet Weyne und Kismayo (LI 4.4.2016; vgl. DIS 9.2015). Menschen reisen auf dem Luftweg auch nach Berbera und Hargeysa (RMMS 2015a).

Das Hauptrisiko an Straßensperren der Regierungskräfte und der al Shabaab ist es, als zum Feind gehörig verdächtigt zu werden (LI 4.4.2016). Kontrollpunkte der al Shabaab können entlang der meisten Routen spontan eingerichtet werden, es gibt auch permanente Kontrollpunkte (LI 4.4.2016; vgl. EASO 2.2016). Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor. Zu befürchten haben an Straßensperren der al Shabaab jene Personen etwas, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden. Diese Personengruppe riskiert, getötet zu werden. Aufgrund der eingeschränkten Ressourcen von al Shabaab sind hier höherrangige ("high profile") Personen eher gefährdet. Außerdem kann es Personen treffen, die von al Shabaab - etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) - als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden. Die Wahrscheinlichkeit, umgehend getötet zu werden, ist dort höher, wo al Shabaab keine volle Kontrolle hat. In den Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab werden Verdächtige i.d.R. verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch - den Tod zur Folge (LI 4.4.2016).

Quellen:

3. Beweiswürdigung:

3.1. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3.2. Die Feststellungen betreffend die Herkunft der beschwerdeführenden Partei aus XXXX bzw. Jamaame, ihre Familienangehörigen in Österreich und in Somalia und ihre Clanzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei im Laufe des Verfahrens bzw. auf den Verwaltungsakt zu W211 2119228-1.

3.3. Das angeblich fluchtauslösende Vorbringen ist allerdings nicht glaubhaft und wird keiner rechtlichen Beurteilung unterlegt.

Ihre sie selbst betreffenden Angaben zu ihren Kontakten mit Al Shabaab bleiben außergewöhnlich vage und unkonkret und können an keinem Punkt während der Einvernahme das Gefühl vermitteln, dass die beschwerdeführende Partei von etwas Selbsterlebtem erzählt: als Beispiel aus dem Verhandlungsprotokoll:

" [...] R: Sie sagten, Sie wurden öfter von Al Shabaab rekrutiert - wie wurden Sie rekrutiert und um was zu tun?

P: Nachdem ich nach Jamaame zurückgekehrt bin, dort waren die neuen Leute, die ich nicht kenne und alles war neu für mich. Sie waren alle vermummt und ich konnte ihre Gesichter nicht sehen. Als ich diese Leute gesehen habe, ich habe versucht mein Leben wieder aufzubauen. Denn ich war in XXXX und in Jamaame.

R wiederholt die Frage.

P: Am Anfang war ich nur durch Jamaame durchgegangen, um nach XXXX zu gehen, dann bin ich wieder nach Jamaame zurückgegangen. Al Shabaab hat mich getroffen und hat mir viele Fragen gestellt, was ich mache und warum ich hier bin und mit wem ich arbeite. Und sie sagten zu mir, entweder du arbeitest mit uns oder wir schlagen dich und töten dich. Danach habe ich meine Frau kennengelernt, weswegen ich 24 Stunden festgehalten wurde.

R: Wie oft wurden Sie von Al Shabaab festgehalten?

P: Das war ununterbrochen, fast jeden Tag ein oder zwei Stunden.

R: Wie kann ich mir das vorstellen, bitte erklären Sie mir das genauer?

P: Das war nicht nur ich, das waren auch andere Leute.

R. Erzählen Sie mir das genauer?

P: Wie meinen Sie das?

R: Erklären Sie mir wie das abgelaufen ist?

P: Sie stellen immer Fragen, wenn sie mich treffen, egal wo ich bin, sie nehmen mich irgendwo hin mit.

R: Erzählen Sie mir einen dieser Vorfälle ganz genau, bitte?

Beschreiben Sie mir einen Tag an dem Ihnen so etwas passiert ist:

zum Beispiel "Ich ging zum Platz sowieso, dort waren zwei Männer..."

P: Die Fragen waren immer gleich, woher ich gekommen bin, ob ich mit der Regierung zu tun habe.

R wiederholt die Frage.

P: Am ersten Tag, an dem sie mich gefesselt haben, haben sie mich gefragt, woher ich komme und wer ich bin. Sie haben mich mitgenommen. Sie haben von mir verlangt, dass ich jeden Tag in eine bestimmte Moschee gehe. Dort waren meistens nur Al Shabaab. Ich musste dort jeden Tag gehen und Bescheid sagen, wenn ich das Dorf verlassen will. Ich bin nur an diesem Ort geblieben.

R: Wurden Sie von Al Shabaab rekrutiert?

P: Al Shabaab hat von mir alles Mögliche verlangt und sie haben versucht, mich zu töten, dann bin ich zu Fuß rausgegangen. [...]"

Und:

" [...] R: Denken wir zurück an Ihre Mitnahme XXXX; wie sind Sie von Al Shabaab freigekommen?

