W196 2013148-3•BVwG W196 2013148-3
W196 2013148-3Tribunal Administrativo Federal27 de out. de 2016
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -<br/>Aufhebung rechtmäßig, Familienangehöriger, Identität der Sache
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BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2016, Zl. 821534604 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2016, Zl. 1027626200 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2016, Zl. 831377402 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2016, Zl. 831377206 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2016, Zl. 831377304 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2016, Zl. 831377500 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2016, Zl. 821534702 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2016, Zl. 821534800 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Erstbeschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinen beiden minderjährigen Söhnen, den Zweit- und Drittbeschwerdeführer, alle russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte für sich und seine Söhne als gesetzlicher Vertreter am 23. Oktober 2012 Anträge auf internationalen Schutz. Zum Nachweis ihrer Identitäten legte der Beschwerdeführer seinen russischen Führerschein bzw. die russischen Geburtsurkunden der Kinder vor.
Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Erstbeschwerdeführer an, in XXXX geboren zu sein und dem muslimischen Glauben anzugehören. Er habe die Grundschule abgeschlossen und ein Jahr lang ein College zur Ausbildung als Mechaniker absolviert. Zuletzt habe er als Bauarbeiter gearbeitet. Im Herkunftsstaat würden noch sein Bruder und seine fünf Schwestern wohnen.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Erstbeschwerdeführer aus, im Dezember 2010 zufällig einen Autounfall mit Kadyrow-Leuten verursacht zu haben. Er sei festgenommen worden und habe sich von Dezember 2010 bis Mai 2011 in einem Gefangenenlager befunden, da er verdächtigt worden sei, den Präsidenten töten zu wollen. Nach seiner Entlassung habe der Sicherheitsdienst herausgefunden, dass der Bruder seiner Frau ein Freiheitskämpfer sei. Seitdem seien immer wieder Leute zu ihm nach Hause gekommen. Das letzte Mal seien die Leute im September 2012 bei ihm gewesen und hätten ihn bedroht. Vor seiner Ausreise habe er noch einige Zeit bei seiner Schwester in Grosny gelebt. Seine Ehefrau sei mit den anderen Kindern aus denselben Gründen nach Aserbaidschan ausgereist. Im Fall einer Rückkehr befürchte er den Tod. Für seine mitgereisten Söhne gelten dieselben Fluchtgründe.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20. März 2013 gab der Erstbeschwerdeführer eingangs an, dass neben seinen beiden mitgereisten Söhnen auch seine Schwester in Österreich lebe. Sie hätten ein "normales Verhältnis" zueinander und er sei von ihr nicht finanziell abhängig. Über seine Schwester halte er Kontakt zu seinem Bruder im Herkunftsstaat und über seinen Bruder halte er wiederum Kontakt zu seiner Ehefrau in Aserbaidschan.In Tschetschenien würden noch der Vater und ein Bruder seiner Ehefrau leben.
Befragt zu seinen Fluchtgründen brachte der Erstbeschwerdeführer vor, im Dezember 2010 an der Kreuzung im Dorf XXXX mit einem Begleitfahrzeug von Kadyrow kollidiert zu sein. Er sei noch vor Ort von den Männern Kadyrows geschlagen und mitgenommen worden. Man habe ihn befragt, ob er einen Anschlag habe verüben wollen. Er sei mit seinem privaten Hybridauto unterwegs gewesen und man habe ihm unterstellt, er habe mit dem Gas das Auto sprengen wollen. Er sei bis Mai 2011 festgehalten worden, wobei er in dieser Zeit zwei oder drei Mal einvernommen worden sei. Sein Bruder habe letztlich die Freilassung bewirkt. Sein Bruder habe ihm ein neues Auto im Wert von 320.000,- Rubel gekauft. Dieses habe er den Militärs für seine Freilassung überlassen. Zwei oder drei Monate nach seiner Entlassung sei er von der Polizei in XXXX befragt worden, warum er verschwiegen habe, dass sein Schwager ein Widerstandskämpfer sei und ob er mit diesem in Kontakt stehe. Er habe seinen Schwager jedoch zuletzt im Jahr 1999 bzw. 2000 gesehen. Er sei unter der Auflage freigelassen worden, Meldung zu erstatten sobald er Informationen in Erfahrung bringe. "Sie" hätten ihn anschließend verfolgt und wären nachts zu ihm gekommen, um ihn zu kontrollieren. Er sei auch zur Miliz geladen und einvernommen worden. Im September 2012 seien "sie" das letzte Mal zu ihm gekommen, er sei jedoch nicht zu Hause gewesen, sondern in GUDERMES um zu arbeiten. Seine Frau habe gesagt, er wäre nach Sotschi gereist. Danach habe seine Ehefrau einen Kollegen informiert, welcher zu ihm nach GUDERMES gekommen sei und ihn gewarnt habe, nicht mehr nach Hause zu kommen und das Land zu verlassen. Seine Ehefrau habe ihn nicht begleiten wollen, da ihr Vater krank gewesen sei und sie in seiner Nähe habe bleiben wollen.
