W213 2134787-1•BVwG W213 2134787-1
W213 2134787-1Tribunal Administrativo Federal2 de nov. de 2016
Anspruchsverlust, Fallfrist, Fristversäumung, Rechnungslegung,<br/>Reisegebühren
W213 2134787-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des Vzlt. XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 02.08.2016, GZ. S91266/12-PersA/2016, betreffend Abrechnung von Inlandsdienstreisen (§ 36 RGV), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 36 Abs. 2 RGV in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführersteht als Vizeleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Schreiben vom 15.02.2016 ersuchte der Beschwerdeführer um bescheidmäßige Klärung der Dienstreiseabrechnungen hinsichtlich nachstehend angeführter Daten:
2014
2015
Er bracht im Wesentlichen vor, dass er im August 2015 festgestellt habe, dass es bezüglich der obigen Daten zu keiner Abrechnung gekommen sei. Nach einigen Telefonaten mit der Systembetreuung seien im Oktober 2015 die Dienstreisen ab 13.05.2015 bis 13.10.2015 genehmigt worden. Er sei sich keiner Schuld und keiner Fristversäumnis bewusst, da er laufend im System gewesen sei und die Reiserechnungen wie immer abgerechnet hätte. Die fraglichen Rechnungen seien nie vom Leiter der Abteilung BauGebTe unterschrieben worden, da sie im System hängen geblieben seien. Er habe bis dato noch nie Probleme mit dem System ESS gehabt und eine Vielzahl von Reiserechnungen mit dem gleichen Arbeitsablauf abgerechnet. Er steige immer nach dem Antrag mit "Ändern" in die Reiserechnung ein und "Beende" diese mit "Sichern" unter Eingabe des AbtLeiters.
Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit Dienstrechtsmandant vom 04.04.2016 ab und führte in der Begründung aus, dass eine Überprüfung der beim Heerespersonalamt (HPA) über ESS-Reisemanagement (RM) eingebrachten und noch nicht zur Anweisung gelangten Reiseabrechnungen, für den Zeitraum 3. April 2014 bis 21. April 2015, unter Berücksichtigung des im § 36 normierten Fristenlaufes, zu folgendem Ergebnis geführt habe:
Reise vom:
Antrag erfasst am:
Antrag Genehmigt durch Vorgesetzten am:
Die o.a. Dienstreisen aus dem Jahr 2014 habe der Beschwerdeführer am 08.01. 2015 in eine "Reise" übergeführt. Die Genehmigung durch seinen Vorgesetzten sei mit gleichem Datum erfolgt. Die o.a. Dienstreisen aus dem Jahr 2015 habe der Beschwerdeführer am 26.10.2015 in eine "Reise" übergeführt. Die Genehmigung durch seinen Vorgesetzten sei am 27. Oktober 2015 erfolgt.
Unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des § 36 RGV führte die belangte Behörde aus, dass im vorliegenden Fall davon auszugehen sei, dass de im § 36 Abs. 2 normierte Frist zur Rechnungslegung ist eine gesetzliche Frist und daher eine absolute Fallfrist sei. Sie könne daher im Gegensatz zu einer behördlichen Frist nicht erstreckt werden. Werde diese Frist versäumt, sei der Gebührenanspruch endgültig erloschen.
Für die fristgerechte Rechnungslegung sei ausschließlich der Beamte verantwortlich. Dies treffet auch dann zu, wenn die Erfassung der Reiseabrechnungen im ESS-RM vorgenommen werde. Die Rechnungslegung gelte dann als fristgerecht eingebracht, wenn der Bedienstete innerhalb der nach § 36 vorgesehenen Frist die Rechnungslegung zur Genehmigung ("Bestätigung der sachlichen Richtigkeit im Rahmen der Dienstaufsichtspflicht") an den Vorgesetzten weitergeleitet habe. Lediglich das Erfassen einer Reiseabrechnung im ESS-RM, auch wenn die Reiseabrechnung im System "Zwischengesichert" worden sei, gelte noch nicht als fristgerechte Einbringung, da durch das "Zwischensichern" noch keine Weiterleitung an den Vorgesetzten erfolgt sei (siehe auch den Einführungserlass des BMLVS zum ESS-RM vom 17. Juni 2013, GZ S91372/8-PersA/2013).
