BVwG W123 2127614-1

W123 2127614-1Tribunal Administrativo Federal3 de nov. de 2016

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Regest

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>soziale Gruppe, Zwangsrekrutierung

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BVwG W123 2127614-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W123.2127614.1.00

Spruch

W123 2127614-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2016, Zl. 1070863302-150562613, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Hazara, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am 27.05.2015 durchgeführten Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Wien gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus XXXX, Ghazni, Afghanistan. Vor ca. 4 Monaten habe er von Ghazni aus die Ausreise angetreten. Zum Fluchtgrund führte er an, "unsere" Ortschaft XXXX gehöre den Taliban und den Paschtunen. "Wir" als Hazara würden in "unserem" Dorf sehr schlecht behandelt. Überall hätten die Taliban und Paschtunen "unsere" Volksgruppe bedroht. Zum Schluss hätten die Taliban verlangt, dass der Beschwerdeführer an ihrer Seite kämpfe. Da er das nicht gewollt habe, seien "wir" von

XXXX nach XXXX gezogen, um dort zu leben. Dort hätten die Taliban ihn wieder bedroht. Darum habe er seine Heimat verlassen. Er habe Angst, von den Taliban getötet zu werden.

3. Am 22.03.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Salzburg. Der Beschwerdeführer gab an, zuerst hätten sie im Dorf XXXX, Ghazni, gelebt und dann in der Stadt XXXX, Ghazni. Er habe alle 3 bis 4 Monate mit seiner Mutter und seinem Bruder Kontakt. Die beiden würden beim Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits in XXXX leben.

Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, "wir" hätten in XXXX gewohnt. Die Mehrheit seien Paschtunen, Hazara ca. 10%. Die Taliban seien ca. 2010 in das Dorf einmarschiert und seien von den Paschtunen unterstützt worden. Die Taliban seien einfach ca. 3-4mal pro Woche aufgetaucht und "wir" hätten ihnen Schlafmöglichkeiten und Verpflegung geben müssen. "Wir" hätten die Unterdrückung bis vor 2 Jahren ausgehalten. Dann hätten die Taliban immer mehr gewollt, und zwar, dass "wir" mit ihnen kämpfen. Die Taliban würden aufrufen, gegen die Ungläubigen zu kämpfen, denn der Islam sei in Gefahr. Die Taliban hätten Angst gehabt und hätten "uns" als Spion bezeichnet. Die Taliban hätten gesagt, "entweder kämpft mit uns oder ihr zahlt einen Kriegsbeitrag". Wenn jemand ihre Gesetze nicht befolge, dürften sie denjenigen töten. "Wir" hätten das Geld nicht bezahlen wollen, denn die Finanzierung würde bedeuten, es würden unschuldige Menschen getötet. Deshalb seien "wir" aus diesem Dorf nach XXXX (ca. 40 km) geflüchtet, wo die meisten Hazara seien, und hätten das Hab und Gut zurückgelassen. Nach 9 Monaten hätten "wir" erfahren, dass die Regierungstruppen das Gebiet rückerobert hätten und "wir" hätten gedacht, "wir" könnten wieder in unser Haus zurück. Nach 20 Tagen hätten "wir" erfahren, dass die Taliban dieses Gebiet wieder rückerobert hätten. Die Taliban hätten sehr viele Verluste gehabt und darum hätten sie auch die Gebiete der Hazara besetzt. Die Taliban hätten den Verdacht gehabt, dass "wir" der Grund gewesen seien, warum die Regierung das Gebiet erobert hatte, und hätten gedacht, "wir" seien Spione. Die Taliban seien zu "unserem" Haus gekommen und hätten "uns" als Kämpfer mitnehmen wollen. Der Beschwerdeführer und sein Vater seien geflüchtet. Seine Mutter und sein 7-jähriger Bruder hätten zurückbleiben müssen. Sie hätten sich in den Bergen versteckt und der Vater habe gesagt, der Beschwerdeführer solle flüchten, denn irgendwann würden die Taliban "uns" finden und "wir" müssten in den Krieg ziehen oder sie würden "uns" erschießen. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer sofort geflüchtet. Sein Vater sei nach Haus und habe ihm das Geld für die Flucht gebracht und gesagt: "Besser du flüchtest jetzt und wir werden alle nachkommen". 10 Tage danach sei sein Vater aus dem Haus gegangen und seither wisse keiner, wo er sei.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer persönlich konkret bedroht worden sei, antwortete er, ja, und sein Vater auch, von den Taliban aus "unserem" Gebiet und von den Dorfbewohnern, die mit den Taliban zusammenarbeiten würden. Als der Beschwerdeführer klein gewesen sei, hätten sie ihn in die Gruppe der Taliban aufnehmen wollen. Diese hätten die Jugendlichen gut erziehen und sie als Selbstmordattentäter, Kämpfer oder Spione benutzen können. Er kenne persönlich keinen solchen Jugendlichen, der so von den Taliban benutzt worden sei, aber es habe mehrere Jugendliche gegeben, die von den Taliban mitgenommen worden seien. Das sei ein Dorfgespräch gewesen, das erzählt worden sei. Auf die Frage, ob er glaube, dass er in XXXX auch bedroht werde, gab der Beschwerdeführer an, als die Taliban gekommen seien, hätten sie ihn dort gefunden. Er werde in XXXX auch bedroht. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan würde das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr sein, die Leute aus seiner Gegend hätten gute Verbindung in Afghanistan und sie würden ihn finden und umbringen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.04.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).

