I407 2132121-1•BVwG I407 2132121-1
I407 2132121-1Tribunal Administrativo Federal2 de nov. de 2016
bürgerkriegsähnliche Situation, Glaubhaftmachung, Intensität,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, subjektive Furcht
I407 2132121-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Sudan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R01, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2016, Zl. 1016947705/14567710, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Ziffer 3, 55, 57 Asylgesetz 2005 BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF und §§ 46, 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein sudanesischer Staatsangehöriger, stellte am 29.04.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Er wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seiner Person zunächst an, dass er den im Spruch genannten Namen trage und sudanesischer Staatsbürger sei. Er sei verheiratet und Moslem und gehöre der Volksgruppe der Tama an. Er habe von 1976 bis 1984 die Koranschule besucht und spreche Arabisch. Seine Eltern, seine Ehefrau, seine fünf Söhne, seine Tochter sowie seine zwei Brüder und drei Schwestern lebten weiterhin im Sudan. Am 05.01.2014 habe er sein Heimatland mit einem PKW in Richtung Ägypten verlassen. Von dort sei er schlepperunterstützt mit einem Schiff in die Türkei und nach einer Woche mit einem Schlauchboot weiter nach Griechenland gereist. Von Griechenland bis Albanien sei er zu Fuß gegangen und danach sei er von Schleppern über Mazedonien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gebracht worden.
Konkret zum Fluchtgrund befragt brachte er vor: "In meinem Land herrscht Bürgerkrieg, es gibt keine Sicherheit und die Regierung nimmt unschuldige Leute fest. Ich habe Angst um mein Leben. Ich habe sonst keine anderen Fluchtgründe." Im Hinblick auf die Rückkehrbefürchtungen brachte er vor, dass er Angst um sein Leben habe.
3. Am 13.05.2014 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundeamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer auf entsprechende Fragestellungen des Organwalters im Wesentlichen vor, dass er in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe. Er führe den bereits angegeben Namen und sei im Sudan geboren. Er sei dort nicht zur Schule gegangen, sondern habe von einem Iman unterrichtet worden. Er habe keinen Beruf erlernt und habe in verschieden Bereichen als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er sei mit zwei Frauen verheiratet und habe mit ihnen insgesamt sechs Kinder. Seine Frauen und Kinder lebten weiterhin im Sudan. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Er habe niemals einen Reisepass besessen. Über Verwandte in Europa verfüge er nicht.
4. Am 06.07.2016 wurde der Beschwerdeführer von einer Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und brachte dabei zunächst vor, dass er gesund sei, sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde und auch keine Medikamente einnehme. Des Weiteren führte er auf entsprechende Fragen der Organwalterin aus, dass er der Volksgruppe der Araber angehöre, er Arabisch und Sudanesisch spreche und er mit seiner (namentlich genannten) Frau verheiratet sei. Er habe sechs Kinder. Er sei im Darfur geboren und dort aufgewachsen. Seine namentlich genannte Frau und seine namentlich genannten sechs Kinder würden von seinem Vater versorgt, welcher eine eigene Landwirtschaft betreibe.
In der Zeit von 1976 bis 1984 habe der Beschwerdeführer die Grundschule besucht bzw. habe er Privatunterricht bei einem namentlich genannten Imam erhalten. Er habe das Handwerk des Schneiders erlernt und sein letzter Arbeitstag sei der 31.12.2013 gewesen. Am 05.01.2014 habe er seine Heimat verlassen. Seine Eltern besäßen ein Haus mit Strohdach und landwirtschaftliche Grundstücke mit Ziegen und Schafen. Dort lebe auch seine Familie. Zudem habe er zwei namentlich genannte Brüder und drei namentlich genannte Schwestern. Alle Geschwister seien verheiratet und lebten mit ihren Familien in Darfur von der Landwirtschaft. Er stehe mit ihnen über einen Bruder in regelmäßigem telefonischem Kontakt. Auch leben fünf namentlich genannte Tanten und zwei namentlich genannte Onkel in Darfur. Alle Familien seiner Verwandten lebten von der Landwirtschaft, seien Araber und muslimischen Glaubens.
Er selbst besitze in Darfur ein Haus mit sechs Zimmern. Dieses Haus befinde sich nach wie vor in seinem Besitz. Die verbaute Fläche betrage 600 Quadratmeter. Auch er besitze landwirtschaftliche Grundstücke, wo Tiere weideten und auch einen Garten. Seine Heimat habe er mit Hilfe eines Schleppers illegal verlassen. Er habe Österreich aus wirtschaftlichen Gründen als Asylland ausgewählt, um sich eine gesicherte Existenz aufbauen zu können. In seiner Heimat sei er nicht vorbestraft, er sei nie vor Gericht gestanden und nie inhaftiert gewesen. Er habe keine Probleme mit den Behörden gehabt und er werde von staatlichen Behörden nicht gesucht. Er sei nie politisch tätig und auch nie Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen Organisation gewesen. Er habe in seiner Heimat auch keine Probleme wegen seiner Religion, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder sonstige Probleme mit Privatpersonen gehabt. An bewaffneten Auseinandersetzungen habe er nie teilgenommen.
