W211 2105957-1•BVwG W211 2105957-1
W211 2105957-1Tribunal Administrativo Federal31 de out. de 2016
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W211 2105957-1/11E
W211 2136765-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geboren am XXXX und 2) XXXX , geboren am XXXX , beide StA. Somalia, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) XXXX 1) Zl. XXXX und 2) XXXX Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die erste beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias, die zweite beschwerdeführende Partei ist ihre Tochter.
Die erste beschwerdeführende Partei stellte am XXXX .2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Für die zweite beschwerdeführende Partei wurde mit Schreiben vom XXXX .2016 durch die erste beschwerdeführende Partei ein eigener Antrag auf internationalen Schutz gestellt, worin angegeben wurde, dass das Kind keine eigenen Fluchtgründe habe.
2. Die erste beschwerdeführende Partei gab im Rahmen ihrer Erstbefragung am XXXX .2014 an, aus Kismayo zu kommen und der Volksgruppe der Sheikhal anzugehören. Sie hätte an Al Shabaab zwangsverheiratet werden sollen.
Am XXXX .2015 wurde die erste beschwerdeführende Partei durch die belangte Behörde einvernommen. Sie gab dabei an, dass ihre Mutter und Geschwister mittlerweile in Kenia leben würden, ihr Vater wäre noch in Somalia. Sie habe Kontakt zu ihren Familienangehörigen. Als Fluchtgrund führte sie eine Entführung durch ein Mitglied der Al Shabaab aus, das sie habe heiraten wollen und mehrfach vergewaltigt habe.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der ersten beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Absatz 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III).
Gegen Spruchpunkt I. des Bescheids wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht.
Am XXXX .2016 fand zu dieser Beschwerde eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, während der die erste beschwerdeführende Partei unter Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und der Rechtsberatung zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. In der mündlichen Verhandlung wurde das Bundesverwaltungsgericht auch über die Geburt und den Verfahrensstand der zweiten beschwerdeführenden Partei informiert.
4. Der Antrag der zweiten beschwerdeführenden Partei wurde ebenfalls bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurden in dieser Entscheidung überhaupt keine Feststellungen zum Vorkommen weiblicher Genitalentscheidung in Somalia getroffen.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids wurde ebenfalls rechtzeitig Beschwerde eingebracht, in der die Gefahr einer Beschneidung der zweiten beschwerdeführenden Partei thematisiert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zu den beschwerdeführenden Parteien:
1.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Somalias. Die beschwerdeführenden Parteien stellten am XXXX .2014 und am XXXX .2016 je einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.1.2. Die zweite beschwerdeführende Partei ist in Österreich geboren.
1.1.3. Die erste beschwerdeführende Partei gehört den Sheikhal XXXX an und verfügt in Somalia noch über ihren Vater, sowie Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen.
Ob die Mutter und die beiden Geschwister der beschwerdeführenden Partei tatsächlich nach Kenia gegangen sind, kann nicht festgestellt werden.
Die erste beschwerdeführende Partei ist Analphabetin und verfügt in Somalia über keine Schulbildung. Sie hat nie gearbeitet. Ihre Mutter verdiente den Lebensunterhalt der Familie mit dem Verkauf von Gemüse.
1.1.4. Die erste beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Eine Verfolgungsgefahr durch einen Mann, der die erste beschwerdeführende Partei heiraten wollte und vergewaltigt haben soll, wird nicht festgestellt.
Festgestellt wird, dass der zweiten beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
2. Feststellungen zur weiblichen Genitalbeschneidung in Somalia
2.1. Was ist weibliche Genitalbeschneidung?
Die genitale Verstümmelung von Mädchen und Frauen umfasst die partielle oder totale Entfernung oder sonstige Verletzung der äußeren weiblichen Genitalien aus kulturellen oder anderen, nicht-therapeutischen, Gründen.
Gemäß der international gebräuchlichen Klassifikation der WHO1 werden vier Formen von FGM (Typ I - IV) unterschieden. In der Praxis ist es jedoch nicht immer einfach, die verschiedenen Formen von FGM voneinander zu trennen, da Zwischenformen und Variationen existieren. Das Gesundheitspersonal wird zumeist mit der Infibulation (Typ III) konfrontiert. Die Typen I, II und IV bleiben häufig unbemerkt.
Typ I: Sunna: Exzision der Vorhaut mit der ganzen oder einem Teil der Klitoris.
Typ II: Exzision: Entfernung der Klitoris mit partieller oder totaler Amputation der kleinen Labien.
Typ III: Infibulation oder Pharaonische Inzision: Entfernung der ganzen oder eines Teiles der äußeren Genitalien und Zunähen der Orificium vaginae bis auf eine minimale Öffnung. Im Zusammenhang mit dem Brauch der Infibulation werden die Mädchen häufig mit zusammengebundenen Beinen für Tage oder Wochen immobilisiert.
Typ IV: Diverse, nicht klassifizierbare Praktiken: Punktion, Piercing, Einschnitt und Einriss der Klitoris; Ausziehung, Verlängerung der Klitoris und der kleinen Schamlippen; Ausbrennen der Klitoris und/oder der angrenzenden Gewebe; Einreißen des Umgebungsgewebes (Angurya Schnitte); Einführung ätzender Substanzen oder Kräuter in die Vagina, um diese zu verengen.
Akute Komplikationen einer FGM können sein: Infektion (Lokalinfektion, Allgemeininfektion, septischer Schock, HIV Infektion, Tetanus, Gangrän); Probleme beim Wasserlassen (Urinretention, Ödem der Urethra und Dysurie); Verletzung (Verletzung benachbarter Organe, Frakturen (Femur, Clavicula, Humerus), psychisches Trauma) und Blutung (Hämorrhagie, Schock, Anämie, Tod).
Chronische Komplikationen bei FGM: Sexualität, Menstruation (Dyspareunie/Apareunie, Vaginalstenose, Infertilität/Sterilität, Dysmenorrhoe, Menorrhagie, chronische Endometrities, Adnexitis); Probleme beim Wasserlassen (rezidivierende Harnwegsinfektionen, chronische Vaginitis, prolongiertes Wasserlassen, Inkontinenz, Vaginalkristalle); Komplikationen des Narbengewebes (Abszessbildung, Keloidbildung/Dermoidzysten/Neurome, Hämatokolpos), Komplikationen während der Schwangerschaft und Geburt (Mangelernährung der Schwangeren, Vaginaluntersuchung erschwert, Katheterapplikation nicht möglich, Messung des fetalen Skalp-ph unmöglich, Austreibungsphase verlängert, Perinealrisse, postpartale Hämorrhagie, perineale Wundinfektion, vesico-/rektovaginale Fistelbildung, perinatale Mortalität erhöht), psychische Spätfolgen (Depression, posttraumatische Belastungsstörung)2.
