G302 2008962-1•BVwG G302 2008962-1
G302 2008962-1Tribunal Administrativo Federal2 de nov. de 2016
Gewerbeberechtigung, Pflichtversicherung, Veräußerungsgewinn
G302 2008962-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, in XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 14.05.2014, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.05.2014, GZ: XXXX wurde gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), jeweils in den geltenden Fassungen, festgestellt, dass Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) von 01.01.2010 bis 31.08.2010 in der Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert sei. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflichtversicherung würden nicht vorliegen.
Begründend führte die belangte Behörde an, dass die BF unter anderem im Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.08.010 ein Gewerbe (Gastgewerbe) angemeldet habe, diese auf Grund dieser Gewerbeberechtigungen Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sei und daher der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliege. Mit Schreiben vom 03.07.2007 hätte die BF die Ausnahme von der GSVG Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG beantragt und sei diesem Antrag entsprochen worden. Am 18.02.2013 seien der belangten Behörde die Einkommensdaten für 2010 seitens des Finanzamts XXXX übermittelt worden. Es würden neben Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 43.261,17 aufscheinen, in welchen ein Veräußerungsgewinn in Höhe von € 59.536,94 inkludiert sei. Bei einem Veräußerungsgewinn handle es sich um Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründeten Erwerbstätigkeit. Der Umstand, dass der Veräußerungsgewinn erst nach Erlöschen der Gewerbeberechtigung und Beendigung der Pflichtversicherung, aber noch im betreffenden Kalenderjahr zugeflossen sei, ändere daran nichts. Nur wenn diese Veräußerungsgewinne wieder dem Betriebsvermögen zugeführt werden würden, könnten diese abgezogen werden. Da im konkreten Fall der Veräußerungsgewinn zwar nach Beendigung der Pflichtversicherung (31.08.2010), jedoch noch im betreffenden Kalenderjahr (09/2010) zugeflossen seien, und dieser Betrag nicht wieder dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten zugeführt worden sei (gänzliche Aufgabe), wären die Voraussetzungen für eine Ausnahme in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.08.2010 nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG nicht mehr gegeben und es bestehe die Pflichtversicherung nach dem GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung unter anderem auch für diesen Zeitraum, da der Nichtbetrieb der Gewerbeberechtigungen ab 01.09.2010 angezeigt worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF eine mit 03.06.2014 datierte Beschwerde und stellte den Antrag auf Entscheidung im Senat. Sie habe bis zum 31.08.2010 in XXXX ein Gasthaus im Rahmen einer Kleinstunternehmerin (Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG) in einem in ihrem Eigentum befindlichen Gebäude geführt. Das Gewerbe sei zum 31.08.2010 zurückgelegt und die Betriebsaufgabe gemeldet worden. Zum Zeitpunkt der Gewerbezurücklegung hätten die Voraussetzungen der Begünstigung nach § 24 Abs. 6 EStG vorgelegen. Im September 2010 habe sie ihr Gebäude verkauft, um einerseits bestehende Schulden abzudecken und andererseits ihren Lebensabend in einer Wohnung zu finanzieren. Aus dem laufenden Geschäft bis 31.08.2010 hätte sie einen Verlust in Höhe von € 2.968,46 erwirtschaftet und seien bis zur Gewerbezurücklegung die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG vorgelegen. Im September 2010 sei das Gebäude verkauft worden. Der betriebliche Anteil des Verkaufserlöses sei der Besteuerung zugeführt worden. Die Veräußerung des Gebäudes sei eindeutig nach Gewerbescheinzurücklegung erfolgt und somit dieser Gewinn gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GSVG von der Pflichtversicherung befreit. Die belangte Behörde begründe ihren Bescheid mitunter damit, dass "der Umstand, dass der Veräußerungsgewinn erst nach Erlöschen der Gewerbeberechtigung und Beendigung der Pflichtversicherung, aber noch im betreffenden Kalenderjahr zugeflossen ist" nichts daran ändere, dass der Veräußerungsgewinn 2010 für die Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG schädlich sei und zitiere eine Entscheidung des VwGH vom 21.03.1998 zu 93/08/0277. Abgesehen davon, dass es sich dabei richtigerweise um die Entscheidung des VwGH vom 21.03.1995 zu 93/08/0277 handle, gehe die Zitierung dieser Entscheidung ihres Erachtens ins Leere. Der Sachverhalt dieses zitierten Erkenntnisses weiche komplett von ihrem Sachverhalt ab. In ihrem Fall liege bei Verkauf des Gebäudes keine Gewerbeberechtigung mehr auf und auch keine Gewerbeberechtigung für ein anderes Gewerbe. Dies unterscheide die beiden Sachverhalte grundlegend. Weiters sei es bei dem zitierten Erkenntnis und dessen Sachverhalt um die laufende Bemessungsgrundlage auf Basis der Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres und nicht um die Zusammenrechnung der laufenden Bemessungsgrundlage 2010 im Rahmen des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG und des nach Gewerbezurücklegung, jedoch im gleichen Jahr, erzielten Verkaufspreis des Betriebsgebäudes gegangen. Sie stelle daher den Antrag, die Entscheidungen aufgrund des Bescheides vom 14.05.2014 aufzuheben und festzustellen, dass sie im Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.08.2010 nicht in der Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert sei und die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflichtversicherung vorliegen würden.