Konkret zum Fluchtgrund befragt, brachte er vor, dass er sich in seiner Heimat fürchte, weil dort Krieg herrsche. Er selbst sei von den Kriegshandlungen nicht in Mitleidenschaft gezogen worden, aber der Sudan biete ihm keine sichere Existenz. Deswegen sei er nach Europa gereist. Weitere Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates gebe es nicht. Er habe sämtliche Gründe bereits vollständig geschildert und weil im Sudan Krieg herrsche, könne er nicht dorthin zurück.
In Österreich habe er keine Verwandten bzw. Familienangehörigen. Er lebe allein, sei hier in keinem Verein tätig und gehe keiner Arbeit nach, er besuche aber einen Deutschkurs, zu welchem er eine Bestätigung vom 16.04.2015 (Deutschkurs A1, 75 Unterrichtseinheiten) vorlegte.
Nach Vorhalt und Erörterung der Länderberichte (Stand 16.12.2015) und der Frage der Organwalterin, ob der Beschwerdeführer binnen zweiwöchiger Frist eine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben wolle, replizierte er, dass er kein Interesse daran habe.
5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 17.07.2016 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und gewährte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 auch keinen subsidiären Schutz (Spruchpunkt II.). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, und wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß 46 FPG in den Sudan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).
5.1. Die belangte Behörde stellte zunächst fest, dass der Beschwerdeführer den im Spruch genannten Namen führe, er Sudanese arabischer Ethnie und moslemischen Glaubens sei und er Arabisch spreche sowie über einfache Deutschkenntnisse verfüge. Er sei verheiratet und habe sechs Kinder. Alle Mitglieder seiner Kernfamilie lebten weiterhin im Sudan. Eine allfällige Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen im Sudan sei nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer habe den Sudan aus Angst vor dem Krieg verlassen, sei aber seinen eigenen Angaben zufolge von Kriegshandlungen selbst nicht in Mitleidenschaft gezogen worden. Der Sudan böte ihm keine gesicherte Existenz, weswegen er nach Europa gereist sei. Eine asylrelevante Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention habe nicht festgestellt werden können.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei. Ebenso sei nicht erkennbar, dass er bei einer Rückkehr in den Sudan dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sei bzw. für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehe. Dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage gerate, sei nicht zu befürchten. Der Beschwerdeführer verfüge über private und familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimat. Seine Eltern sowie seine Frau und seine sechs Kinder lebten weiterhin im Sudan. Der Vater des Beschwerdeführers besitze eine Landwirtschaft und versorge derzeit seine Familie. Der Beschwerdeführer habe eine Schulausbildung genossen und dem Beruf als Schneider erlernt und diesen bis zum 31.12.2013 ausgeübt. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über zwei Brüder und drei Schwestern sowie zwei Onkel und fünf Tanten im Herkunftsstaat, welche allesamt mit ihren Familien von der Landwirtschaft lebten. Alle Verwandten seien Araber.
Der Beschwerdeführer besitze ein eigenes Haus, in welchem er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung und verfüge über keine Verwandten oder privaten Interessen in Österreich. Im Falle der Rückkehr stünde dem Beschwerdeführer ein soziales Auffangnetz zur Verfügung. Der Beschwerdeführer sei arbeitswillig und arbeitsfähig. Er spreche Arabisch, und Deutsch nur auf einfachem Niveau.
Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat und setzte sich mit der politischen Lage, der Sicherheitslage, dem Rechtschutz und dem Justizwesen, den Sicherheitsbehörden, der Folter und unmenschlichen Behandlung, der Korruption, der allgemeinen Menschenrechtslage, den Haftbedingungen, der Todesstrafe, der Religionsfreiheit, den ethnischen Minderheiten, den Frauen und Kindern, der Homosexualität, der Bewegungsfreiheit, den Binnenflüchtlingen, der Grundversorgung und der Wirtschaft, der medizinischen Versorgung sowie der Behandlung nach der Rückkehr auseinander.
5.2. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, dass in Ermangelung entsprechender Dokumente lediglich eine Verfahrensidentität vorliege. Der Beschwerdeführer habe seine Staats- und Religionszugehörigkeit und seine Ethnie ebenso glaubhaft machen können, wie die familiären Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat und seine Schul- und Berufsausbildung. Der Beschwerdeführer leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Das ergebe sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und auch aus der Aktenlage sei nichts Gegenteiliges ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft vorgebracht, keine Verwandten und keine privaten Interessen in Österreich zu haben sowie arbeitswillig und arbeitsfähig zu sein. Dass der Beschwerdeführer unbescholten sei, ergebe sich aus einer aktuellen Strafregisteranfrage, dass er Leistungen aus der Grundversorgung beziehe, aus einem aktuellen GVS-Auszug.
