W171 1417985-2•BVwG W171 1417985-2
W171 1417985-2Tribunal Administrativo Federal28 de out. de 2016
Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Privatleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, Verfahrensdauer
W171 1417985-2/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2016, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 19.02.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß §§ 8 Abs. 1 Z 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung in sein Heimatland gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
1.3. Nach Gewährung von Parteiengehör wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX, Zl. XXXX, die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ab. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesverwaltungsgericht stellte zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer aus Bangladesch stamme und sich zum Mehrheitsglauben des Islam bekenne. Er verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesverwaltungsgericht in der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe keine Verwandten oder sonstigen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer sei im Februar 2010 nach Österreich eingereist und halte sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf. In Anbetracht des Umstandes, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz unbegründet sei und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet Österreichs eingereist sei, seien gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine Rückkehrentscheidung sprächen. Diese würden in ihrer Gesamtheit das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib überwiegen, selbst wenn er Deutschkenntnisse erworben habe, seit März durch Ausübung des Gewerbes "Hausbetreuung" für seinen Lebensunterhalt sorge, sich einen Freundeskreis aufgebaut habe und ihm die lange Dauer des Verfahrens nicht zuzurechnen sei. Zudem habe er den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und lebten dort noch seine Eltern und Geschwister. Vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Standes des Ermittlungsverfahrens könne keinesfalls festgestellt werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und sei daher das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG zur (weiteren) Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
1.4. Im weiteren Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 27.07.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er eingangs an, abgesehen von Rückenschmerzen, gesund zu sein. Auf Befragen führte er weiters aus, dass er von Dezember 2013 bis März 2015 seinen Lebensunterhalt durch seine Tätigkeit als Zeitungszusteller verdient habe. Dafür habe er Kost und Logis sowie 110,- Euro erhalten. In dieser Zeit sei er nicht versichert gewesen und habe allfällige ärztliche Behandlungen selbst bezahlt. Derzeit betreibe er eine Reinigungsfirma und verdiene 1.440,- Euro netto im Monat. Aushilfsweise sei er auch noch als Zeitungszusteller tätig. Er habe keine Angehörigen in Österreich. Er habe aber Freunde in und aus Österreich, mit denen er sich nach der Arbeit austausche. Er könne Deutsch reden und lesen und sei zur Deutschprüfung B1 angemeldet. Er wolle perfekt Deutsch lernen und eventuell als Koch arbeiten. Er sei auch Mitglied in einem bengalischen Verein, wo er Cricket spiele. Im Herkunftsstaat lebten noch seine Eltern und Geschwister, zu denen er noch gelegentlich Kontakt habe.
Der Beschwerdeführer legte zum Nachweis seiner Angaben folgende Unterlagen vor:
Zwei Unterstützungserklärungen sowie eine Liste mit zahlreichen Unterschriften für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich
Bestätigung über die Tätigkeit als Zeitungszusteller vom 24.07.2015
Auszug aus dem Gewerberegister für das Gewerbe Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten vom 02.03.2015
Versicherungsbestätigung sowie Kontoauszug der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 06.05.2015
Schreiben des AMS vom 03.09.2014 hinsichtlich des Antrages auf Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit in einem Restaurant
Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 07.07.2014
Prüfungsanmeldebestätigung zur Deutschprüfung B1 vom 20.07.2015
diverse Rechnungen betreffend seine Reinigungstätigkeit
1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
In der rechtlichen Beurteilung wird zusammengefasst ausgeführt, dass ein unter § 57 AsylG fallender Sachverhalt aus dem Akteninhalt nicht erkennbar sei. Der Beschwerdeführer habe zudem weder familiäre Anknüpfungspunkte noch bestehe eine gewisse Beziehungsintensität zu einer in Österreich aufhältigen Person, weshalb eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. Seit März 2015 habe er ein Gewerbe als Hausbetreuer angemeldet. Anhand der vorgelegten Dokumente habe festgestellt werden können, dass er gewillt sei seinen Unterhalt selbständig zu finanzieren. Sein Lebensunterhalt sei jedoch knapp vier Jahre von Leistungen aus der öffentlichen Hand getragen worden. Eine lückenlose Selbsterhaltungsfähigkeit sei über einen längeren Zeitraum hinweg nicht feststellbar und könne auch künftig nicht angenommen werden. Auf eine außergewöhnliche schützenswerte oder vollständige Integration könne nicht geschlossen werden. Der Beschwerdeführer spreche gut Deutsch und habe sich einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Der Beschwerdeführer habe demgegenüber den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und lebten dort seine Familienangehörige, zu denen noch regelmäßiger Kontakt bestehe. Aufgrund dieser Gesamtabwägung ergebe sich, dass die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG komme nicht in Betracht. Im vorangegangenen Verfahren sei ausführlich geprüft und schließlich auch durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden, dass weder ein Fall des § 50 Absatz 1 FPG noch des Abs. 2 leg cit. vorliege. Eine Empfehlung im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG bestehe für sein Heimatland nicht. Mangels Feststellbarkeit entgegenstehender Umstände sei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festzusetzen.
