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W199 2101768-1•BVwG W199 2101768-1
W199 2101768-1Tribunal Administrativo Federal3 de nov. de 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht, Zwangsrekrutierung
W199 2101768-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2015, Zl. 1028958009/14890294/RDNÖ, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.05.2016 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 18.08.2014 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am nächsten Tag und bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt; Regionaldirektion Niederösterreich in Traiskirchen) am 07.11.2014 an, er sei Kurde und hätte in Syrien nicht alleine leben können. Seine Familie habe Syrien verlassen, weil einer seiner Brüder desertiert sei und auch sein zweiter Bruder zum Militär hätte gehen müssen. Seine Familie sei von Daesh (di. der "Islamische Staat", ISIS, IS, ...) bedroht worden; seinem Vater sei gedroht worden, dass der Beschwerdeführer entführt werde, wenn er kein Geld zahle.
Der Jugendwohlfahrtsträger, der als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers einschritt, erteilte einer juristischen Person Vollmacht. Mit Schreiben vom 21.11.2014 nahm eine Mitarbeiterin dieser juristischen Person Stellung zu den Länderfeststellungen, die ihr bei der Einvernahme vor dem Bundesamt ausgehändigt worden waren. Darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mehrere asylrelevante Fluchtgründe angegeben, die UHHCR als Risikoprofile nenne.
Mit Schreiben vom 12.12.2014 wurde der Pass des Beschwerdeführers, mit e-mails vom 23.12.2014 und vom 12.1.2015 wurde eine Kopie des Familienbuches vorgelegt.
2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist, wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II), gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.01.2016 (Spruchpunkt III).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.01.2015 zu Handen jener jruistischen Person zugestellt, der sein gesetzlicher Vertreter Vollmacht erteilt hatte.
3. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 20.02.2015.
4. Am 04.05.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher für die Sprache Kurmandschi beigezogen wurde.
5. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung erörtert wurden:
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Information. Aktuelle Situation in Syrien (20. 8. 2015)
UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (November 2015)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Fast alle Teile Syriens sind in Gewalt verstrickt, die Gewalthandlungen werden in teilweise überlappenden Konflikten zwischen verschiedenen Akteuren aus unterschiedlichen Regionen und Ländern ausgetragen. Das Land ist tief zerrissen, da die Konfliktparteien, darunter die syrischen Regierungstruppen, die Gruppe "Islamic State of Iraq and Al-Sham" (ISIS oder Daesh), bewaffnete oppositionelle Gruppen und kurdische Streitkräfte (kurdische Volksschutzeinheiten, YPG) in unterschiedlichen Landesteilen Herrschaft und Einfluss ausüben. YPG ist der bewaffnete Flügel der Partei der Demokratischen Union (PYD). Seit dem Rückzug der Regierungstruppen und -sicherheitskräfte aus den meisten kurdischen Städten und Dörfern im Juli 2012 haben PYD und YPG die Herrschaft über drei vorwiegend kurdische Enklaven im Norden und Nordosten Syriens übernommen, nämlich Hassakeh - wo auch der Heimatort des Beschwerdeführers, XXXX , liegt -, Kobane (arabisch:
?Ayn al-?Arab) und Afrin.
YPG hat mit Unterstützung bewaffneter lokaler Gruppen und durch Luftschläge der internationalen Koalition Boden gewonnen und die Herrschaft über die de facto selbst verwalteten kurdischen Gebiete im Norden gefestigt. Außerdem nahm YPG im Jänner bzw. Mitte Juni 2015 Gebiete ein, die vormals Daesh beherrscht hatte, insbesondere die strategisch wichtigen Städte Kobane (Gouvernement Aleppo) und Tall Abyad (Gouvernement Raqqa). Mittlerweile beherrscht YPG ein großes zusammenhängendes Gebiet, das die Kantone Kobane und Al-Jazire (Gouvernement Hassakeh) verbindet. YPG kämpft weiterhin gegen Daesh im Norden und Nordosten Syriens sowie mit Unterbrechungen gegen die Nusra-Front und andere bewaffnete oppositionelle Gruppen in den Gouvernements Aleppo und Hassakeh.