Eine Defibulation ist ein chirurgischer Eingriff, bei dem mit Hilfe einer vertikalen Inzision entlang der Infibulationsnarbe der vaginale Introitus freigelegt und neue Labia majora geschaffen werden. Eine Defibulation ist indiziert, wenn die Patientin sie wünscht, es Schwierigkeiten beim Wasserlassen und Urinieren gibt, bei erschwertem Geschlechtsverkehr, bei Keloidbildung des Narbengewebes, bei schwerer Dysmenorrhoe, bei rezidivierenden Infektionen, bei Einschlusszysten, bei Kürettage nach Abortus/Fehlgeburt, bei einem Schwangerschaftsabbruch und bei einer Geburt. Im Zusammenhang mit einer in einer amerikanischen Fachzeitschrift veröffentlichten Studie betreffend 40 Defibulationen zwischen 1995 und 2005 wurde bei mehr als der Hälfte der Frauen unter dem Narbengewebe eine intakte Klitoris festgestellt. Im Rahmen des Bestehens der Ambulanz für plastisch-rekonstruktive Gynäkologie im Kaiser-Franz-Josef-Spital wurden 23 Defibulationen durchgeführt und war in allen Fällen die Rekonstruktion der Klitoris unter dem Narbengewebe möglich3.
2.2. Wie ist die Situation in Somalia?
2.2.1. Österreichische Staatendokumentation: "Weibliche Genitalverstümmelung (FGM)4 (NB: in Klammer die Verweise auf die Quellen in der Fußnote 5):
Die Übergangsverfassung verbietet zwar weibliche Genitalverstümmelung (FGM) (USDOS 25.6.2015), diese ist in Somalia aber weit verbreitet (USDOS 13.4.2016; vgl. LI 11.6.2015; AA 1.12.2015). Betroffen sind mehr als 90% aller Mädchen (LI 11.6.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015). In der Regel erleiden FGM dabei Mädchen im Alter von zehn bis 13 Jahren (AA 1.12.2015); nach anderen Angaben findet die Verstümmelung bei mehr als 80% im Alter zwischen fünf und neun Jahren statt; bei 10% zwischen neun und vierzehn Jahren; und bei 7% zwischen null und vier Jahren (EASO 8.2014). Nach wieder anderen Angaben wurde die Verstümmelung bei 80% der Mädchen im Alter zwischen fünf und 14 Jahren vorgenommen (USDOS 13.4.2016). Quellen im jüngsten Bericht des Danish Immigration Service (DIS) erklären wiederum, dass die große Mehrheit vor dem achten Geburtstag einer Verstümmelung unterzogen wird. Eine Quelle des DIS gab an, dass Mädchen, welche die Pubertät erreicht haben, nicht mehr beschnitten werden. Dies wäre gesundheitlich zu riskant. Hat ein Mädchen die Pubertät erreicht, fällt auch der Druck durch die Verwandtschaft weg (DIS 1.2016).
63% der Beschnittenen erlitten die weitreichendsten Form (pharaonische Beschneidung/Infibulation/WHO Typ III) (EASO 8.2014). Eine andere Quelle schätzt die Zahl von Infibulationen auf 80% (DIS 1.2016). Verbreitet sind die hieraus resultierenden Gesundheitsprobleme der Betroffenen. Viele überleben die Verstümmelung nicht (AA 1.12.2015).
Bei den Bendiri und den arabischen Gemeinden in Somalia ist nicht die Infibulation sondern die Sunna (WHO Typen I und II) verbreitet. Bei diesen Gruppen scheint die Beschneidung bei der Geburt stattzufinden, möglicherweise auch nur als symbolischer Schnitt. Auch in anderen Teilen Somalias wird zunehmend die Sunna verwendet (DIS 1.2016).
Landesweit bemühen sich die Regierungen, diese Praxis einzuschränken (AA 1.12.2015). UNICEF arbeitet mit der somalischen Regierung, mit Puntland und anderen Akteuren zusammen, um die Menschen gegen FGM zu mobilisieren und die Praktik auszurotten (UNHRC 28.10.2015). In Puntland ist FGM verboten und es gibt Zeichen einer Reduzierung. Laut einer Untersuchung von UNICEF in Zusammenarbeit mit den Regierungen von Somaliland und Puntland sind in Nordsomalia 25% der Mädchen zwischen 1-14 Jahren von FGM betroffen. Im Gegensatz dazu sind es bei den über 15jährigen 99% (UKHO 3.2.2015).
In den Gebieten der al Shabaab ist FGM verboten (LIFOS 24.1.2014). Auch die Gruppe al Islah und andere Islamisten setzen sich gegen FGM ein (C 18.6.2014). Es gibt allerdings keine Behörden oder Organisationen für Mütter, die hinsichtlich der Verhinderung einer FGM Unterstützung oder Schutz bieten (DIS 1.2016).
Um eine Verstümmelung zu vermeiden, kommt es auf die Standhaftigkeit der Mutter an. Auch der Bildungshintergrund, der soziale Status sowie die kulturelle und geographische Zugehörigkeit spielen eine Rolle. Es gibt sowohl in urbanen als auch in ländlichen Gebieten Eltern, die ihre Töchter nicht verstümmeln lassen. Leichter ist es aber in den Städten, wo die Anonymität eher gegeben bzw. die enge soziale Interaktion geringer ist (DIS 1.2016).
Generell stößt eine Mutter, die ihre Tochter nicht beschneiden lassen will, in ländlichen Gebieten auf erhebliche Probleme. Auch in urbanen Gebieten kann es zu großem sozialen (LIFOS 24.1.2014) und psychischem Druck kommen, damit die Tochter beschnitten wird. Der psychische Druck kann auch extreme Formen annehmen, derartige Fälle sind aber außergewöhnlich. Spricht sich auch der Kindesvater gegen eine Verstümmelung aus, und bleibt dieser standhaft, dann ist es leichter, dem psychischen Druck standzuhalten (DIS 1.2016).
Dass Mädchen ohne Einwilligung der Mutter von Verwandten einer FGM unterzogen werden, ist zwar nicht auszuschließen, aber unwahrscheinlich. Keine Quelle des Danish Immigration Service konnte einen derartigen Fall berichten. Ohne das Wissen der Mutter kann eine FGM aufgrund der gesundheitlichen Folgen nicht von statten gehen (DIS 1.2016).
Unbeschnittene Frauen sind in der somalischen Gesellschaft sozial stigmatisiert (EASO 8.2014). Allerdings kommt es zu keinen körperlichen Untersuchungen, um den Status hinsichtlich einer vollzogenen Verstümmelung bei einem Mädchen festzustellen. Dies gilt auch für Rückkehrer aus dem Westen. In ländlichen Gebieten wird wahrscheinlich schneller herausgefunden, dass ein Mädchen nicht verstümmelt ist. Eine Möglichkeit ist, dass eine Mutter vorgibt, dass ihre Tochter einer Sunna unterzogen worden ist (DIS 1.2016)5".
2.2.2. United Kingdom Home Office, Country Information and Guidance,
Somalia: Women fearing gender-based harm and violence, August 20166 - übersetzt:
Zusammenfassung der Risikobeurteilung:
FGM in Süd- und Zentralsomalia, einschließlich Mogadischu:
FGM wird beinahe durchgehend in Somalia praktiziert und zeichnet sich durch eine starke kulturelle Verankerung aus.