1.6. Gegen den oben genannten Bescheid wurde durch den damaligen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht am 12.08.2015 Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit Februar 2010 durchgehend im Bundesgebiet befinde und die Deutschprüfung zu B1 erfolgreich bestanden habe. Seine Integration beruhe auf einem einzigen Asylantrag und sei ihm die lange Verfahrensdauer nicht zuzurechnen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Tätigkeit als Unternehmer selbsterhaltungsfähig und sei auch umfassend krankenversichert. Er sei zudem Mitglied eines Cricket-Vereins und strafgerichtlich unbescholten. Aus den zahlreichen Unterstützungserklärungen ergebe sich, dass er im Bundesgebiet sozial integriert sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen den Sachverhalt umfassend zu ermitteln und habe eine unrichtige Interessenabwägung durchgeführt. Der Beschwerde wurden zudem eine Übersetzung der "Ledigkeitsbestätigung" der Stadtverwaltung XXXX vom 26.12.2019, eine Übersetzung der bengalischen Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung vom 22.07.2014 sowie die bereits oben angeführten Unterstützungserklärungen und Bestätigungen beigelegt.
Mit Urkundenvorlage vom 15.10.2015, 13.06.2016 sowie vom 20.06.2016 legte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Integration folgende Unterlagen vor:
Arbeitsrechtlicher Vorvertrag abgeschlossen mit der XXXX vom 18.08.2015
Österreichisches Sprachdiplom Deutsch der Niveaustufe B1 vom 18.08.2015
Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom 15.06.2016, wonach dem Beschwerdeführer eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erteilt wurde
eine Unterstützungserklärung
1.7. Am 18.10.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
Der Beschwerdeführer gab im Beisein seiner rechtsfreundlichen Vertretung in deutscher Sprache an, er habe im März 2015 einen Gewerbeschein für die Tätigkeit eines Reinigungsgewerbes gelöst und in Folge gearbeitet. Bei dieser Tätigkeit sei ihm allerdings zu wenig Geld übrig geblieben, weshalb er im Dezember 2015 einen Antrag zur Ausübung eines Gastgewerbes eingebracht habe. Nach der entsprechenden Bewilligung habe er im Jänner mit seinem eigenen Imbissstand begonnen. Im ersten Jahr werde er steuermäßig noch nicht voll erfasst bzw. begünstigt. Nach Abzug aller derzeitigen Kosten verdiene er monatlich etwa 900,- bis 1.000,- Euro netto. Zu seinen privaten Kontakten in Österreich befragt, erklärte er, keine Familienangehörigen zu haben; er habe allerdings viele Freund- und Bekanntschaften geschlossen, insbesondere durch seine nunmehrige Tätigkeit als Imbissstandbetreiber. Diesbezüglich legte er zwei Unterstützungserklärungen sowie eine Liste mit zahlreichen Namen von Unterstützern, die im Rahmen seines Gewerbebetriebes eine Unterstützungserklärung unterschrieben haben, vor. Er führte ferner aus, dass er von der anwesenden Zeugin in vielen Belangen ihres Lebens dringend benötigt werde, da sie eine Scheidung hinter sich habe und sehr nervös sei. Er habe ihr geholfen die Scheidung zu überwinden und glaube, dass er einen wichtigen Faktor in ihrem Leben darstelle. Er wohne seit einigen Wochen mit der Zeugin zusammen und zahle 200,- Euro Miete. Darüber hinaus habe er eine Freundin, mit welcher er jedoch derzeit eine Fernbeziehung führe, da diese in der Schweiz lebe.
