BVwG W199 2105796-1

W199 2105796-1Tribunal Administrativo Federal31 de out. de 2016

Abrir fonte

Regest

Durchsetzungsantrag, Eingabengebühr, Gebührenpflicht,<br/>Medienverfahren, Privatanklage, Veröffentlichungspflicht

Texto completo

BVwG W199 2105796-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W199.2105796.1.00

Spruch

W199 2105796-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 12.03.2015, Zl. Jv 131/15 g-33, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß TP 13 lit. c GGG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.09.2014 einen Antrag gegen die XXXX und führte aus, die Antragsgegnerin habe die (ihr) in der Hauptverhandlung vom 28.08.2014 aufgetragene Nachträgliche Mitteilung in der Ausgabe der XXXX vom XXXX fristgerecht (§ 13 Abs. 1 Z 3 des Mediengesetzes BGBl. 314/1981; in der Folge: MedienG), jedoch nicht formgerecht (§ 13 Abs. 3 und 4 MedienG) veröffentlicht. Der Beschwerdeführer stellte daher gemäß § 20 Abs. 1 MedienG den Antrag, der Antragsgegnerin wegen der nicht gehörigen Veröffentlichung in der genannten Ausgabe der XXXX und wegen der Nichtveröffentlichung in näher genannten Ausgaben der XXXX eine Geldbuße (an den Beschwerdeführer) aufzuerlegen und sie zum Ersatz der Kosten des Durchsetzungsverfahrens zu verpflichten.

Am 10.09.2014, am 11.09.2014, am 12.09.2014, am 15.09.2014, am 16.09.2014, am 17.09.2014, am 18.09.2014 und am 19.09.2014 stellte der Beschwerdeführer Anträge, in denen er ausführte, die Antragsgegnerin habe die (ihr) in der Hauptverhandlung vom 28.08.2014 aufgetragene Nachträgliche Mitteilung in näher genannten Ausgaben der XXXX "nicht (mehr)" veröffentlicht. Der Beschwerdeführer stellte daher gemäß § 20 Abs. 1 MedienG den Antrag, der Antragsgegnerin wegen der Nichtveröffentlichung in einer jeweils genannten Ausgabe der XXXX eine Geldbuße (an den Beschwerdeführer) aufzuerlegen und sie zum Ersatz der Kosten des Durchsetzungsverfahrens zu verpflichten.

Alle Anträge wurden als "Folgeeingabe" zu einer Geschäftszahl (offenbar der Zahl jenes Verfahrens, in dem die Nachträgliche Mitteilung aufgetragen worden war) bezeichnet. Die ab dem 11.9.2014 eingebrachten Anträge wurden als "Folgeantrag" bezeichnet.

1.1.2. Mit Beschluss vom 22.09.2014 wies das Landesgericht XXXX die Anträge ab.

1.2. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer einen weiteren "Folgeantrag", der wie die oben geschilderten begründet war.

1.3. Am 23.09.2014 erhob er Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 22.09.2014. Mit Beschluss vom 14.10.2014 gab das Oberlandesgericht XXXX dieser Beschwerde keine Folge.

2.1. Am 08.01.2015 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die "zu viel eingezogenen Gerichtsgebühren von 702 Euro" an seine rechtsfreundlichen Vertreter zurück zu überweisen. Er führte aus, das Landesgericht XXXX habe für "die Durchsetzungs- und Folgeanträge" gemäß § 20 MedienG Gerichtsgebühren von jeweils 78 Euro eingezogen, insgesamt daher 702 Euro. (Dabei geht der Beschwerdeführer offenbar von neun Anträgen aus.)

TP 13 Gerichtsgebührengesetz BGBl. 501/1984 (in der Folge: GGG) schreibe aber Gerichtsgebühren nur für verfahrenseinleitende Schriftsätze oder Rechtsmittel gegen Urteile vor, nicht aber für Anträge (zB schriftliche Beweisanträge), die innerhalb eines Verfahrens gestellt würden. Demnach seien für Durchsetzung- und Folgeanträge gemäß § 20 MedienG keine gesonderten Gerichtsgebühren zu entrichten.