Das BFA hielt im Rahmen der Beweiswürdigung fest, dass der Beschwerdeführer glaubhaft sei. Er sei von den ortsansässigen Taliban rekrutiert bzw. aufgefordert worden, mit ihnen zu kämpfen. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer glaubhaft, da dies eine geläufige Maßnahme der Taliban darstelle. Diese Art der Zwangsrekrutierung sei vor allem in Ghazni nachgewiesen. Die Art der Rekrutierung sei aber auf keinerlei Volksgruppen beschränkt und diene lediglich der Ausbildung von Soldaten für den Widerstand gegen die Regierung. Eine Verfolgung bezüglich der Volksgruppenzugehörigkeit könne im Gegenteil ausgeschlossen werden, da es gemäß den Statuten der Taliban eine Ehre sei, im heiligen Krieg mitwirken zu dürfen. Daher sei eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zu den Hazara auszuschließen. Dadurch, dass sich der Onkel des Beschwerdeführers in Ghazni aufhalte, könne bestätigt werden, dass Hazara auch in Ghazni in Frieden leben könnten. Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien zwar nachvollziehbar und verständlich, könnten jedoch nicht als eine gezielte Verfolgung gegen die Hazara eingestuft werden. Im Fall des Beschwerdeführers handle es sich um eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung, um ihn als Kämpfer für den "heiligen Krieg" zu gewinnen. Es mangle somit in Gesamtschau an einem der in der GFK aufgezählten Fluchtgründe. Da dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine Verfolgung drohe, er dort auch schlechte Anknüpfungspunkte habe, und aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers sei aber davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr drohe, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertige.

5. Am 25.05.2016 brachte der Beschwerdeführer - rechtzeitig - Beschwerde gegen den Bescheid des BFA hinsichtlich des Spruchpunktes

I. ein. Begründend führte er aus, er sei aus Sicht der belangten Behörde glaubwürdig. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt allerdings rechtlich falsch beurteilt und damit den Bescheid mit einem groben Fehler belastet. Es sei nicht versucht worden, den Beschwerdeführer zwangsweise zu rekrutieren und er sei nicht mit dem Tod bedroht worden, weil er der Volksgruppe der Hazara angehöre, sondern weil er ein junger, kampftauglicher Mann sei. Die belangte Behörde führe im Bescheid aus, "In Ihrem Fall handelt es sich um eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgungshandlung, um sie als Kämpfer für den ‚heiligen Krieg' zu gewinnen". Der Beschwerdeführer gehöre damit einer sozialen und auch politischen Gruppe an, die sich weigere, für die Taliban zu kämpfen und werde deshalb in Afghanistan von nichtstaatlicher Seite verfolgt und mit dem Tod bedroht.