Der Beschwerdeführer benütze seit Juni 2013 für seine Reiseanträge und Reiseabrechnungen die Möglichkeit der elektronischen Rechnungslegung mittels ESS-RM. Einen Großteil seiner Reiseanträge habe er nach Beendigung der Dienstreisen in eine Reiseabrechnung übergeleitet, seinem Vorgesetzten zur Genehmigung vorgelegt. Sie seien in der Folge durch die anweisende Dienststelle (HPA), nach Überprüfung gemäß § 38 RGV, zur Anweisung gebracht worden. Im System ESS-RM würden auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers alle von ihm erfassten Reiseanträge und Reiserechnungen angezeigt. In der Gesamtübersicht ("Liste der Reisen") würden die wichtigsten Informationen eines Reiseantrages bzw. einer Reiseabrechnung dargestellt. Unter der Spalte "Genehmigung" der Gesamtübersicht werde eindeutig angezeigt, ob es sich um einen Reiseantrag ("Antr. erfasst" oder "Antr. genehmigt") oder eine Reiseabrechnung ("Reise erfolgt", "Reise wartet" oder "Reise genehmigt") handle. Bei den o. a. Dienstreisen, welche nicht zur Anweisung gelangt seien, sei in der "Historie" der jeweiligen Reise eindeutig ersichtlich, dass es sich um Reiseanträge handelt, die, innerhalb der gesetzlichen Rechnungslegungsfrist gem. § 36 Abs. 2, nicht in eine Reiseabrechnung übergeleitet worden seien. Ein Systemfehler ("im System stecken geblieben") könne in diesem Zusammenhang grundsätzlich ausgeschlossen werden, nachdem bei einem Großteil der Reiseabrechnungen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 3. April 2014 bis 21. April 2015, sowie bei den von ihm angesprochenen Reiseabrechnungen im Zeitraum vom 13. Mai 2015 bis 13. Oktober 2015, die Weiterleitung und Genehmigung fristgerecht erfolgt sei und diese auch zur Anweisung gelangt seien.
Ein Reiseantrag im ESS-RM stelle noch keine Reiseabrechnung dar, sondern lediglich den für eine auswärtige Dienstverrichtung erforderlichen Dienstauftrag. Jeder Reiseantrag im ESS-RM erfordere auch eine konkrete Reiseabrechnung im System, sofern die Dienstreise absolviert worden sei. Nachdem bei den vom Beschwerdeführer angeführten Reiseabrechnungen sowohl die Weiterleitung der gegenständlichen Dienstreisen als auch die Genehmigung durch den Vorgesetzten außerhalb der Rechnungslegungsfrist erfolgt sei, liege gemäß § 36 Abs. 2 RGV eindeutig Fristversäumnis vor.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Vorstellung und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde zwar einen Systemfehler ausschließe, dazu aber keinerlei Ermittlungen bzw. Feststellungen anführe. Wenn sie darauf hinweise, dass ein Großteil der Reiseabrechnungen im Zeitraum vom 03.04.2014 bis 21.04.2014 bzw. 13.05.2015 bis 13.10.2015 fristgerecht weitergeleitet und genehmigt bzw. angewiesen worden seien, lasse dies nicht den Schluss zu, dass das System ESS tatsächlich funktioniert habe. Gerade dieses System sei äußerst langsam, benutzerfeindlich und nicht ausgereift, was durch das Steckenbleiben seiner Abrechnungen bewiesen werde.
