W203 2137690-1•BVwG W203 2137690-1
W203 2137690-1Tribunal Administrativo Federal28 de out. de 2016
Externistenprüfung, häuslicher Unterricht, öffentliche Schule,<br/>Schulpflicht
W203 2137690
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch seine Erziehungsberechtigten XXXX und XXXX XXXX , diese vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in XXXX , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 02.09.2016, GZ. I-1043/1728-2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 11 Abs. 4 SchPflG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Am 26.08.2015 zeigten die Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 2) die Teilnahme des Erstbeschwerdeführers (im Folgenden: BF 1) und dessen Bruders zum häuslichen Unterricht ab dem Schuljahr 2015/16 an.
2. Mit Schreiben des Landesschulrates für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.09.2015 wurde den BF 2 mitgeteilt, dass die belangte Behörde die Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht zur Kenntnis nehme.
Das Schreiben enthielt auch folgenden Absatz:
"Sie werden aufmerksam gemacht, dass der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichtes vor Schulschluss durch eine Externistenprüfung nachzuweisen ist. Externistenprüfungen können nur an der Schule (laut beiliegender Liste) sein, an der eine Externistenprüfungskommission eingerichtet ist. Das Ergebnis der Prüfung (Zeugnis) ist in Abschrift (Kopie) dem Landesschulrat für Niederösterreich bis spätestens 6. Juli 2016 vorzulegen."
3. Am 29.08.2016 zeigten die BF 2 die Teilnahme des BF 1 und dessen Bruders am häuslichen Unterricht ab dem Schuljahr 2016/17 an. Die Anzeige enthielt folgenden abschließenden Satz: "Über den Lernerfolg des Schuljahres 2015/16 werden wir Sie umgehend benachrichtigen bzw. die Zeugnisse vorlegen".
4. Mit Bescheid vom 02.09.2016, GZ. I-1043/1728-2016 entschied die belangte Behörde, dass der BF 1 im Schuljahr 2016/17 die öffentliche Sprengelschule VS XXXX zu besuchen habe.
Begründet wurde die Entscheidung mit Verweis auf das Schreiben der Nichtuntersagung vom 02.09.2015 damit, dass die BF 2 keinen Nachweis über den zureichenden Schulerfolg des BF 1 in Form einer Externistenprüfung erbracht hätten.
5. Am 04.09.2016 wandten sich die BF 2 per E-Mail an die belangte Behörde und brachten vor, dass ein rechtzeitiger Nachweis über die Externistenprüfung deswegen nicht möglich gewesen sei, weil die Familie die meiste Zeit des Schuljahres 2015/16 in Bosnien-Herzegowina verbracht habe, wo die Kinder mitunter auch Unterricht in der örtlichen Schule Anspruch genommen hätten. Die Kinder hätten vor 2 Wochen auch die bosnische Staatsbürgerschaft erhalten. Die Familie plane - falls möglich - eine Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina. Die BF 2 würden ein "Jahreszeugnis/Externistenprüfung" aus Bosnien vorlegen, dieses müsse aber noch von dort abgeholt werden. Für das Schuljahr 2016/17 sei abermals häuslicher Unterricht beantragt worden, um den Kindern im Falle einer Übersiedlung nach Bosnien die Trennung von etwaigen neu gewonnen Freunden an einer öffentlichen Schule zu ersparen.
6. Am 29.09.2016 brachten die BF 2 über ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2016 ein, die im Wesentlichen wie folgt begründet wurde:
Die BF 2 wären bosnische Staatsbürger und ihre Kinder hätten seit kurzem sowohl die österreichische als auch die bosnische Staatsbürgerschaft. Die Familie beabsichtige, nach Bosnien zurückzukehren, und so sei es der Wunsch der Eltern gewesen, dass die Kinder auch die bosnische Sprache als Bedingung zur Erlangung der bosnischen Staatsbürgerschaft erlenen sollten. Zu diesem Zweck habe die Familie im Schuljahr 2015/16 einen zwar teilweise unterbrochenen, insgesamt aber 6 Monate dauernden Aufenthalt in der bosnischen Heimatstadt der BF 2 absolviert. Der BF 1 und dessen Bruder hätten während dieser Zeit die Allgemeine Pflichtschule vor Ort besucht, die gemäß ihrem Lehrplan und Schulerfolg den österreichischen Pflichtschulen Volksschule und Hauptschule bzw. Neue Mittelschule entspreche. Der BF 1 habe Ende Juni 2016 in Bosnien die 3. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen.
Die BF 2 wären in Unkenntnis der Rechtslage davon ausgegangen, dass auch das Zeugnis der bosnischen Pflichtschule anstelle des Externistenprüfungszeugnisses einen ausreichenden Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Schuljahres darstellen würde.