Der Beschwerdeführer habe seinen eigenen Angaben zufolge seine Heimat aufgrund der Suche nach Stabilität, Sicherheit und dem Wunsch nach einer besseren Zukunft verlassen. Der Beschwerdeführer müsse im Falle der Rückkehr nicht um sein Leben fürchten.
Abschiebungshindernisse lägen nicht vor und familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden nicht. Dass sich der Beschwerdeführer im Sudan vor seiner Ausreise in einer existenzbedrohenden Lage befunden habe, sei seinen Angaben nicht zu entnehmen, zumal er auch selbst angegeben habe, einerseits über ein eigenes Haus und eine Landwirtschaft zu verfügen und andererseits, dass seine im Sudan verbliebene Familie derzeit von seinen Eltern in deren Landwirtschaft mitversorgt werde. Zuletzt habe der Beschwerdeführer als Schneider ein eigenes Einkommen erwirtschaftet. Nahezu seine gesamten Verwandten und deren Familien lebten im Sudan von der Landwirtschaft.
Eine asylrelevante Gefährdungslage sei nicht vorgebracht worden und sei auch nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer habe vor dem Verlassen seines Herkunftslandes als Schneider gearbeitet und sei selbsterhaltungsfähig. Er leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Zudem verfüge er über ein eigenes Haus, über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte und über landwirtschaftliche Grundstücke. Es sei nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage gerate.
5.3. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der vom Beschwerdeführer als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt in keinem Zusammenhang mit Konventionsgründen stehe und die vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht zu einer Asylgewährung führen könnten. Der Wunsch des Beschwerdeführers sich in Österreich eine Existenz aufbauen zu wollen rechtfertige die Gewährung von Asyl nicht.
Im Hinblick auf Spruchpunkt II. referierte die belangte Behörde, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr im Sudan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe.
Zu Spruchpunkt III. erwog die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben im Bundesgebiet führe und die Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens des Beschwerdeführers darstelle. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 57 und 55 AsylG lägen nicht vor, Gründe, die eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sudan unzulässig machten, ebenso nicht.
Schließlich wurde im Hinblick auf Spruchpunkt IV. rechtlich erwogen, dass besondere Gründe, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht feststellbar seien und sohin die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festzulegen gewesen sei.
6. Der bezeichnete Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit den Verfahrensanordnungen vom 08.07.2016, wonach dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt wird bzw. der Beschwerdeführer verpflichtend an einem Rückkehrberatungsgespräch teilzunehmen hat sowie einem Informationsblatt über die Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise am 12.07.2016 zugestellt.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R01, fristgerecht Beschwerde.
7.1. Im Beschwerdeschriftsatz wurde ausgeführt, dass der Bescheid in seinen Spruchteilen I, II und III wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger des Sudan und er habe politische bzw. ethnische Gründe sowie wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Fluchtgründe vorgebracht. Er stamme aus Darfur und der fürchte aufgrund des dortigen Bürgerkriegszustandes um sein Leben. Eine Schutzfähigkeit bzw. Schutzwürdigkeit der sudanesischen Behörden läge nicht vor, daher sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, nach Österreich zu flüchten. Das Bundesamt meine, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht habe. Das läge jedoch darin, dass das Bundesamt nicht einmal ansatzweise ein Interesse gezeigt habe, den maßgeblichen Sachverhalt aufzuklären. In der Einvernahme würde bereits bei der Beschreibung der Volkszugehörigkeit ein Fehler auftreten. Vielleicht sei dem Beschwerdeführer nicht adäquat erklärt worden bzw. habe er die Frage missverstanden, ob er Arabisch spreche oder nicht. Jedenfalls sei der Beschwerdeführer kein Araber, sondern ein Angehöriger des Volkes der Tama, ein Minderheitenvolk im Sudan aus Darfur. Das Bundesamt habe lediglich eine rudimentäre Beweiswürdigung geführt. Diese bestehe ausschließlich aus Daten aus dem Protokoll und aus Textbausteinen. Ein erkennbarer Begründungswert sei nicht ersichtlich. Die mangelhafte Befragung des Beschwerdeführers habe auch dazu geführt, dass der Beschwerdeführer verschiedene, die Sicherheit erschütternde Vorfälle nicht geschildert habe. Beispielsweise sei der Geheimdienst in sein Haus gestürmt und habe seiner Familie Vorwürfe gemacht, dass der Beschwerdeführer der Opposition angehöre.
Der Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt des Vorfalles auswärtig aufhältig gewesen sei, habe sich danach eine Woche lang bei Nachbarn und Freunden aufgehalten, bis er das Geld für die Flucht zusammengesammelt habe.
Im Beschwerdeschriftsatz wurden zwei Artikel von Human Right Watch vom 28.08.2015 sowie 03.09.2015 zur Lage im Sudan mit entsprechenden Quellenverzeichnissen wiedergegeben.
