BVwG G309 2136606-1

G309 2136606-1Tribunal Administrativo Federal3 de nov. de 2016

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Regest

Behebung der Entscheidung, EU-Entsendebestätigung, Rechtswidrigkeit,<br/>Zurückweisung

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BVwG G309 2136606-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G309.2136606.1.00

Spruch

G309 2136606-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter Josef DEMSCHAR und Dr. Paul PART als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX (Entsendebetrieb), in XXXX, Kroatien, etabliert, vertreten durch XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 08.08.2016, Zl. XXXX, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Erteilung einer EU-Entsendebestätigung für Herrn XXXX, geb. XXXX, StA: Kroatien, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die XXXX, mit Firmensitz in Kroatien (im Folgenden: BF) meldete am 11.07.2016 der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) die Entsendung des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Kroatien (im Folgenden: Arbeitnehmer), für die berufliche Tätigkeit als Anlageninformatiker gemäß § 7b AVRAG und § 18 Abs. 12 AuslBG an.

Als Entsendebetrieb wurde die BF und als inländischer Auftraggeber die XXXX, etabliert in XXXX (im Folgenden: Auftraggeber), angeführt.

2. Mit Schriftsatz vom 15.07.2016, wurde die BF seitens des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), unter Hinweis darauf, ansonsten aufgrund der Aktenlage entscheiden zu müssen, zur Vorlage näher bezeichneter Unterlagen bis längstens 01.08.2016 aufgefordert.

3. Mit Bescheid vom 08.08.2016, der BF am Firmensitz in Kroatien per Post zugestellt am 11.08.2016, wurde von belangten Behörde der Antrag der BF auf Bestätigung der EU-Entsendung für den Arbeitnehmer für die berufliche Tätigkeit als Anlageninformatiker für den Projektauftrag des Auftraggebers gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass mangels ergänzender Vorlage der angeforderten Akten gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit der Zurückweisung des Antrags der BF vorzugehen gewesen sei.

4. Mit am 08.09.2016 bei der belangten Behörde eingebrachtem Schreiben erhob die BF, vertreten durch XXXX (im Folgenden: RV), als auch der durch die RV vertretene Arbeitnehmer, Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde zusammengefasst im Wesentlichen unter Verweis auf die Unzulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung, auf die Rechtswidrigkeit der Zurückweisung eines nicht gestellten Antrages in einem Meldeverfahren sowie Mangelhaftigkeit, insbesondere aufgrund einer unterlassenen Übersetzung, sowohl hinsichtlich der Zustellung des angefochten Bescheides, als auch der Aktenvorlageaufforderung der belangten Behörde, hingewiesen.

Demzufolge wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Ausstellung einer Entsendebestätigung beantragt.

5. Mit Aktenvorlage vom 06.10.2016 wurden dem BVwG die Verfahrensakten zur weiteren Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Entsendemeldung vom 11.07.2016 meldete die BF, XXXX, bei der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) mittels Formularvordruck (ZK03) die Entsendung des Arbeitnehmers, XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Kroatien, für die berufliche Tätigkeit als Anlageninformatiker für das Projekt des Auftraggebers, der XXXX, in XXXX, gemäß § 18

Abs. 12 AuslBG an. Der Beginn der Beschäftigung in Österreich wurde in dem von der BF übermittelten Formular ZKO 3 zur Meldung einer Entsendung mit 18.07.2016 und Enddatum 31.08.2016 angegeben.

1.2. Es wird festgestellt, dass die Meldung der BF alle Angaben iSd.

§ 7b Abs. 4 AVRAG enthalten hat.

1.3. Mit durch die Post an die Firmenadresse der BF in Kroatien zugestelltem Schreiben, Zl. XXXX, vom 15.07.2016, wurde die BF von Seiten der belangten Behörde zur ergänzenden Vorlage von näher bezeichneten Unterlagen aufgefordert.

1.4. Mit der BF am 11.08.2016, durch die Post (Internationaler Rückschein) an die Firmenadresse der BF in Kroatien zugestelltem in deutscher Sprache verfasstem Bescheid, wurde die als Antrag gewertete Meldung gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG der BF, seitens der belangten Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Arbeitsmarktservice sowie der nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsakten.

Die Feststellungen zur erstatteten ZKO3-Meldung beruhen auf der dem Akt angeschlossenen bezughabenden Meldungsformulars der BF.