Mit Schreiben vom 20.06.2016 teilte die belangte Behörde im Rahmen des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer mit, dass weitere Ermittlungen durch die applikationsverantwortliche Abteilung im Bundesministerium für Finanzen (BMF) zu den Vorwürfen in Zusammenhang mit den betreffenden Reiseabrechnungen eindeutig ergeben hätten, dass es keine technischen Probleme gegeben habe, die ein "hängen bleiben" der betreffenden Reiseabrechnungen, wie vom Beschwerdeführer behauptet, verursacht bzw. begründet hätten. Es sei seitens BMF zusätzlich überprüft worden, ob bei den betroffenen Reisen eventuell Teile gelöscht bzw. storniert worden seien, die in der nunmehrigen "Historie" der Reiseabrechnungen im ESS-RM nicht mehr ersichtlich seien, dies sei jedoch ebenfalls nicht der Fall gewesen. Das beiliegende Analyseergebnis des BMF zeige an Hand der Personalnummern eindeutig, dass nicht das "elektronische System" versagt habe, sondern es vom Beschwerdeführer verabsäumt worden sei, innerhalb der gesetzlichen Rechnungslegungsfrist gem. § 36 Abs. 2 RGV die betreffenden Reiseabrechnungen zu bearbeiten und zur Genehmigung an seinen Vorgesetzten zu übermitteln. Aufgrund des Ermittlungsergebnisses und des Umstandes, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine "Bundesapplikation" handle, welche bereits seit Jahren bei vielen Bundesdienststellen problemlos in Verwendung stehe, sei der Forderung, ein externes Sachverständigengutachten einzuholen, um zu beweisen, dass das "System fallweise eingegebene Daten und Befehle verschwinden lässt", nicht weiter nachzugehen gewesen.
Der Beschwerdeführer brachte dagegen in seiner Stellungnahme vom 04.07.2016 vor, dass bei einem fehlerhaften Abrechnungssystem die vorhandenen Datensätze und damit das gesamte von der belangten Behörde erhobene Analyseergebnis ebenfalls fehlerhaft sein könne.
Es werde daher begehrt, bei allen Bundesdienststellen die Anzahl der Anwendungsfälle zu erheben, bei denen die Mitarbeiter angeblich problemlos das ESS benützen hätten können, ohne dass die die Daten im System verloren gegangen seien. Das Analyseergebnis des BMF sei unerheblich, da der Ausdruck von fehlerhaften Daten aus dem fehlerhaften ESS-System keinen Aufschluss über das tatsächliche Funktionieren des gesamten Rechnersystems gebe.
Da ihm durch die erlassmäßige Regelung des Dienstgebers keine andere Möglichkeit gegeben werde, sei er gezwungen sich für die Abrechnung seiner Dienstreise des fehlerhaften ESS-Systems zu bedienen. Ihn treffe daher kein Verschulden an einer möglichen verspäteten Abrechnung.
Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Ihr Antrag auf Abrechnung der Inlandsdienstreisen im Zeitraum vom 3. April 2014 bis 21. April 2015, trotz Überschreitung der Rechnungslegungsfrist von 6 Monaten, wird gem. § 36 Abs. 2 Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955), BGBl. Nr. 133, abgewiesen."
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des § 36 Abs. 1 und 2 RGV aus, dass bereits mit Dienstrechtsmandat vom 4. April 2016, GZ S91266/3-PersA/2016, die reisegebührenrechtlichen Bestimmungen (§ 36 Abs. 1 und 2 RGV) und die Gründe für die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Nachsicht der Rechnungslegungsfrist gem. § 36 Abs. 2 RGV ausführlich dargelegt worden seien.
Bei dem gegenständlichen Abrechnungsmodul "ESS-Reisemanagement" handle es sich um eine "Bundesapplikation", für deren Betreuung das PM-SAP Applikationsmanagement des BMF verantwortlich zeichne. Nachdem für die am Verfahren PM-SAP beteiligten Dienstbehörden/Personalstellen des Bundes das im BMF eingerichtete PM-SAP Applikationsmanagement Ansprechpartner bei Fragen im Zusammenhang mit dem Verfahren PM-SAP sei, sei der Forderung, ein externes Sachverständigengutachten einzuholen, um zu beweisen, dass das "System fallweise eingegebene Daten und Befehle verschwinden lässt", nicht weiter nachzugehen gewesen.