Der Schulabschluss in Bosnien sei wichtig gewesen, um die Voraussetzungen für den Erhalt der bosnischen Staatsbürgerschaft zu erwerben, sodass die Familie nicht in der Lage gewesen wäre, vor Schulschluss nach Österreich zurückzukehren und die Externistenprüfung abzulegen.
Ebenfalls aus Rechtsunkenntnis sei verabsäumt worden, rechtzeitig den Unterricht an der bosnischen Pflichtschule gemäß § 13 Pflichtschulgesetz von den österreichischen Behörden bewilligen zu lassen. Eine Frist für ein Ansuchen im Sinne des § 13 habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen, sodass eine nachträgliche Genehmigung des Besuchs der im Ausland gelegenen Schule durch die Behörden nicht ausgeschlossen sei. Mit Schreiben vom 04.09.2016 hätten die BF 2 auf ihre Situation aufmerksam gemacht und um die Möglichkeit zur Nachreichung des bosnischen Jahreszeugnisses ersucht. Die Behörde habe jedoch den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne auf das Vorbringen der BF 2 und deren Antrag weiter einzugehen.
Die Darstellung der Situation und das Ersuchen um Nachreichung des in Bosnien ausgestellten Zeugnisses seien als Antrag auf nachträgliche Genehmigung des Unterrichts an einer ausländischen Schule zu werten. Sollte dem nicht so sein, werde mit der Beschwerde ausdrücklich nochmals ein derartiger Antrag gestellt.
Darüber hinaus werde geltend gemacht, dass das Schulpflichtgesetz in allen Punkten, in denen der Nichtbesuch von Unterricht sowie die Nichtablegung von Prüfungen - insbesondere der zweite Satz des § 11 Abs. 4 SchPflG, wonach bei Nichterbringung des Nachweises eines zureichenden Erfolges zwangsläufig die Schule nach § 5 SchPflG zu besuchen ist - verfassungsmäßig gewährleisteten Grund- und Freiheitsrechten widerspreche, und zwar im Detail wie folgt:
Erstens dem Recht auf persönliche Freiheit, da Zwang im Schul- und Bildungswesen für die körperliche, geistig-seelische und emotionale Gesundheit von Schülern sowie für den Bildungserfolg schädlich sei.
Zweitens differenziere das Gesetz unsachlich, indem es die Nachholung und/oder Wiederholung von Prüfungen ausschließe, was gleichheitswidrig sei.
Drittens werde der verfassungsrechtlich gemäß Art. 17 Staatsgrundgesetz gesicherte häusliche Unterricht dadurch unzulässig eingeschränkt.
Viertens werde dadurch das Recht der Eltern gemäß Art. 2 1. ZPMRK u. a. auf Sicherstellung des Unterrichts ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen missachtet.
Eine verfassungskonforme Anwendung des Schulpflichtgesetzes müsste die Frist des § 11 Abs. 4 erster Satz SchPflG als reine Ordnungsfrist und nicht als Fallfrist vorsehen und die Schulpflicht müsste als eine Pflicht der Eltern (und des Staates) interpretiert werden, die Bildung der Kinder zu ermöglichen und sicherzustellen und nicht als eine gegen die Kinder durchzusetzende Zwangsmaßnahme. Daher wären auch Maßnahmen gegen die Eltern erst dann angebracht, wenn im Sinne des Kindes- und Jugendschutzes eine Gefährdung des Kindeswohls vorläge, wovon jedoch im gegenständlichen Fall überhaupt keine Rede sein könne.
Es werde daher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt und in eventu die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich des zweiten Satzes des § 11 Abs. 4 SchPflG wegen Verfassungswidrigkeit angeregt.
7. Einlangend am 19.10.2016 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF 2 zeigten am 26.08.2015 gegenüber der belangten Behörde die Teilnahme des BF 1 am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2015/16 an. Diese wurde von der belangten Behörde nicht untersagt.
Schulschluss iSd § 11 Abs. 4 SchPflG im Schuljahr 2015/16 im Bundesland Niederösterreich war am 01.07.2016.
Bis zu diesem Zeitpunkt wurde der belangten Behörde kein Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts in Form einer Prüfung an einer im § 5 SchPflG genannten entsprechenden Schule vorgelegt.
Am 29.08.2016 zeigten die BF 2 gegenüber der belangten Behörde abermals die Teilnahme des BF 1 am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2016/17 an mit dem Hinweis, die Zeugnisse über den Lernerfolg im Schuljahr 2015/16 umgehend vorzulegen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde an, dass der BF 1 im Schuljahr 2016/17 die VS XXXX zu besuchen habe.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen
3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Gemäß § 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985 i. d.g.F., ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht - unbeschadet des § 12 - auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.
Gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG können mit Bewilligung des Landesschulrates schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes beim Landesschulrat einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. findet § 11 Abs. 4 sinngemäß Anwendung. Der Landesschulrat hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.
Gemäß Art. 17 Abs. 1 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (Staatsgrundgesetz), RGBl. Nr. 142/1867, ist die Wissenschaft und ihre Lehre frei.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. unterliegt der häusliche Unterricht keiner solchen Beschränkung.
3.2.2. Mit ihrem Beschwerdevorbringen ist es den BF 2 nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Zu prüfen ist ausschließlich, ob die belangte Behörde zu Recht angeordnet hat, dass der BF 1 im Schuljahr 2016/17 die öffentliche Sprengelschule zu besuchen hat.
Das dagegen erhobene Beschwerdevorbringen lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Erstens seien die BF 2 in Unkenntnis der Rechtslage davon ausgegangen, dass das Zeugnis einer bosnischen Pflichtschule einen ausreichenden Nachweis im Sinne des § 11 Abs. 4, erster Satz SchPflG darstelle.
Zweitens stelle die Darstellung der familiären Situation sowie das Ersuchen um Nachreichung des Jahreszeugnisses der bosnischen Pflichtschule - allenfalls spätestens das Beschwerdevorbringen selbst - einen zulässigen, nachträglichen Antrag auf Genehmigung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG dar.
Zum ersten Punkt des Beschwerdevorbringens ist festzuhalten, dass sich die Verpflichtung zum Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts ausschließlich durch die Ablegung einer Prüfung an einer im § 5 SchPflG genannten entsprechenden Schule unmittelbar aus § 11 Abs. 4 SchPflG ergibt, und die BF 2 darüber hinaus auch durch das Schreiben der belangten Behörde vom 02.09.2015 entsprechend informiert worden sind.
Was unter der in § 11 Abs. 4 SchPflG angeordneten "Prüfung" zu verstehen ist, ergibt sich aus den Regelungen des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG). Nach § 42 Abs. 14 SchUG gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen (VwGH 28.04.1997, 97/10/0060). Die BF 2 sind dieser sich aus § 11 Abs. 4 SchPflG ergebenden Verpflichtung aber unstrittig - sei es auch auf Grund eines Rechtsirrtums - nicht nachgekommen. § 11 Abs. 4 SchPflG schließt eine Auslegung aus, wonach der zureichende Erfolg des Unterrichts, wenn die vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden wurde, durch anderweitige Ermittlungsmethoden geprüft und in anderer Form nachgewiesen werden könnte (Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 16 zu § 11 SchPflG [S. 508] mit Verweis auf VwGH 28.04.1997, 97/10/0060). Für den Fall des fehlenden Nachweises einer erfolgreich abgelegten Externistenprüfung schreibt das Gesetz der Schulbehörde zwingend vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen habe. Der Schulbehörde kommt kein Ermessen zu, von dieser zwingend gebotenen Anordnung abzusehen.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, aus dem Beschwerdeverfahren würde sich ein nachträglicher Antrag auf Genehmigung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG ableiten lassen, ist dem entgegenzuhalten, dass Verfahrensgegenstand ausschließlich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung des Besuchs einer öffentlichen Schule zur Erfüllung der Schulpflicht gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist. Ein etwaiger Antrag im Sinne des Beschwerdevorbringens (gemäß § 13 SchPflG) wäre an die zuständige Schulbehörde zu richten und von dieser darüber in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden. Es kann daher im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen der BF 2 im Zuge des Beschwerdeverfahrens inhaltlich als Antrag auf Genehmigung des Schulbesuchs im Ausland gewertet werden kann bzw. bis zu welchem Zeitpunkt ein derartiger Antrag zulässig ist.
Schließlich teilt das Bundesverwaltungsgericht die vom BF geäußerten Bedenken hinsichtlich einer etwaigen Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 11 Abs. 4 zweiter Satz SchPflG nicht. In diesem Zusammenhang wird auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, in dem dieser die in der Beschwerde beanstandete Bestimmung des § 11 Abs. 4 SchPflG für verfassungsgesetzlich unbedenklich erachtet hat (VfGH 10.03.2015, E1993/2014). Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher von einer dem Begehren der BF 2 entsprechenden Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung ab.
Insgesamt ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht angeordnet hat, dass der BF 1 im Schuljahr 2016/17 seine Schulpflicht durch den Besuch einer Schule im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat.
3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
3.2.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VfGH und des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
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