In der Country Guidance zum Fall AMM und andere aus 2011 hielt das Upper Tribunal fest, dass die Durchsetzung von FGM in Somalia nach allgemeiner Ansicht über 90% beträgt; dass in Süd- und Zentralsomalia seit 1990 keine wesentliche Änderung der Praxis beobachtet wurde, und dass die gesellschaftliche Anforderung an Mädchen und Frauen, sich einer FGM zu unterziehen, stark ist. Im Allgemeinen gilt, dass eine unbeschnittene, unverheiratete Somalierin bis 39 Jahre einem realen Risiko unterliegt, Opfer einer FGM zu werden. Das Risiko wird dort am größten sein, wo beide Eltern eine FGM befürworten.
AMM und andere führte außerdem aus, dass, wenn beide Eltern gegen FGM sind, die Frage des realen Risikos dahingehend zu klären ist, inwieweit die Eltern in der Lage sein werden, dem starken gesellschaftlichen Druck zu widerstehen. Wenn die Eltern nicht einen solchen gesellschaftlich-wirtschaftlichen Hintergrund aufweisen, der es wahrscheinlich macht, dass sie sich von verbreiteten sozialen Haltungen distanzieren können, oder im Falle von anderen entscheidenden Faktoren einer konkreten Situation, wird der elterliche Widerstand hinsichtlich einer FGM nicht in der Lage sein, das reale Risiko auszuschalten, dass ihre Tochter auch von anderen - insbesondere von Verwandten - einer FGM unterzogen werden.
MOJ und andere hat die Grundsätze aus AMM und andere betreffend die Risiken von Frauen hinsichtlich einer FGM nicht ersetzt. Trotz Somalias neuer Verfassung aus 2012, die die Praxis verbietet, erlaubt die Länderinformation, die seit MOJ und andere zur Verfügung steht, nicht, von den in AMM und andere etablierten Grundsätzen abzuweichen.
FGM in Al Shabaab kontrollierten Gebieten:
Al Shabaab, eine militante Gruppierung, die Teile Süd- und Zentralsomalias kontrolliert, verbietet FGM; Al Shabaab kontrollierte Gebiete werden allerdings kleiner.
FGM in Somaliland und Puntland:
Im April 2013 wurde berichtet, dass FGM unter Kindern in Nordsomalia am Abnehmen ist. Die Studie, die von UNICEF und den Regierungen von Somaliland und Puntland veröffentlicht wurde, führte an, dass 25% der Mädchen zwischen 1 und 14 Jahren einer FGM unterzogen wurden, im Vergleich zu 99% der Frauen zwischen 15 und darüber in dieser Region.
Als "Policy Summary" wird in diesem Dokument angeführt:
Es gibt einen hohen Prozentsatz an FGM überall in Somalia und einen starken kulturellen Glauben in diese Praxis, obwohl die Praxis von FGM in Somaliland und Puntland abnimmt. Unverheiratete Frauen unter 39 Jahren, die keiner FGM unterzogen wurden und die demonstrieren können, dass ein Risiko einer solchen Misshandlung besteht und sie keine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen können, gehören zu einer besonderen sozialen Gruppe und sollten Asyl erhalten.
In Süd- und Zentralsomalia, einschließlich Mogadischu, ist effektiver staatlicher Schutz für Frauen, die sich vor sexueller oder geschlechtsbezogener Gewalt fürchten, eher nicht zugänglich. Dennoch erfordert jeder Fall eine individuelle Prüfung. Die Situation kann in Somaliland und Puntland anders sein, wo die Frage, ob effektiver staatlicher Schutz zur Verfügung steht, im Kontext der besonderen Umstände der Person zu prüfen ist.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Mogadischu, um geschlechtsspezifischer Gewalt zu entgehen, kann in manchen Fällen möglich sein, insbesondere dann, wenn die Person ein Unterstützungsnetzwerk dort hat. Alleinstehende Frauen können eher keine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen.
Somaliland und Puntland erlauben normalerweise nur solchen Personen die Einreise, die frühere Bewohner_innen der Regionen waren und Mitglieder der lokalen Clans oder Subclans.
2.2.3. Näher einzugehen ist in diesem Zusammenhang auf die oben bereits angesprochenen Veränderungen in Somaliland und Puntland: der Abschlussbericht des MICS zu Somaliland aus 20147 führt aus, dass beinahe alle Frauen zwischen 15 und 49 Jahren einer Form von FGM unterzogen wurden; zumeist von der Art, bei der sie zugenäht werden ("sewn closed"). Eine in fünf Töchtern zwischen 0 und 14 Jahren wurde einer FGM unterzogen. Beinahe ein Drittel der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren sind noch immer für die Beibehaltung von FGM (Executive Summary, Seite xvii).
Zur FGM führt die Studie aus, wie folgt: Somaliland, wie der Rest von Somalia, weist eine der höchsten Raten von FGM weltweit auf. Die Mehrheit der Mädchen und Frauen wird der sogenannten "pharaonischen Beschneidung" unterzogen. Die Praxis bleibt trotz Gesetze gegen FGM, der fehlenden Validierung im Islam und der globalen Gegnerschaft tief in der somaliländischen Kultur eingebettet.
Ergebnisse der Studie: 99,1% der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren wurden einer Form von FGM unterzogen; 84,9% davon wurden zugenäht (Table CP 7, Seite 100). Hingegen ist das Resultat bei den Mädchen zwischen 0 und 14 Jahre anders: hier wurden 27,7% der Mädchen einer FGM unterzogen; 72,3% hingegen keiner. "Nur mehr" 11,6% der Mädchen, die beschnitten wurden, wurden zugenäht. 83,2% der Beschneidungen fanden zwischen 5 und 9 Jahren statt (Table CP 8, Seite 101). Was nun die Haltung von 15 bis 49 jährigen Frauen zur Fortführung der Praxis von FGM betrifft, führt Table CP 9 aus: 68,9% der Frauen finden, dass die Praxis nicht weiter angewendet werden soll; 73,2% unter den 25-29jährigen Frauen, 67,5% unter den 20-24jährigen Frauen und 54,7% der 15-19 jährigen Frauen (Seite 102).
Der Bericht beruht auf einem Sample von 18 Haushalten in jedem vorher determinierten Areal, wobei urbane und rurale Gegenden in fünf Regionen (Maroodijeex/Saaxil, Awdal, Togdheer, Sool und Sanaag) herangezogen wurden. Aus dem Appendix A (Seite 117) geht hervor, dass 5179 Haushalte als Sample errechnet wurden.
Es gibt einen ähnlichen Bericht zu Puntland mit ungefähr vergleichbaren Ergebnissen: beinahe alle Frauen zwischen 15 und 49 Jahren wurden einer FGM unterzogen; eine in vier Töchtern zwischen 0 und 14 Jahren wurde einer FGM unterzogen; 58% der Frauen zwischen 15 und 49 befürworten die Praxis (Executive Summary, Seite xvii)8.
Der letzte Bericht zu Somalia datiert auf einer Studie aus 20069.