Ermittlungen zu den vorgebrachten Vorwürfen in Zusammenhang mit den betreffenden Reiseabrechnungen durch die applikationsverantwortliche Stelle im BMF hätten eindeutig ergeben, dass es keine technischen Probleme gegeben habe, die ein "hängen bleiben" der betreffenden Reiseabrechnungen, wie vom Beschwerdeführer behauptet, verursacht bzw. begründet hätten. Seitens des sei BMF zusätzlich überprüft worden, ob bei den betroffenen Reisen eventuell Teile gelöscht bzw. storniert wurden seien, die in der nunmehrigen "Historie" der Reiseabrechnungen im ESS-RM nicht mehr ersichtlich seien, dies sei ebenfalls nicht der Fall gewesen. Das als Beilage zum Parteiengehör angeschlossene und an den Beschwerdeführer übermittelte Analyseergebnis des BMF zeige an Hand der Personalnummern eindeutig, dass nicht das "elektronische System" versagt habe, sondern, wie bereits mehrfach ausgeführt, es vom Beschwerdeführer verabsäumt worden sei, innerhalb der gesetzlichen Rechnungslegungsfrist gem. § 36 Abs. 2 RGV die betreffenden Reiseabrechnungen zu bearbeiten und zur Genehmigung an den Vorgesetzten zu übermitteln.
Alleine im Bereich der belangten Behörde würden pro Jahr ca. 150.000 Reisetätigkeiten über die Selbstbedienungskomponente ESS-RM abgerechnet. Da vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage eine nachträgliche Auszahlung der nicht fristgerecht geltend gemachten Reisegebühren ausgeschlossen sei, sei auch der in der Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis vorgebrachte Forderung nach einer "bundesweiten Auswertung von problemlosen Abrechnungsfällen bzw. Problemfällen" nicht weiter nachzukommen gewesen.
Die in § 36 Abs. 2 RGV genannte Frist von sechs Monaten zur Geltendmachung von Reisegebührenansprüchen sei eine absolute Fallfrist. Es sei vom Beschwerdeführer verabsäumt worden, die betr. Reiseabrechnungen innerhalb der gesetzlichen Rechnungslegungsfrist gem. § 36 Abs. 2 RGV zu bearbeiten und zur Genehmigung an seinen Vorgesetzten zu übermitteln. Dass für die fristgerechte Rechnungslegung ausschließlich der Beamte verantwortlich sei, werde auch durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 20. Juli 2015, GZ W 213 2107045-1/3E, verdeutlicht, welche besagt, dass das Erlöschen des Anspruches aus dem Grunde des § 36 Abs. 2 unabhängig von der Frage eintritt, ob das Unterbleiben der Geltendmachung der Reisegebühren bei der Dienststelle des Beamten auf einen, sei es auch von behördlichen Organen herbeigeführten Irrtum des Beamten zurückzuführen war oder nicht (siehe auch Erkenntnis des VwGH vom 4. September 2012, GZ 2012/12/0010).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte unter Hinweis auf sein Vorbringen in der Stellungnahme vom 04.07.2016 vor, dass die in diesem Schriftsatz gestellten Beweisanträge mit Allgemeinplätzen ohne inhaltliche Begründung abgetan worden seien.
Das Analyseergebnis des BMF sei nicht geeignet eine mängelfreie Beurteilung durchzuführen, da die für diese Applikation verantwortlichen Organwalter des BMF nicht gänzlich unbefangen seien. Die Beiziehung eines unbefangenen Sachverständigen hätte daher zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis geführt.
Es würden daher die in der Stellungnahme vom 04.07.2016 gestellten Beweisanträge aufrechterhalten. In eventu werde beantragt, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und ihm die Kosten des Verfahrens zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist als Vizeleutnant beim BMLVS, MIMZ Wien, tätig. Mit Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 17.06.2013 wurde angeordnet, dass die Geltendmachung von Reisegebühren ab 01.07.2013 unter Verwendung der EDV-Applikation Employee Self Service-Reisemanagement (ESS-RM) zu erfolgen hat.
Für den Zeitraum 3. April 2014 bis 21. April 2015 wurden beim Heerespersonalamt (HPA) über ESS-Reisemanagement (RM) nachstehend angeführte Dienstreisen, die noch nicht bezahlt wurden, festgestellt:
Reise vom:
Antrag erfasst am:
Antrag Genehmigt durch Vorgesetzten am:
Die oben genannten Dienstreisen aus dem Jahr 2014 hat der Beschwerdeführer am 08.01. 2015 in eine "Reise" übergeführt. Die Genehmigung durch seinen Vorgesetzten ist mit gleichem Datum erfolgt. Die Dienstreisen aus dem Jahr 2015 hat der Beschwerdeführer am 26.10.2015 in eine "Reise" übergeführt. Die Genehmigung durch seinen Vorgesetzten ist am 27. Oktober 2015 erfolgt.
