BVwG W201 1432236-2

W201 1432236-2Tribunal Administrativo Federal27 de out. de 2016

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Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung

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BVwG W201 1432236-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W201.1432236.2.00

Spruch

W201 1432236-2/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 23.11.2015, IFA: 821012207, Verfahren:

1525209 beschlossen:

I.

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer), ist ein afghanischer Staatsangehöriger und stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.08.2012 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Als Fluchtgrund gab er familiäre Probleme an. Er habe sich in ein Mädchen aus einem Nachbardorf verliebt, dieses sei jedoch schon einem anderen Mann versprochen gewesen. Eine gemeinsame Flucht sei misslungen. Aus Angst vor Repressalien der Familie des Mädchens habe er sein Heimatland verlassen.

2. In der Erstbefragung am 06.08.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er kenne sein Geburtsdatum nicht, aber er sei XXXX Jahre alt, da er vor zwei Jahren im Sommer von seiner Familie erfahren habe, dass er XXXX Jahre alt sei. Außerdem gab er an, er habe sein Heimatland vor ungefähr vier Monaten verlassen. Er sei zunächst in den Iran gereist und von dort auf dem Land- und Seeweg u.a. über die Türkei und Griechenland nach Österreich gelangt. In der Niederschrift der Erstbefragung wird das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit " XXXX " vermerkt.

3. In der Einvernahme durch das Bundesasylamt, EAST Ost, am 10.08.2012 sagte der Beschwerdeführer, er sei XXXX Jahre und 8 Monate alt gewesen, als er vor vier Monaten und 10 Tagen Afghanistan verlassen habe. Jetzt sei er XXXX Jahre alt.

4. Mit Einzelauftrag vom 04.10.2012 veranlasste das Bundesasylamt die Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose durch ein Institut für klinisch-forensische Bildgebung.

Aufgrund am 19.10.2012 durchgeführter medizinischer Untersuchungen (Befragung und körperliche Untersuchung, Computertomographien, Handröntgen, zahnärztliche Untersuchung) beantwortete der Gutachter am 07.11.2012 die Frage nach dem Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt mit XXXX Jahren. Zum Alter im Zeitpunkt der Asylantragsstellung könne keine Stellung genommen werden. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum könne nicht ausgeschlossen werden.

5. Mit der Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 an den Beschwerdeführer am 20.11.2012 ließ das Bundesasylamt das Asylverfahren in Österreich zu.

6. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.01.2013 war kein gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers anwesend. Der Beschwerdeführers beantwortete die Frage nach seinem Alter mit: "Ich bin XXXX Jahre".

7. Mit Bescheid vom 03.01.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte I. und II.) ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Der Bescheid wurde an den Beschwerdeführer adressiert und ihm am 03.01.2013 unmittelbar bei der Behörde persönlich übergeben. Eine Zustellung an einen gesetzlichen Vertreter erfolgte nicht.

Im angefochtenen Bescheid wurde die Feststellung getroffen, der Beschwerdeführer sei ein erwachsener afghanischer Staatsangehöriger. Beweiswürdigend führt das Bundesasylamt zur Altersfeststellung aus, dass das Gutachten zwar von einem Mindestalter von XXXX Jahren zum Untersuchungszeitpunkt im "August 2012" ausgehe; dies bedeute aber nicht, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht den Tatsachen entsprächen, sodass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nunmehr volljährig sei, der Entscheidung zugrunde gelegt würden. Was die Fluchtgründe anbelangt, ging das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers bzw. von deren mangelnder Asylrelevanz aus. Zur Begründung der Abweisung in Spruchpunkt II. verweist das Bundesasylamt auf die Feststellungen zur Lage in XXXX , woraus sich ergebe, dass der Beschwerdeführer als erwachsene, arbeitsfähige, gesunde Person in zumutbarer Weise in der Lage sei, wenn auch unter Schwierigkeiten für sein Auslangen zu sorgen. XXXX sei auch als hinreichend sicher anzusehen. Es sei auch kein Problem, in die "(laut Feststellungen auch als relativ sicher geltende) Heimatprovinz" des Beschwerdeführers zu gelangen. Eine Feststellung der Heimatprovinz des Beschwerdeführers findet sich im Bescheid nicht. Seine Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2

EMRK.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

9. Mit Erkenntnis W219 1432236-1/6E vom 02.12.2014 wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Begründend für die Zurückweisung war der Umstand, dass die belangte Behörde ohne weiteres von einer Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen sei, jedoch aufgrund der Umstände weiterhin von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre. Daher hätte die Zustellung an einen gesetzlichen Vertreter erfolgen müssen.

10. Mit Bescheid vom 23.11.2015, IFA: 821012207, Verfahren: 1525209 entschied die belangte Behörde neuerlich über den Antrag des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte I. und II.) ab.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Es wurde weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Fluchtgründe seien unschlüssig und nicht glaubwürdig. Er habe nur sehr vage und oberflächliche Angaben zu den behaupteten Vorfällen machen können. Er habe nicht den Eindruck vermittelt, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt habe.

11. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die belangte Behörde habe keine fallbezogenen Recherchen angestellt. Ebenso wenig seien zu seiner Volksstammeszugehörigkeit bzw Volksgruppenzugehörigkeit ( XXXX ) und der Religionszugehörigkeit geeignete Feststellungen getroffen worden. Im Bescheid seien auch keine Länderfeststellungen zur Frage des subsidiären Schutz enthalten. Weiters habe sich die belangte Behörde nicht mit der persönlichen Situation und den Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich auseinandergesetzt.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. 1 Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Bestimmungen:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 leg cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs 3 leg cit hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 um Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Gemäß § 15 AsylG 2005 idgF hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG 2005 idgF hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen bei zu schaffen.

2. 2 Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.

Im vorliegenden Fall war es Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte und, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre.

Nach der Judikatur des VwGH ist es dabei Aufgabe der Behörde erster Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylbewerbers sind auch im Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; 31.05.2005, 2005/20/70176). Der VfGH bewertete das Verhalten einer Behörde dann als willkürlich, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfand (vgl. VfGH 07.11.2008, U 67/08-9). Vielmehr bedarf es fallbezogen konkreter Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn die vom BF gegebene Schilderung von vorneherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet nämlich die Asylbehörde nicht von der Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (VfGH 02.10.2001, B 2136/00).

Es ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall diesen von der Judikatur der Höchstgerichte festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage zur Frage des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur sehr mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Auf Grund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß

§ 28 Abs 3 2. Satz VwGVG unvermeidlich ist.

So hat sich die belangte Behörde lediglich auf eine Einvernahme des BF am 02.01.2013 gestützt und die Aussagen des BF samt und sonders als unglaubwürdig abgetan ohne auch nur ansatzweise zu versuchen, den Sachverhalt zu ermitteln (vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 zu § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG). Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen am 02.01.2013 sowie am 21.04.2015 kamen wesentliche Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen hervor. So nannte der Beschwerdeführer Namen von Personen wie dem Ehemann seiner Tante väterlicherseits und gab auch nähere Ortsangaben zu Protokoll. Damit wären bereits Erhebungen bezüglich seines ursprünglichen Wohnortes möglich gewesen.

Auch bezüglich seiner Fluchtgeschichte gibt es mehrere Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen, die von der belangten Behörde jedoch ignoriert wurden. Der Beschwerdeführer hat in den Einvernahmen vor der belangten Behörde angegeben, dass sein Fluchtgrund die außereheliche Beziehung zu einem Mädchen gewesen sei. Er nannte den Namen und Wohnort des Mädchens sowie den Namen ihres Vaters. Ebenso gab er an, dass der Vater des Mädchens ein Kommandant gewesen sei. Zu der Frage, um was für einen Kommandanten es sich handeln soll wurde der Beschwerdeführer jedoch nicht weiter befragt.

Er nannte auch den Namen seines Onkels, der sich zurzeit um die Grundstücke und das Haus der Familie des Beschwerdeführers kümmert. Alle diese Angaben wurden durch die belangte Behörde nie überprüft. Vielmehr begnügte sich die belangte Behörde damit, die Aussagen des Beschwerdeführers als insgesamt unglaubwürdig und unschlüssig zu beurteilen. So hätte man durchaus erheben können, ob die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Familie des Mädchens, mit dem er eine außereheliche Beziehung gehabt haben will, den Tatsachen entsprechen.

Ein weiteres Versäumnis der belangten Behörde liegt darin begründet, dass der Beschwerdeführer angab, an einer psychischen Erkrankung und Herzproblemen zu leiden. Dieses Vorbringen wird durch einen Bericht des Krankenhauses XXXX gestützt, wonach der Beschwerdeführer dort wegen einer Panikattacke bei einer vorliegenden Depression stationär aufgenommen wurde. Auf die offensichtlich vorliegenden Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers geht die belangte Behörde in ihrer Entscheidung jedoch überhaupt nicht ein.

Ferner führt die belangte Behörde im bekämpften Bescheid aus, er habe eine Gefährdungslage nicht glaubhaft machen können, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Wohin der Beschwerdeführer konkret zurückkehren könnte wird von der Behörde nicht gesagt, ebenso wenig wie sich die Rückkehrsituation für den Beschwerdeführer hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen Situation in Hinblick auf seine persönlichen Probleme (Gesundheit sowie mangelnde Ausbildung) darstellen würde. Angedeutet wird, dass der Beschwerdeführer nach XXXX auszuweisen wäre. Allerdings ist aus den Länderfeststellungen nicht ersichtlich, inwieweit es für alleinstehende Rückkehrer in XXXX Möglichkeiten gäbe, sich in dieser Stadt ohne familiären Anschluss eine ausreichende Lebensgrundlage zu verschaffen. Wie aus den Einvernahmen des Beschwerdeführers hervorgeht, hat dieser in XXXX keine Verwandten. Nach seinen Angaben lebt dort lediglich ein Freund seines Vaters, der jedoch nicht für seinen Unterhalt aufkommen müsste.

