W212 2135475-1•BVwG W212 2135475-1
W212 2135475-1Tribunal Administrativo Federal28 de out. de 2016
Fristablauf, Fristversäumung, Überstellungsfrist, Verfristung,<br/>Zulassungsverfahren
W212 2135475-1/5E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG idF BGBl I 24 und 25/2016 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer brachte am 23.12.2015 nach illegaler Einreise den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
2. Einer EURODAC-Treffermeldung zufolge wurde der Beschwerdeführer am 15.12.2015 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt.
3. Im Zuge der Erstbefragung vom 28.12.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, von der Türkei aus über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist zu sein. Sein Vater sei anerkannter Flüchtling in Österreich. Seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester hätten aufgrund eines Antrags auf Familienzusammenführung Visa erhalten, aber da er schon volljährig sei, sei sein Antrag abgelehnt worden. Deshalb sei er schlepperunterstützt nach Österreich gereist.
4. Am 24.02.2016 erfolgte eine Anfrage gem. § 34 Dublin III-VO an Slowenien und Kroatien. Mit Schreiben vom 29.02.2016 teilten die slowenischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer in Slowenien nicht registriert sei.
Am 30.03.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin-III-VO) an Kroatien. Kroatien hat dieses Ersuchen unbeantwortet gelassen. Mit Schreiben vom 08.06.2016 wurde Kroatien auf die Zuständigkeit durch Verfristung hingewiesen.
5. Am 18.08.2016 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt. Darin brachte er im Wesentlichen vor, mit seinen Familienmitgliedern zusammen zu leben und von diesen abhängig zu sein. In Kroatien sei er von der Polizei schlecht behandelt und geschlagen worden.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
7. Gegen diesen Bescheid wurden fristgerecht Beschwerden erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 23.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 30.03.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin-III-VO) an Kroatien.
Die Feststellung hinsichtlich des Zeitpunkts der Antragstellung in Österreich ergibt sich aus einem mit "Asylantrag" betitelten Schreiben der Landespolizeidirektion Wien an das BFA vom 23.12.2015 und einer "Ladung zur Erstbefragung durch die Exekutive" vom 23.12.2015. Als Datum der Antragstellung ist auch in der Niederschrift der Erstbefragung nach dem AsylG sowie im Bescheid jeweils der 23.12.2015 angeführt.
Die Feststellung, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Aufnahmeersuchen an Kroatien am 30.03.2016 gestellt hat, ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Schreiben.
Zu Spruchpunkt A)
Artikel 21 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lautet:
(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er sobald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.
Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.
Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in den Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
Die Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich erfolgte unzweifelhaft am 23.12.2015. Nach dem klaren Wortlaut des Art 21 Abs 1 Dublin III-VO hat der ersuchende Mitgliedstaat innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung den Mitgliedstaat, den er als für die Prüfung des Antrags für zuständig erachtet, zu ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Diese Frist hat absoluten Charakter. Die Fristversäumnis hat einen Zuständigkeitseintritt des ersuchenden Mitgliedstaates zur Folge.
Gegenständlich wurden seitens des Bundesamtes die Aufnahmeersuchen nach Art 13 Abs 1 Dublin III-VO an Kroatien am 30.03.2016 - und somit nicht innerhalb der in Art 21 Abs 1 Unterabsatz 1. der Dublin III-VO normierten Frist von 3 Monaten nach Antragstellung -gerichtet. Durch Versäumung der Frist ist die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers auf Österreich übergegangen.
Nach dem Gesagten war gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheids vorzugehen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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