2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Präsidentin des Landesgerichtes XXXX diesen Rückzahlungsantrag gemäß § 30 Abs. 3 GGG ab. Begründend heißt es, die Kostenbeamtin habe für neun der zehn Anträge Gerichtsgebühren gemäß TP 13 lit. c GGG von jeweils 78 Euro, insgesamt daher 702 Euro, vom Konto des Vertreters des Beschwerdeführers eingezogen. Für den - zeitlich gesehen - sechsten Antrag sei bisher wohl versehentlich noch keine Gerichtsgebühr eingezogen worden. Die belangte Behörde gibt verschiedene Rechtsgrundlagen wieder und zitiert aus den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 113 BlgNR 24.GP, 29) und dem "im Wesentlichen gleichlautende[n] Einführungserlass des BMJ vom 14. Juli 2009". Hervorgehoben wird dabei der - offenbar dem Erlass entnommene - Satz, dass künftig auch Anträge auf Durchsetzung der Veröffentlichung nach § 20 MedienG eine Gebührenpflicht auslösten. Es sei unbestritten, heißt es im Bescheid weiter, dass solche Anträge grundsätzlich der Gebührenpflicht nach TP 13 lit. c GGG unterlägen (Hinweis auf Rami, WK-StGB2 § 20 MedienG Rz 25a). Da § 20 Abs. 1 MedienG für jede einzelne Ausgabe der Zeitung im Falle des Verzuges mit der Veröffentlichung eine Geldbuße zulasse, stehe es dem Antragsteller frei, auch täglich auch solchen Antrag zu stellen (Hinweis auf Rami, WK-StGB2 § 20 MedienG Rz 8 f. bzw. 19). Diese Möglichkeit zeige aber auch, dass jeder Antrag eine selbständige Möglichkeit biete, Abhilfe gegen das nichtgehörige Verhalten des Antragsgegners zu schaffen, und daher auch als rechtlich eigenständig zu betrachten sei. Bestätigt werde diese Ansicht dadurch, dass jeder Antrag im Rahmen der Kostenbestimmung zu entlohnen sei, sofern die Antragstellung, für welche die Kosten begehrt würden, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen sei, also es etwa nicht bereits möglich gewesen sei, in Ansehung jedes Erscheinungstages eine Zusammenfassung der Anträge zu einem einzigen Schriftsatz vorzunehmen. Aus der Selbständigkeit jedes einzelnen Antrages im Rahmen der Kostenbestimmung lasse sich somit "zwanglos" auch auf die Selbständigkeit jedes Antrages im Rahmen der Entrichtung der Gerichtsgebühren schließen. Dem stehe auch Anm. 3 zu TP 13 GGG nicht entgegen, weil sie bloß besage, dass für jeden einzelnen Antrag nur einmal Gerichtsgebühren zu entrichten seien, unabhängig davon, ob es zu weiteren Rechtsgängen komme. Mehrere selbständige Anträge, mögen sie auch auf dieselbe Säumnis abzielen, seien daher in gebührenrechtlicher Hinsicht nicht als ein einziger Antrag zu betrachten. Im Übrigen spreche auch der Zweck der Gerichtsgebühren im Strafverfahren, dass sie nämlich den in einem solchen Verfahren stets und generell verbundenen Mindestaufwand der Strafgerichte mit einem von vornherein feststehenden Betrag vorab abgelten sollten, für die Annahme, dass die Gebühren für jeden einzelnen Antrag anfielen. Da durch jeden Antrag dem Gericht ein Aufwand erwachse, erscheine es gerechtfertigt, jede Eingabe durch die Gebühr abzugelten.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.3.2015 zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 31.03.2015. Darin wird ausgeführt, das GGG sehe grundsätzlich keine Gerichtsgebührenpflicht für Verfahren nach dem MedienG vor, sofern es sich nicht um ein Strafverfahren auf Grund einer Privatanklage (§ 1 iVm § 71 StPO) handle (TP 13 GGG; Hinweis auf deren - wie der Beschwerdeführer meint: - Überschrift "V. Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen"). TP 13 lit. c GGG ("sonstige Anträge nach dem Mediengesetz") stehe damit nicht im Widerspruch, weil Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen oft wegen Medieninhaltsdelikten (§ 1 Abs. 1 iVm § 28 MedienG) stattfänden. In solchen Fällen habe der Privatankläger nicht nur das Recht auf Bestrafung des Täters, sondern auch das Recht, Anträge auf Einziehung (§ 33 MedienG), Urteilveröffentlichung (§ 34 MedienG), Beschlagnahme (§ 36 MedienG) und Mitteilung über das Verfahren (§ 37 MedienG) zu stellen. Dabei handle es sich um die in TP 13 lit. c GGG erwähnten "sonstige[n] Anträge nach dem Mediengesetz". Das hier in Rede stehende Verfahren gemäßen §§ 10 ff. MedienG sei aber weder ein Strafverfahren noch ein Verfahren auf Grund einer Privatanklage. Zwar sei es prozessual dem Privatanklageverfahren nachgebildet, die diesbezügliche Verweisung (§ 14 Abs. 3 dritter Satz MedienG) erfasse aber nur die StPO, nicht auch das GGG. Es treffe zwar zu, dass Rami (in WK-StGB2 § 20 MedienG [2011] Rz 25a) die Ansicht vertrete, Anträge gemäß § 20 Abs. 1 MedienG seien "sonstige Anträge nach dem Mediengesetz" iSd TP 13 lit. c GGG. Dabei handle es sich aber, wie aus dem dort genannten Zitat erkennbar sei, um eine zu unkritische Übernahme der Gesetzesmaterialien, denen kein Vorgang vor dem Gesetzeswortlaut zukomme.

