BVwG W154 2138118-1

W154 2138118-1Tribunal Administrativo Federal28 de out. de 2016

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Kostenersatz, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,<br/>Untertauchen

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BVwG W154 2138118-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W154.2138118.1.00

Spruch

W 154 2138118-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kracher als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2016, Zahl: 820210808 + 161416595, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 18.10.2016 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) brachte erstmals am 20.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser Antrag wurde am 21.02.2012 zum Verfahren zugelassen.

Mit Bescheid des Bundesasylamt vom 30.07.2012; Zahl: 12 02.108-BAW, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz negativ entschieden. Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 wurde abgewiesen; der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsland Russische Föderation wurde abgewiesen; gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Dagegen legte der BF Beschwerde am Asylgerichtshof ein, welcher jedoch nicht Folge gegeben wurde. Der Bescheid des Bundesasylamts vom 30.07.2012 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.12.2012, Zl. D9 428789-1/2012/3E, bestätigt. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs am 06.12.2012 in Rechtskraft.

Der BF hat das österreichische Bundesgebiet in Folge nicht verlassen.

Der BF war von 16.04.2012 bis 11.12.2012 an einer näher bezeichneten Adresse, 1100 Wien, amtlich gemeldet. Der BF weist seit seiner Einreise nach Österreich im Februar 2012 keine lückenlose amtliche Meldung in Hinblick auf eine Wohnadresse auf.

Am 05.02.2014 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 18.08.2014 wurde der BF aufgrund des Verdachts, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben, durch die GPI Thörl Maglern festgenommen und in die Justizanstalt Klagenfurt eingeliefert.

In Folge wurde über den BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, zur Zahl

331 HR 179/14z, wegen §§ 278b StGB die Untersuchungshaft verhängt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.06.2015, 161Hv 35/15w, wurde der BF wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt und anschließend bis 18.10.2016 in Strafhaft genommen.

Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.02.2014 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2016, Zl. 82021808 - 14081582, gemäß § 3 Abs 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 und § 6 Absatz 1 Zi 4 Asylgesetz 2005 (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) abgewiesen; gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Russische Föderation) abgewiesen; gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt; gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde über den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen; gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 u 6 FPG wurde über den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Diesen Bescheid hat der BF in der Justizanstalt Wiener Neustadt persönlich am 16.09.2016 übernommen. Am 23.09.2016 brachte der BF gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2016, GZ W211 1428789-2/2Z, wurde der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2. Der BF wurde am 18.10.2016 aus der Strafhaft entlassen und im Anschluss daran durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zur Erlassung der Schubhaft einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt.

Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert.

Der Dolmetscher wurde durch mündlich verkündeten Bescheid für die Sprache Russisch bestellt und beeidet und ist die Verfahrenspartei dieser Sprache mächtig und damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden.

V: Ihnen werden die Anwesenden vorgestellt und der Zweck und Ablauf der Einvernahme erläutert. Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie nunmehr ein Verfahren zur Erlassung der Schubhaft geführt wird.

Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes und Ihrer Identität verpflichtet. Kommen Sie dem nicht nach, müssen Sie damit rechnen, dass Zwangsmittel oder Sicherungsmaßnahmen angewendet werden können.

Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?

A: Ich habe auch eine Schwester hier und ich kann auch bei Ihr bleiben.

F: Sie haben ja die letzten Jahren auch nicht angemeldet in Österreich gewohnt.

A: Sie ist meine Schwester und ich kann auch bei ihr wohnen.

F: Aber Sie haben ja auch die letzten Jahre zuvor nicht bei Ihrer Schwester gewohnt. Sie sind jetzt auch nicht angemeldet.

A: Ich habe die letzten Jahre im Asylheim gewohnt. Gemeinsam mit meiner Mutter und

meinen anderen Familienangehörigen.

LA. Sie sind derzeit nicht Berechtigt im Asylheim Unterkunft zu nehmen.

LA: Wo wohnt Ihre Schwester?

A: Ich kenne die Adresse nicht auswendig. Aber ich hatte im Gefängnis eine Bestätigung.

