W201 2136552-1•BVwG W201 2136552-1
W201 2136552-1Tribunal Administrativo Federal30 de out. de 2016
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
W201 2136552-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 14.07.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 17.05.2016 (Einlangen bei der belangten Behörde), beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Mit Bescheid vom 14.07.2016 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. In ihrer Begründung verweist die belangte Behörde auf den festgestellten Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin, welcher lediglich 30% betrage, womit die Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses, nämlich ein Grad der Behinderung von mindestens 50%, nicht vorliege.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 12.09.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 15.09.2016 Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin führt aus, sie erhebe gegen den ihr am 20.07.2016 zugestellten Bescheid Beschwerde, da ihre Lebensqualität durch eine ständig voranschreitende schmerzhafte Gonarthrose und Fermopatellaarthrose stark eingeschränkt sei. ES liege daher jedenfalls einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% vor.
Mit Schreiben vom 20.10.2016 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin. Darin wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der Bescheid ihr laut ihren eigenen Angaben am 20.07.2016 zugestellt worden sei und die sechswöchige Beschwerdefrist daher am 01.09.2016 geendet habe. Demnach wäre die Beschwerde, die den Einlaufstempel 15.09.2016 trägt, nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihr weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Der Verspätungsvorhalt wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 24.10.2016 zugestellt und von ihr persönlich übernommen.
Die Beschwerdeführerin reagierte auf den Verspätungsvorhalt nicht sondern reichte lediglich einen fachärztlichen Befund vom 28,10,2016 (beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 31 10.2016) nach.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 17.05.2016 bei der belangten Behörde ein.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.07.2016 wurde dieser Antrag gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes abgewiesen. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zusammengefasst mit der Begründung, dass die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Leidenszustände lediglich einen Grad der Behinderung von 30% ergeben, somit kein Behindertenpass ausgestellt werden kann,
Mit Schreiben vom 12.09.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 15.09.2016, brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid bei der belangten Behörde ein. Die durch die belangte Behörde übermittelten Verfahrensakten langten am 06.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben vom 20.10.2016 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin erstattete dazu jedoch keine Stellungnahme.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung und Beschwerdeeinbringung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme erstattet hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gem. § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes lauten:
"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
...
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann die Partei binnen 2 Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung den Antrag stellen, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen (Vorlageantrag).
Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid am 15.07.2016 von der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin abgesendet und dieser, wie von ihr selbst angegeben, am 20.07.2016 zugestellt.
Die Beschwerdeführerin erstattete kein Vorbringen, welches diese rechtswirksame Zustellung in Frage stellen oder bestreiten würde.
Ausgehend davon, dass der bekämpfe Bescheid der Beschwerdeführerin am 20.07.2016 zugestellt wurde, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 01.09.2016.
Demzufolge erweist sich die Beschwerde, die den Einlaufstempel 15.09.2016 aufweist, als verspätet eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050).
Wie oben bereits ausgeführt wurde die verspätete Einbringung nicht bestritten.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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