Auf Befragen, gab er weiters an, aufgrund einer Verletzung könne er nicht mehr Cricket spielen, doch interessiere ihn der Sport immer noch. Seinen Glauben übe er hauptsächlich privat aus; an Feiertagen besuche er die Moschee.
Die anwesende Zeugin, XXXX, gab nach Wahrheitserinnerung an, dass sie den Beschwerdeführer seit etwa zwei Jahren kenne. Damals sei es ihr aufgrund der Scheidung sehr schlecht gegangen und habe sie der Beschwerdeführer "wieder auf die Füße" gestellt und sehr gut unterstützt. Zudem sei sie Diabetikerin und habe Probleme mit den Venen in den Beinen, da die Venen leicht aufplatzen könnten, sodass gegebenenfalls eine schnelle, effiziente Wundversorgung notwendig sei. Durch die Hilfe des Beschwerdeführers sei sie wieder im Stande ihren üblichen Tagesrhythmus nachzugehen und auch wieder ihren Beruf voll ausüben zu können. Dadurch gehe es ihr mental auch wieder besser. Sie kenne einige Freunde des Beschwerdeführers und er kenne auch ihre besten Freundinnen sowie ihre Familie. Sie spreche mit dem Beschwerdeführer ausschließlich Deutsch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch, Angehöriger der Volksgruppe der Bengalen und islamischen Glaubens. Er ist seit seiner Asylantragstellung am 19.02.2010 im Bundesgebiet aufhältig.
Er hat in Österreich mehrere Deutschkurse absolviert, verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse und ist im Stande, eine Konversation auf Deutsch zu führen. Der Beschwerdeführer hat die ÖSD-Prüfung B1 am 18.08.2015 bestanden.
Er arbeitete von Dezember 2013 bis März 2015 als Zeitungskolporteur. Von März 2015 bis Dezember 2015 übte er aufgrund einer Gewerbeberechtigung das Gewerbe der Hausbetreuung aus. Seit Dezember 2015 verfügt er über eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe und betreibt auf dieser Grundlage seit Jänner 2016 einen Imbissstand. Damit lukriert er abzüglich seiner Fixkosten einen monatlichen Gewinn von 900,- bis 1.000,- Euro. Der Beschwerdeführer bezog während der Hälfte seines Aufenthalts in Österreich keine Leistungen aus der Grundversorgung, sondern kam aus eigenem für seinen Lebensunterhalt auf. Er ist bestrebt, seine Selbsterhaltungsfähigkeit weiterhin sicherzustellen.
Der Beschwerdeführer lebt in einer Wohngemeinschaft mit einer österreichischen Freundin, die er im Alltag unterstützt und gegebenenfalls auch in gesundheitlichen Belangen betreut. Er hat auch eine Freundin in der Schweiz, mit der er zurzeit eine Fernbeziehung führt. Der Beschwerdeführer ist auch Mitglied eines bengalischen Vereins. Er verfügt über viele freundschaftliche soziale Kontakte, die er bei verschiedenen Gelegenheiten und insbesondere durch seine Tätigkeit als Imbissstandbetreiber geknüpft hat. Der Beschwerdeführer hat sich während seines beinahe siebenjährigen Aufenthaltes in Österreich einen festen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und ist in seinem Lebensumfeld als sozial integriert anzusehen.
Er ist unbescholten.