F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? Haben Sie dazu Einwände?

A: Ja, ich verstehe die Dolmetscherin.

Sie werden auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme aus eigenem mit einem Rechtsberater hingewiesen und auf die Möglichkeit, diesen in Angelegenheiten Ihres Verfahrens vor dem BFA in Anspruch zu nehmen.

LA: Es ist daher zur Sicherung dieser Maßnahmen eventuell beabsichtigt, gegen Sie die Schubhaft zu verhängen. Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?

A: Ich kann aber bei meiner Schwester wohnen. Ich kann die Adresse organisieren.

LA: Legen Sie Ihre Identitätsdokumente vor! Wo befinden sich Ihre Identitätsdokumente? Besitzen Sie einen Reisepass? Eine Geburtsurkunde?

A: Ja, ich habe in Traiskrichen damals meinen Führerschein abgegeben. Ja, ich hatte das schon aber ich weiß nicht wo er ist.

LA: Wurden Ihnen jemals Identitätsdokumente ausgestellt? Geburtsurkunde, etc.?

A: Ja, die hatte ich schon aber ich weiß nicht wo er ist.

LA: Haben Sie in Österreich Familienangehörigen?

A: Meine Mutter, meine zwei Schwestern und meine zwei Brüder. Alle leben hier.

LA: Welche Familienangehörige leben in Ihrem Heimatland?

A: Nein, habe ich nicht. Vielleicht weite Verwandte aber ich habe zu diesen keinen Kontakt.

LA: Haben Sie irgendwelche Anknüpfungspunkte zu Österreich- Arbeit, Ausbildung, etc.?

A: Nein, habe ich nicht. Ich habe bei der Caritas gearbeitet. Ich habe dort Gelegenheitsarbeiten durchgeführt.

LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland einen Beruf erlernt bzw. eine Ausbildung absolviert? Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt verdient?

A: Ja, ich habe als Arzt in einem Krankenhaus gearbeitet. Ich war Unfallchirurgie.

LA: Wie hoch sind Ihre derzeitigen Barmittel?

A: Ich habe derzeit 50,00 Euro bei mir.

LA: Verfügen Sie über Bankomat- oder Kreditkarten?

A: Nein, habe ich nicht.

LA: Sind Sie in Österreich derzeit meldeamtlich erfasst?

A: Nein. Ich habe zuletzt in der Braunspergengasse22 gewohnt. Das ist das Asylheim von der DIAKONIE. Ich hatte dort auch eine Versicherung. Meine Familie lebt auch dort.

LA: Haben sie in Österreich eine Wohnung?

A: Ich wohne bei der CARITAS bei meiner Familie im Asylheim.

LA: Sie sind derzeit nicht in der Braunspergengasse gemeldet.

A: Ja, weil ich im Gefängnis war. Deshalb war ich abgemeldet.

LA: Sind Sie damals legal oder illegal nach Österreich gereist?

A: Ich bin illegal mit dem Schlepper nach Österreich gereist.

LA: Sind Sie damals nach Ihrem negativen Asylverfahren aus Österreich ausgereist?

A: Nein, bin ich nicht. Ich habe fast eineinhalb Jahre illegal in Österreich gelebt.

LA: Wann ist Ihre Familie nach Österreich gekommen?

A: Ich denke, dass die schon im Jahr 2006 gekommen sind. Ich bin dann erst später gekommen.

LA: Was für einen Asylstatus hat Ihre Familie?

A: Meine Schwestern und einer meiner Brüder hat Asyl. Die dürfen beide da sein. Meine Mutter und mein Bruder sind noch im Asylverfahren.

LA: Warum sind Sie damals nicht aus Österreich ausgereist?

A: Weil ich hatte Angst das sich wieder in das Gefängnis komme.

LA: Sind Sie krank, benötigen Sie einen Arzt oder Medikamente?

A: Nein. Ich bin gesund und nehme keine Medikamente.

LA: Wie haben Sie bislang Ihren Lebensunterhalt in Österreich finanziert?

A: Ich habe zuletzt im Asylheim gearbeitet und habe bei der Caritas 200,00 Euro im Monat bekommen.