Weiters wurde ausgeführt, dass die gegen den Beschwerdeführer bestehende Verfolgungsgefahr wohlbegründet und durch die Länderberichte belegt sei und daher als glaubwürdig anerkannt werden müssten. Allenfalls hätte das Bundesamt konkrete Recherchen bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers durchführen müssen. Die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides sei daher schwer mangelhaft. Der behördlichen Ermittlungspflicht sei nicht adäquat Rechnung getragen worden. Die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe des Beschwerdeführers sei ebenso falsch wie die Bewertung der Gefährdung, die der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer sei im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage im Sudan und seiner persönlichen Situation im Falle einer Rückkehr der Gefahr ausgesetzt, in eine existenzbedrohende Lage zu gelangen. Deshalb sei ihm zumindest subsidiär Schutz zu gewähren. Die Menschenrechtslage im Sudan sei schlecht, dem Beschwerdeführer drohe eine reale Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung. Dem Bundesamt sei es nicht gelungen, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu widerlegen, dies sei nicht einmal versucht worden. Auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers sei nicht substantiell eingegangen worden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers entspräche der Wahrheit. Es sei Asyl zu gewähren. Die aktuelle Situation im Sudan sei nur unzureichend ermittelt worden. Schließlich wurden die Anträge gestellt: "a) dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; b) allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren; c) allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen; d) aufschiebende Wirkung zu gewähren; e) einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation im Sudan und den spezifischen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkten befasst; f) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, in der der Beschwerdeführer die vorgeworfenen Punkte des Bescheides persönlich entkräften kann; g) allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf auch Dauer für unzulässig zu erklären; h) allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; i) allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung in den Sudan unzulässig ist."
8. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt am 10.08.2016 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Sudan, er führt die im Spruch angeführten Personaldaten, die Identität des Beschwerdeführers steht jedoch nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat sechs Kinder. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers leben bei den Eltern des Beschwerdeführers im Sudan und werden dort vom Vater des Beschwerdeführers, der von der Landwirtschaft lebt, versorgt. Darüber hinaus leben zwei Brüder und drei Schwestern sowie zwei Onkel und fünf Tanten des Beschwerdeführers im Sudan und erwirtschaften diese ihren und den Unterhalt ihrer Familien aus den jeweils von ihnen betriebenen Landwirtschaften. Die Verwandten des Beschwerdeführers verfügen über die arabische Volksgruppenzugehörigkeit.
Der Beschwerdeführer ist den eigenen Angaben zufolge in Darfur aufgewachsen, besitzt dort selbst ein Haus, einen Garten sowie landwirtschaftliche Grundstücke. Er wurde in der Zeit zwischen 1976 bis 1984 von einem Iman privat unterrichtet, er spricht Arabisch und hat in Österreich rudimentäre Deutschkenntnisse erworben. Er hat einen Deutschkurs auf mit 75 Unterrichtseinheiten auf dem Niveau A1 absolviert und dazu eine Bestätigung vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat vom 01.05.2015 bis zum 15.06.2015 im Rahmen einer Beschäftigungsbewilligung/Kontingentarbeitsplatz gearbeitet und vom 09.06.2016 eine Obdachlosenzeitung verkauft. Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat bis zum 31.12.2013 als Schneider beschäftigt und verließ den eigenen Angaben zufolge am 05.01.2014 den Sudan.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilationsbedürftig und er ist arbeitsfähig. Gegenteiliges wurde von ihm nicht behauptet.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Ende April 2014 durchgehend im Bundesgebiet, führt in Österreich kein Familienleben und verfügt über keine im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten. Er war im Rahmen eines Beschäftigungskontingents tätig und geht im Bundesgebiet einer Beschäftigung als Zeitungsverkäufer einer Obdachlosenzeitung nach, ist weder Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen integrationsbegründenden Organisation. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist unbescholten und bewohnt eine ihm zur Verfügung gestellte Flüchtlingsunterkunft.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden und wurden solche Umstände von ihm weder im Administrativ- noch im Beschwerdeverfahren vorgebracht.
1.2. Zu den behaupteten Ausreisegründen aus dem Herkunftsstaat:
Ein konkreter Anlass für ein (fluchtartiges) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat weder einer privaten noch einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt und wurde dies von ihm während des Administrativverfahrens auch nicht behauptet.
Festgestellt wird hingegen, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen, nämlich mit dem Wunsch sich in Österreich eine gesicherte Existenz aufzubauen, verlassen hat.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstünden. Solche Gründe wurden im Administrativverfahren auch nicht behauptet.
1.3. Zu den Länderfeststellungen:
Festgestellt wird, dass sich die im Rahmen der niederschriftlichen Vernehmung herangezogenen und mit dem Beschwerdeführer erörterten Länderfeststellungen mit Stand 16.12.2015 mit jenen im angefochtenen Bescheid decken und dass sich die Lage im Sudan, die im Übrigen einer ständigen Beobachtung der Staatendokumentation und auch des Bundesverwaltungsgerichtes unterliegt, seither - auf den vorliegenden Sachverhalt bezogen - nicht in einem entscheidungserheblichen Ausmaß geändert hat.
Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für den erkennenden Richter (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation im Sudan) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln (vgl. dazu die Ausführungen unten unter Punkt II. 2.4.).
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, das Zentrale Melderegister, die Grundversorgung und das Strafregister der Republik Österreich sowie in die aktuellen Länderberichte zum Sudan.
2.1. Zum Verfahren der Administrativbehörde und den behaupteten Verfahrensmängeln:
Insoweit im Beschwerdeschriftsatz moniert wurde, dass der Beschwerdeführer politische und ethnische Verfolgungsgründe bzw. Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu eine bestimmten sozialen Gruppe bereits im Administrativverfahren bereits vorgebracht habe, so erweist sich diese Behauptung vor dem Hintergrund des Inhalts der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Erstbefragung vom 29.04.2014 sowie seiner Einvernahmen vor dem Bundesamt am 13.05.2014 und am 06.07.2016 als haltlos und sachverhaltsfremd, zumal der Beschwerdeführer solche Fluchtgründe zu keinem Zeitpunkt vorgebracht hat (vgl. die Ausführungen oben unter Punkt I. 2., 3. und 4.).
Nach Ansicht des erkennenden Richters liegt - entgegen der diesbezüglichen Behauptung im Beschwerdeschriftsatz - auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass das Bundesamt mangelndes Interesse an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts an den Tag gelegt hat, dies aus folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer wurde - nach seiner Erstbefragung durch ein Polizeiorgan - vom Bundesamt zwei Mal ausführlich niederschriftlich einvernommen und er wurde dabei über die ihn treffende Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht manuduziert.
Er wurde auch über die Bedeutung der Vollständigkeit seines Fluchtvorbringens und auch über das im Beschwerdeverfahren geltende Neuerungsverbot ausdrücklich aufgeklärt.
Zudem wurden sämtliche Niederschriften rückübersetzt und wurde dem Beschwerdeführer dabei wiederholt die Möglichkeit eingeräumt, seine bereits dargetane Fluchtbehauptung abzuändern oder allenfalls auch zu ergänzen.
Auch zielten die von den jeweiligen Organwaltern an den Beschwerdeführer konkret gerichteten Fragestellungen nach Ansicht des erkennenden Richters in geeigneter Weise darauf ab, den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln.
Insofern besteht auch kein Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer - wie im Beschwerdeschriftsatz behauptet - im Rahmen des Administrativerfahren die Möglichkeit verwehrt gewesen sei, "erschütternde Vorfälle" mit dem Geheimdienst nicht zu schildern bzw. sein Fluchtvorbringen nicht im vollem Umfang zu erstatten.
Im Hinblick auf die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, dass es dem Bundesamt nicht gelungen sei, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu widerlegen bzw. dass das Bundesamt nicht einmal den Versuch dazu unternommen habe, ist zu konstatieren, dass die belangte Behörde - zu Recht - von einem glaubhaften Fluchtvorbringen und sohin von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Fluchtgründe ausgegangen ist und sohin auch kein Anlass bestanden hatte, an der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens bzw. der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Inwiefern hier ein Verfahrensfehler vorgelegen haben soll, erschließt sich dem erkennenden Richter sohin nicht.
In der Zusammenschau der vorangestellten Erwägungen zeigt sich, dass das Bundesamt ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Entgegen der diesbezüglichen Behauptungen im Beschwerdeschriftsatz liegen nach Ansicht des erkennenden Richters keine Anhaltspunkte auf (wesentliche) Mängel im Administrativ-verfahren des Bundesamtes vor. Daran vermag auch die mangelnde Auseinandersetzung der belangten Behörde, ob der Beschwerdeführer - wie vom ihm anlässlich der Erstbefragung angegeben - er dem Volk der Tama angehöre, nichts zu ändern, zumal die Beantwortung dieser Frage im gegenständlichen Verfahren keine entscheidungserhebliche Relevanz zukommt, wie noch zu zeigen ist. Der Beschwerdeführer behauptete eine Verfolgung auf Grund der von ihm ins Treffen geführten Zugehörigkeit zum Volk der Tama erst unter Vorbringen gänzlich neuer vorgeblicher Fakten in der Beschwerde. Dies geschah trotz der detaillierten und konkreten Befragung im Administrativverfahren, ob er konkret bedroht worden sei. Die in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen unterliegen dem Neuerungsverbot.
Das Bundesamt hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar, übersichtlich und nachvollziehbar zusammengefasst und dabei das Vorbringen des Beschwerdeführer in adäquater Weise berücksichtigt bzw. seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich sohin den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung der belangten Behörde an.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde und in der Beschwerde. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen gründen sich auf die unbedenklichen Angaben im Administrativverfahren.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf seine unbedenklichen Angaben und finden sich im gesamten Sachverhalt keine Hinweise auf eine allfällige Einschränkung seiner Gesundheit oder seiner Arbeitsfähigkeit.