Selbst wenn man aber TP 13 GGG "analog" (Anführungszeichen in der Beschwerde) auf Verfahren nach dem MedienG anwenden wollte, die keine Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen seien, verkenne die belangte Behörde, dass es sich beim Durchsetzungsverfahren (§ 20 MedienG) nur um einen Verfahrensabschnitt handle. Solche Anträge seien daher gerade keine "Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens" (Hinweis auf die ErläutRV 113 BlgNR 24. GP, 29), zumal da Anm. 1 zu TP 13 GGG bestimme, dass neben den Eingabengebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten seien.

Auch wenn man aber annehmen wollte, dass ein Antrag gemäß § 20 MedienG ein Verfahren iSd TP 13 GGG einleite, so gölte dies nur für den ersten Antrag, nicht aber für Folgeanträge. Es wäre auch sachlich nicht gerechtfertigt, für die einzelnen Durchsetzungsanträge jeweils gesonderte Gerichtsgebühren vorzusehen, da es nur von Zufälligkeiten abhänge, ob der Betroffene mehrere Erscheinungstage des in Rede stehenden Mediums "zusammenkommen" lasse und sie in einem einzelnen Durchsetzungsantrag releviere oder ob er je Erscheinungstag einen eigenen Durchsetzungsantrag einbringe. Zulässig seien gemäß § 20 Abs. 1 MedienG beide Varianten. Die Frist des § 20 Abs. 2 erster Satz MedienG beziehe sich nur auf den jeweils ersten Durchsetzungsantrag nach der Nichterfüllung oder verspäteten Erfüllung sowie nach jeder nicht gehörigen Erfüllung des Veröffentlichungsauftrags. Weitere Anträge seien somit nicht mehr fristgebunden. Hätte der Beschwerdeführer den ersten Durchsetzungsantrag vom 09.09.2014 fristgerecht eingebracht und alle weiteren Ansprüche auf Geldbuße in einem einzigen Schriftsatz zusammengefasst, wäre nach der "Logik" der belangten Behörde nur eine zweifache Gebührenpflicht entstanden, nicht aber wie hier eine siebenfache (gemeint: neunfache).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GGG der Fall, wie sich aus § 1 Z 1 und § 6 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (GEG) ergibt.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Die von der belangten Behörde angewandte TP 13 GGG ist die einzige Tarifpost im V. Abschnitt des Tarifs ("Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen"). Sie steht unter der Überschrift "Eingabengebühren und Fortsetzungsgebühren" und lautet (in der Spalte "Gegenstand"):

"Eingabengebühren und Fortsetzungsgebühren:

a) Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens

b) 1. Berufungen gegen Urteile der Gerichtshöfe, soweit sie nicht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde verbunden sind, und Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte

2. Nichtigkeitsbeschwerden;

c) sonstige Anträge nach dem Mediengesetz."

