BVwG W188 2117150-1

W188 2117150-1Tribunal Administrativo Federal3 de nov. de 2016

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Regest

ersatzlose Behebung, ne bis in idem, Vorrückungsstichtag -<br/>Neufestsetzung

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BVwG W188 2117150-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2117150.1.00

Spruch

W188 2117150-1/3E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des AbtInsp XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. XXXX, XXXX 16/8, XXXX, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 23.09.2015 betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers (BF) vom 11.01.2011, soweit dieser auf die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr zielte, nach Aussetzung des Verfahrens gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 idF BGBl. I Nr. 32/2015 (GehG) mit der wesentlichen Begründung zurück, dass nach dieser gesetzlichen Bestimmung die §§ 7a, 113 und 113a sowie die §§ 8, 10 Abs. 2 und 12 GehG samt Überschriften mit dem der Kundmachung folgenden Tag entfielen und daher auf laufende und künftige Verfahren nicht mehr anzuwenden seien.

2. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 29.10.2015 führte der Rechtsvertreter des BF ua. aus, dass in Anbetracht der näher bezeichneten gerichtlichen Entscheidungen bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages anzurechnende Vordienstzeiten bzw. Schulzeiten vom 15. bis zum 18. Lebensjahr zwar von der belangten Behörde bei der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden seien, jedoch eine Einstufung auf Grundlage der neu festgelegten Vorrückungen in die zweite Gehaltsstufe nach zwei Jahren unterblieben sei. Es wäre festzustellen gewesen, dass der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung die besoldungsrechtliche Stellung E2a/18 mit nächster Vorrückung am 01.01.2012 innegehabt habe. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und in der Sache selbst entscheiden, in eventu der Beschwerde Folge geben und dem Antrag des BF vom 11.01.2011 dahingehend stattgeben, dass unter Berücksichtigung des neuen Vorrückungsstichtages die daraus resultierende besoldungsrechtliche Stellung zum Zeitpunkt 12.11.2008 in der Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 17, bei nächster Vorrückung 01.01.2010 neu festgesetzt und die Nachzahlung der sich daraus ergebenden besoldungsrechtlichen Ansprüche rückwirkend ab Antragstellung verfügt werde.

3. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 04.11.2015 (eingelangt am 13.11.2015) legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Verwaltungsakten vor.

4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2015 wurde das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision zu Zahl: Ro 2015/12/0022 ausgesetzt.

5. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2016 eingelangtem Erkenntnis vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, hat der Verwaltungsgerichtshof über die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen entschieden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Antrag vom 11.01.2011 beantragte der BF im Dienstweg gemäß § 113 Abs. 10 GehG die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass aus dem Grunde, dass sein 18. Geburtstag mehr als drei Jahre nach dem 30. Juni des Jahres lag, in dem er sein neuntes Schuljahr abgeschlossen hatte.

Dieser Antrag wurde in puncto Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages mit Dienstrechtsmandat des Landespolizeikommandos XXXX vom 18.04.2011 abgewiesen. Dagegen erhob der BF die Vorstellung vom 29.04.2011, mit welcher er ua. beantragte, das Verfahren bis zur näher bezeichneten, zu erwartenden höchstgerichtlichen Entscheidung auszusetzen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.04.2013 wurde der 16.11.1975 als neuer Vorrückungsstichtag ermittelt. Unter einem wurde darüber abgesprochen, dass damit allerdings keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung verbunden sei. Gegen letzteren Spruchteil dieses Bescheides erhob der Rechtsvertreter des BF die Berufung vom 23.05.2013 mit welcher letztlich beantragt wurde, den Bescheid im Sinne einer antragstattgebenden Entscheidung zu beheben und die besoldungsrechtliche Nachverrechnung für den Zeitraum ab 11.01.2008 zu veranlassen.

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres (BMI) vom 08.07.2013 wurde das Berufungsverfahren angesichts der im näher angeführten Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entscheidenden selben Rechtsfrage ausgesetzt.

Mit Schreiben vom 24.01.2014 legte das BMI die oben bezeichnete Berufung und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

In der Folge erging der angefochtene Bescheid vom 23.09.2015, gegen den sich die Beschwerde des BF vom 29.10.2015 richtet.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.10.2016, GZ: W213 2001792-1/2E, wurde der Berufung (Beschwerde) des BF Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Anfechtungsumfang dahingehend abgeändert, dass dem BF gemäß den §§ 8, 12 und 113 Abs. 10 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 82/2010 iVm Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 9 und 16 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zum 01.01.2004 ein Gehalt der Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 15, mit nächster Vorrückung am 01.01.2006, gebührt.

2. Beweiswürdigung:

Die - unstrittigen - Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ: W213 2001792-1 und W188 2117150-1, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei der Aufhebung im Sinne des § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Zu Spruchpunkt A)

Ist ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (VwGH 21.02.1991, 90/09/0196). Die Rechtskraft eines Bescheides steht der Erlassung weiterer Bescheide in derselben Sache entgegen, sie bewirkt das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (VwGH 20.10.1987, 87/04/0054). Verletzt die Behörde den Grundsatz der Unwiederholbarkeit, indem sie infolge eines Anbringens (Ansuchens) oder von Amts wegen ein Verfahren in einer entschiedenen Sache unzulässig einleitet (VwGH 02.10.2008, 2008/18/0538), so belastet sie nach herrschender Rechtsprechung den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts (VwGH 31.07.2006, 2005/05/0020). Ein hervorgekommenes Prozesshindernis ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH 03.08.2004, 2004/13/0099), und zwar im Falle des Verstoßes gegen das Wiederholungsverbot durch ersatzlose Behebung der in Beschwerde gezogenen Erledigung (VwGH 15.04.1994, 93/17/0329). Gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben sind ua. Bescheide, die über eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache absprechen (VwSlg 13.475 A/1991).

Nachdem in casu der Bescheid der belangten Behörde vom 18.04.2013 mit der Berufung des BF vom 23.05.2013 lediglich in Ansehung jenes Spruchteiles, mit dem über die mit Formularantrag vom 11.01.2011 beantragte, aus der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages resultierende besoldungsrechtliche Stellung abgesprochen wurde, angefochten wurde, erwuchs der die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages mit 16.11.1975 betreffende Spruchteil in Rechtskraft. Indem die belangte Behörde allerdings entgegen dem Grundsatz "ne bis in idem" mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.09.2015 neuerlich aufgrund des vorangeführten Formularantrages über die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages - in Form einer Zurückweisung - entschied, belastete sie diesen Bescheid mit Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufzuheben ist.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Bestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung des BF gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.04.2013, mit dem sowohl über die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages als auch über die besoldungsrechtliche Stellung entschieden wurde, mit 01.01.2014 vom BMI auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen war, woraufhin dieses mit Erkenntnis vom 05.10.2016, GZ: W 213 2001792-1/2E, in Stattgebung des nunmehr als Beschwerde zu bezeichnenden Rechtsmittels hinsichtlich der besoldungsrechtlichen Stellung nach Verbesserung des Vorrückungsstichtages in merito entschieden hat.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Gemäß der zu § 24 Abs. 4 VwGVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Ein solcher Fall liegt auch hier vor:

Das Verwaltungsgeschehen und der entscheidungsrelevante Sachverhalt sind hier geklärt, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die - im vorliegenden Fall keine besondere Komplexität aufweisende - Rechtsfrage, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war (vgl. VwGH 27.05.2015, Ra 2014/12/0021; VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009). Daher lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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