Die Wertung der Meldung der BF als Antrag sowie deren Zurückweisung beruhen auf dem angefochtenen Bescheid.

Die an die BF gerichtete Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen sowie deren Versandart beruhen auf dem besagten obzitierten Schreiben der belangten Behörde vom 15.07.2016, sowie den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde.

Die Zustellung des angefochtenen Bescheides per Post an die Firmenadresse der BF beruht auf einer im Akt befindlichen Zustellbestätigung (Internationaler Rückschein).

Das festgestellt werden konnte, dass der Antrag/Meldung der BF alle in § 7b Abs. 4 AVRAG vorgesehenen Angaben enthält, beruht auf der sich im Akt befindlichen Meldung der BF, welche in Form der Befüllung eines, die Angaben iSd. § 7b Abs. 4 AVRAG abfragenden, Formularvordruckes erfolgt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Gemäß § 11 Zustellgesetz (ZustG) sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

Gemäß § 7 ZustG gilt im Falle des Unterlaufens eines Mangels im Verfahren der Zustellung, die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

3.2.2. Mangels Vorliegens eines internationalen Abkommens mit Kroatien oder unionsrechtlicher Bestimmungen im Hinblick auf die Zustellung von verwaltungsbehördlichen Schriftstücken in Verwaltungsrechtssachen, welche einer allfälligen Heilung iSd. § 7 ZustG im Wege stehen könnten (vgl. VwGH 20.01.2015, Ro 2014/09/0059), ist im Hinblick auf die erfolgte Einlassung der BF in das Verfahren aufgrund deren Beschwerdeerhebung, jedenfalls von einer Heilung allfälliger - auch sprachbedingter - Zustellmängel anlässlich der Zustellung des angefochtenen Bescheides auszugehen, weshalb gegenständlich die Frage möglicher Zustellmängel in Bezug auf den angefochtenen Bescheid keiner näheren Betrachtung bedarf (vgl. VwGH 20.01.2015, Ro 2014/09/0059; OGH B 30. Juli 2007, 8 Ob 69/07s).

3.2.3. Gemäß § 32a Abs. 11 iVm Abs. 1und 6 AuslBG ist für die Beschäftigung von EU-Bürgern aus Kroatien die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Kroatien zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen in einem Dienstleistungssektor, in dem Einschränkungen nicht zulässig sind, nach Österreich entsandt werden, § 18 Abs. 12 AuslBG anzuwenden.

Gemäß § 18 Abs. 1 AuslBG bedürfen Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.

Gemäß Nr. 12 des Übergangsarrangements zum Kapitel Freizügigkeit im EU-Beitrittsvertrag Kroatiens, vom 24.04.2012, Abl. L 112 (Liste nach Art. 18 der Beitrittsakte im Anhang V), kann Österreich zur Begegnung, der sich in bestimmten Gebieten aus der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 96/71/EG ergeben könnenden tatsächlichen oder drohenden schwerwiegenden Störungen in bestimmten empfindlichen Dienstleistungssektoren auf den Arbeitsmärkten, solange es aufgrund der festgelegten Übergangsbestimmungen nationale Maßnahmen oder Maßnahmen aufgrund von bilateralen Vereinbarungen über die Freizügigkeit kroatischer Arbeitnehmer anwendet, nach Unterrichtung der Kommission, von Artikel 56 Absatz 1 AEUV abweichen, um im Bereich der Erbringung von Dienstleistungen durch in Kroatien niedergelassene Unternehmen die vorübergehende grenzüberschreitende Beschäftigung von Arbeitnehmern einzuschränken, deren Recht, in Österreich eine Arbeit aufzunehmen, nationalen Maßnahmen unterliegt, wobei die Dienstleistungssektoren Erbringung von gärtnerischen Dienstleistungen, Be- und Verarbeitung von Natursteinen a.n.g., Herstellung von Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen, Baugewerbe, einschließlich verwandter Wirtschaftszweige, Schutzdienste, Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln, Hauskrankenpflege und Sozialwesen a.n.g. von diesen abweichenden Regeln betroffen sein können.

Gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG ist für Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn

1. sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind und

2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 7b Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechts Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl Nr 459/1993, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln.

Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden.

