I410 1304617-2•BVwG I410 1304617-2
I410 1304617-2Tribunal Administrativo Federal3 de nov. de 2016
Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt, Verbrechen
I410 1304617-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2016, Zl. 13-366715903, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 03.04.2006 brachte der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2006, Zl. 06 03.732 - BAI, wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I), dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Gegen die Spruchpunkte II und III dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat, die mit Bescheid vom 24.07.2007, GZ: 304.617-C1/10E-XV/52/06, als unbegründet abgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Am 15.01.2014 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.09.2016 wurde dieser Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 AsylG" wurde ihm nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Zudem wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II). Weiters wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß "§ 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz" sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 24.12.2015 verloren hat (Spruchpunkt III). Das gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot wurde gemäß "§ 69 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, von Amts wegen aufgehoben (Spruchpunkt IV). Überdies wurde gemäß "§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß "§ 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI). Gemäß "§ 55 Absatz 4 FPG" wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VII).
Ausschließlich gegen Spruchpunkt V dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.10.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
Der illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsangehöriger von Marokko und bekennt sich zum moslemischen Glauben.
Die Geschwister des Beschwerdeführers halten sich in Marokko auf.
Der Beschwerdeführer hat eine leibliche Tochter, die in Österreich bei seiner ehemaligen Freundin lebt. Zu beiden hat er seit mehreren Jahren keinen Kontakt. Sonstige familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer nicht.
Gegen den Beschwerdeführer liegen in Österreich folgende strafrechtliche Verurteilungen vor:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz.
Die Feststellungen zu Herkunft, Staatsangehörigkeit sowie zu seinen Lebensumständen gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde und den Feststellungen im bekämpften Bescheid, die in der Beschwerde unbestritten geblieben sind.
Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits elfmal von einem inländischen Strafgericht rechtkräftig verurteilt wurde, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 24.10.2016 sowie den im Akt der belangten Behörde einliegenden Urteilsausfertigungen.
3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Fremdenpolizeigesetz 2005 sieht eine Entscheidung durch Senate nicht vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
§ 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lautet:
"Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) ...
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
3.3. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides):
1.1. Der Beschwerdeführer wurde im Zeitraum vom 10.10.2006 bis zum 12.10.2015 elfmal von einem österreichischen Strafgericht wegen verschiedener strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit sowie gegen fremdes Vermögen (konkret wegen Sachbeschädigung, schwerer Sachbeschädigung, Diebstahls, Nötigung, versuchter schwer Nötigung, gewerbsmäßigem Betrug, gefährlicher Drohung und wiederholten verschiedenen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz) verurteilt. Mit oben genannten Urteilen des Landesgerichts XXXX vom XXXX und XXXX wurden er zu unbedingten Freiheitsstrafen jeweils in der Dauer von 18 Monaten, 20 Monaten, einem Jahr, zwei Jahren und 18 Monaten verurteilt.
Damit ist der Tatbestand von § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt, was in der Beschwerde auch unbestritten geblieben ist. Die Tatsache der strafrechtlichen Verurteilungen alleine indiziert bereits das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Darüber hinaus bestätigt auch eine individuelle Gesamtbetrachtung des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdet. Nach den oben getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer seine Straftaten - trotz fünf rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilungen als Jugendlicher - im Erwachsenalter während seines unrechtmäßigen Verbleibs im Bundesgebiet in hoher Intensität fortgesetzt. Die Regelmäßigkeit seiner Straffälligkeit und die Vielzahl an verschiedenen Deliktsarten, die auch vorsätzliche strafbare Handlungen gegen Leib und Leben umfassen, zeigen, dass der Beschwerdeführer in einem breiten Spektrum nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu beachten.
Insbesondere die Tatsache, dass eine Reihe an Verurteilungen und auch das mehrmalige Erleiden des Haftübels den Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht von der Begehung weiter Straftaten abhalten konnte, lässt auf eine negative Zukunftsprognose schließen. Eine Phase des Wohlverhaltens seit seiner letzten Verurteilung liegt ebenfalls nicht vor, da der Beschwerdeführer sich aktuell wieder in Strafhaft befindet. In der Vergangenheit ist der Beschwerdeführer regelmäßig nach seiner Entlassung binnen kurzer Zeit wieder straffällig geworden. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer weder in der Einvernahme durch die belangte Behörde noch in der Beschwerde selbst einen Gesinnungswandel, indem er etwa ein Gefühl der Reue hinsichtlich seines Fehlverhaltens in der Vergangenheit zum Ausdruck gebracht oder den Willen artikuliert hätte, künftig die österreichische Rechtsordnung zu beachten, erkennen lassen.