6. Am 02.11.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

R: Wann sind die Taliban das erste Mal zu Ihnen gekommen?

BF: Die Taliban sind in den Jahren 2009/2010 in unser Dorf gekommen. Das erste Mal haben sie im Jahr 2014/2015 meine Mitarbeit verlangt.

[...]

R: Warum haben Ihnen die Taliban unterstellt, der Regierung ihren Aufenthaltsort verraten zu haben? Gab es dafür irgendwelche Anhaltspunkte?

BF: Ich nehme an, dass den Taliban in anderen Orten dasselbe passiert ist, nämlich dass Leute sie an die Regierung verraten haben. Die Taliban haben den Dorfbewohnern nicht vertraut. Sie sind davon ausgegangen, dass jemand sie eines Tages verraten wird.

R: Was hat Ihr Vater beruflich gemacht?

BF: Wir hatten ein Geschäft, in dem wir Benzin verkauft haben. Zusätzlich zu der Arbeit im Geschäft hat er sich um die landwirtschaftlichen Grundstücke gekümmert.

R: Hat Ihr Vater irgendetwas mit der Regierung zu tun gehabt?

BF: Vor meiner Geburt hat mein Vater in der damaligen Mujaheddin-Regierung gearbeitet. Ab dem Jahr 2000 war er für die Regierung nicht mehr tätig.

R: Hatte Ihr Vater vor den Jahren 2009/2010 irgendwelche Probleme mit den Taliban?

BF: Vor den Jahren 2009/2010 gab es keine Probleme mit den Taliban, weil sie nicht im Dorf waren. Als sie gekommen sind, haben sie begonnen, die Dorfbewohner zu belästigen.

[...]

R: Wann genau sind Sie nach XXXX gegangen?

BF: Es war gegen Ende 1392 (entspricht Anfang 2014), als wir nach XXXX gegangen sind.

R: Bei wem wohnten Sie dort und wie lange?

BF: In XXXX haben meine Onkel mütterlicherseits gelebt. Sie haben für uns ein Haus, das leer stand gefunden, wo wir ca. 9 bis 10 Monate gelebt haben.

R: Sind Sie in dieser Zeit auch von den Taliban angesprochen worden?

BF: Nein. Den Taliban war nicht bekannt, dass wir uns in diesem Ort aufhalten.

R: Wieso sind Sie dann geflüchtet?

BF: Wir konnten ca. 9 bis 10 Monate in XXXX bleiben. Danach war es uns nicht mehr möglich, weil die Taliban erfahren hatten, dass jene Hazara, die die XXXX verlassen hatten, nach XXXX geflüchtet sind. Während wir in XXXX waren, sind Regierungstruppen in mein Heimatdorf einmarschiert. Sie hatten ca. 20 Tage das Dorf unter ihre Kontrolle gebracht. Danach gab es wieder einen Angriff seitens der Taliban, bei dem die Regierungstruppen niedergeschlagen wurden und sie sich zurückziehen mussten. Da die Taliban erfahren hatten, wo wir uns aufhalten, konnten wir nicht länger in XXXX bleiben.

R: Sie haben vor dem BFA ausgesagt, dass Ihr Onkel den Betrag, der von den Taliban verlangt wird, bezahlt hat. Ist das richtig?