Maßgebliche Grundlage für die Prüfung der EU-Konformität der Entsendung ist die im § 7b Abs 3 und 4 AVRAG vorgesehene Meldung des entsendenden Unternehmens an die zentrale Koordinationsstelle im BMF. Die zentrale Koordinationsstelle hat die Meldung aller nach Österreich entsandten drittstaatsangehörigen Arbeitnehmer und aller Arbeitnehmer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a), umgehend und automationsunterstützt der jeweils zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG zu übermitteln.

Die Meldung (Meldeformular ZKO 3) ist vom Arbeitgeber der entsandten Arbeitnehmer spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme zu erstatten und hat insbesondere folgende - für die Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 12 AuslBG erforderliche - Angaben zu enthalten:

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers,

  • gegebenenfalls Name und Anschrift des mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragten,

  • Name und Anschrift des inländischen Auftraggebers (Generalunternehmers),

  • Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und Staatsangehörigkeit der entsandten Arbeitnehmer,

  • Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,

  • die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer gebührenden Entgelts,

  • den Beschäftigungsort,

  • sofern es sich um Bauarbeiten gemäß § 7b Abs. 2 letzter Satz AVRAG handelt, die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers,

  • sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, eine Abschrift dieser Genehmigung (anstelle der Abschrift ist auch die bloße Angabe der ausstellenden Behörde, der Geschäftszahl, des Ausstellungsdatums und der Geltungsdauer zulässig),

  • sofern die entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, eine Abschrift dieser Genehmigung (anstelle der Abschrift ist auch die bloße Angabe der ausstellenden Behörde, der Geschäftszahl, des Ausstellungsdatums und der Geltungsdauer zulässig).

Die ordnungsgemäße Zulassung zu einer Beschäftigung über die Dauer der Entsendung hinaus wird anhand der im Sitzstaat des entsendenden Unternehmens erforderlichen Aufenthalts- und/oder Arbeitsgenehmigung geprüft. Ist im Sitzstaat des entsendenden Unternehmens keine Aufenthalts- und/oder Arbeitsgenehmigung erforderlich, ist von einer ordnungsgemäßen Zulassung auszugehen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) lauten:

"KAPITEL 3

DIENSTLEISTUNGEN

Artikel 56 (ex-Artikel 49 EGV)

Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.

Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen, dass dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Union ansässig sind.

Artikel 57 (ex-Artikel 50 EGV)

Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.

Als Dienstleistungen gelten insbesondere:

a) gewerbliche Tätigkeiten,

b) kaufmännische Tätigkeiten,

c) handwerkliche Tätigkeiten,

d) freiberufliche Tätigkeiten.

Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.

Die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.1996 regelt die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Entsenderichtlinie).

Gemäß Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie ist diese anzuwenden (liegt ein Anwendungsfall der Art. 56 und 57 AEUV vor), soweit Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine der folgenden länderübergreifenden Maßnahmen treffen:

a) einen Arbeitnehmer in ihrem Namen und unter ihrer Leitung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Rahmen eines Vertrags entsenden, der zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem in diesem Mitgliedstaat tätigen Dienstleistungsempfänger geschlossen wurde, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht, oder

b) einen Arbeitnehmer in eine Niederlassung oder ein der Unternehmensgruppe angehörendes Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsenden, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht, oder

c) als Leiharbeitsunternehmen oder als einen Arbeitnehmer zur Verfügung stellendes Unternehmen einen Arbeitnehmer in ein verwendendes Unternehmen entsenden, das seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat oder dort seine Tätigkeit ausübt, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitunternehmen oder dem einen Arbeitnehmer zur Verfügung stellenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht.

Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil "Vander Elst", EuGH Rs C-43/93, klargestellt, dass das Recht eines Unternehmens auf Ausübung der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 und 50 des EU-Vertrages (jetzt: Art. 56 bis 62 AEUV) auch das Recht mit einschließt, Arbeitskräfte ohne Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaates zur Erbringung der Dienstleistung in einem anderen EU-Mitgliedstaat einzusetzen. Demnach darf von einem grenzüberschreitend tätigen EU-Unternehmen nicht verlangt werden, für den Einsatz seiner Arbeitskräfte ohne EU-Staatsangehörigkeit eine Beschäftigungsbewilligung einholen zu müssen, wenn diese Arbeitskräfte am EU-Sitz des Unternehmens ordnungsgemäß und dauerhaft beschäftigt sind.