3. Die belangte Behörde legte am 23.06.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor. Dieser wurde am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
In der beiliegenden Stellungnahme der belangten Behörde führt diese aus, dass es sich bei einem Veräußerungsgewinn um Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit handle. Der Umstand, dass der Veräußerungsgewinn erst nach Erlöschen der Gewerbeberechtigung und Beendigung der Pflichtversicherung, aber noch im betreffenden Kalenderjahr zugeflossen sei, ändere daran nichts. Nur im Fall, dass diese Beträge wieder dem Betriebsvermögen zugeführt werden würden, könne der Veräußerungsgewinn bei der Beitragsgrundlagenbildung abgezogen werden. Außerdem wirke sich diese Abzugsmöglichkeit nur auf die Beitragsbemessung, nicht jedoch auf den Bestand oder Nichtbestand einer Pflichtversicherung aus.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 08.09.2016 wurden die BF und die belangte Behörde vom bisherigen Verfahrensgang in Kenntnis gesetzt und diesen die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.
5. Die BF verwies in der Eingabe vom 25.09.2016 auf ihre bisherige Rechtsansicht. Seitens der belangten Behörde langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF wurde am 11.01.1996 die Gewerbeberechtigung "Gastgewerbe" ausgestellt. Sie hat am 03.07.2007 einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG gestellt. Diese wurde von der belangten Behörde ab dem 01.01.2007 vorläufig bewilligt. Die BF hat die Gastgewerbeberechtigung mit 31.08.2010 zurückgelegt
Am 18.02.2013 wurden der belangten Behörde die Einkommensdaten für 2010 vom Finanzamt XXXX übermittelt. Es scheinen neben Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 43.261,17 auf.
Der Steuerberater der BF teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 03.10.2013 mit, dass in diesen Einkünften aus Gewerbebetrieb ein Veräußerungsgewinn enthalten ist, welcher im September 2010, also nach Betriebsaufgabe, durch Verkauf zustande kam. Die Beilage zur Einkommensteuererklärung in welchem dieser Veräußerungsgewinn ersichtlich ist, wurde dem Schreiben beigelegt.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Ziffer 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bei der rechtlichen Beurteilung werden die Rechtsmaterien zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides herangezogen.
Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die maßbegebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG) lauten:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliegen Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft der Pflichtversicherung nach dem GSVG.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG können Personen auf Antrag von der Pflichtversicherung ausgenommen werden, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b nicht übersteigen.
3.3. Die BF hat unter anderem im Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.08.010 ein Gewerbe (Gastgewerbe) angemeldet. Sie war auf Grund dieser Gewerbeberechtigungen Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und unterlag daher der Pflichtversicherung nach dem GSVG.
Im Jahre 2010 erzielte die BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 43.261,17, wobei diese im Wesentlichen auf einen Veräußerungsgewinn nach Betriebsaufgabe zurückzuführen sind. Im konkreten Fall floss der Veräußerungsgewinn zwar nach Beendigung der Pflichtversicherung (31.08.2010), jedoch noch im betreffenden Kalenderjahr (September 2010) zu. Dieser Betrag wurde nicht wieder dem Sachanlagevermögen eines Betriebes der BF zugeführt (gänzliche Aufgabe).
Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt. Es kommt nicht darauf an, ob es sich "um real erwirtschaftetes Einkommen" handelt. Die steuerliche Zurechnung ist für die Bildung der Beitragsgrundlage im betreffenden Kalenderjahr auch unabhängig davon maßgeblich, dass die faktischen Umstände mit den steuerrechtlichen Gegebenheiten zeitlich nicht kongruent verlaufen sind. Wesentlich ist nur, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind. Der Veräußerungsgewinn iSd § 24 EStG 1988 zählt gemäß § 23 Z 3 EStG 1988 zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Bei Veräußerungsgewinnen iSd § 24 EStG 1988 handelt es sich um Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit (VwGH vom 22.07.2014, Zl. 2012/08/0243).
Der Gesetzgeber räumt nur unter der Voraussetzung ihrer Zuführung an das Sachanlagevermögen eines anderen Betriebes des Versicherten die Möglichkeit ein, Veräußerungsgewinne insoweit ungeachtet ihrer steuerlichen Relevanz bei der Berechnung der Beitragsgrundlage außer Betracht zu lassen, das heißt vor Ermittlung der Beitragsgrundlage von den Einkünften in Abzug zu bringen (§ 25 Abs. 2 Z 3 GSVG). Daraus ergibt sich aber im Gegenschluss, dass andernfalls die sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Veräußerungsgewinns der steuerlichen Behandlung folgt. Soweit diese nicht den gesamten Veräußerungsgewinn in die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte mit einbezieht, ist dem daher auch bei Anwendung des § 25 GSVG zu folgen (VwGH vom 16.02.2009, Zl. 2008/08/0162).
Trotz des Umstandes, dass der Veräußerungsgewinn erst nach Erlöschen der bezüglichen Gewerbeberechtigung und Beendigung der darauf gestützten Pflichtversicherung, aber noch im betreffenden Kalenderjahr zugeflossen ist, handelt es sich bei diesem um Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit (VwGH vom 21.03.1995, Zl. 93/08/0277).
Die BF kann der belangten Behörde somit nicht entgegentreten, wenn diese zu Recht ausführt, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.08.2010 nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG nicht mehr gegeben waren und somit die Pflichtversicherung nach dem GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung unter anderem auch für diesen Zeitraum, da der Nichtbetrieb der Gewerbeberechtigungen ab 01.09.2010 angezeigt wurde, bestand.
Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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