2.3. Wie ist die Situation in Europa?
Eine Studie von EIGE für die Europäische Union aus 201310 führt aus, dass es keine Daten über FGM Praktiken in der EU gibt. Dennoch leben Frauen und Mädchen in der EU, die in ihren Heimatländern Opfer einer FGM geworden sind, bevor sie in die EU gekommen sind, oder die einer FGM unterzogen werden, wenn sie in eine Region außerhalb der EU reisen.
Zum Thema Internationaler Schutz führt die Studie an wie folgt: "Es ist nicht bekannt, wie die internationalen Standards (GFK, UNCAT) in den 27 EU-Mitgliedstaaten und Kroatien umgesetzt werden. Zur Zeit hat kein EU Mitgliedstaat eine spezifische Vorschrift betreffend internationalen Schutz und FGM im nationalen Recht. Außerdem, und trotz der internationalen Regeln, ist es immer noch schwieriger, internationalen Schutz in den Fällen zu erlangen, in denen Frauen oder Mädchen bereits Opfer der FGM geworden sind, da nicht mehr von einem "bevorstehenden Risiko" ausgegangen wird. Guidelines und Instrumente für Entscheider_innen im Verfahren um internationalen Schutz im Zusammenhang mit FGM scheinen außerdem zu fehlen, was die Versuche, das Problem der FGM effektiv zu bekämpfen, unterminiert. Schließlich sind Asylakten häufig nicht zugänglich und stehen daher der Forschung nicht zur Verfügung.
In Hinblick auf das Gemeinsame Europäische Asylsystem, ist das Fehlen eines abgestimmten Vorgehens bei der Zuerkennung von internationalem Schutz wegen FGM ein Problem, das im Bereich der Status-RL (recast) mitbedacht werden muss. Das Fehlen eines gender-sensiblen Zugangs zu Asylverfahren trägt zu dem Problem bei, führt zu einem schwächeren Schutzstandard und dazu, dass entsprechende Anträge nicht ausgewogen geprüft werden. In dem diese Grenzen der aktuellen Asylsysteme in der EU in Bezug auf den Schutz von grundlegenden Menschenrechten von Frauen und Mädchen aufgegriffen werden, kann die EU die Arbeit der Mitgliedstaaten ergänzen."11
2.4.1. United Kingdom Upper Tribunal:
Oben unter Punkt 2.2. wurde bereits das Urteil des Upper Tribunal zu AMM and others erwähnt, das die heute immer noch anzuwendende sog. "Country Guidance" beinhaltet. Im Wortlaut heißt es dort:
"Female genital mutilation
The incidence of FGM in Somalia is universally agreed to be over 90%. The predominant type of FGM is the "pharaonic", categorised by the World Health Organisation as Type III. The societal requirement for any girl or woman to undergo FGM is strong. In general, an uncircumcised, unmarried Somali woman, up to the age of 39, will be at real risk of suffering FGM.
The risk will be greatest in cases where both parents are in favour of FGM. Where both are opposed, the question of whether the risk will reach the requisite level will need to be determined by reference to the extent to which the parents are likely to be able to withstand the strong societal pressures. Unless the parents are from a socio-economic background that is likely to distance them from mainstream social attitudes, or there is some other particular feature of their case, the fact of parental opposition may well as a general matter be incapable of eliminating the real risk to the daughter that others (particularly relatives) will at some point inflict FGM on her."12
Für eine übersetzte Zusammenfassung, siehe oben Punkt 2.2.
2.4.2. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR): Case of R.B.A.B. and others v. the Netherlands13:
Diese erst kürzliche Entscheidung des EGMR aus dem Juni 2016 betraf ein Ehepaar aus dem Sudan, seine beiden Töchter und einen Sohn. In diesem Urteil sprach der EGMR aus, dass eine Rückkehr der Familie in den Sudan keine Verletzung von Artikel 3 EMRK in Zusammenhang mit einer drohenden weiblichen Genitalverstümmelung einer der Töchter bedeuten würde.
Das Gericht führte aus, dass eine FGM an einem Kind oder einer Erwachsenen fraglos einer Behandlung gleichzusetzen ist, wie sie Art. 3 EMRK beschreibt. Es steht außerdem außer Streit, dass eine beachtliche Mehrheit von Mädchen und Frauen im Sudan traditionell dieser Behandlung unterzogen wurde und immer noch wird, wobei eine Haltungsänderung absehbar ist, da die Durchsetzung mit FGM im Sudan abnimmt. Bei der Prüfung, ob die vierte Beschwerdeführerin einem realen Risiko ausgesetzt wäre, eine Beschneidung erleiden zu müssen, würde sie in den Sudan zurückkehren, prüfte der EGMR zuerst die Gesetzeslage: während es kein nationales Verbot der FGM im Sudan gibt, haben einige Regionen, so auch die Herkunftsregion der Beschwerdeführer, ein entsprechendes Verbot erlassen. Obwohl die Durchsetzungsrate zwischen 68% und 88% im Sudan ist, wurden von Regierungs- und NGO-Seite Schritte unternommen, die Praxis von FGM zu bekämpfen. Diese Schritte führten bereits zu einer Abnahme der Vornahme von Beschneidungen und zu einer Abnahme der Zustimmung zu dieser Praxis in der Bevölkerung. Es scheint so zu sein, dass es kein Risiko für Mädchen oder Frauen gebe, von Personen außerhalb der Familie einer FGM unterzogen zu werden. Im Falle einer unverheirateten Frau hängt das Risiko, ob eine FGM vorgenommen wird, von der Haltung der Familie ab; einerseits ihrer Eltern, aber auch der erweiterten Familie. Normalerweise werden Eltern, die gegen eine Beschneidung sind, sicher gehen können, dass eine Frau keinen Mann heiraten muss, der oder dessen Familie für eine FGM sind, unabhängig von der Haltung der weiteren Verwandten der Frau. Der Gerichtshof stellte daher fest, dass die Frage, ob ein Mädchen oder eine junge Frau Opfer einer FGM wird, eine solche der elterlichen Entscheidung ist, und dass Eltern, die gegen eine FGM sind, fähig sind, ihre Tochter dagegen zu schützen. Im gegenständlichen Verfahren waren die Eltern und Geschwister gegen eine Beschneidung ihrer Tochter und würden in eine Region zurückkehren, in der FGM verboten wurde (Absätze 54-58).