Näher zum Unfall befragt, schilderte der Erstbeschwerdeführer, dass sich dieser Ende Dezember 2010 ereignet habe. Er habe dabei einen "Lada Typ 99" gelenkt. Bei dem Unfall sei niemand verletzt worden, es sei nur Blechschaden entstanden. Berichte über den Unfall gebe es keine. Auf Nachfrage, wie oft die Kadyrow-Leute bei ihm gewesen seien, erklärte der Erstbeschwerdeführer, nicht genau zu wissen, wann sie gekommen seien; vielleicht in Abständen von zwei Monaten. Sie seien drei oder vier Mal bei ihm gewesen und hätten wissen wollen, ob er Kontakt mit seinem Schwager habe. Das erste Mal seien sie einen oder eineinhalb Monate nach seiner Freilassung im Mai 2011 bei ihm gewesen. Scheinbar hätten sie in Erfahrung gebracht, dass sein Schwager ein Kämpfer sei. Seine Ehefrau sei ebenfalls dazu befragt worden als sie bei ihnen zu Hause gewesen seien, sie sei aber nicht geladen worden.
In Tschetschenien würden noch der Vater und ein Bruder seiner Ehefrau leben. Befragt, warum der Bruder dort leben könnte, erklärte der Erstbeschwerdeführer, er selbst habe bis zu diesem Unfall auch in Ruhe leben können, danach hätten sie angenommen, dass er verdächtig sei. Der Vater seiner Frau hätte deswegen einen Schlaganfall erlitten.
Im Fall einer Rückkehr befürchte er, mitgenommen zu werden und nicht mehr zurückzukehren. Gegen eine Ausweisung spreche, dass die Kinder zur Schule gehen und Deutsch lernen würden.
2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 26.03.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt begründete die abweisenden Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation keine Verfolgung befürchten zu hätten. Es sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer über fünf Monate in Haft und ständigen Verhören ausgesetzt gewesen sein solle und die Behörden trotzdem erst nach seiner Freilassung von den verwandtschaftlichen Beziehungen zu einem Widerstandskämpfer erfahren hätten. Zudem habe sich der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme am 20.3.2013 selbst widersprochen, indem er zuerst angegeben habe, die Kadyrow-Leute seien das erste Mal zwei oder drei Monate nach seiner Freilassung zu ihm nach Hause gekommen, während er wenig später vorgebracht habe, sie seien ein oder eineinhalb Monate später gekommen. Des Weiteren würden der Vater und der Bruder des angeblichen Widerstandskämpfers in Tschetschenien leben und müssten diese denselben Problemen ausgesetzt sein, wie der Erstbeschwerdeführer.
Da dem Erstbeschwerdeführer keine Verfolgung drohe, er über Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfüge und er weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptete, sei davon auszugehen, dass ihm im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. In Bezug auf die Schwester des Erstbeschwerdeführers, welche als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe, sei keine derartige Beziehungsintensität feststellbar, sodass kein schützenswertes Familienleben mit dieser vorliege.
Für den Zweit- und Drittbeschwerdeführer seien keine individuellen Fluchtgründen geltend gemacht worden.
Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. In Bezug auf die Schwester des Erstbeschwerdeführers, welche als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe, sei keine derartige Beziehungsintensität feststellbar, sodass kein schützenswertes Familienleben mit dieser vorliege.