Sie besitzen derzeit kein gültiges Reisedokument.

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren.

Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

Sie besitzen auch keine Arbeitsgenehmigung um in Österreich Ihren Lebensunterhalt finanzieren zu können.

Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und sind nicht meldeamtlich erfasst.

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Es konnte nicht erkannt werden, dass besondere Umstände in der Schubhaft entgegenstehen. Sie sind nicht mit der erforderlichen vorauszusetzenden Sicherheit greifbar.

Es ist auch kein Grund zur Annahme gegeben, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

LA: Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?

A: Aber ich kann doch bei meiner Schwester leben.

LA: Sie sind derzeit in Österreich nicht meldeamtlich erfasst.

LA: Wie ist Name Ihres Vaters und das Geburtsdatum?

A: Er heißt ISAEV Omar und er ist verstorben. Er ist ca. 42 oder 43 Jahre alt gewesen.

LA: Sie haben nur vier Geschwister?

A: Ich habe noch eine Schwester in Russland aber ich habe keinen Kontakt zu Ihr.

LA: Sind Sie verheiratet oder haben Sie Kinder?

A: Nein, habe ich nicht.

LA: Sind Sie außer Österreich auch noch in einem Europäischen Land gewesen?

A: Nein.

LA: Hatten Sie keinen Aufenthaltstitel in einem EU-Land?

A: Nein, hatte ich nicht.

LA: Der Schubbescheid wird Ihnen persönlich ausgehändigt werden. Sie finden darin auch den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in Ihrer Sprache. Die Einvernahme wird nun beendet. Möchten Sie noch etwas beifügen was Ihnen wichtig erscheint?

A: Ich würde gerne Familie anrufen.

LA: Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung der Abschiebung ins PAZ Wien überstellt werden."

3. Nach Durchführung der oben angeführten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und vor Erlassung des Schubhaftbescheides und Einlieferung des BF in das Polizeianhaltezentrum unternahm der BF - bereits im Polizeiauto sitzend - einen Fluchtversuch.

4. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 18.10.2016, um 10:35 Uhr, zugestellt.

Diese Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt:

"Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht fest.

Aus dem Bescheid der Regionaldirektion Wien konnte festgestellt werden, dass Sie im vorangegangenen Verfahren Personendokumente vorgelegt.

Fest steht auch, dass aus dem Bescheid vom 15.09.2016 festgestellt werden konnte, dass Sie russischer Staatsangehöriger, moslemischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen sind.

Auch konnte festgestellt werden, dass Sie im Jahr 2006 an der Universität Karzan Ihr Medizinstudium abgeschlossen und in Rostov (in der Russischen Föderation - außerhalb von Tschetschenien) im Zeitraum 2007 bis 2009 eine Facharztausbildung absolviert haben. Ihr Medizinstudium wurde Ihnen aufgrund eines "staatliche geförderten Studienplatzes" ermöglicht. Danach haben Sie im Zeitraum 2009 bis 2012 in Grozny an einem Krankenhaus gearbeitet.

Weiter steht fest, dass Sie ledig sind und keine Kinder haben.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Fest steht, dass die Erlassung der Schubhaft in Ihrem Fall zulässig ist.

Sie haben das österreichische Rechtssystem auf massive Art und Weise verletzt. Abgesehen von Ihrer Verurteilung, haben Sie bereits mit Abschluss Ihres ersten Antrags auf internationalen Schutz vom 06.12.2012, kein Interesse an der Einhaltung von geltenden Rechtsordnungen gezeigt. Ihre damalige Ausweisung erwuchs in II. Instanz in Rechtskraft. Sie wurden darüber informiert, dass Sie sich ab diesem Zeitpunkt illegal in Österreich und im Schengenraum aufhalten und dass Ihre Ausreise gefordert wird. Dieser kamen Sie nicht nach. Aufgrund dieser Entscheidung, haben Sie sich auch unter Umgehung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten, um ihren Aufenthalt in Österreich gedeckt halten und einer etwaigen Abschiebung entgehen zu können.