2.4.3. Schweizer Bundesverwaltungsgericht, E-1425/2014, 06.08.2014
Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht traf in einem Beschwerdeverfahren betreffend eine somalische Asylwerberin in der Schweiz zur Gefahr einer Reinfibulation die folgenden Aussagen14:
"5.6 Schließlich ist auch der Umstand zu würdigen, dass die Beschwerdeführerin als Kind in der schwerstmöglichen Form an ihren Genitalien beschnitten wurde und nach den Geburten ihrer älteren Kinder in Somalia jeweils eine Re-Infibulation vorgenommen wurde. Dieser Umstand wird durch ärztliche Zeugnisse der behandelnden Gynäkologin belegt. Inzwischen hat die Beschwerdeführerin zwei weitere Kinder in der Schweiz geboren. Gemäß Einschätzungen des UNHCR in seiner Guidance Note on Refugee Claims relating to Female Genital Mutilation (vgl. UN High Commissioner for Refugees [UNHCR], Guidance Note on Refugee Claims relating to female Genital Mutilation, Mai 2009, www.refworld.org/docid-/4a0c28492.html, besucht am 03.07.2014) stellt weibliche Genitalverstümmelung eine Form geschlechtsspezifischer Gewalt dar, die sowohl psychisches wie physisches Leiden zur Folge hat und einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (UNHCR Guidance Note, ebenda, Ziff. A 7, S. 5). Dies betrifft nach Einschätzung des UNHCR nicht nur diejenigen Frauen und Mädchen, die vor einer noch bevorstehenden Genitalverstümmelung flüchten, sondern auch Frauen, an denen die Verstümmelung bereits vorgenommen wurde (UNHCR Guidance Note, ebenda, Ziff I. 1, S. 4). Diese Einschätzung begründet das UNHCR mit dem Umstand, dass eine Genitalverstümmelung oft lebenslange schädigende Konsequenzen für die Betroffenen habe; darüber hinaus liefen die betroffenen Frauen häufig Gefahr, im Laufe ihres Lebens weiteren Formen der Beschneidung unterworfen zu werden, etwa vor einem Eheschluss oder nach einer Geburt (vgl. UNHCR Guidance Note, ebenda, Ziff. II 6, S. 5). In diesem Zusammenhang verweist das UNHCR auf die Praxis der sogenannten Reinfibulierung, ein Verfahren, bei dem der Zustand der Infibulierung (Verschluss der Vagina, bis auf ein kleines Loch, nach Beschneidung der äußeren und inneren Schamlippen) nach einer Geburt wiederhergestellt wird, nachdem die Naht für die Geburt geöffnet werden musste. Um das "jungfräuliche Aussehen" des weiblichen Geschlechtsorgans wieder herzustellen, ist es nach einer Geburt jedoch häufig nötig, noch weiteres Vaginalgewebe zu entfernen, um die neue Naht zu ermöglichen, beziehungsweise das lose Gewebe nach einer Geburt wieder zu vernähen (vgl. dazu die Ausführungen in Anhang 5: Health complications of female genital mutilation, S. 33, zu den Langzeitfolgen S. 34f., des Joint Statement verschiedener UN-Organisationen zum Thema Genitalverstümmelung: Eliminating Female Genital Mutilation. An Interagency Statement, Februar 2008, www.unhcr.org/refworld/docid- /47c6aa6e2.html, einschliesslich Anhang 2 zur Einordnung der verschiedenen Formen von Genitalverstümmelung). Nach UN-Angaben sind in Somalia 98 Prozent aller Frauen und Mädchen von Genitalverstümmelung betroffen (vgl. Eliminating Female Genital Mutilation. An interagency statement , a. a.O., Anhang 3, S. 29; Unicef, Towards abandoning female genital mutilation/cutting in Somalia for once and for all, 19.03.2013, www.unicef.org/protection/somalia_68110.html, besucht am 03.07.2014). Die Beschwerdeführerin wurde als Kind beschnitten, nach den Geburten ihrer älteren Kinder in Somalia wurde jeweils eine Reinfibulation vorgenommen. Gemäß dem eingereichten Arztbericht vom 13. Mai 2014 leide die Beschwerdeführerin nach diesen Eingriffen bis heute unter psychischen Störungen im Erleben ihrer Sexualität, sie habe Schmerzen aufgrund vaginaler Veränderungen, bei den Untersuchungen komme es häufig zu vaginalen Blutungen. Nach den Geburten sei der Heilungsprozess jeweils langwierig verlaufen, die Geburtsverletzungen seien auch deutlich ausgeprägter als im zu erwartenden Rahmen gewesen (vgl. Beilage zur Replik vom 3. Juni 2014, Beschwerdeakten Ziff. 10). Im zweiten Arztbericht vom 20. Juni 2014 präzisiert die behandelnde Ärztin, dass die ausgeprägte Vernarbung die genaue Einteilung des Schweregrades, beziehungsweise die Definition des genauen Typs der Beschneidung zwar erschwere, allerdings zeige sich aufgrund der ausgeprägten Verwachsungen und Vernarbungen, "dass es sich im Fall [der Beschwerdeführerin] um mindestens eine Vorstufe der Infibulation entsprechend Typ III gehandelt haben muss. Dies ist die schwerste Form der weiblichen Genitalbeschneidung". Erneut weist die Ärztin darauf hin, dass diese "mit erheblichen gesundheitlichen und psychischen Problemen [einhergeht]" (vgl. Arztbericht vom 20. Juni 2014, Beilage zur Beweismitteleingabe vom 1. Juli 2014, Beschwerdeakten Ziff. 12). Das Gericht hält es bei dieser Aktenlage für erwiesen, dass die Beschwerdeführerin unter den Folgen der erlittenen Genitalverstümmelung dauerhaft leidet.
5. 7 Darüber hinaus muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland nach den in der Schweiz erfolgten Geburten erneut eine Reinfibulation vornehmen lassen müsste, ansonsten sie gesellschaftlich nicht länger akzeptiert wäre und auch keinen neuen Ehemann finden könnte. Wie ausgeführt, betrifft die Genitalverstümmelung in Somalia praktisch alle Frauen und Mädchen. In der Regel wird - wie auch bei der Beschwerdeführerin - die schwerste Form, die Infibulation, praktiziert. Zwar ächtet und verbietet die Somalische Verfassung diese Praktik als unmenschlich und erniedrigend, die Bemühungen von internationalen Organisationen und NGOs zur Aufklärung zeigen aber angesichts der unverändert hohen Prävalenzrate von 98 Prozent offensichtlich kaum Wirkung (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2013 - Somalia, vom 27.02.2014, a.a.O., S. 31 f.). Obwohl nur wenige gesicherte Erkenntnisse zur Verbreitung der Reinfibulation in Somalia vorliegen, stellt ein wissenschaftlicher Artikel im Jahr 2010 fest:
"The prevalence of reinfibulation will not be similar among the different countries where FGM/C is performed. Reinfibulation will be most prevalent in countries where type III FGM/C is the most practiced type, such as Somalia (98%-100%), Sudan (82%), Djibouti (50%), and Eritrea (34%). Reinfibulation will be less prevalent in other countries where infibulation is not the most commonly practiced type, such as Egypt (9%), Chad, Ethiopia, Kenya, and Nigeria, where infibulation is only performed in certain regions."