Aus den Berichten der unabhängigen UN-Untersuchungskommission und mehrerer Menschenrechtsorganisationen geht hervor, dass YPG und Asayish, der militärische Arm bzw. die Polizeikräfte der PYD, an Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind. So kommt es zu willkürlichen Verhaftungen, zu Rechtsverstößen während der Untersuchungshaft, die Regeln ordnungsgemäßer Verfahren werden nicht eingehalten, Tötungen und Verschleppungen werden nicht verfolgt. Berichten zufolge hat die YPG mehrere Proteste aufgelöst, die sich gegen die Regierung und die PYD richteten, und dabei Demonstranten und politische Gegner verhaftet. Mit der Rückeroberung von Gebieten, die sich zuvor unter der Herrschaft von Daesh befanden, hat YPG neuen Berichten zufolge möglicherweise Misshandlungen begangen, die sich zumeist gegen nicht-kurdische Zivilisten richteten, darunter Zwangsvertreibung, Zerstörung von Häusern und Beschlagnahme und Zerstörung von Eigentum. Eine Erkundungsmission von Amnesty International in den Gouvernements Raqqa und Hassakeh dokumentierte Fälle von Zwangsverschleppung von Zivilisten aus zehn Dörfern und die Zerstörung zweier Dörfer durch kurdische Kräfte. Es handelte sich um Racheakte, weil bei den Einwohnern Sympathie für bzw. Verbindungen zu Daesh vermutet wurden. YPG versuchte, die Zwangsvertreibung von Zivilisten damit zu rechtfertigen, dass sie für den Schutz der Bewohner oder für militärische Zwecke erforderlich sei. YPG hat im Anschluss den Bericht als "willkürlich, voreingenommen, unprofessionell und verleumderisch" zurückgewiesen. YPG und Asayish haben sich verpflichtet, keine Kinder mehr zu rekrutieren, und haben damit begonnen, alle Kinder unter 18 Jahren zu demobilisieren. Nichtsdestoweniger wurden Berichten zufolge weiterhin Fälle von Kinderrekrutierung verzeichnet.
1.2. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der ethnischen Gruppe der Kurden an und ist sunnitischer Muslim; seine Muttersprache ist Kurmandschi, er beherrscht aber auch Arabisch. Er hält sich seit August 2014 in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX im Nordosten Syriens, einem Ort, der unter dem Einfluss der YPG steht. Bei einer Rückkehr dorthin liefe er Gefahr, von der YPG zwangsrekrutiert zu werden; würde er sich weigern oder davonlaufen, wie er dies beabsichtigt, so liefe er Gefahr, bestraft zu werden.
Zu dem Vorbringen, das der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt erstattet hat, werden keine Feststellungen getroffen.
Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur YPG stützen sich auf die Erwägungen des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Z 2, 6 und 16).
2.2.1. Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Religion und zu seiner Muttersprache stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben.
2.2.2. Die Feststellungen zur Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die YPG stützen sich auf die Länderfeststellungen und auf das Alter des Beschwerdeführers. Aus den Feststellungen zur Situation in Syrien ergibt sich, dass die YPG zwar damit begonnen hat, alle Kinder unter 18 Jahren zu demobilisieren. Nichtsdestoweniger ist jedoch beobachtet worden, dass weiterhin Kinder rekrutiert worden sind. Unter diesen Umständen kann das Gericht nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass der Beschwerdeführer einer Zwangsrekrutierung durch die YPG entginge, zumal da er bereits in einem Alter steht, in dem man nicht mehr als "Kind", sondern als Jugendlicher zu bezeichnen ist.
Der Beschwerdeführer hat diese Gefährdung erstmals in der Verhandlung vorgebracht. Das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) steht diesem neuen Vorbringen aber schon deshalb nicht entgegen, weil es leicht möglich ist, dass sich eine solche Rekrutierungsgefahr mit zunehmenden Alter des Beschwerdeführers steigert bzw. erst ergibt. Insoweit kann daher gesagt werden, dass sich der Sachverhalt, welcher der Entscheidung des Bundesamtes zugrunde gelegen ist, nach dieser Entscheidung iSd § 20 Abs. 1 Z 1 BFA-VG "maßgeblich geändert" hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das Bundesverwaltungsgericht allenfalls auf Grund einer spezifischen Amtskenntnis diese Bedrohung hätte von Amts wegen prüfen müssen.