In der Spalte "Höhe der Gebühren" entspricht der lit. c die Wortfolge "78 Euro".

Die Anmerkung 3 zu TP 13 lautete zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer seine Anträge stellte, wie folgt:

"Die Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sind jeweils nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge der Aufhebung der Entscheidung des Strafgerichts das Verfahren fortgesetzt wird. Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen über sonstige Anträge nach dem Mediengesetz (lit. c) ist die Gebühr nach Tarifpost 12a zu entrichten."

Durch Art. 1 Z 66 Gerichtsgebühren-Novelle 2015 (in der Folge: GGN 2015) BGBl. 156 wurde ua. die Anm. 3 zu TP 13 GGG aufgehoben. Gemäß Art. VI Z 62 GGG idF Art. 1 Z 69 GGN 2015 traten die TP 1 bis 10 und 12 bis 13a GGG idF der GGN 2015 - und damit auch der Entfall der Anm. 3 zu TP 13 GGG - mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 31. Dezember 2015 abschließend verwirklicht wird. Im vorliegenden Verfahren bleibt diese Änderung daher außer Betracht, dh. Anm. 3 zu TP 13 GGG kann aus den Überlegungen nicht ausgeklammert werden. Dagegen ist TP 13 lit. d GGG, der durch Art. 1 Z 65 GGN 2015 eingefügt wurde (und der oben nicht wiedergegeben ist), noch nicht in Betracht zu ziehen (ungeachtet dessen, dass er fallbezogen von Vornherein keine Bedeutung hat).

1.2. Das MedienG lautet auszugsweise:

"Nachträgliche Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens

§ 10. (1) Auf Verlangen einer Person, über die in einem periodischen Medium berichtet worden ist, sie sei einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig oder gegen sie werde bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht ein Strafverfahren geführt, ist, wenn

1. die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt hat,

2. die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurückgetreten ist,

3. das Gericht das Hauptverfahren eingestellt hat oder

4. der Angeklagte freigesprochen worden ist,

eine Mitteilung darüber in dem periodischen Medium unentgeltlich zu veröffentlichen.

(2) - (3) ...

Gerichtliches Verfahren

§ 14. (1) Wird die Gegendarstellung oder die nachträgliche Mitteilung nicht oder nicht gehörig veröffentlicht, so kann der Betroffene binnen sechs Wochen bei Gericht einen Antrag gegen den Medieninhaber als Antragsgegner auf Anordnung der Veröffentlichung der Gegendarstellung oder der nachträglichen Mitteilung stellen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Betroffenen die schriftliche Verweigerung der Veröffentlichung zugekommen oder die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung nicht gehörig veröffentlicht worden ist oder spätestens hätte veröffentlicht werden sollen.

(2) ...

(3) In dem Verfahren über einen Antrag nach Abs. 1 hat der Antragsteller die Rechte des Privatanklägers, der Antragsgegner die Rechte des Angeklagten. § 455 Abs. 2 und 3 StPO ist anzuwenden. Auch im Übrigen gelten für das Verfahren über einen Antrag nach Abs. 1, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 für das Verfahren auf Grund einer Privatanklage dem Sinne nach mit der Maßgabe, dass eine Delegierung nur im fortgesetzten Verfahren (§ 16) zulässig ist.

(4) ...

Nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens

§ 16. (1) Soweit das Gericht im Urteil nach § 15 Abs. 3 auch über die Einwendung der Unwahrheit der Gegendarstellung entschieden hat, ist das Verfahren auf Verlangen des Antragstellers oder des Antragsgegners fortzusetzen. Der Antrag muss binnen sechs Wochen vom Eintritt der Rechtskraft des Urteils an gestellt werden. Das fortgesetzte Verfahren hat sich auf die Einwendung, die Gegendarstellung sei unwahr, sowie auf die vorbehaltene Entscheidung über die Geldbuße zu beschränken; dazu können neue Beweismittel vorgebracht werden. Über den Antrag ist nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil zu erkennen.

(2) - (3) ...