Da der Beschwerdeführer entweder nicht imstande oder nicht willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen gründen sich auf ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes Zeugnis über die Absolvierung eines, 75 Unterrichtseinheiten umfassenden Sprachkurses auf dem Sprachniveau A1. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich lediglich eine Bestätigung über die Teilnahme an dem genannten Sprachkurs vorlegt, die Absolvierung einer Sprachprüfung auf dem Niveau A1 oder darüber hinausgehend hat er allerding weder behauptet noch nachwiesen.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 02.11.2016, die Tätigkeit als Verkäufer einer Obdachlosenzeitung und der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung vom 02.11.2016.
2.3. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hat - wie von der belangten Behörde im Bescheid zu Recht erwogen - erklärt, dass er seine Heimat verlassen habe, weil dort Bürgerkrieg herrsche, während er jedoch auch selbst dazu ausdrücklich vorbrachte, persönlich von solchen (Bürger)Kriegshandlungen nicht betroffen gewesen zu sein.
Darüber hinaus brachte er vor, dass ihm der Sudan keine gesicherte Existenz biete und Österreich aus wirtschaftlichen Gründen als Asylland gewählt habe, um sich hier eine gesicherte Existenz aufbauen zu können. Dies sei sein Beweggrund gewesen, um nach Europa zu reisen.
Der Beschwerdeführer brachte auch ausdrücklich vor, dass er in seiner Heimat nicht vorbestraft, nie vor Gericht gestanden und nie inhaftiert gewesen sei und er keine Probleme mit den Behörden gehabt habe bzw. er auch nicht von staatlichen Behörden gesucht werde. Er sei auch nie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei bzw. einer sonstigen Organisation gewesen. Er habe in seiner Heimat auch keine Probleme wegen seiner Religion, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder sonstige Probleme mit Privatpersonen gehabt. An bewaffneten Auseinandersetzungen habe er ebenfalls nie teilgenommen. Schließlich brachte er auch ausdrücklich vor, dass es weitere Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht gegeben und er sämtliche Gründe bereits vollständig geschildert habe (vgl. dazu die Ausführungen oben unter Punkt II. 2.1.).
Auch ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer selbst glaubhaft ausführte, im Sudan weiterhin ein Haus samt Garten sowie landwirtschaftliche Grundstücke zu besitzen, dass er bis wenige Tage vor seiner Ausreise als Schneider gearbeitet habe und dass sich seine Ehefrau und die sechs gemeinsamen Kinder, die Eltern sowie die gesamte, aus zwei Brüder und drei Schwestern und fünf Tanten und zwei Onkel samt ihren jeweiligen Familien bestehende, der arabischen Volksgruppe zugehörigen Verwandtschaft des Beschwerdeführer weiterhin im Sudan aufhält und dort vornehmlich durch das Betreiben von Landwirtschaften ihren Unterhalt aus eigenem erwirtschaften.
Schließlich gilt es hervorzustreichen, dass der Beschwerdeführer - wie von der Behörde zutreffend erwogen - zu keinen Zeitpunkt eine privaten oder staatliche Verfolgung in seinem Herkunftsstaat behauptet oder er vorgebracht hat, sich dort in einer existenzbedrohenden Lage gewesen zu sein.
Im Hinblick auf die seine Rückkehrbefürchtungen führte er lediglich in unsubstantiierter Weise aus, dass er nicht mehr in den Sudan zurückkönne, weil dort Krieg herrsche.
Im Resümee dieser Erwägungen kann der belangten Behörde in ihrer der dem Bescheid zugrunde gelegten Ansicht nicht entgegengetreten werden, wonach der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus ausschließlich Motiven verlassen hat, denen keine entscheidungs-erhebliche Relevanz im Hinblick auf einen in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Fluchtgründe zugesonnen werden kann.
Auch teilt der erkennende Richter die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Europäischen Menschenrechtskonvention, oder für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedeutet.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden von der belangten Behörde sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf das gegenständliche Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage im Sudan in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Dieses Faktum ergibt sich einerseits aus einer ständigen Beobachtung der Lage im Sudan durch die dafür zuständige Staatendokumentation und andererseits auch aus der regelmäßigen Betrachtung der Entwicklungen im Sudan durch das Bundesverwaltungsgericht selbst.