2.2.3. Zu den übrigen Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers werden keine Feststellungen getroffen, da die Angelegenheit auf Grund der bereits getroffenen Feststellungen spruchreif ist.
3.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
1.2.1. Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, (drohende) Verfolgung glaubhaft zu machen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Gefahr steht, von der YPG - zwangsweise - rekrutiert zu werden. In diesem Fall läuft er Gefahr, zu völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen zu werden.
1.2.2. Zur Frage der Asylrelevanz dieser Gefährdung hat das Bundesverwaltungsgericht erwogen:
1.2.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.11.2014, Ra 2014/01/0094, - sich auf frühere Rechtsprechung beziehend - festgehalten, "dass eine Zwangsrekrutierung durch eine rebellierende Gruppe im Gegensatz zu jemandem, der sich einer allgemeinen Wehrpflicht seines Heimatstaates durch Desertion entzieht, ihre rechtliche Deckung nicht in dem grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates findet, seine Angehörigen zur Militärdienstleistung zu verpflichten und einzuziehen. Daher ist für die Desertion aus einer Zwangsrekrutierung durch rebellierende Gruppen auch nicht jener Maßstab anzulegen, der für die Verweigerung der Ableistung des staatlichen Militärdienstes und etwaigen daraus drohenden Strafen anzulegen ist. Es kommt für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht bloß auf die tatsächliche politische Gesinnung an, auch die seitens der Verfolger dem Asylwerber unterstellte politische Gesinnung ist asylrechtlich relevant [...].
Im Erkenntnis vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass er "in seiner bisherigen Rechtsprechung von der - nicht asylrelevanten - Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei [...] jene Verfolgung unterschieden hat, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an [...]. [...] Entscheidend ist [...], mit welchen Reaktionen der Taliban die revisionswerbenden Parteien (also auch die Familienangehörigen des von der versuchten Zwangsrekrutierung unmittelbar betroffenen Zweitrevisionswerbers) aufgrund ihrer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müssen und ob in ihrem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird."
Auf diese beiden Erkenntnisse bezog sich der Verwaltungsgerichtshof auch in seinen Erkenntnissen vom 27.1.2015, Ra 2014/19/0085, vom selben Tag, Ra 2014/19/0112, und vom 25.3.2015, Ra 2014/20/0022, (nur) auf das Erkenntnis vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106, auch in seinen Erkenntnissen vom 28.1.2015, Ra 2014/18/0090, und vom 25.3.2015, Ra 2014/18/0168, sowie auf dieses zuletzt genannte Erkenntnis vom 25.3.2015 in seinem Erkenntnis vom 13.10.2015, Ra 2015/01/0089. In seinem Erkenntnis vom 13.10.2015, Ra 2014/01/0243, führte der Verwaltungsgerichtshof - wieder anknüpfend an die beiden Erkenntnisse vom 28.11.2014 und vom 10.12.2014 - aus, nach seiner Judikatur "kommt einer (versuchten) Zwangsrekrutierung dann Asylrelevanz zu, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft. Entscheidend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist daher, mit welchen Reaktionen der Taliban der Revisionswerber aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen muss und ob in seinem Verhalten eine - wenn auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird [...]. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht mehr an [...]. Ausgehend davon hätte es vor dem Hintergrund einschlägiger Länderberichte aber näherer Feststellungen dazu bedurft, mit welchen Folgen der Revisionswerber in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner Weigerung, sich den Taliban anzuschließen, rechnen müsste und ob in seinem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt würde." Ähnlich formulierte der Verwaltungsgerichtshof - im Anschluss an die Erkenntnisse vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106, und vom 27.1.2015, Ra 2014/19/0085 - in seinem Erkenntnis vom 19.4.2016, Ra 2015/01/0079, sowie - im Anschluss (nur) an das Erkenntnis vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106 - in seinem Erkenntnis vom 28.1.2015, Ra 2014/18/0090.