Durchsetzung der Veröffentlichung

§ 20. (1) Wurde auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung oder einer nachträglichen Mitteilung erkannt und dem gerichtlichen Veröffentlichungsauftrag nicht rechtzeitig oder nicht gehörig entsprochen, so hat das Gericht auf Verlangen des Antragstellers nach Anhörung des Antragsgegners durch Beschluss dem Antragsgegner die Zahlung einer Geldbuße an den Antragsteller aufzuerlegen. Für jede erschienene Nummer, jeden Sendetag oder jeden Tag, an dem die Website abrufbar ist, gebührt ab dem im § 13 Abs. 1 (§ 17 Abs. 3) bezeichneten Zeitpunkt, in dem eine gehörige Veröffentlichung der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung hätte erfolgen sollen, eine Geldbuße bis zu 1 000 Euro. Für die Bestimmung der Höhe der Geldbuße gilt § 18 Abs. 3 erster Satz.

(2) Das Verlangen muss binnen sechs Wochen gestellt werden. Diese Frist beginnt im Falle nicht rechtzeitiger Veröffentlichung ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Veröffentlichungsantrag spätestens hätte entsprochen werden sollen, im Falle einer nicht gehörigen Veröffentlichung ab dem Veröffentlichungstag, und zwar auch dann, wenn in diesem Zeitpunkt die Veröffentlichungsfrist noch nicht abgelaufen war. Der Antrag, eine Geldbuße wegen nicht gehöriger Veröffentlichung aufzuerlegen, ist abzuweisen, soweit er Mängel betrifft, die vom Antragsteller schon in einem früher gestellten Antrag hätten geltend gemacht werden können.

(3) - (4) ...

2.1. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens herrscht Streit darüber, ob Anträge gemäß § 20 Abs. 1 MedienG unter TP 13 lit. c GGG fallen und daher die Gebührenpflicht auslösen, weiters, ob es sich dabei nur um einen Verfahrensabschnitt handelt, sodass derartige Anträge aus diesem Grund nicht die Gebührenpflicht auslösten; schließlich, ob, wenn man die Gebührenpflicht bejaht, dies nur für den ersten Antrag oder für jeden einzelnen Antrag gilt.

2.2.1. Der Wortlaut der TP 13 lit. c GGG ("sonstige Anträge nach dem Mediengesetz") lässt beide Auslegungen zu, dass nämlich Anträge gemäß § 20 Abs. 1 MedienG unter TP 13 lit. c GGG fallen oder auch nicht. Der Beschwerdeführer argumentiert mit dem Titel des V. Abschnitts des Tarifs ("Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen"), den er für die Überschrift der TP 13 GGG hält, und meint, sonstige Anträge nach dem MedienG seien nur dann gebührenpflichtig, wenn sie in einem Strafverfahren auf Grund einer Privatanklage gestellt würden und nicht unter TP 13 lit. a oder b GGG fielen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor der Einführung der jetzigen TP 13 lit. c GGG (VwGH 11.6.1987, 86/16/0153; 11.6.1987, 86/16/0163) war das Durchsetzungsverfahren gemäß § 20 MedienG ein Teil des Entgegnungsverfahrens. Für einen Antrag iSd § 20 Abs 1 MedienG fiel gemäß Anm. 1 erster Satz zu TP 13 GGG eine (weitere Einzel) Gebühr nach TP 13 GGG nicht an. Mit Art. 9 Z 16 lit. a Budgetbegleitgesetz 2009 BGBl. I 52 wurde die Überschrift der TP 13 GGG als "Eingabengebühren und Fortsetzungsgebühren" gefasst (zuvor: "Eingabengebühren:"); durch Art. 9 Z 16 lit. c Budgetbegleitgesetz 2009 wurde die lit. c der TP 13 GGG neu eingeführt. Die parlamentarischen Materialien (ErläutRV, 113 BlgNR 24.GP, 29) führen dazu aus:

"In der Tarifpost 13 soll sichergestellt werden, dass alle verfahrenseinleitenden Anträge, einschließlich von Fortsetzungsanträgen (insbesondere solchen, die in Folge einer Gerichtsentscheidung ein Verfahren über einen weiteren Verhandlungsgegenstand einleiten, wie etwa nach § 16 Abs. 1 MedG), in nicht offiziosen Strafsachen einer Eingaben- (bzw. Fortsetzungsgebühr gleicher Höhe) unterliegen. In lit. a werden alle Anträge des Privatanklägers auf Einleitung und Fortsetzung des Strafverfahrens erfasst, lit. c soll auch alle sonstigen Anträge nach dem Mediengesetz einer Gebührenpflicht unterwerfen. Demnach sollen künftig beispielsweise auch Anträge auf Durchsetzung der Veröffentlichung nach § 16 MedG eine Gebührenpflicht auslösen."

Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers soll somit TP 13 lit. a GGG "alle Anträge des Privatanklägers auf Einleitung und Fortsetzung des Strafverfahrens" erfassen, lit. c "auch alle sonstigen Anträge nach dem Mediengesetz". Dies lässt sich - im Kontext der Materialien - ohne weiteres dahin verstehen, dass auch Anträge nach dem MedienG gebührenpflichtig sein sollen, die nicht Anträge eines Privatanklägers sind. (Beispielhaft nennen die Materialien dafür Anträge nach § 16 MedienG.) Dagegen spricht - und dies ist das zentrale Argument des Beschwerdeführers - (nur) der Titel des V. Abschnitts des Tarifs ("Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen"), den er für die Überschrift zu TP 13 GGG hält (die sich durchaus in diesem Abschnitt findet).

Die Materialien sprechen von Anträgen auf Durchsetzung der Veröffentlichung nach § 16 MedienG; es liegt auf der Hand und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass Anträge nach § 20 Abs. 1 MedienG nicht anders behandelt werden können.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich sohin vor die Frage gestellt, ob dem Wortsinn der TP 13 lit. c GGG, den er erst in Zusammenschau mit dem Titel des V. Abschnitts des Tarifs erhält, oder dem aus den Materialien hervorgehenden Willen des historischen Gesetzgebers der Vorzug zu geben ist. Bedenkt man nun, dass, wie in der Beschwerde eingeräumt wird, das Verfahren nach den § 10 ff. MedienG zwar kein Strafverfahren und kein Verfahren auf Grund einer Privatanklage, aber prozessual dem Privatanklageverfahren nachgebildet ist, so spricht mehr dafür, die Auslegung der belangten Behörde zu teilen, dass TP 13 lit. c GGG mit den "sonstigen" Anträgen nach dem MedienG auch Anträge erfassen will, die nicht in einem Strafverfahren im eigentlichen Sinne gestellt werden. Dieser Ansicht folgt auch die von der belangten Behörde herangezogene Literaturstelle, in der ein bekannter Medienanwalt § 20 MedienG kommentiert, ebenso der führende Kommentar zum GGG (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 [2016] 291, Bemerkung 2 zu TP 13 GGG). Insoweit ist die Frage vergleichbar mit jener, ob ein Antrag des Betroffenen, den er gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz MedienG gestellt hat, ohne Privatankläger zu sein, die Gebührenpflicht nach TP 13 lit. a GGG ("Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens") auslöst. Die Beschwerde führt ja aus, Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen fänden oft wegen Medieninhaltsdelikten statt. In solchen Fällen, so die Beschwerde, habe der Privatankläger näher bezeichnete Rechte auf Grund des MedienG. (Solche - und nur solche - Anträge, meint sie, seien es, die als "sonstige Anträge" unter TP 13 lit. c GGG fielen.) Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings entschieden, dass derartige Anträge - also Anträge des Betroffenen gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz MedienG - unter TP 13 lit. a GGG fallen, "zumal ein solcher Antrag verfahrensrechtlich dem Strafantrag im Strafverfahren entspricht" (VwGH 19.3.1987, 86/16/0115). Die von der Beschwerde bekämpfte Auslegung der TP 13 GGG, wonach sie nicht nur Privatanklageverfahren stricto sensu erfasse, steht somit auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, unabhängig davon, dass sie schon von den Materialien nahegelegt wird.

2.2.2. Das aus den Materialien abgeleitete Argument trifft auch den zweiten Einwand der Beschwerde, wonach es sich beim Durchsetzungsverfahren nach § 20 MedienG "lediglich um einen Verfahrensabschnitt" und nicht um "Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens" handle. Die zitierten Materialien zeigen, dass auch Anträge auf nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens der Gebührenpflicht unterliegen, obwohl man auch hier einwenden könnte, es handle sich nur um einen weiteren Verfahrensabschnitt. Im Übrigen enthält das GGG keine Regel, wonach Anträge, die nur einen (weiteren) Verfahrensabschnitt einleiten, keine Gebührenpflicht auslösen könnten.