3. Mit Beschwerde vom 09.04.2013 machten die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Erstbeschwerdeführer brachte zudem vor, dass er seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung verlassen habe. Wenn er nach Russland zurückkehre, werde ihn die Polizei finden, festnehmen und er müsste mit Folter und der Todesstrafe rechnen. Er halte seine bisherigen Aussagen vollinhaltlich aufrecht. Weiters führte er aus, dass die Kadyrow-Leute damals zu seinen verwandtschaftlichen Beziehungen zu einem Widerstandskämpfer nichts gewusst hätten, ansonsten hätten sie ihn während seiner Haft sicherlich darauf angesprochen. Die Kadyrow-Leute seien zum ersten Mal ein oder eineinhalb Monate nach seiner Freilassung gekommen und danach alle zwei bis drei Monate. Die Familienangehörigen seines Schwagers hätten bisher keine Probleme gehabt, weil sie ruhig gelebt hätten, er jedoch habe den Autounfall mit dem Begleitauto des Präsidenten Kadyrow verursacht und sei deshalb ins Visier geraten. Seine Aussagen seien mit den allgemeinen Verhältnissen in seinem Heimatland vereinbar und verwies der Erstbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf diverse Berichte. Zuletzt wies der Erstbeschwerdeführer darauf hin, dass mit der Ausweisung in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen werde. So hätten seine Kinder in Österreich viel bessere Chancen Bildung zu erhalten. Im Fall einer Ausweisung wäre kein Familienleben möglich, da ihm im Heimatland der Tod drohe und seine Kinder niemanden hätten, der sie versorge. Seine Kinder seien noch sehr jung und hätten keinerlei soziale Bindung zum Herkunftsland. Trotz familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsland sei es ungewiss, ob die Familie angesichts der bestehenden konkreten Verfolgungsgefahr zusammen leben könne.
4. Am 24.09.2013 reiste die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers, die Viertbeschwerdeführerin, mit den gemeinsamen Kindern, dem Fünftbeschwerdeführer, der Sechst- und der Siebtbeschwerdeführerin, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag für sich und die minderjährigen Kinder als gesetzliche Vertreterin Anträge auf internationalen Schutz. Zum Nachweis ihrer Identität legte die Viertbeschwerdeführerin ihren russischen Inlandspass, den russischen Inlandspass des Fünftbeschwerdeführers sowie die russischen Geburtsurkunden der Sechst- und Siebtbeschwerdeführerin vor.
Im Zuge ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die Viertbeschwerdeführerin an, in XXXX geboren zu sein und dem muslimischen Glauben anzugehören. Sie habe die Grundschule abgeschlossen. Im Herkunftsstaat würden noch ihr Vater, drei Schwestern und drei Brüder wohnen, wobei ein Bruder unbekannten Aufenthalts sei. Zu ihren Fluchtgründen führte die Viertbeschwerdeführerin aus, ihr Ehemann habe im Dezember 2010 einen Autounfall mit Kadyrow-Leuten gehabt. Daraufhin sei er sechs bis sieben Monate im Gefängnis gewesen, bis sein Bruder die Entlassung habe bewirken können. Danach seien ständig uniformierte Leute zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Mann zusammengeschlagen. Im September 2012 seien sie erneut gekommen, ihr Ehemann sei aber nicht zu Hause gewesen; sie hätten sie mit dem Umbringen bedroht. Durch einen Freund habe sie ihren Ehemann ausrichten lassen, nicht mehr nach Hause zu kommen. Im Fall einer Rückkehr habe sie Angst um das Leben ihrer Familie. Für ihre mitgereisten Kinder gelten dieselben Fluchtgründe.
Der Fünftbeschwerdeführer brachte zu seinem Fluchtgrund vor, dass sein Vater nach einen Autounfall ins Gefängnis gebracht worden sei. Sein Onkel habe später bezahlt, damit sein Vater freikomme. Danach sei die Polizei jeden Tag zu ihnen nach Hause gekommen um sie zu kontrollieren.