Der Beschwerdeführer hat durch seine Eltern und Geschwister familiäre Bindungen an Bangladesch und hat gelegentlich telefonischen Kontakt zu seiner Familie.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX und den Ausführungen in der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.10.2016.
Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie aufgrund der Sprach- und Länderkenntnisse des Beschwerdeführers.
Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Zeugnis sowie dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in der sich der Beschwerdeführer mühelos und verständlich in deutscher Sprache verständigte.
Für das Bestreben zur Sicherstellung seiner Selbsterhaltungsfähigkeit spricht die durchgängige selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, die ein außerordentliches Engagement des Beschwerdeführers zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten bescheinigt.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers sowie dessen Integration - insbesondere zum Vorliegen vertiefter sozialer Kontakte und zur aktiven Vereinsmitgliedschaft - in Österreich ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens sowie aus den vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten Strafregisterauszug.
Zum Spruchteil A)
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.
3.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
§ 57 AsylG 2005 lautet:
"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt."
§ 58 AsylG 2005 lautet:
"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
§ 52 (1) [...]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[...]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
3. 3 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 07.07.2015 das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 zu erlassen.
§ 75 Abs. 20 AsylG sieht ausdrücklich vor, dass das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden "hat", ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, was wiederum eine entsprechende Überprüfung zwingend voraussetzt. Dies geht auch aus § 75 Abs. 20 zweiter Satz hervor, wonach bei der Zurückverweisung des Verfahrens die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des "Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit" für das Bundesamt nicht bindend sind. Es stand dem Bundesamt sohin offen, den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu folgen oder nicht.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Bei Verfahren, die nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl. Böckmann-Winkler in Schefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG 2005 § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005).
3.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat er das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
3.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
3.4.1. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahe Angehörige in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens.
3.5. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme würde allerdings in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen:
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).
Dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.
Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).
3.5.1. Aufgrund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist von einem bestehenden Privatleben im Bundesgebiet auszugehen, sodass im Hinblick auf eine Rückkehrentscheidung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung vorzunehmen war:
Der Beschwerdeführer lebt seit Februar 2010, sohin seit über sechs Jahren ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet. Er war von Dezember 2013 bis März 2015 als Zeitungskolporteur erwerbstätig. Danach übte er bis Dezember 2015 das Gewerbe der Hausbetreuung aus und seit Jänner 2016 betreibt er seinen eigenen Imbissstand. Er bezog die Hälfte seines Aufenthaltes keine Leistungen aus der Grundversorgung. Das regelmäßige Einkommen liegt nunmehr auch über dem Schwellenwert für die Selbsterhaltungsfähigkeit und war der Beschwerdeführer durch seine Erwerbstätigkeit bislang in der Lage seine Lebenserhaltungskosten in Österreich zu bestreiten.
Zudem sind auch die umfassenden privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich zu würdigen: er hat während seines Aufenthalts in Österreich zahlreiche erkennbare Anstrengungen unternommen, um sich in Österreich unter den gegebenen Umständen in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht so weit wie möglich zu integrieren. So hat der Beschwerdeführer so schnell wie möglich seinen Lebensunterhalt selbständig bestritten und ist einem Verein aktiv. Sein Tagesablauf ist im Übrigen seiner Erwerbstätigkeit angepasst. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer im Stande, Unterhaltungen auf Deutsch zu führen und konsumiert er auch Medien in deutscher Sprache. Zudem ist aus der Schilderung zu den von ihm geknüpften sozialen Bindungen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bestrebt war, entsprechende Kontakte herzustellen und aufrecht zu erhalten. Der Beschwerdeführer hat sich aus eigenem Antrieb sehr gut in sein Umfeld integriert und pflegt freundschaftliche Bindungen. Insbesondere zu seiner Mitbewohnerin liegt eine tiefgreifende Freundschaft vor, indem er sie emotional unterstützt und auch bei gesundheitlichen Problemen versorgt. Zudem lebt die Partnerin des Beschwerdeführers in der Schweiz, mit der er zur Zeit eine Fernbeziehung führt.
