W227 2137277-1•BVwG W227 2137277-1
W227 2137277-1Tribunal Administrativo Federal31 de out. de 2016
Externistenprüfung, häuslicher Unterricht, öffentliche Schule,<br/>Schulpflicht
W227 2137277-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden von XXXX , Erziehungsberechtigte der am XXXX geborenen XXXX , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 13. September 2016, Zl. 414-28/2-2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz (SchPflG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Die schulpflichtige Tochter der Beschwerdeführerin war im Schuljahr 2015/2016 (6. Schulstufe) zum häuslichen Unterricht abgemeldet. Ein Nachweis über den zureichenden Erfolg dieses Unterrichts wurde nicht erbracht.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete der Landesschulrat für Oberösterreich gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG an, dass die Tochter der Beschwerdeführerin im Schuljahr 2016/2017 ihre Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht zu erfüllen habe und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus.
Begründend führte er zusammengefasst Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 16. Juli 2015 den häuslichen Unterricht für ihre Tochter für das Schuljahr 2015/2016 angezeigt. Dies sei mit Schreiben vom 29. Juli 2016, ZI. 414-28/2-2015, von der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis genommen worden; in diesem Schreiben sei die Beschwerdeführerin auch darauf hingewiesen worden, dass der Erfolg des häuslichen Unterrichts vor Schulschluss, spätestens bis 31. August 2016 nachzuweisen sei. Bis 31. August 2016 sei jedoch kein Zeugnis über eine Externistenprüfung vorgelegt worden.
3. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes ausführt: Trotz intensiver und langer Gespräche mit ihrer Tochter bleibe diese bei ihrer Entscheidung, weiter frei und selbstbestimmt zu Hause zu lernen. Nach gründlichem Bedenken der Situation und welche Handlungsmöglichkeiten die Beschwerdeführerin habe, sei sie zur Entscheidung gekommen, dass sie, wenn sie den allgemeinen Menschen- und Kinderrechten gerecht werden wolle, ihre Tochter nicht zwingen könne, die Schule zu besuchen oder einen bestimmten Lerninhalt aufzunehmen.
4. Am 14. Oktober 2016 legte der Landesschulrat für Oberösterreich dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die schulpflichtige Tochter der Beschwerdeführerin war im Schuljahr 2015/2016 (6. Schulstufe) zum häuslichen Unterricht abgemeldet.
Ein Nachweis über den zureichenden Erfolg wurde vor Schulschluss nicht erbracht.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
3.1.1. Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Gemäß § 4 SchPflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit einem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Nach § 11 Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schule am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.
3.1.2. Zunächst bestehen im Hinblick auf Art. 14 Abs. 7 und Abs. 7a B-VG und den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 11 SchPflG (vgl. VfGH 10.3.2015, E 1993/2014, wonach der Verfassungsgerichtshof die gegen § 11 SchPflG vorgebrachten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung mit näherer Begründung nicht teilte).
Weiters ergibt sich aus den Regelungen des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), was unter der in § 11 Abs. 4 SchPflG angeordneten "Prüfung" zu verstehen ist. So gelten nach § 42 Abs. 14 SchUG die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und 22 Abs. 4 SchPflG abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
Aus diesen Regelungen folgt, dass der "Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung (vgl. § 42 Abs. 14 SchUG) erbracht werden kann, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit "bestanden" beurkundet wurde.
Für den Fall, dass kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wird, schreibt das Gesetz (vgl. § 11 Abs. 4 zweiter Satz SchPflG) der Schulbehörde zwingend vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule (vgl. § 4 SchPflG) zu erfüllen hat (vgl. zum Ganzen VwGH 27.3.2014, 2012/10/0154 m.w.N.).
Mit Schulschluss ist das Ende des Unterrichtsjahres gemeint (vgl. Jonak-Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage 2012, Anm. 10 zu § 11 SchPflG mit Verweis auf §§ 2 Abs. 2 Z 1 und 8 Abs. 1 Schulzeitgesetz).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Für die Tochter der Beschwerdeführerin wurde für das Schuljahr 2015/2016 (6. Schulstufe) vor Schulschluss kein Nachweis über den zureichenden Erfolg des Unterrichts i.S.d. § 11 Abs. 4 SchPflG vorgelegt.
Folglich ordnete der Landesschulrat für Oberösterreich zu Recht an, dass die Tochter der Beschwerdeführerin ihre Schulpflicht für das Schuljahr 2016/2017 durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat.
Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.
3.1.4. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängt und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. EGMR 20.6.2013, Rs. 24510/06, Abdulgadirov v. Aserbaidschan, Rz. 34 ff; VfGH 18.6.2012, B 155/12; VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, nämlich, dass die Tochter der Beschwerdeführerin vor Schulschluss keinen Nachweis i.S.d. § 11 Abs. 4 SchPflG erbrachte, ist nicht strittig. Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. wieder VfGH 10.3.2015, E 1993/2014).
3.2. Zu Spruchpunkt B) 3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen ist, wenn kein Nachweis über den zureichenden Erfolg vor Schulschluss erbracht wird, entspricht der oben angeführten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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