P: Sie haben mich freigegeben.

R: Hatte Ihre Mitnahme durch Al Shabaab auch mit Ihrer Frau zu tun?

P: Ja, weil es gab einen Mann, der wollte meine Frau heiraten, er war Mitglied der Al Shabaab.

R: Was wollte dann die Al Shabaab, als sie Sie mitgenommen hat?

P: Sie haben mich gefragt, ob ich mit dieser Frau verheiratet bin, und ich habe sehr Angst gehabt und vermutet, dass sie mich töten werden. Meine Frau, sie ist schon geflüchtet, und ich bin zurückgegangen nach XXXX, mein Bruder hat mir finanziell geholfen, dann bin ich ausgereist.

R: Was war die Motivation der Al Shabaab Sie mitzunehmen?

P: Sie wollten nur meine Frau, deswegen haben sie mich festgenommen. Und dann haben sie verlangt, dass ich das Land verlasse oder ich sterbe.

R: Wieso sollte Al Shabaab von Ihnen verlangen, dass Sie das Land verlassen?

P: Das ist nur wegen meiner Frau; wenn ich das Land verlasse, dann müsste ich mich von ihr scheiden lassen. [...]"

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, mehrfach, täglich, wiederholt von Al Shabaab drangsaliert, befragt, bedroht, mitgenommen, beobachtet worden zu sein und kann in der mündlichen Verhandlung keinen solchen angeblichen Vorfall in einer Art und Weise beschreiben, die den Eindruck vermittelt, dass sie tatsächlich dort gewesen ist. Ihre diesbezüglichen Angaben bleiben blass, vage, unkonkret und detailarm und werden nicht mit Tagesabläufen, Örtlichkeiten, Gefühlsregungen oder konkreten Ereignissen in Bezug gesetzt. Die angeblichen Kontakte mit Mitgliedern der Al Shabaab bleiben außerdem unplausibel - die beschwerdeführende Partei kann nicht erzählen, was Al Shabaab mit den angeblichen Mitnahmen und Befragungen bezwecken wollte. Angebliche Rekrutierungsversuche lassen sich aus dem Vorbringen kaum herauslesen und sind auch die Angaben zur Motivation der Al Shabaab, warum sie sie wegen ihrer Frau mitgenommen haben sollen, nicht nachvollziehbar. Das Vorbringen wirkt eingelernt und kann so, wie es in der Verhandlung, aber auch aus den Protokollen ersichtlich vor der Behörde vorgebracht wurde, nicht geglaubt werden.

Dazu kommt, dass es in Bezug auf die angebliche Mitnahme wegen ihrer Frau im Jahr XXXX auch einen offenen Widerspruch dahingehend gibt, was nach der Freilassung durch Al Shabaab weiter geschehen sein soll:

Die beschwerdeführende Partei gibt dazu an:

" [...] R: Nach Ihrer Freilassung, was ist dann passiert, erzählen Sie es mir ganz genau?

P: Als ich frei war, ging ich nach XXXX zurück und blieb dort eine gewisse Zeit, bis ich Geld bekommen hab und bin dann ausgereist.

R: Das heißt, Ihre Frau haben Sie dann nicht mehr gesehen nach Ihrer Festnahme?

P: Nein, wir haben nur telefoniert.[...]"

Ihre Frau meint hingegen im Rahmen ihrer Einvernahme (Protokoll vom XXXX.2016 zu W211 2119228):

" [...] R: Bitte erzählen Sie mir genau, was Sie gemacht haben, als Ihr Mann von Al Shabaab freigelassen wurde?

P: Als mein Mann frei war, ist er zu mir gekommen, er hat mir erzählt, dass Al Shabaab ihn bedroht und er sagt, wenn ich hier bleibe, töten sie auch mich, deswegen musste ich das Land verlassen, und er bereitete meine Ausreise vor.

R: Wo waren Sie, als Ihr Mann nach seiner Freilassung zu Ihnen gekommen ist?

P: Ich war bei der Nachbarin.

R:Woher wusste er das?

P: Seine Schwägerin hat ihm gesagt, dass ich bei der Nachbarin bin.

R: Wie viel Zeit lag zwischen dem Vorfall und Ihrer Ausreise?

P: Es hat nicht lange gedauert, ungefähr drei bis vier Tage.

R: Und Ihr Mann und Sie, wo waren Sie in dieser Zeit?

P: Wir waren nicht zusammen, wir waren beide in Jamaame, aber nicht zusammen. Er war bei seinem Bruder und ich bei der Nachbarin.

R: Wo genau beim Bruder?

P: In XXXX. [...]"

Damit schildern die beschwerdeführende Partei und ihre Frau das weitere Vorgehen nach ihrer angeblichen Freilassung jedoch signifikant unterschiedlich, was über das vorhin Gesagte hinaus erhebliche Zweifel auf den Wahrheitsgehalt des Vorbringens wirft.