Im Urteil C-168/04 Kommission/Österreich vom 21.09.2006 hat der EuGH festgehalten, dass ein Mitgliedstaat kontrollieren darf, ob ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und von dort Arbeitnehmer aus einem Drittstaat entsendet, den freien Dienstleistungsverkehr nicht zu einem anderen Zweck als dem der Erbringung der betreffenden Dienstleistung nutzt, beispielsweise dazu, sein Personal kommen zu lassen, um Arbeitnehmer zu vermitteln oder Dritten zu überlassen (ebendort, Rz 56). Gleichwohl räumt der EuGH den Mitgliedstaaten die Befugnis ein, die Beachtung der nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Erbringung von Dienstleistungen zu kontrollieren und sich dabei insbesondere zu vergewissern, dass betriebsentsandte Arbeitnehmer im Sitzstaat ihres Arbeitgebers legalen Status bezüglich Aufenthalt, Arbeitsberechtigung und soziale Absicherung haben. Die Kontrollmaßnahmen müssen sich jedoch innerhalb der vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen bewegen und dürfen die Dienstleistungsfreiheit nicht unverhältnismäßig einschränken.

Mit der Novelle BGBl I Nr 78/2007 wurden die Regelungen für die EU-Betriebsentsendung vollständig an dieses Urteil angepasst. In der Regierungsvorlage (215 dB XXIII. GP) heißt es dazu auszugsweise: "Um parallele Prüfungen zu vermeiden, soll die verpflichtende Anzeige der Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitskräfte an das Arbeitsmarktservice entfallen und statt dessen die im § 7b AVRAG vorgesehene Meldung von Betriebsentsendungen an die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung im Bundesministerium für Finanzen (KIAB) als Grundlage für die Prüfung der materiellen Voraussetzungen für die Betriebsentsendung herangezogen werden. Die Meldung ist im Falle der Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitskräfte von der KIAB umgehend an das Arbeitsmarktservice weiterzuleiten und soll um jene Daten erweitert werden, die für die Prüfung einer gemeinschaftsrechtskonformen Entsendung durch das Arbeitsmarktservice erforderlich sind. Dabei handelt es sich insbesondere um die Arbeitsgenehmigung und die Aufenthaltsgenehmigung, um prüfen zu können, ob die entsandten Arbeitskräfte tatsächlich ordnungsgemäß und dauerhaft im Sitzstaat des Arbeitgebers beschäftigt sind."

3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus folgendes:

Im gegenständlichen Fall soll der Arbeitnehmer, XXXX, StA. von Kroatien, von der BF, XXXX, mit Sitz in Kroatien zum Projekteinsatz als Anlageninformatiker für die XXXX, mit Sitz in Österreich, entsendet werden. Zu diesem Zweck erstattete die BF eine Meldung mittels Meldeformular ZKO3 gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG und brachte damit klar zum Ausdruck, dass sie damit eine EU-Entsendung iSd § 18 Abs. 12 AuslBG beabsichtigt hat.

Angesichts dessen, dass die von der BF mittels Formularvordruck erstattete Meldung allen Erfordernissen des § 7b Abs. 4 AVRAG 1993 entsprochen hat, stellt sich die von der belangten Behörde an die BF gestellt Forderung hinsichtlich der Vorlage weiterer Unterlagen, ungeachtet deren Zu- oder Unzulässigkeit, gegenständlich nicht als Mängelbehebungsauftrag mit den Konsequenzen des § 13 Abs. 3 AVG dar. Das Verhalten der BF wäre demnach nur in eine Beurteilung dahingehend einzubeziehen gewesen, ob die Voraussetzungen für die Bestätigung der EU-Entsendung vorliegen oder nicht, weshalb sich die, eine inhaltliche Erledigung verweigernde, zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde, gegenständlich als rechtswidrig erweist (vgl. VwGH 24.01.2014, 2013/09/0093; 21.03.2013, 2012/09/0120).

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid zu beheben. Auf Grund des in § 27 VwGVG normierten Prüfungsumfanges des Verwaltungsgerichtes, war die gegenständliche Entscheidung auf die Zurückweisungsentscheidung der belangten Behörde beschränkt. Verfahrensgegenständlich wird daher die belangte Behörde über die Meldung der BF iSd. § 18 Abs. 12 AuslBG inhaltlich zu entscheiden haben (§ 28 Abs. 5 VwGVG).

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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