Im Übrigen ergibt sich der Sachverhalt aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 36 RGV hat nachstehenden Wortlaut:
"Rechnungslegung
§ 36. (1) Der Beamte hat den Anspruch auf Reisegebühren schriftlich unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes (Reiserechnung) bei seiner Dienststelle geltend zu machen und diesen eigenhändig zu unterfertigen. Soweit ein automationsunterstütztes Verfahren der Rechnungslegung vorgesehen ist, kann vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgesehen werden. Der Beamte hat die ihm zustehenden Reisegebühren, soweit sie nicht automationsunterstützt ermittelt werden können, selbst zu berechnen.
(2) Der Anspruch auf Reisegebühren erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise, der Dienstverrichtung im Dienstort, einer Reise nach §§ 15, 24, 35, 35c, 35i, 35j oder einer Übersiedlung fällt, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird.
(3) Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr, Ersatz der Fahrtauslagen und Tagesgebühr gemäß § 22 Abs. 3, Trennungsgebühr oder Trennungszuschuß ist jeweils für einen Kalendermonat im nachhinein geltend zu machen. Der Anspruch erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Ablauf jenes Kalendermonates, in dem der Anspruch auf Reisegebühren entstanden ist, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird."
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ab 01.07.2013 erlassmäßig verpflichtet war, sich hiezu der Applikation ESS-RM zu bedienen. Der Beschwerdeführer wendet lediglich ein, dass in den in Rede stehenden Fällen die von ihm vorgelegten Reiserechnungen im ESS-System hängen geblieben bzw. verschwunden seien. Das System sei fehlerhaft, weshalb die Beiziehung eines externen Sachverständigen zum Beweis der Fehlerhaftigkeit der in Rede stehenden EDV-Applikation geboten sei.
Dieses Vorbringen geht ins Leere: Die in § 36 Abs. 2 und 3 RGV genannte Frist von sechs Monaten zur Geltendmachung von Reisegebührenansprüchen ist eine absolute Fallfrist. Eine nachträgliche Geltendmachung und Abgeltung ist daher ausgeschlossen (vgl. RV 1656 Blg NR 18. GP, 46). Das Erlöschen des Anspruches aus dem Grunde des § 36 Abs. 2 RGV tritt daher unabhängig von der Frage ein, ob das Unterbleiben der Geltendmachung der Reisegebühren bei der Dienststelle des Beamten auf einen, sei es auch von behördlichen Organen herbeigeführten Irrtum des Beamten zurückzuführen war oder nicht (VwGH, 04.09.2012, GZ. 2012/12/0010).
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Reiserechnungen für die von seinem Vorgesetzten Dienstreiseauftrage am 08.01.2015 (für die Dienstreisen im Jahr 2014) und am 26.10.2015 (für die Dienstreisen im Jahr 2015) eingebracht hat. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass eine nachträgliche Auszahlung der nicht fristgerecht geltend gemachten Reisegebühren ausgeschlossen ist.
Soweit der Beschwerdeführer eine Fehlfunktion der EDV-Applikation behauptet, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel dafür, dass er vor dem 08.01.2015 bzw. dem 26.10.2015 Reiserechnungen für die in Rede stehenden Dienstreisen vorgelegt hat. Nur ein konkretes und entsprechend belegtes Vorbringen, wann er welche Reiserechnung vorgelegt hat, hätte eine diesbezügliche Ermittlungspflicht der belangten Behörde ausgelöst.
Schließlich ist auch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte die Auszahlung ihm zustehender Reisegebühren innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 RGV zu urgieren, wenn er keine entsprechenden Zahlungseingänge feststellen konnte. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben im August 2015 telefonisch Erkundigungen hinsichtlich fehlender Auszahlungen von Reisegebühren eingeholt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er - wie es in weiterer Folge am 26.10.2015 erfolgt ist - die entsprechenden Eingaben im ESS-System tätigen können und so zumindest bei einem Teil der in Rede stehenden Reiserechnungen das Erlöschen nach § 36 Abs. 2 RGV verhindern können.
Die Beschwerde war daher gemäß § 36 Abs. 2 RGV in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.
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