Im Ergebnis macht die beschwerdeführende Partei ihr Vorbringen einer gezielten und wiederholten Kontaktaufnahme, Mitnahme und Bedrohung durch Al Shabaab im Lichte der Detailarmut und fehlenden Konkretheit ihrer Angaben und des offenen Widerspruchs zu den Angaben ihrer Frau nicht glaubhaft.

3.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die in Auszügen unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis wiedergegeben sind. Die schriftliche Stellungnahme der Vertretung der beschwerdeführenden Partei zu diesen Länderberichten bezieht das Bundesverwaltungsgericht in seine Überlegungen mit ein.

4. Rechtliche Beurteilung:

A) Spruchpunkt I.:

4.1. Rechtsgrundlagen

4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

4.1.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

4.1.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

4.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.2.1. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei zwischen 2013 und ihrer Ausreise mehrfach, wiederholt, regelmäßig, ständig von Al Shabaab kontrolliert, angehalten, befragt, mitgenommen, rekrutiert und bedroht wurde. Es geht weiter nicht davon aus, dass sie einmal im Jahr XXXX wegen ihrer Frau mitgenommen und nach 24 Stunden wieder freigelassen wurde. Eine entsprechende Verfolgungsgefahr wegen zB einer Weigerung gegenüber der Al Shabaab, sich ihren Regeln entsprechend zu verhalten, wird daher nicht angenommen.

4.2.2. Wenn die Vertretung der beschwerdeführenden Partei in ihrer Stellungnahme richtigerweise darauf verweist, dass Jamaame eine von Al Shabaab kontrollierte Stadt ist, so kann in Hinblick auf die offensichtlich noch in Jamaame ansässige Familie der beschwerdeführenden Partei, nämlich ihren Bruder und dessen Familie, nicht ohne weitere Hinweise davon ausgegangen werden, dass der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr nach Jamaame und in ihren Familienverband asylrelevante Verfolgung aus zB religiösen oder politischen Gründen durch die Al Shabaab drohen würde. Sie selbst bringt dazu keinerlei Umstände im Verfahren vor und ergeben sie sich auch nicht ohne weiteres aus den Länderinformationen. In diesem Zusammenhang muss erneut darauf hingewiesen werden, dass bisherige Kontakte mit und Drohungen durch Al Shabaab nicht geglaubt werden konnten. Warum dann der beschwerdeführenden Partei jedenfalls entsprechende Gefahr durch Al Shabaab drohen wurde, wurde nicht begründet.

Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass aus den Länderberichten hervorgeht, dass Al Shabaab möglichen bzw. unterstellten "Spionen" der Regierungskräfte und alliierter Organisationen Misstrauen entgegenbringt und diese an Al Shabaab Checkpoints und in Al Shabaab kontrollierten Gebieten einem Risiko unterliegen, bestraft und sogar getötet zu werden. Die beschwerdeführenden Partei und auch die Vertretung im Rahmen der Stellungnahme zu den Länderberichten geben aber keine Hinweise darauf, warum Al Shabaab zum einen überhaupt wissen würde, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer - theoretischen - Rückkehr nach Jamaame aus dem "Westen" bzw. aus Europa zurückkehren würde, und zum anderen, wieso sie als Spion angesehen werden könnte. Sie thematisierte im Laufe des Verfahrens weder eine Regierungsnähe, noch eine Aktivität für eine nationale oder internationale NGO, noch artikulierte sie eine oppositionelle politische oder religiöse Gesinnung.

Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich aus dem geführten erstinstanzlichen und gerichtlichen Verfahren daher keinerlei Hinweise darauf, dass die beschwerdeführende Partei alleine aufgrund einer - theoretischen - Rückkehr nach Jamaame einer Verfolgung aus einem der Gründe, wie sie in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, unterliegen würde.

In dieser Beurteilung wird bewusst nicht zwischen einer Rückkehr nach Jamaame und nach XXXX differenziert, obwohl die beschwerdeführende Partei in ihrer Einvernahme angegeben hat, dass Al Shabaab in XXXX keine Kontrolle inne habe bzw. gehabt habe. Da nach den entsprechenden Länderberichten die Region rund um Jamaame als von Al Shabaab kontrolliert angenommen bzw. auf eine entsprechend hohe Aktivität der Al Shabaab dort verwiesen wird, ist wohl eine Rückkehr nach XXXX im zum beurteilenden Ergebnis mit einer Rückkehr nach Jamaame gleichzusetzen.

4.2.3. Eine mögliche Verfolgungsgefahr aufgrund der Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei wurde von ihr nicht thematisiert und geht auch aus den Länderinformationen nicht hervor.

4.2.4. Allgemeinen Sicherheitsbedenken in Hinblick auf die volatile Sicherheitslage in Somalia und die Situation in und um Jamaame wurde bereits mit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz begegnet.

4.2.5. Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden.

Im Sinne des § 34 Abs. Abs. 4 und 5 AsylG erging mit heutigem Tag eine vergleichbare Entscheidung zu W211 2119228-1.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.

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