Im Lichte dieser Tatsachen ist der von der belangten Behörde getroffenen Gefährlichkeitsprognose nicht entgegenzutreten.
1.2. Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" verurteilt wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Mit diesen fünf Verurteilungen zu jeweils unbedingten Freiheitsstrafen in der Dauer von sechs Monaten bis zwei Jahren ist die Tatsache einer Verurteilung "zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten" fünfmal erfüllt und wird diese teilweise um ein vielfaches überschritten.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht zwar nicht, dass die belangte Behörde die höchstzulässige Befristungsdauer von zehn Jahren voll ausschöpfte, allerdings besteht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren zu reduzieren:
Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN). Außerdem wurde dem Beschwerdeführer auch wiederholt eine gewerbsmäßige Tatbegehung zur Last gelegt. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch den Handel mit Drogen eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung (vgl. VwGH 02.10.1996, 95/21/0164). Erschwerend wirkt sich in diesem Zusammenhang auch die Tatsache aus, dass der Beschwerdeführer, wie sich aus dem Urteil des Landesgerichts XXXXergibt, im Rahmen seiner strafbaren Handlungen Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglich hat.
Die Befristungsdauer ist aber vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff zu Lasten des Beschwerdeführers in engen Grenzen hält, da er in Österreich keinerlei Integration aufweist, sein Privatleben nicht sehr ausgeprägt ist, da er die überwiegende Zeit seines Aufenthalts in Österreich in verschiedenen Haftanstalten verbracht hat, und er in Österreich bzw. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führt.
In Österreich lebt zwar seine minderjährige leibliche Tochter. Diese habe er eigenen Angaben zu Folge aber erst dreimal in seinem Leben gesehen. Sie lebt bei ihrer Mutter, von der der Beschwerdeführer getrennt ist. Laut dem Urteil des Landesgerichts XXXX, hat er im Jahr 2009 die Mutter seiner Tochter durch wiederholte Äußerungen, dass er sie umbringen und die gemeinsame Tochter entführen werde, sowie die Großmutter seiner Tochter durch die Äußerung "Wenn ich mein Kind nicht sehen darf, dann versenke ich deinen Sohn im Inn. Außerdem entführe ich N. und mein Kind und am Schluss kommst du noch
dran; ... ich werde deine Familie ausrotten und das Kind deiner
Tochter entführen", zu einer Handlung, nämlich ihm Kontakt zur gemeinsamen Tochter zu gewähren, zu nötigen versucht. Unter diesen Umständen ist nicht von einem unter den Schutz des Art. 8 EMRK fallenden Familienlebens des Beschwerdeführers zu seiner Tochter auszugehen.
Konkrete Gründe, warum im Fall des Beschwerdeführers die Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von 10 Jahren unverhältnismäßig hoch erscheint, werden in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgift-, Gewalt- und Vermögenskriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, 98/18/0260, vom 18.01.2005, 2004/18/0365, vom 03.05.2005, 2005/18/0076, vom 17.01.2006, 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, 2013/22/0246).
Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet bzw. seit seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz am 03.04.2006 zehn Jahre gedauert hat, wobei er in dieser Zeit seinen Angaben zufolge einmal nach Italien und zweimal in die Schweiz ausgereist ist (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).
Während seine Integration in Österreich auch aufgrund seines strafgesetzwidrigen Fehlverhaltens und der Tatsache, dass er die überwiegende Zeit seines Aufenthalts in verschiedenen Haftanstalten verbracht hat, als geringfügig einzustufen ist, bestehen noch Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat, zumal sich dort seine Familie aufhält. Über familiäre Anknüpfungspunkte außerhalb Marokkos verfügt er nicht.
Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch sein wiederholtes, schwerwiegendes Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat.
Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten abzuhalten.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
2. Aus dem Gesagten war die Beschwerde gegen Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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