(vgl. GAMAL I. SEROUR, The issue of reinfibulation, in:
International Journal of Gynecology Obstetrics, Vol. 109, Iss. 2, 05.2010, www.sciencedirect.com/science- /article/pii/S002072921000010X, abgerufen am 03.07.2014). Laut Medienberichten stand im April/Mai 2014 erstmals ein britischer Arzt vor Gericht, weil er bei einer Patientin nach der Geburt eine entsprechende Reinfibulation vorgenommen hat (www.srf.ch/news/international/ersterprozess-wegen-weiblicher-beschneidung-in-grossbritannien vom 16. April 2014, besucht am 03.07.2014). In casu wurde die Beschwerdeführerin nach der Geburt der beiden älteren Kinder in Somalia jeweils reinfibuliert. Die Einschätzung der Vorinstanz in der Vernehmlassung, die Genitalverstümmelung sei vor langer Zeit erfolgt und vermöge keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung mehr zu begründen, greift zu kurz. Aus Sicht des Gerichts besteht vielmehr ein hohes Risiko, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Somalia eine entsprechende Reinfibulation erneut vornehmen lassen müsste, um den dort herrschenden gesellschaftlichen Normen zu entsprechen. Fraglos würde dieser Eingriff in die körperliche Integrität erneut eine intensive, gezielte Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG bedeuten. Würde sich die Beschwerdeführerin diesem Akt, den die gesellschaftliche Konvention von ihr erwartet, verweigern, so würde sie weiterhin und wahrscheinlich dauerhaft in der bereits in E. 5 beschriebenen ausweglosen Situation als alleinstehend schutzlose Minderheitenangehörige verharren müssen, was in ihrer speziellen Situation einer Gefährdung für Leib und Leben gleichkäme."
Dass eine Genitalverstümmelung eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK darstellen kann, führte der VwGH bereits aus (siehe dazu VwGH, 24.06.2010, 2007/01/1199 - betreffend Somalia; 22.11.2005, 2005/01/0285; 28.06.2011, 2008/01/0618).
Erst kürzlich wies der VwGh eine ao. Revision von somalischen Staatsangehörigen zurück, in der gegen die Nichtzuerkennung von Asyl wegen drohender FGM in Somalia vorgegangen worden war. Der VwGH führte dabei aus, dass das BVwG in den vorliegenden Fällen das Vorliegen einer konkreten Verfolgungsgefahr deshalb verneint, weil sowohl der Vater als auch die Mutter der Revisionswerberinnen die Genitalverstümmelung ablehnen würden. Aus diesem Grund sei nicht ersichtlich, dass die Revisionswerberinnen der behaupteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Das BVwG habe also konkret begründet, warum fallbezogen vom Nichtvorliegen der vorgebrachten Verfolgungsgefahr auszugehen sei (VwGH, 27.06.2016, Ra 2016/18/0045-0046, Abs. 4.2 und 4.3).
Das dieser Entscheidung zugrundeliegende Erkenntnis des BVwG zur Zl. W206 2115096-1/6E vom 29.01.2016 betrachtend wird ausgeführt, dass sich darin keine Feststellungen zum familiären und sozialen Umfeld der Beschwerdeführerinnen in Somalia finden. Es heißt darin nur, dass die Gefahr einer Genitalverstümmelung lediglich in den Raum gestellt worden sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Kinder der Beschwerdeführerin konkret davon betroffen wären. Die Mutter der Beschwerdeführerinnen hätte sich sogar explizit dazu geäußert, dass sowohl ihr Mann als auch sie gegen die Praktiken wären, sodass nicht erkennbar sei, dass für die Töchter eine entsprechende Situation überhaupt entstehen würde. Eine staatliche oder dem Staat zurechenbare Verfolgung könne im Zusammenhang mit potentieller Beschneidung nicht angenommen werden.
3.1. Die Feststellungen zu den Personen ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der ersten beschwerdeführenden Partei.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der ersten beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der ersten beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Das Datum der Antragstellungen und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3.2. Die Feststellungen zur ersten beschwerdeführenden Partei oben unter 1.1.3. beruhen auf ihren diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens. Die Behörde traf diese Feststellungen einerseits bereits selbst (so hinsichtlich der Clanzugehörigkeit), bzw. setzte ihnen in ihrer eigenen Beweiswürdigung nichts Wesentliches entgegen (siehe dazu die Seiten 28 und 29 des angefochtenen Bescheids).
Betreffend den Aufenthalt der Mutter und der Geschwister der ersten beschwerdeführenden Partei in Kenia muss sie sich die entsprechenden Zweifel an ihrem als asylrelevant angelegten Vorbringen zurechnen lassen. Sie widersprach sich insbesondere hinsichtlich des angeblich letzten Kontakts mit ihrer Mutter - so gab sie in ihrer Einvernahme vor dem BFA im März 2015 an, Kontakt mit ihren Familienangehörigen zu haben, während sie in mündlichen Verhandlung vorgab, seit Jänner 2014 - später nach Vorhalt korrigiert auf Jänner 2015 - keinen Kontakt mehr gehabt zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher nicht überzeugt, dass die erste beschwerdeführende Partei tatsächlich keinen Kontakt mehr zu ihren Verwandten in Somalia hat und auch nicht, dass ihre Mutter und Geschwister tatsächlich aus Somalia weggegangen sind.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit der ersten beschwerdeführenden Partei beruht auf einem Auszug aus dem Strafregister vom XXXX .2016; die Feststellungen zur zweiten beschwerdeführenden Partei auf der Geburtsurkunde vom XXXX .2016.
3.3. Zum asylrelevanten eigenen Vorbringen der ersten beschwerdeführenden Partei ist zu sagen, dass sie sich betreffend ihr eigentliches Kernvorbringen, die Anhaltung und mehrfache Vergewaltigung durch Al Shabaab Mitglieder, widerspricht. So gab die erste beschwerdeführende Partei bei ihrer Einvernahme durch das BFA an:
"So kamen auch verschiedene Männer zu mir in den Raum und machten all jene Dinge, die sie mit mir machen wollten. Ich meine damit, dass mich der junge Mann vergewaltigt hat, wobei die anderen Männer mich festgehalten haben."
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung meinte sie:
"Er und vier weitere Männer haben mich vergewaltigt. Neun Tage lang ist das so gegangen."
Später, auf Nachfrage:
"Ja, vier Männer haben mich vergewaltigt, er und drei weitere Männer. Zuerst haben sie mich gefesselt und dann vergewaltigt."
Der erkennenden Richterin fiel im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch auf, dass die erste beschwerdeführende Partei nur oberflächlich von dem Überfall auf ihr Haus, bei dem sie angeblich mitgenommen wurde, erzählen konnte. So bleibt die Schilderung dieses doch angeblich sehr gewalttätigen Überfalls blass, und berichtet die erste beschwerdeführende Partei auch auf die Bitte hin, genau davon zu erzählen, nur wenig zB betreffend die anderen im Haus aufhältigen Familienmitglieder oder Abläufe. Während ihr weiteres Vorbringen detaillierter ist, bleibt es doch schemenhaft und wirkt konstruiert.