2.2.3. Schließlich moniert die Beschwerde gleichsam in eventu, dass, wenn überhaupt, so nur der erste, nicht aber die Folgeanträge die Gebührenpflicht auslösen könnten. Da die Gebührenpflicht nach dem Gesetz durch "Anträge" und nicht etwa bloß durch erste Anträge ausgelöst wird, kann das Gericht dieser Ansicht nicht folgen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (statt vieler VwGH 28.3.2014, 2013/16/0218) knüpft das GGG bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes hinwegsieht, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hiervon geknüpft ist, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. etwa VwGH 10.4.2008, 2007/16/0228; 29.4.2013, 2011/16/0004).

In diesem Zusammenhang behauptet die Beschwerde, es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, für die einzelnen Durchsetzungsanträge jeweils gesonderte Gerichtsgebühren vorzusehen, da es nur von Zufälligkeiten abhänge, ob der Betroffene mehrere Erscheinungstage des Mediums in einem einzelnen Durchsetzungsantrag releviere oder ob er je Erscheinungstag einen eigenen Durchsetzungsantrag einbringe. Zulässig seien, wie die Beschwerde näher begründet, gemäß § 20 Abs. 1 MedienG beide Varianten.

Damit wird nicht dargetan, dass es sachlich nicht gerechtfertigt (damit zielt die Beschwerde offenbar auf den Gleichheitssatz der Bundesverfassung) wäre, für jeden einzelnen Antrag eine Gebühr vorzusehen, nimmt doch der Antragsteller jedes Mal von neuem die Tätigkeit der Gerichte in Anspruch. Dass es "nur von Zufälligkeiten" abhänge, ob er einen oder mehrere Anträge stellt, ändert nichts daran, dass gerade er es in der Hand hat, durch ein entsprechendes Verhalten seine Gebührenlast zu mindern. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (statt vieler VwGH 27.1.2005, 2004/16/0140; 29.4.2013, 2012/16/0232; 26.2.2015, 2013/16/0177; 22.10.2015, Ro 2014/16/0021) ist - dort fallbezogen:

bei der Gebührenpflicht von Eintragungen ins Grundbuch - nicht zu untersuchen, ob (die Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder) bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre. Nichts anderes kann bei einer Frage wie der vorliegenden gelten.

Die Beschwerde bringt zwar die - hier noch in Betracht zu ziehende - Anm. 3 zu TP 13 GGG nicht ins Spiel, auf sie soll dennoch eingegangen werden, da ihr erster Satz lautete: "Die Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sind jeweils nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge der Aufhebung der Entscheidung des Strafgerichts das Verfahren fortgesetzt wird." (Die Anmerkungen zu den einzelnen Tarifposten des GGG stehen in Gesetzesrang: VwGH 11.6.1987, 86/16/0153 - zu TP 13 GGG; 8.2.1990, 89/16/0022; 8.3.1990, 89/16/0103.) Oberflächlich betrachtet, könnte dieser Text für die Position der Beschwerde sprechen. Er enthält jedoch keine Einschränkung hinsichtlich der Zahl der - verschiedenen - Anträge (etwa dass - im Sinne des Beschwerdeführers - nur für den ersten Antrag Gebühren anfielen), sondern knüpft offenkundig an jeden konkreten Antrag an und bringt zum Ausdruck, dass für diesen Antrag nicht neuerlich Gebühren anfallen, sollte die auf Grund des Antrags ergangene Entscheidung im Rechtsmittelweg behoben werden und somit das Verfahren über den verfahrenseinleitenden Antrag fortgesetzt werden.

2.2.4. Im Ergebnis kann das Bundesverwaltungsgericht daher die Ansicht der belangten Behörde, die Durchsetzungsanträge des Beschwerdeführers - und zwar jeder einzelne für sich - lösten die Gebührenpflicht nach TP 13 lit. c GGG aus, nicht als fehlerhaft erkennen.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.

Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine (ständige) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (so auf das Erk. VwGH 19.3.1987, 86/16/0115) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.