Im Übrigen ist hervorzuheben, dass es der Beschwerdeführer im Administrativverfahren anlässlich seiner Vernehmung vom 06.07.2016 ausdrücklich ablehnte, eine schriftliche Stellungnahme zu den mit ihm erörterten Länderberichten abzugeben und er den Länderfeststellungen auch im Beschwerdeschriftsatz nicht substantiiert entgegen getreten ist bzw. er diese mit den im Beschwerdeschriftsatz dargestellten Berichten von Human Right Watch nicht entscheidungserheblich zu ergänzen bzw. zu erschüttern vermochte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Zu A)
3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaub¬haft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der GFK droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nach-vollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1
Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen nach Art. 1 Abschnitt A Genfer Flüchtlingskonvention grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn dem Beschwerdeführer der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage drohte (VwGH 28.06.2005, 2002/01/0414, VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, VwGH 13.05.1998, 96/01/0045). Dies ist im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Insoweit im Beschwerdeschriftsatz erstmals - und im Übrigen völlig - unsubstantiiert behauptet wurde, dass das Haus des Beschwerdeführers kurz vor dessen Flucht aus dem Herkunftsstaat vom sudanesischen Geheimdienst während seiner Abwesenheit gestürmt und dabei seiner zu diesem Zeitpunkt anwesenden Familie vom Geheimdienst vorgeworfen worden sei, dass der Beschwerdeführer der Opposition angehöre und sich der Beschwerdeführer danach eine Woche bei Nachbarn und Freunden aufgehalten und die Zeit zum Sammeln des für die Flucht benötigten Geldes genützt habe, ist zu konstatieren, dass dieses Vorbringen dem Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG unterliegt, es sohin unbeachtlich und für den Beschwerdeführer damit nichts zu gewinnen ist.
Daher ist im gegenständlichen Fall in der Zusammenschau der vorangestellten Erwägungen nach Ansicht des erkennenden Richters und im Einklang mit der Ansicht der belangten Behörde die Voraussetzung für das Vorliegen eines asylrelevanten Fluchtgrundes, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Dies auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine gegen ihn oder seine Familie oder sonstige nahe Verwandte gerichtete, private oder staatliche Verfolgungshandlung behauptet hat und eine schwierige allgemeine Lage für sich allein genommen nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358).
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war somit abzuweisen.
3.3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs. 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs. 3 leg. cit.).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19.02.2004, 99/20/0573 mwN auf die Judikatur des EGMR)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; VwGH 17.07.1997, 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (zB EGMR Said gg. die Niederlande, 05.07.2005).
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.
Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
Vielmehr brachte der Beschwerdeführer vor, dass er gesund und arbeitsfähig bzw. auch arbeitswillig und er bis 31.12.2013 als Schneider beschäftigt gewesen sei. Weiters führte er aus, dass er über ein eigenes Haus, einen Garten und landwirtschaftliche Grundstücke verfüge bzw. seine Frau und seine sechs Kinder bei seinen Eltern leben und sie von ihnen auf deren Landwirtschaft versorgt werden.
Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer und seine gesamte Familie bisher völlig unbehelligt von privaten oder staatlichen Angriffen in ihrem Herkunftsstaat leben und für ihren Unterhalt sorgen konnten und auch kein Grund ersichtlich ist und vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht behauptet wurde, dass in Bezug auf dieses Faktum in Zukunft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Änderung eintreten könnte.
Insofern wird es dem Beschwerdeführer - wie zutreffend von der belangten Behörde erwogen - möglich sein, ohne Gefährdung in seinen Herkunftsort und sohin in seinen großen Familienverband zurückzukehren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gem. § 8 Abs. 3 iVm § 11 AsylG ist gegeben und auch zumutbar, zumal der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr einen großen, der arabischen Volksgruppe zugehörigen Familienverband vorfindet, der in der Lage ist, sich selbst und auch ihn aus den Erträgnissen der Landwirtschaft und auch sonst zu unterstützen (vgl. VwGH GZ Ra 2015/19/0303 vom 07.09.2016, Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht vom 04.02.2013, D - 4808/2010).
Dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer ist es - allenfalls unter Hilfestellung seiner im Sudan lebenden Familienverbandes sowie der Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe möglich und zumutbar, sich in seinem ehemaligen Heimatort im Sudan, allenfalls auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen des Sudans, eine zumindest bescheidene Existenzgrundlage zu schaffen.
Es gibt auch keine entsprechenden Hinweise darauf, dass eine existenzielle Bedrohung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Versorgung und Sicherheit im Sudan gegeben ist. Im Gegenteil - wie der Beschwerdeführer angegeben hat, lebt sein gesamter Familienverband im Sudan und erwirtschaftet das erforderliche Einkommen aus den jeweiligen Landwirtschaften seiner Verwandten. Der Beschwerdeführer hat bis zum Jänner 2014 sein gesamtes Leben im Sudan verbracht, seine Enkulturation erfolgte dort, er war dort berufstätig und ist weiterhin im Besitz von verschiedenen Immobilien (Haus, Garten, Landwirtschaft) im Sudan.
Er spricht Arabisch auf Mutterspracheniveau und ist aufgrund der relativ kurzen Abwesenheit mit den wichtigsten sozialen, gesellschaftlichen und kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftstaates weiterhin eng vertraut.
Auch stand der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nach seiner Ausreise in regelmäßigem Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Eine Entwurzelung des Beschwerdeführers im Sudan kann sohin nicht angenommen werden.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, weshalb sich auch aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK ergibt.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers als teilweise problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10.12.1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Der Umstand, dass im Sudan in einigen Gebieten bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen vermögen daran nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich vorbrachte, dass er von den Auswirkungen des Bürgerkrieges persönlich nie betroffen gewesen zu sein. Auch hat er nicht vorgebracht, dass seine Familie oder seine Verwandten von Kriegshandlungen betroffen gewesen seien. Es bleibt sohin kein Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr einer "realen Gefahr" ausgesetzt sei (vgl. VwGH 19.02.2004, 99/20/0573 mwN).