BF: In jenen Gebiete, die von den Taliban beherrscht werden, verlangen die Taliban von den Bewohnern eine Art Steuer. Wir haben jahrelang im Heimatdorf diese Steuer bezahlt. Als die Taliban nach XXXX gekommen sind, haben meine Onkel ebenfalls Steuer bezahlt.

[...]

R: Sie haben vor dem BFA ausgesagt, dass die Taliban gesagt haben, "Entweder kämpft mit uns oder ihr zahlt einen Kriegsbeitrag."

Nachdem Ihr Onkel diesen Kriegsbeitrag ja gezahlt hat, konnten Sie demnach nicht mehr von den Taliban rekrutiert werden. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe nicht gemeint, dass mein Onkel jene Summe den Taliban bezahlt hat, die von uns verlangt wurde. Da er Grundstücke besaß und auch in seinem Wohnort die Taliban aufhältig waren, musste er diesen einen bestimmten Betrag als Steuer abgeben. Diesen Betrag musste jeder Dorfbewohner an die Taliban bezahlen. Die große Summe, die die Taliban von Personen verlangen, die sie rekrutieren möchten, hat mein Onkel nicht bezahlt. Abgesehen davon wussten die Taliban nicht, dass diese Leute meine Onkel sind, denn wenn sie davon erfahren hätten, hätten die Taliban sie ebenfalls belästigt.

R: Lebt Ihre Familie nunmehr bei Ihrem Onkel?

BF: Meine Familie lebt in der Nachbarschaft meines Onkels mütterlicherseits und meine Familie wird vom Onkel finanziell unterstützt.

R: Also lebt Ihre Familie nicht direkt beim Onkel.

BF: Nein.

R: Beim BFA haben Sie aber ausgesagt, dass Ihre Familie beim Onkel lebt.

BF: Soweit ich mich erinnern kann, habe ich gesagt, dass mein Onkel für meine Familie sorgt. Sie leben aber nicht im selben Haushalt. Sie sind miteinander benachbart.

[...]

R: Von wem haben die Taliban erfahren, dass Sie nach XXXX gegangen sind?

BF: Nachdem die Taliban die Regierungstruppen im Heimatdorf zurückgeschlagen haben, wollten sie ihre Macht erweitern. Sie wollten zahlreiche Dörfer im Heimatdistrikt, wie zum Beispiel auch XXXX unter ihre Kontrolle bringen. In XXXX hatten sie erfahren, dass wir jene Hazara sind, die aus dem Heimatdorf geflüchtet sind.

R: Wer hat ihnen das gesagt?

BF: Die Taliban haben sehr viele Mitarbeiter, die sie über das Dorfgeschehen informieren. Ich nehme an, dass ihnen jemand erzählt hat, dass wir uns in diesem Dorf aufhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er stammt aus XXXX, Provinz Ghazni, Afghanistan. Mit seiner Familie hat er zunächst im Dorf XXXX, Ghazni, gelebt und dann in der Stadt XXXX, Ghazni. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Familie Anfang 2014 nach XXXX gegangen. Der Beschwerdeführer ist ca. Anfang 2015 (von XXXX aus) geflüchtet.

Der Beschwerdeführer konnte keinen asylrelevanten Grund nach der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zu Identität, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf dessen insofern unbedenklichen Angaben. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im Asylverfahren.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat ist aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft:

Der Beschwerdeführer sagte vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Taliban das erste Mal im Jahr 2014/2015 seine "Mitarbeit" (in concreto die Aufforderung zur Rekrutierung) verlangt hätten. Weiters wurde von ihm ausgesagt, dass er (mit seiner Familie) gegen Ende 1392 (entspricht Anfang 2014) nach XXXX gegangen ist. Geflüchtet ist der Beschwerdeführer ca. Anfang 2015 direkt von XXXX aus. Auf die ausdrückliche Frage, ob er in dieser Zeit auch von den Taliban angesprochen wurde, antwortete der Beschwerdeführer: "Nein. Den Taliban war nicht bekannt, dass wir uns in diesem Ort aufhalten." Folgt man nun diesen Ausführungen, dann wäre die Aufforderung zur Mitarbeit (zeitlich) nicht bereits in seinem Heimatdorf XXXX, sondern erst in XXXX erfolgt. Da der Beschwerdeführer aber nach eigenen Aussagen in der Zeit, wo er in XXXX gelebt hat, nicht von den Taliban angesprochen wurde, ist eine Verfolgung der Taliban in dieser Zeitspanne ausgeschlossen.