Zudem konnte auch nicht festgestellt werden, dass Sie irgendwelche Bestrebungen für die Erlangung eines Aufenthaltstitels bzw. der Legalisierung Ihres Aufenthalts unternommen haben. Kein einziger Antrag für die Beantragung bzw. der Erlangung eines Aufenthaltsrechts können Sie aufweisen. Es steht also fest, dass Sie kein Interesse an einem legalen Aufenthalt hatten.

Sie Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

  • Sie haben sich mehrere Jahre hinweg illegal in Österreich unter Umgehung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten.

  • Sie sind in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und besitzen auch keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung für die Ausübung einer solchen Erwerbstätigkeit.

  • Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ indem Sie Ihre Ausreise bereits im Jahr 2012 verweigerten. Sie sind Ihrer Aufforderung nicht nachgekommen.

  • Weiters hinzukommt, dass Sie aufgrund der Begehung der Verbrechen gem. § 278 b StGB zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt worden sind.

  • Da Sie nun für die Behörde greifbar waren und Ihre Abschiebung verhindern wollten stellten Sie in Österreich einen neuen Antrag auf internationalen Schutz.

  • Sie nutzen Ihre begangene Straftat aus, um einen neuerlichen Grund für Ihren Verbleib in Österreich anführen zu können.

  • Anzumerken ist, dass Sie bei der Nichtverhängung der Schubhaft wieder "untertauchen" werden. Sie werden, wie die Jahre zuvor, Ihre Chance nutzen, um von der Oberfläche verschwinden zu können.

  • Sie werden erneut versuchen, sich von der Gesellschaft abzusetzen.

  • Aus Ihrem bisherigen Verhalten kann nicht ausgeschlossen werden, dass Sie wieder versuchen werden, nach Syrien zu reisen, um sich der Terrormiliz IS anschließen zu können.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Aus dem Bescheid der Regionaldirektion Wien sowie aus der Einvernahme am 18.10.2016 konnte festgestellt werden, dass Ihre Mutter (Isaeva Pakanat) sowie Ihre Brüder (ISAEV Beslan und ISAEV Movsar) und Ihre beiden Schwestern (ISAEVA Yacha und ISAEVA Malika) in Österreich aufhältig sind. Ihren Schwestern wurde in Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Anträge auf internationalen Schutz Ihrer weiteren Familienangehörigen befinden sich im Beschwerdeverfahren.

Gleichzeitig ist jedoch anzuführen, dass Sie bei diesen in den letzten Jahren nicht meldeamtlich erfasst waren.

Auch steht fest, dass Sie in der Russischen Föderation Ihre Medizinausbildung abgeschlossen haben. Sie sind auch von 2006 bis 2012 in der Russischen Föderation in einem Krankenhaus gearbeitet. Eine Integration am russischen Arbeitsmarkt ist gegeben.

Weiters steht fest, dass Sie gesund sind und keine Medikamente nehmen."

Und Des Weiteren:

"Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.

1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

  • Ziffer 5 und Ziffer 9 sind in Ihrem Fall erfüllt

Zu Ziffer 5)

Fest steht, dass gegen Sie bereits eine rechtskräftige Ausweisung besteht. Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz vom 21.02.2012 wurde mit Bescheid vom 30.07.2012 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, negativ entschieden. Die von Ihnen dagegen eingebrachte Berufung wurde abgewiesen und der Bescheid des Bundesasylamts vom 30.07.2012 wurde bestätigt und erwuchs mit 06.12.2012 in Rechtskraft. Sie haben Ihre gültige Ausweisung jahrelang missachtet und sind der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.

Zu Ziffer 9)

Fest steht, dass ein Teil Ihrer Familienangehörigen sich derzeit in Österreich aufgrund eines laufenden Asylverfahrens aufhält. Ihren Schwestern, welche ebenfalls in Österreich leben, wurde der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Auch steht fest, dass Sie in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Sie besitzen keine Arbeitserlaubnis und können sich Ihren Lebensunterhalt in Österreich nicht auf legaler Art und Weise finanzieren. Sie besitzen keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung.