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes abzuweisen.
3.4. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer
Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit spätestens April 2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger des Sudans kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundes-gesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" titulierte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen, unzulässig wäre."
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1).
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu.
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich und stellte am 29.04.2014 einen letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 07.07.2016 abgewiesen. Er verfügt über keine ausreichend intensiven Bindungen zu Österreich, worauf schon seine kurze Aufenthaltsdauer von rund 30 Monaten (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, '... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte...' und zu diesem Erkenntnis: Gruber, 'Bleiberecht' und Art.8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek
und Franz Matscher (2008) 166, ' ... Es wird im Ergebnis bei einer
solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur 'Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen...'.); [vgl dazu auch VfGH 12.06.2013, U485/2012].
Der EGMR hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK (vgl. dazu etwas das Urteil vom 31.01.2006, Nr. 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande) wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen müsse und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukomme. Art. 8 EMRK enthalte keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung beträfen, werde das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren.
Dabei sei zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört werde, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat seien, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gebe, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen würden und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen seien, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen sei, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei. Dazu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirke (vgl. dazu nochmals das genannte Urteil des EGMR mwN; ferner etwa die im Erkenntnis VfGH 29.09.2007, B 1150/07, referierte Judikatur des EGMR).
Der Beschwerdeführer hat keine familiären Beziehungen in Österreich behauptet, dagegen leben seine Eltern, seine Ehefrau und seine sechs Kinder, seine fünf Geschwister sowie eine Vielzahl von Tanten und Onkel im noch in seinem Herkunftsstaat Sudan.
Die Interessensabwägung hat daher diese aufrechten Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner Familie im Herkunftsland zu berücksichtigen.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme bildet im Rahmen einer Gesamtabwägung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens, zumal der Beschwerdeführer kein Familienleben im Bundesgebiet führt.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers beträgt erst rund 30 Monate, womit diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch zu kurz ist, um bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen.
In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, sind gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen.
Diese Interessen überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib, selbst wenn er - was im vorliegenden Fall nicht anzunehmen ist - in Österreich ein intensives Netz an sozialen Kontakte geknüpft hätte. Daran vermag hier auch der Umstand nichts zu ändern, dass ihm die Dauer des Verfahrens von mehr als zwei Jahren nicht zuzurechnen ist.
Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).
Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügen mag, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Sudan gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich einfache Sprachkenntnisse erworben hat und er grundsätzlich arbeitswillig und unbescholten ist, ist in die Abwägung zur Rückkehrentscheidung ebenso miteinzubeziehen, wie das Faktum, dass er zu jeder Zeit dem Asylverfahren zur Verfügung stand, indem er über einen ordentlichen Wohnsitz verfügte bzw. für die Behörden erreichbar war. Ebenso spricht für ihn, dass er kurzzeitig im Rahmen einer Beschäftigungsbewilligung legal in Österreich tätig war bzw. aus Zeitungsverkäufen kleine Einkünfte erzielen konnte. Diese Erwerbstätigkeiten reichen jedoch für eine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht aus, waren jedoch bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen.
Zu Lasten des Beschwerdeführers schlägt der kurze Aufenthalt in Österreich von rund 28 Monaten und die fehlenden, tiefergehenden sozialen, gesellschaftlichen, beruflichen und verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich aus.
Auch der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen kosovarischen (ehemaligen) Asylwerber keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).
Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen zumal der Beschwerdeführer - wie oben ausgeführt - angegeben hat, dass sein gesamter Familienverband im Sudan lebt und er bis zum Jänner 2014 sein ganzes Leben im Sudan verbracht hat, seine Enkulturation dort erfolgte ist und er war dort berufstätig und gesellschaftlich integriert war bzw. er weiterhin im Besitz von verschiedenen Immobilien (Haus, Garten, Landwirtschaft) im Sudan ist.
Er spricht Arabisch auf Mutterspracheniveau und ist aufgrund der relativ kurzen Abwesenheit aus dem Sudan mit den wichtigsten sozialen, gesellschaftlichen und kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftstaates weiterhin eng vertraut.
Auch stand der Beschwerdeführer den eigenen Angaben zufolge nach seiner Ausreise in regelmäßigem Kontakt zu seinen im Sudan lebenden Familienangehörigen. Eine Entwurzelung des Beschwerdeführers im Sudan kann sohin nicht angenommen werden.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach
§ 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaats-angehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Die belangte Behörde ist zu Recht zur Ansicht gelangt, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, zumal keine Abschiebungshindernisse vorliegen. Sohin war auch die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides abzuweisen.
Schließlich bleibt der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides keine Beschwerde erhoben wurde, sodass dieser bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
a) Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
b) Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
c) In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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