Ferner hat der Beschwerdeführer vor dem BFA ausgesagt, dass sein Onkel deshalb nicht von den Taliban verfolgt wurde, da er den Betrag, den die Taliban verlangt hätten, gezahlt hat. Diese Angabe wurde vom Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Ebenfalls vor dem BFA wurde vom Beschwerdeführer ausgesagt, dass die Taliban gesagt hätten: "Entweder kämpft mit uns oder ihr zahlt einen Kriegsbeitrag". Der Beschwerdeführer wohnte mit seiner Familie in XXXX auf demselben Grundstück wie sein Onkel. Nachdem sein Onkel den Beitrag, den die Taliban verlangt hätten, auch tatsächlich gezahlt hat, konnte dem Beschwerdeführer (jedenfalls in XXXX) keine Rekrutierung seitens der Taliban mehr drohen. Der Beschwerdeführer wäre somit bei seinem Onkel "in Sicherheit". Der Beschwerdeführer versuchte zwar im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Aussagen, die er beim BFA in Bezug auf den Kriegsbeitrag seines Onkels zu relativieren, indem er nunmehr ausführte, dass die große Summe, die die Taliban von Personen verlangen, die sie rekrutieren möchten, sein Onkel nicht bezahlt habe. Diese Aussage erscheint aber wenig glaubwürdig, zumal der Beschwerdeführer auch vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage davor geantwortet hat, dass sein Onkel ebenfalls die Steuer bezahlt hat.

Der Beschwerdeführer hat sowohl vor dem BFA, als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet, dass die Taliban seiner Familie unterstellt hätten, der Regierung den Aufenthaltsort der Taliban verraten zu haben bzw. sie seien "Spione" der Regierung gewesen. Der Beschwerdeführer konnte jedoch - auf ausdrückliches Nachfragen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes - nicht nachvollziehbar aufklären, warum seine Familie den Taliban gegenüber derart exponiert gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer tätigte diesbezüglich nur allgemeine Aussagen, indem er vorbrachte, dass "den Taliban in anderen Orten dasselbe passiert ist, nämlich, dass Leute sie an die Regierung verraten haben". Der Vater des Beschwerdeführers hatte lediglich für die Mujaheddin-Regierung gearbeitet, jedoch war ab dem Jahr 2000 nicht mehr für die Regierung tätig und somit kein Proponent der Regierung. Auch sonst ist nicht hervorgekommen, dass der Vater des Beschwerdeführers besonders in den Fokus der Taliban geraten sein soll.

Schließlich waren die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Wohnort seiner Familie in XXXX nicht gleichbleibend. Während er vor dem BFA angab, dass seine Mutter und sein Bruder bei seinem Onkel mütterlicherseits leben würden, sagte er vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass seine Familie in der Nachbarschaft seines Onkels leben würde. Auch erwähnte der Beschwerdeführer vor dem BFA nichts über Besuche bzw. (indirekte) Bedrohungen seitens der Taliban gegenüber seiner Familie, nachdem der Beschwerdeführer aus XXXX geflüchtet ist. Ebenso wenig über (nunmehr behauptete) Schläge der Taliban in seinem Heimatdorf gegenüber ihm bzw. seinem Vater. Die letztgenannte Aussage ist daher als "gesteigertes Vorbringen" des Beschwerdeführers zu qualifizieren und demnach nicht glaubwürdig.

Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).

Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität er-reichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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