Auch steht fest, dass Sie über keine Ersparnisse sowie über keine Bankomat- oder Kreditkarte verfügen.

Fest steht auch, dass Sie in keinster Weise in der österreichischen Gesellschaft integriert sind. Sie sind in Österreich weder meldeamtlich erfasst noch können Sie sich dauerhaft eine Unterkunft finanzieren.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben.

Erschwerend kommt in Ihrem Fall noch dazu, dass Sie durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, zur Zahl 161 Hv 35/15w, wegen dem § 278b StGB zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt worden sind. Sie haben sich in Wien und anderen Orten an einer terroristischen Vereinigung angeschlossen.

Aus dem Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien, zur Zahl 161 Hv 35/15w, vom 16.06.2015:

"...schuldig, sie haben sich in Wien und an anderen Orten als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs 3 StGB), nämlich der in der UN-Sanktionsliste (Quelle: UN-Sanktionslisten, www.un.org, Punkt QDe.115) aufscheinenden Terrororganisation IS-Islamic State, wobei der IS-Islamic State aus der seit zumindest 2004 bestehenden Terrororganisation Al Qaida im Irak hervorging, sohin einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als 2 Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten [§ 278 Abs 1 StGB, somit Mord (§ 75), Körperverletzungen nach den §§ 84 bis 87, erpresserische Entführung (§ 102), schwere Nötigung (§ 106), gefährliche Drohung nach § 107 Abs 2, schwere Sachbeschädigung (§ 126) und Datenbeschädigung (§ 126a), durch welche eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen können, vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (§§ 169, 171, 173, 175, 176, 177a, 177b, 178) oder vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt (§ 180), Luftpiraterie (§ 185), vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186), Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a) oder eine nach dem § 50 des Waffengesetzes 1996 oder § 7 des Kriegsmaterialgesetzes strafbare Handlung, welche geeignet sind, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen werden bzw. wurden, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören], beteiligt, und zwar nachstehend Genannte, indem sie jeweils die Ausreise aus Österreich mit dem Ziel Syrien in Angriff nahmen, um sich am bewaffneten Kampf, durch logistische Unterstützungshandlungen, finanziell oder auf sonstige Art und Weise durch Stärkung der Gruppenmoral zu beteiligen, wobei sie in dem Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) handelten, durch ihre Beteiligung die Vereinigung IS-Islamic State oder deren strafbare Handlungen zu fördern, ..."

Die Begehung von Verbrechen gem. § 278b StGB stellen in Österreich eine besonders schwere Straftat dar. Anzumerken ist, dass dies nicht nur einen schwerwiegenden Verstoß, sondern auch eine Gefährdung der Gesundheit der Menschen, öffentlichen und privaten Einrichtungen sowie der allgemeinen Sicherheitslage darstellt. Die Republik Österreich ist darauf bedacht, die Gefahr von terroristischen Übergriffen zu verhindern, um der österreichischen Gesellschaft, sowie der gesamten Europäischen Union, ein Leben ohne Angst und Terror ermöglichen zu können. Es wird besonders Wert darauf gelegt, vorbeugende und präventive Maßnahmen zum Schutz vor Terrorismus umzusetzen. Dabei steht die körperliche Unversehrtheit sowie die Wahrung der in Österreich und der Europäischen Union geltenden Gesetze und Menschenrechtsgrundsätze im Vordergrund.

Sie haben sich zu einer Reisegruppe zusammengeschlossen und wollten in den osteuropäischen Raum, mit Ziel Syrien, in jenes Gebiet, welches von islamischen Staat (IS) kontrolliert wird, weiterreisen. Sie haben sich im Wissen darüber, dass Sie sich dem IS anschließen und am bewaffneten Kampf bzw. sonstigen Unterstützungshandlungen teilnehmen wollten, transportieren lassen.

Sie waren kurz davor anderen Personen an Leib, Leben und Gesundheit zu schaden sowie Terror und logistische Unterstützungshandlungen zu Gunsten des IS auszuüben.

