W131 2137381-2•BVwG W131 2137381-2
W131 2137381-2Tribunal Administrativo Federal28 de out. de 2016
Antragszurückziehung, Ausscheidensentscheidung, Einstellung,<br/>Klaglosstellung, Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren,<br/>Nichtigerklärung, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung,<br/>Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren, Zurückziehung,<br/>Zurückziehung Antrag
W131 2137381-2/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend den Antrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin XXXX (= ASt) auf Nichtigerklärung einer Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren der durch die vergebende Stelle ASFINAG Baumanagement GmbH repräsentierten Auftraggeberin ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen - Finanzierungs - Aktiengesellschaft (= AG) "Ausschreibungsgegenstand: A12 Inntal Autobahn; GEB Terfener Innbrücke km 54,15 bis 54,37, Planung" nach Zurückziehung des Nichtigerklärungsbegehrens gegen die Zuschlagsentscheidung beschlossen:
A)
Das Nachprüfungsverfahren wird hiermit teilweise, und zwar rücksichtlich der ursprünglich begehrten Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die ASt hat am 17.10.2016 mit einem gemäß § 320 Abs 2 BVergG zulässig verbundenen Nachprüfungsantrag eine Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung aus der Vergabe laut Entscheidungskopf angefochten und damit einen eV - Antrag verbunden.
2. Die AG hat die Ausscheidensentscheidung aufrechterhalten, die angefochtene Zuschlagsentscheidung aber zwischenzeitig zurückgenommen und damit die ASt teilweise klaglos gestellt.
3. Die ASt hat nunmehr das Nichtigerklärungsbegehren gegen die ursprünglich angefochtene Zuschlagsentscheidung zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3.1. Gemäß § 291 BVergG ist das BVwG zur Vergabekontrolle im Bundesvollzugskompetenzbereich gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG zuständig. Die Zuständigkeit des BVwG zur Vergabekontrolle ist gegenständlich unstrittig.
Gemäß § 6 BVwGG iVm § 292 BVergG idF BGBl I 2016/7 entscheidet das BVwG gegenständlich in Einzelrichterbesetzung und wendet dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften des BVergG gemäß § 311 BVergG das Verfahrensrecht des VwGVG und subsidiär des AVG an.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass rücksichtlich der §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG die Einstellung eines Verfahrens nach Zurückziehung eines vom BVwG zu erledigenden Rechtsmittels (und damit sinngemäß auch eines Nachprüfungsantrags) nicht formlos, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erfolgen hat. Siehe insoweit VwGH Zl Fr 2014/20/0047, zumal insoweit eine Prozesserklärung einer Beurteilung dahin unterzogen wird, dass die Partei mit der als rechtsgültig beurteilten Zurückziehung ihr Rechtsschutzziel nicht weiter verfolgen will; und es idZ auch nicht denkunmöglich erschiene, dass eine derartige Parteierklärung von (irgend-) einer Verfahrenspartei auch anders gesehen werden könnte.
Dementsprechend ergeht gegenständlicher Teil - Einstellungsbeschluss zur Klarstellung der Verfahrenssituation aus gerichtlicher Sicht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Siehe insgesamt nochmals VwGH Zl Fr 2014/20/0047.
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