1.2.2.2. Aus der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rekrutierung durch Rebellengruppen ist jedoch nicht zu schließen, dass dabei nicht auch jene Gesichtspunkte eine Rolle spielen, die bei einer Rekrutierung durch den Heimatstaat
Dem folgte der Verwaltungsgerichtshof seither in ständiger Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0475; 25.3.2003, 2001/01/0009; 22.2.2005, 2003/21/0219; 1.3.2007, 2003/20/0111; 1.3.2007, 2003/20/0210; 27.4.2011, 2008/23/0124 [dieses Erk. und die beiden vorangegangenen auch zur möglichen Asylrelevanz des Zwanges zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe]; 25.3.2015, Ra 2014/20/0085; 14.9.2016, Ra 2016/18/0085 bis 0087; weiters - ohne sich auf den Zwang zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen zu beziehen - VwGH 22.10.2002, 2001/01/0197; 22.5.2003, 2000/20/0420;
19.10. 2006, 2006/19/0064; 23.11.2006, 2005/20/0531; vgl. auch VwGH 16.4.2002, 99/20/0604; 12.11.2002, 2001/01/0019; 21.11.2002, 2000/20/0562; 25.3.2003, 2001/01/0470; 15.5.2003, 2002/01/0376;
21.4. 2005, 2004/20/0315; 27.2.2007, 2004/21/0044; 26.9.2007, 2006/19/0561; 28.8.2008, 2008/22/0371, sowie - sich auch auf den Zwang zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen beziehend - VwGH 25.3.2003, 2001/01/0360 und - unter dem Aspekt eines Gewissenskonfliktes, weil ein Asylwerber "gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe vorgehen müsste" - VwGH 8.4.2003, 2001/01/0435).
1.2.3. Nach den Länderfeststellungen kann das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer, sollte er nach Syrien zurückkehren und dort von der YPG - zwangsweise - rekrutiert werden, nicht dazu gezwungen werden könnte, an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilzunehmen bzw., sollte er sich dem entziehen wollen, unmenschlich behandelt würde.
1.2. Es ist dem Beschwerdeführer daher gelungen, (drohende) Verfolgung glaubhaft zu machen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass ihm Gefahr droht, von der YPG zwangsweise rekrutiert zu werden und in der Folge an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilnehmen zu müssen.
Diese Verfolgung, die der Beschwerdeführer zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, und zwar in der zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung (vgl. die oben wiedergegebene Rsp. des VwGH zur Asylrelevanz des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen).
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung außerhalb Syriens aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Dem Beschwerdeführer steht auch keine inländische Fluchtalternative offen, weil ihm ein Aufenthalt in Syrien allgemein nicht zumutbar ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass ihm das Bundesamt rechtskräftig subsidiären Schutz gewährt hat. Dies ist zu beachten und steht etwa der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen, die § 11 AsylG 2005 nur erlaubt, wenn in Bezug auf den betreffenden Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen subsidiären Schutzes nicht vorliegen (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016; 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 25.3.2015, Ra 2014/20/0022; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070; 15.10.2015, Ra 2015/20/0181; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048; 19.1.2016, Ra 2015/01/0070).
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 AsylG 2005 idF Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 24/2016 ist der Status des Asylberechtigten das "zunächst befristete und schließlich dauernde" Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG 2005 gewährt. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF Art. 1 Z 6 BG BGBl. I 24/2016 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, (bloß) eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Gemäß § 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF Art. 1 Z 24 BG BGBl. I 24/2016 sind ua. § 2 Abs. 1 Z 15 und § 3 Abs. 4 AsylG 2005 in der genannten Fassung auf Fremde, die einen Asylantrag vor dem 15.11.2015 gestellt haben, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 AsylG 2005 idF vor dem Inkrafttreten des BG BGBl. I 24/2016, dh. dass der Status des Asylberechtigten das "dauernde" Einreise- und Aufenthaltsrecht ist, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG 2005 gewährt.
Da der Beschwerdeführer seinen Antrag vor dem 15.11.2015 gestellt hat, sind § 2 Abs. 1 Z 15 und § 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF Art. 1 Z 5 und 6 BG BGBl. I 24/2016 im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Das ändert nichts daran, dass der Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 aberkannt werden kann, sollten die dort genannten Voraussetzungen eintreten.
2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
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