Zusammengefasst hat es die belangte Behörde verabsäumt, den Sachverhalt hinreichend zu klären. Das BFA hat den maßgeblichen Sachverhalt nicht einmal ansatzweise ermittelt, wobei es sich auf das Stellen von Fragen beschränkte, die nicht ausreichten, ein umfassendes Bild der konkreten Ereignisse, warum der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen hat, zu erlangen und in der Bescheidbegründung darzustellen.

Im Länderbericht hat es die belangte Behörde unterlassen, sich konkret mit dem aufgeworfenen Thema im Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seiner Heimatprovinz und dem dagegen gewährten staatlichen Schutz auseinander zu setzen. Da sich die belangte Behörde in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation nur auf die Ergebnisse der Einvernahmen gestützt hat, wird auch der Eindruck vermittelt, schwierige Ermittlungen zu unterlassen, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen würden.

Im bekämpften Bescheid geht die belangte Behörde in den der Entscheidung zu Grunde gelegten Feststellungen davon aus, die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft und es habe durch die belangte Behörde nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland einer Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre.

Es wäre im vorliegenden Fall jedoch geboten und der belangten Behörde auch zumutbar gewesen aufgrund der konkreten Angaben des Beschwerdeführers, vor Ort Ermittlungen durchführen zu lassen, ob die vom Beschwerdeführer getätigten Aussagen den Tatsachen entsprechen. Aufgrund der konkreten Angaben des Beschwerdeführers wären seine Aussagen in Afghanistan leicht zu verifizieren gewesen.

Die aufgezeigten Sachverhaltsermittlungsmängel sind für das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls rascher und kostensparender als durch die Verwaltungsbehörde selbst zu beheben. Darüber hinaus weist der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084) bei lückenhaften Ermittlungen der Verwaltungsbehörden in Asylverfahren darauf hin, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein sollte, sondern auch zur Sicherung seiner Qualität ein Instanzenzug vorgesehen ist, der Garant eines fairen Asylverfahrens ist (VwGH 16.04.2002, 99/20/0430). Dieser würde ausgehöhlt, wenn ein Instanzenzug bloß zur Formsache degradiert würde und sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Beschwerdeinstanz (Bundesverwaltungsgericht vormals Asylgerichtshof) nähern würde, da es die erste Instanz ablehnt, auf ein Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und Schritte für brauchbare Ermittlungsergebnisse auch in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat zu setzen. Selbst unter dem Gesichtspunkt der Verlängerung des Gesamtverfahrens kann eine ernsthafte Prüfung des Asylantrages nicht erst vor der "obersten Berufungsbehörde" (nunmehr Bundesverwaltungsgericht) beginnen und damit - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof - auch beim Bundesverwaltungsgericht (vormals Asylgerichtshof) enden. Zu berücksichtigen sind außerdem Art 39 der RL 2005/85/EG und Art. 47 der GRCh sowie die eingeschränkte Rechtsmittelmöglichkeit an die Höchstgerichte (vgl. VfGH 12.12.2012, B 450/11; ebenso BVwG 11.07.2014, W131 2002027-1/5E; 18.07.2014, W173 1422894-1/22E). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzusehen.

Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.

Die belangte Behörde ging zwar bei ihrer Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat auf die Punkte "Weglaufen", "Moral-Verbrechen" und "Zina" ein, jedoch beschränkten sich die Ausführungen auf die Betrachtungsweise der Folgen für Frauen und Mädchen. Völlig offen blieb die Frage, welche Konsequenzen sich daraus für den Beschwerdeführer ergeben (könnten).

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist im Rahmen der Prüfung der Gefahrenprognose für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers abzustellen. Im Fall der ihm dort drohenden Gefahr kann der Beschwerdeführer nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.3.2013, U 1674/12; 12.6.2013, U 2087/2012). Dabei ist zu beachten, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz variiert (vgl VfGH 11.12.2013, U 2643/2012; 7.6.2013, U 2436/2012).

Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage sowohl bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung, als auch bezüglich der Frage des subsidiären Schutzes nicht mit der ihm gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF auseinandergesetzt hat.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 2.Satz VwGVG unvermeidlich ist. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und im Zweifel eine neuerliche Befragung des Beschwerdeführers vorzunehmen haben; die Behörde wird alles zur Sachverhaltsermittlung Notwendige zu unternehmen sowie die notwendigen Ermittlungsschritte - gegebenenfalls vor Ort - durchzuführen haben. Zur Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs werden die Ermittlungsergebnisse dem BF zur Kenntnis zu bringen sein.

Da die Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die bekämpfte Entscheidung (Spruchpunkt III.), soweit der BF damit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wird, ebenfalls aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

In den rechtlichen Ausführungen wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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