Weiters ist festzuhalten, dass gemäß § 22 Abs. 6 AsylG Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, je nach Stand des Verfahrens vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht vordringlich zu behandeln sind. Diese Fälle sind schnellstmöglich, längstens jedoch binnen je drei Monaten zu entscheiden. Wird der Asylwerber während des Verfahrens, aber vor Ablauf der jeweiligen Entscheidungsfrist, aus der Schubhaft entlassen, sind die Verfahren nach der Frist des § 73 Abs. 1 AVG zu Ende zu führen; § 27 bleibt unberührt.

In jenem Fall sind die Voraussetzungen für die in Kraft treten des § 22 Abs. 6 AsylG vorhanden.

Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Dies, weil sie eben keinen Wohnsitz haben, keine Anmeldung haben, keine Arbeit und kein Geld haben.

Fest steht, dass Sie keine Unterkunft besitzen und in Ihrem Fall das Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie waren in Österreich die letzten Jahre nicht meldeamtlich erfasst. Sie besitzen kein Geld (bar oder elektronisch) und können sich aufgrund dessen auch keinen Wohnsitz finanzieren. Sie haben sich bis jetzt illegal in Österreich aufgehalten und haben an Ihrer Ausreise nicht mitgewirkt. Es entspricht also der Tatsache festzustellen, dass Sie erneut versuchen werden, sich dieser Maßnahme zu unterziehen. Ein solches ist nur durch "Untertauchen" möglich.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Wie bereits oben ausführlich beschrieben, steht in Ihrem Fall auch ein massives strafrechtliches Verhalten im Vordergrund.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Dies deshalb da sie sich weigern mit den Behörden zusammen zu arbeiten und zudem längere Zeit in Österreich illegal und ohne Meldung gelebt haben.

Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. Mai 2007, Z. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2008/21/0085, siehe auch die Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein." Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle nicht gegeben sind und nicht behauptet wurden.

Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere des illegalen Aufenthaltes, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, die nicht vorhandene Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft und aufgrund des bisher gezeigten Verhaltes kam die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist. "

5. Am 25.10.2016 langte die Schubhaftbeschwerde des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt, die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, im Falle des Obsiegens der belangten Behörde die Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß aufzuerlegen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.

Die Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaft wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF von 10.02.2014 bis zur Verhängung der Untersuchungshaft entgegen der Argumentation der belangten Behörde sehr wohl bei der Meldebehörde gemeldet gewesen sei. Des Weiteren hält die Beschwerde der Begründung der belangten Behörde im bekämpften Bescheid entgegen, dass der BF sehr wohl in seinem in Österreich lebenden Familienverband sozial stark verankert sei und von diesem auch finanziell und emotional unterstützt werde. Darüber hinaus würde er bei einer Entlassung aus der Schubhaft bei seiner Schwester Unterkunft nehmen können. An jener Adresse könne die Behörde seiner jederzeit habhaft werden. Ein Untertauchen des BF sei schon deshalb nicht zu erwarten, zumal ihm in seinem Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesverwaltungsgericht mittels näherbezeichneten Beschlusses aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Des Weiteren hätte gegen den BF im Anschluss an die Strafhaft die Schubhaft zu dem genannten Sicherungszweck schon deshalb nicht verhängt werden dürfen, zumal die Behörde genügend Zeit gehabt hätte, das Verfahren mitsamt Rechtsmittelverfahren bis zum Ende der Strafhaft durchzuführen zu können. Darüber hinaus hätte die Behörde mit der Verhängung des gelinderen Mittels das Auslangen gefunden, zumal der BF über ein soziales Netz verfüge.

6. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden in Folge vom BFA die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Im Zuge der Beschwerdevorlage beantragte die belangte Behörde, den bekämpften Bescheid zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Von der Erstattung einer Stellungnahme nahm die belangte Behörde explizit Abstand. Kostenersatz wurde ebenfalls nicht beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der BF reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein.

Der BF brachte erstmals am 20.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser Antrag wurde am 21.02.2012 zum Verfahren zugelassen.