Schließlich bleibt die erste beschwerdeführende Partei auch unklar bei der Frage, wann ihre Familie angeblich nach Kenia ausreiste, bzw. weshalb sie die getan haben soll: nach ihren Angaben soll die Mutter und die Geschwister seit ca. Jahreswechsel 2014/2015 in Nairobi leben; die erste beschwerdeführende Partei soll Somalia im März 2014 verlassen haben (AS 41). In der gleichen Einvernahme gab sie später an, dass ihre Familienangehörigen wegen eines Messerattentats auf den Bruder, das jedoch angeblich noch vor der Ausreise der ersten beschwerdeführenden Partei stattgefunden haben soll, ausgereist sei (AS 57). In der mündlichen Verhandlung gab sie an, dass ihre Familie wegen ihrer Probleme ausgereist sei; sie hätten Somalia nach der ersten beschwerdeführenden Partei, aber auch 2014, verlassen. Die Familie sei auch öfter überfallen worden, ca. dreimal noch in der Zeit, in der sich die erste beschwerdeführende Partei bei ihrem Onkel versteckt haben will (Seite 9 Verhandlungsprotokoll).
Diese Unstimmigkeiten, so betreffend die Umstände der vorgebrachten Vergewaltigungen, die blassen Angaben zum Überfall auf das Haus und die Folgen für die Familienmitglieder, erlauben es der erkennenden Richterin nicht, tatsächlich davon auszugehen, dass die erste beschwerdeführende Partei tatsächlich hartnäckig und wiederholt von einem in Kismayo aufhältigen Al Shabaab Mitglied bedroht, verfolgt, entführt und vergewaltigt wurde.
3.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerden auf aktuelle Länderinformationen, die oben unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis soweit wesentlich wiedergegeben sind.
Beachtlicherweise traf die belangte Behörde im Bescheid betreffend die zweite beschwerdeführende Partei keinerlei Feststellungen zur weiblichen Genitalbeschneidung in Somalia, was durch die oben unter
2. festgehaltenen Informationen saniert wurde. Von der Einräumung des Parteiengehörs zu diesen Unterlagen wurde Abstand genommen, da davon ausgegangen wird, dass die belangte Behörde diese Informationen jedenfalls kennt.
Zu A)
4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
4.1.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2003, 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich die Asylwerberin außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
4.1.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m. w. N.; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
4.1.4. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen einer Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jede_r Asylwerber_in erhält einen gesonderten Bescheid. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, dem der Status der subsidiär Schutzberechtigten oder der Asylberechtigten zuerkannt wurde.
4.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
4.2.1. Zur ersten beschwerdeführenden Partei:
Wie in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass die erste beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Kismayo einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr durch einen ehemaligen Entführer, Vergewaltiger und Al Shabaab Mitglied unterliegen würde. Zum einen hält es das diesbezügliche Vorbringen der ersten beschwerdeführenden Partei für nicht glaubhaft; zum anderen gibt es keine Hinweise darauf, dass sie nach zweieinhalb Jahren tatsächlich konkret und gezielt von jenem Mann verfolgt werden würde, würde sie heute zurückkehren.
Sie gehört einem Clan an, der mit den Hawyie assoziiert ist und nicht jedenfalls als eine bedrängte Minderheit wahrgenommen werden kann. Spezifische clanbezogene Probleme brachte die erste beschwerdeführende Partei nicht vor.
Darüber hinaus geht die erkennende Richterin auch nicht davon aus, dass sie im Falle einer Rückkehr jedenfalls alleinstehend wäre, da sie selbst angab, zumindest noch über (nähere) Verwandte in der Heimat zu verfügen.
Eine entsprechend wahrscheinliche maßgebliche und aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, wie sie in der GFL taxativ aufgezählt sind, ergibt sich daher betreffend die erste beschwerdeführende Partei nicht.
4.2.2. Zur zweiten beschwerdeführenden Partei:
Allerdings stellt sich betreffend die zweite beschwerdeführende Partei die Frage, ob sie im Falle einer Rückkehr nach Somalia in entsprechend konkreter Gefahr wäre, Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung zu werden.
Damit fiele die zweite beschwerdeführende Partei in die soziale Gruppe jener Mädchen und Frauen, die noch keiner weiblichen Genitalverstümmelung unterzogen wurden und für die in ihrer Heimat und ihrem dortigen sozialen Kontext ein hohes Risiko besteht, einer solchen unterzogen zu werden.
a) Region: Gegenständlich ist in diesem Zusammenhang eine Rückkehr nach Kismayo, und damit nach Südsomalia, zu prüfen. In Hinblick auf die oben unter 2. angeführten relevanten Länderinformationen ist also festzuhalten, dass in Bezug auf Somalia grundsätzlich von einer der höchsten Prävalenzrate von FGM weltweit auszugehen ist, von der in Somalia ca. 90 % aller Frauen betroffen sind. Zwischen 60% und 80% davon wurden der invasivsten Form der FGM, einer Typ III Infibulation, unterzogen.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass aktuelle Studien für Somaliland und Puntland eine Abnahme der Prävalenz von FGM in diesen Regionen Somalias bei den 1 - 14 jährigen Mädchen aufzeigt. Die gegenständliche zweite beschwerdeführende Partei würde aber nicht nach Somaliland oder Puntland zurückkehren, sondern nach Südsomalia.
Zu Südsomalia gibt es keine entsprechenden aktuellen Studien, was daran liegen mag, dass die prekäre Sicherheitssituation und der damit verbundene Rückzug der NGOs aus diesen Regionen die Durchführung einer Studie nicht ermöglicht. Andererseits deuten diese Faktoren aber auch darauf hin, dass von offenbar erfolgreichen Anti-FGM-Kampagnen durch NGOs und öffentliche Stellen in Somaliland und Puntland, die tatsächlich einerseits das Wissen über die Konsequenzen von FGM verbreitet und die kulturelle Verwurzelung kritisch thematisiert haben, nicht auf entsprechende Ergebnisse auch in Südsomalia geschlossen werden kann. Dazu fehlen Daten sowie Nachweise entsprechender weitläufiger, langfristiger Kampagnen.
Von einer tatsächlichen und faktischen Abnahme der FGM-Prävalenz in Südsomalia bei heute 1 - 14 jährigen Mädchen geht das Bundesverwaltungsgericht mangels entsprechender objektiver Informationen daher nicht aus.
b) Das Risiko, einer FGM in Südsomalia unterzogen zu werden: die aktuellen Länderberichte, wie sie oben unter 2. angeführt sind, stellen klar, dass zwar primär die Mutter bzw. die Eltern eines Mädchens darüber entscheiden, ob eine FGM durchgeführt werden soll, dass darüber hinaus aber auch ein starker sozialer und gesellschaftlicher Druck von der Umgebung der Familie ausgeht. Dieser Druck betrifft einerseits die Akzeptanz des Mädchens in der Gemeinschaft wie auch ihre Möglichkeit, einen Ehemann zu finden und damit männlichen Schutz in Anspruch nehmen zu können.
Die österreichische Staatendokumentation thematisiert an dieser Stelle, dass es auf die Standhaftigkeit der Mutter ankäme, ob eine Verstümmelung vermieden werden könne. Leichter sei dies wegen der Anonymität in Städten als in ländlichen Gebieten. Eine Mutter, die ihre Tochter nicht beschneiden lassen wolle, stoße in ländlichen Gebieten auf erhebliche Probleme. Doch könne es auch in der Stadt zu großem sozialen und psychischem Druck kommen. Dass Mädchen ohne Einwilligung der Mutter einer FGM unterzogen wäre, sei nicht auszuschließen, aber unwahrscheinlich.