Der Beschwerdeführer ist überdies unbescholten, wenn auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte sich das Bundesverwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt. Der Beschwerdeführer legte zudem beachtenswerter Weise bereits die ÖSD-Deutschprüfung auf dem Niveau B1 ab. Während des Aufenthaltes im Bundesgebiet konnte der Beschwerdeführer durch seine selbständige Erwerbstätigkeit am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß fassen. Er hat seinen Aufenthalt im Bundesgebiet intensiv genutzt, um Deutschkenntnisse zu erwerben. Darüber hinaus hat er sich in seinem Verein aktiv engagiert. Er hat sich ein bemerkenswertes soziales Umfeld verschafft und verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich, dem sowohl Staatsbürger Österreichs als auch Staatsbürger von Bangladesch angehören, wie unter anderem aus dem Konvolut an Unterstützungserklärungen hervorgeht. In der Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer seine Integration im Einklang mit den von ihm vorgelegten Unterlagen eindrucksvoll und glaubhaft dargelegt. Er hat in Österreich keine Verwandten, jedoch ein breit gefächertes Umfeld und starke soziale Bindungen. Zusammenschauend liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall besondere Umstände vor, die eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers in Österreich abbilden, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer ist.
Wie aus der eingangs zitierten Judikatur ersichtlich, tritt die illegale Einreise sowie der unsichere aufenthaltsrechtliche Status als Asylwerber mit der Dauer des Asylverfahrens in den Hintergrund und rücken die gesetzten integrativen Schritte mit zunehmender Fortdauer des Verfahrens in den Vordergrund, was im Fall des Beschwerdeführers evident ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich bereits seit knapp sieben Jahren im österreichischen Bundesgebiet, wenngleich fast die gesamte Dauer des Aufenthaltes lediglich aufgrund des gestellten Asylantrages legal war, weshalb die privaten Interessen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet eine wesentliche Minderung erfahren würden (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 24.04.2007, 2007/18/0173; 20.03.2001, 98/21/0448).
Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Der Beschwerdeführer reiste vor über sechs Jahren illegal nach Österreich ein und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er stellte nur einen Antrag auf internationalen Schutz. Das erste und einzige inhaltliche Asylverfahren des Beschwerdeführers läuft sohin seit sechs Jahren, ohne dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen war (vgl. VfSlg. 19.612/2011). Dem unsicheren Aufenthalt des Beschwerdeführers steht überdies die Verpflichtung des Staates gegenüber, Verfahren effizient zu führen (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950/10 ua.).
Demnach überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. So hat er sich in der österreichischen Gesellschaft nachhaltig integriert, verfügt über ausgeprägte soziale Bindungen und es ist davon auszugehen, dass er weiterhin bestrebt ist, diese Verfestigung auszubauen. Im gegenständlichen Fall sind wie festgestellt zahlreiche Anhaltspunkte für eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers gegeben. Festzuhalten ist, dass die Bindungen bzw. das mittlerweile entfaltete Privatleben in Österreich bei Weitem gegenüber allfällige Bindungen zum Herkunftsstaat überwiegen. Dies ist daraus zu schließen, dass sich zwar die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in Bangladesch befinden, der Beschwerdeführer jedoch nur mehr gelegentlich telefonischen Kontakt zu diesen hat. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine starke Bindung zur Familie im Herkunftsstaat hat.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
3.6. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK") von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.
Auch das BVwG darf - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen. Die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels ist vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst, weshalb in einem zu entscheiden ist (siehe ErläutRV 582 BlgNR 25. GP).
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung dient gemäß § 14 Abs.2 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung (d.h. Deutschkenntnisse auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).
Das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften selbstständigen Sprachverwendung (d.h. Deutschkenntnisse auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).
Gemäß § 14a Abs. 4 Z 4 zweiter Satz NAG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) das Modul 1.
3.6.1. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, und darüber hinaus der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 iSd § 14a Abs. 4 NAG nachweisen konnte, war ihm gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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