Mit Bescheid des Bundesasylamt vom 30.07.2012; Zahl: 12 02.108-BAW, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz negativ entschieden. Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 wurde abgewiesen; der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsland Russische Föderation wurde abgewiesen; gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Dagegen legte der BF Beschwerde am Asylgerichtshof ein, welcher jedoch nicht Folge gegeben wurde. Der Bescheid des Bundesasylamts vom 30.07.2012 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.12.2012, Zl. D9 428789-1/2012/3E, bestätigt. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs am 06.12.2012 in Rechtskraft.

Der BF hat das österreichische Bundesgebiet in Folge nicht verlassen.

Der BF war von 16.04.2012 bis 11.12.2012 an einer näher bezeichneten Adresse, 1100 Wien, amtlich gemeldet. Der BF weist seit seiner Einreise nach Österreich im Februar 2012 keine lückenlose amtliche Meldung in Hinblick auf eine Wohnadresse auf. Der BF war während seines Aufenthaltes in Österreich nie bei einem seiner in Österreich lebenden Familienangehörigen amtlich gemeldet.

Am 05.02.2014 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 18.08.2014 wurde der BF aufgrund des Verdachts, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben, durch die GPI Thörl Maglern festgenommen und in die Justizanstalt Klagenfurt eingeliefert.

In Folge wurde über den BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, zur Zahl

331 HR 179/14z, wegen §§ 278b StGB die Untersuchungshaft verhängt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.06.2015, 161Hv 35/15w, wurde der BF wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt und anschließend bis 18.10.2016 in Strafhaft genommen.

Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.02.2014 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2016, Zl. 82021808 - 14081582, gemäß § 3 Abs 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 und § 6 Absatz 1 Zi 4 Asylgesetz 2005 (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) abgewiesen; gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Russische Föderation) abgewiesen; gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt; gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde über den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen; gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 u 6 FPG wurde über den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Diesen Bescheid hat der BF in der Justizanstalt Wiener Neustadt persönlich am 16.09.2016 übernommen. Am 23.09.2016 brachte der BF gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2016, GZ W211 1428789-2/2Z, wurde der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Der BF wurde am 18.10.2016 aus der Strafhaft entlassen.

Die Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bedarf der Sicherung mittels Schubhaft.

Der BF ist haftfähig.

Der BF verfügt in Österreich über keine nennenswerten privaten, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, gegenwärtig über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und der Tatsache, dass der BF ohne die erforderlichen (legalen) Dokumente (Reisedokument, Visum) in Österreich einreiste. Die Feststellungen zum unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich sowie dessen beabsichtigten Weiterverbleib in Österreich ergeben sich unbestritten ebenfalls aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Festnahme und zur weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem Akteninhalt und der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind dem erkennenden Gericht keine anderslautenden Nachrichten zugekommen. Auch die Beschwerde enthielt hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF keinerlei begründende Ausführungen. Es ist notorisch, dass im Falle gesundheitlicher Probleme eine engmaschige gesundheitliche Kontrolle im Rahmen der Schubhaft durchgeführt wird. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre der BF jedenfalls sofort zu enthaften.

Im Übrigen beruht der oben festgestellte Sachverhalt auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens auf Grundlage der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist, so beispielsweise in Hinblick darauf, in Österreich keinen (festen) Wohnsitz zu besitzen oder über ausreichende Barmittel zu verfügen, um von seiner beruflichen oder sozialen Verankerung in Österreich sprechen zu können.