Das UK Upper Tribunal schätzt dieses Risiko als hoch ein und vermeint in seiner Country Guidance zu AMM und andere klar, dass der elterliche Widerstand nicht jedenfalls in der Lage sein würde, das Risiko einer Verstümmelung der Tochter durch Verwandte auszuschalten. Es käme in dieser Situation auf das soziale und wirtschaftliche Umfeld der Eltern und der Familie an.
Zu diesem Umfeld ist im gegenständlichen Fall zu sagen, dass die erste beschwerdeführende Partei aus Südsomalia, genauer Kismayo, stammt und keine Schulbildung genossen hat. Ihre Mutter verdiente den Lebensunterhalt der Familie mit dem Verkauf von Gemüse.
Die erste beschwerdeführende Partei würde sich im Falle einer Rückkehr nach Kismayo auch nicht einem sozialen Vakuum im großstädtischen Bereich wiederfinden, in dem sie - mit dem oder ohne den Vater der zweiten beschwerdeführenden Partei - jedenfalls ihre Vorstellungen auch entgegen der gesellschaftlichen Norm würde leben können: im Gegenteil, finden sich in Kismayo doch noch der Vater, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen der ersten beschwerdeführenden Partei, wie auch möglicherweise ihre Mutter und Geschwister. Weder der Bildungsgrad noch der wirtschaftliche Hintergrund deuten auf Umstände hin, die die erste beschwerdeführende Partei im Lichte oben angeführter Länderinformationen in die Situation versetzen würden, entsprechend standhaft gegen etablierte Konventionen und Traditionen auch gegenüber ihrer näheren und weiteren Familie aufzutreten.
Unter Berücksichtigung also des in der Information der Staatendokumentation wie auch in der Country Guidance des UK Upper Tribunal thematisierten großen sozialen und psychologischen Drucks auf Familien, ihre Töchter nach wie vor einer FGM zu unterziehen, greift ein Argument, das schlicht auf die fehlende Einwilligung von Eltern verweist, zu kurz. Ein solches Argument, das nur prüft, ob eine Mutter oder Eltern vor österreichischen Behörden ausspricht bzw. aussprechen, gegen eine FGM bei ihrer Tochter zu sein, übersieht nicht nur, dass bereits eine faktische 90% FGM Prävalenz in Somalia schlicht gegen eine solche Simplifizierung des Tatbestandes spricht, sondern auch, dass nicht nur die Mütter und Eltern, sondern auch die minderjährigen Töchter, Parteien im Verfahren sind und Anspruch auf eine eigenständige Prüfung der sie betreffenden Verfolgungsrisken im Falle einer Rückkehr haben, was auch aus § 34 Abs. 4 AsylG hervorgeht (siehe dazu auch Schrefler-König in Schrefler-König /Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Manz Verlag, Kommentar 8 zu AsylG § 34 IV A1). Unter diesem Aspekt haben daher die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien, in deren Fällen es um ein maßgebliches Risiko einer irreversiblen Verstümmelung ihrer Genitalien mit lebenslangen Folgen für ihre Gesundheit und Sexualität geht, ein Recht auf eine eingehende Prüfung dieses Risikos und der dieses bestimmenden Umstände.
Gegenständlich erlauben daher die Ermittlungsergebnisse aus dem Verfahren zur ersten beschwerdeführenden Partei nicht, ein entsprechendes Risiko betreffend die zweite beschwerdeführende Partei, in Somalia eventuell auch gegen den Willen ihrer Mutter einer FGM unterzogen zu werden, ausreichend auszuschließen. Die Prävalenz von FGM in Südsomalia, der soziale und wirtschaftliche Hintergrund der Familie und der Aufenthalt von Familie nach wie vor vor Ort deuten auf einen entsprechend starken sozialen Druck hin.
c) Abgrenzung zu Rechtsprechung:
Im Gegensatz zur oben zitieren aktuellen Rechtsprechung des EGMR betreffend den Sudan erlauben eben die Länderinformationen zu Somalia nicht im gleichen Ausmaß davon auszugehen, dass es zur Vermeidung einer FGM tatsächlich nur einer elterliche Entscheidung bedarf. Damit ist jedoch dieses EGMR Urteil gegenständlich nicht präjudiziell.
Das BVwG Erkenntnis zu W206 2115096-1/6E erlaubt keinen Einblick in die nähere sozio-wirtschaftliche Situation der dort beschwerdeführenden Familie, weshalb eine Vergleichbarkeit der Situationen der beschwerdeführenden Parteien hier und da nicht gegeben ist. Damit sind die rechtlichen Ergebnisse dieses Erkenntnisses wie auch des in der Folge dazu ergangenen VwGH Erkenntnisses vom 27.06.2016 zu Ra 2016/18/0045-0046-6 nicht auf den gegenständlichen Fall übertragbar.
4.2.3. Im Ergebnis ist die zweite beschwerdeführende Partei eine weibliche Staatsangehörige Somalias, die in Österreich geboren wurde und die aufgrund ihres familiären und kulturellen Umfelds in die bestimmte soziale Gruppe von Frauen und Mädchen fällt, die in Somalia einem entsprechend hohen Risiko ausgesetzt sind, Opfer einer FGM zu werden.
4.2.4. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, da diese Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung grundsätzlich landesweit praktiziert wird. Doch auch in Hinblick auf die niedrigere Prävalenz von FGM in Somaliland und Puntland unter den 1 - 14 jährigen Mädchen muss in Hinblick auf die diesbezüglichen Länderinformationen darauf hingewiesen werden, dass diese Regionen normalerweise nur solchen Personen die Einreise gestatten, die früher in der Region gewohnt haben und Mitglieder lokaler Clans oder Subclans sind (siehe oben unter 2.2.2.). Das trifft auf die hier beschwerdeführenden Parteien nicht zu.
Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).
4.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit den diesbezüglich notorischen Länderinformationen außerdem nicht davon aus, dass zur Vermeidung einer solchen Misshandlung auf die Schutzwilligkeit oder -fähigkeit der somalischen Regierungskräfte zurückgegriffen werden könnte.
4.2.6. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist der zweiten beschwerdeführenden Partei nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4.2.7. Im Einklang mit der Bestimmungen des § 34 Abs. 2 und 4 AsylG ist der ersten beschwerdeführenden Partei gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG auch für diese auszusprechen, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4.2.8. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag der zweiten beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz am 05.02.2016 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG kommt einer Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt die zweite beschwerdeführende Partei nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.
Gemäß § 3 Abs. 4a AsylG gilt oben stehender Abs. 4 in einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung der Familienangehörigen, von der das Recht abgeleitet wird, richtet. Daher verfügt auch die erste beschwerdeführende Partei nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung von Asyl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insbesondere wird darauf verwiesen, dass oben unter 4.2.2.c. eine Abgrenzung zur Rechtsprechung des VwGH zu Ra 2016/18/0045-0046-6 vorgenommen wurde, weshalb auch gegenständlich nicht von Rechtsprechung des VwGH zum Thema der FGM abgewichen wurde.
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