Das Bundesverwaltungsgericht geht - im Ergebnis wie die Verwaltungsbehörde - aufgrund des in Österreich bisher gesetzten Verhaltens von einer erheblichen Fluchtgefahr des BF aus. So wurde der BF wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt. Von sozialer Verankerung des BF in Österreich kann daher bereits aus diesem Grund nicht ausgegangen werden, zumal sich der BF bei seiner Festnahme durch die GPI Thörl Maglern am 18.08.2014 auf der Ausreise aus Österreich befand mit dem Ziel nach Syrien zu gelangen, um sich dort auf verschiedene Weise am bewaffneten Kampf zu beteiligen, wobei er in dem Wissen handelte, durch seine Beteiligung die Vereinigung IS-Islamic State oder deren strafbare Handlungen zu fördern. Eine Tatsache, die darüber hinaus nur allzu sehr an der angeblichen emotionalen Unterstützung durch seine in Österreich lebenden Familienangehörigen zweifeln lässt, wie die Beschwerde hervorzuheben versucht. Nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens am 06.12.2012 ist der BF nicht bereit gewesen, seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich nachzukommen und ist ohne aufenthaltsrechtliche Genehmigung im Bundesgebiet verblieben und hat am 05.02.2014 einen weiteren Asylantrag gestellt. Die amtlichen Meldeadressen des BF während seines Aufenthaltes in Österreich sind dabei ebenfalls nicht lückenlos nachzuvollziehen, vielmehr gibt der BF selbst in seiner Einvernahme am 18.10.2016 an, sich eineinhalb Jahre illegal in Österreich aufgehalten zu haben. Nach Durchführung der oben angeführten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und vor Erlassung des Schubhaftbescheides und Einlieferung des BF in das Polizeianhaltezentrum unternahm der BF - bereits im Polizeiauto sitzend - einen Fluchtversuch. Wenn der BF angibt, bei seiner Schwester wohnen zu können, bleibt die Beschwerde eine Erklärung schuldig, warum der BF nicht bereits in der Vergangenheit dort Unterkunft genommen hat und sich unter jener Adresse ordnungsgemäß angemeldet hat. Wenn die Beschwerde des Weiteren vermeint, dass die verhängte Schubhaft aus der langen Verfahrensdauer des nunmehr zu sichernden Verfahrens resultiere und ein Versäumnis der belangten Behörde darstelle, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Versäumnis ausschließlich beim BF gelegen ist, der nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens umgehend zur Ausreise aus Österreich verpflichtet gewesen wäre, dem aber nicht nachgekommen ist.

Aus den geschilderten Gründen leitet sich die Feststellung ab, dass die Sicherung des oben genannten Verfahrens der Sicherung mittels Schubhaft bedarf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt und Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung angeordnet.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, besteht gegen den BF bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.

Der BF hat bereits in der Vergangenheit der Behörde seinen aktuellen Aufenthaltsort nicht lückenlos bekannt gegeben und ist sohin der Behörde zur Durchführung weiterer Verfahrensschritte nicht zur Verfügung gestanden. Er hat nicht nur nicht keine Bereitschaft gezeigt, mit den österreichischen Behörden zu kooperieren, vielmehr hat er das österreichische Rechtssystem massiv verletzt. Darüber hinaus hat er versucht, sich einer behördlichen Amtshandlung durch Flucht zu entziehen. Der belangten Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie vermeint, der BF könne neuerlich nach Syrien reisen und versuchen, sich der Terrormiliz IS anzuschließen.

Der BF verfügt in Österreich über keine beruflichen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Die Beschwerde bleibt im Übrigen - wie bereits ausgeführt - eine Erklärung schuldig, warum der BF sich nicht schon in der Vergangenheit unter den erstmals in der Beschwerde genannten Adressen behördlich angemeldet hat, wenn sie vermeint, der BF habe in Österreich eine ausreichende soziale Verankerung aufzuweisen. Darüber hinaus gelingt es in der Beschwerde auch nicht, substantiiert aufzuzeigen, worin die soziale Bindung zu den genannten Personen besteht, um von einer im Verfahren ausreichenden sozialen Verankerung und familiären Bindung des BF in Österreich ausgehen zu können.

Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF (erneut) durch Untertauchen dem laufenden Asylverfahren entziehen könnte.

Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für weitere Verfahrensschritte jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde, wie er durch sein Verhalten in der Vergangenheit bereits gezeigt hat.

Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.

Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der BF dem zu sichernden Verfahren entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft innerhalb einer Woche abzusprechen.

Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. - Kostenbegehren

Die beschwerdeführende Partei begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht der beschwerdeführenden Partei der Ersatz ihrer Aufwendungen nach den genannten gesetzlichen Bestimmungen nicht zu.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt V. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III.- nicht zuzulassen.

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