Die Verfahren wurden durch Aushändigung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG 2005 am 27.09.2013 in Österreich zugelassen.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.04.2014 gab die Viertbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen an, ihr Ehemann habe in GUDERMES gearbeitet. Ende Dezember 2011 sei er nicht von der Arbeit nach Hause gekommen. Zwei Tage später habe sie erfahren, dass er wegen einem Unfall nach XXXX mitgenommen und dort festgehalten worden sei. Er sei mit der Autokolonne von Kadyrow kollidiert und sei ihm deshalb unterstellt worden, einen Anschlag verübt zu haben. Ende Mai 2012 sei er freigelassen worden und sie hätten den Kadyrow-Leuten 320.000,- Rubel für das beschädigte Fahrzeug zahlen müssen. Zwei Monate später sei ihr Ehemann zur Polizei in XXXX mitgenommen und befragt worden, warum er nicht bekanntgegeben habe, dass sein Schwager ein Kämpfer gewesen sei. Danach seien die Hausdurchsuchungen häufiger geworden; sie hätten ihren Mann in Anwesenheit der Kinder geschlagen und beschimpft. Im September 2012 seien erneut Männer gekommen und hätten nach ihren Mann gefragt, der nicht zu Hause gewesen sei. Sie habe ihnen gesagt, dass er in Sotschi sei. Es habe keine offiziellen Papiere gegeben, die es ihren Ehemann verboten hätten das Haus zu verlassen. Die Männer drohten ihn wieder nach XXXX zu bringen, wo er im Gefängnis "verrecken" würde. Danach hätten sie den Hund erschossen und gedroht auch sie umzubringen. Daraufhin habe sie einen Freund zu ihrem Mann geschickt um ihm zu sagen, dass er nicht nach Hause zurückzukehren soll. Ihr Ehemann sei deshalb nach Grosny gefahren und sie habe Tickets nach Baku gekauft. Ihr Ehemann habe gewollt, dass sie zusammenfahren, aber sie habe nicht so weit wegfahren wollen, da ihr Vater kurz davor einen Schlaganfall erlitten habe.
Zu den Hausdurchsuchungen befragt, erklärte die Viertbeschwerdeführerin, diese hätten alle zwei bis drei Monate stattgefunden. Sie hätten alles durchsucht, wobei sie nicht wisse, wonach sie gesucht hätten; sie hätten auch nie etwas gefunden. Ihr Ehemann sei beschuldigt worden den Kämpfern zu helfen. Sie hätten gedacht, der Unfall sei ein Anschlag gewesen. Während den Hausdurchsuchungen hätten sie sich an die Wand stellen müssen. Einige Male hätten sie ihren Ehemann geschlagen. Zuletzt wollten sie behaupten ein Maschinengewehr gefunden zu haben. Weder sie noch die Kinder seien verletzt oder beschimpft worden. Die Durchsuchungen seien zu verschiedenen Tageszeiten vorgenommen worden, die letzte sei um neun Uhr in der Früh gewesen.
Auf Vorhalt, dass ihr Ehemann und sie selbst bei der Erstbefragung angegeben habe, der Unfall sei im Dezember 2010 gewesen, erwiderte sie, der Unfall habe sich im Jahr 2011 ereignet. Auf Nachfrage, warum sie zuvor 2010 angegeben habe, erklärte sie, es sei doch im Jahr 2010 gewesen.
Auf Vorhalt, ihr Ehemann habe angegeben, sein Bruder habe nach dem Unfall ein neues Auto für 320.000,- Rubel gekauft, während sie ausgesagt habe, diesen Betrag bezahlt zu haben, erwiderte sie, ihre Aussage stimme. Wenn ihr Ehemann ein neues Auto hätte haben wollen, hätte er auch eines um 50.000,- Rubel bekommen.
Auf Vorhalt, ihr Ehemann habe ausgesagt, die Leute wären beim letzten Mal nachts gekommen, erklärte sie, es sei am Tag gewesen, vielleicht habe es ihr Ehemann verwechselt.
Auf Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörden erst 2011 erfahren hätten, dass ihr seit dem Jahr 2003 verschwundener Bruder Widerstandskämpfer gewesen sei und die restliche Familie unbehelligt in der Heimat leben könne, erwiderte die Viertbeschwerdeführerin, ihre Familie habe genug Probleme wegen dem Verschwinden ihres Bruders gehabt; ihre Eltern seien nicht richtig medizinisch behandelt worden und ihre Mutter deshalb gestorben. Ihren Bruder würden sie in Ruhe lassen, da er sehr krank sei.
5. Am 28.06.2014 wurde der Achtbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren und stellte seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 04.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens. Zum Nachweis seiner Identität wurde die österreichische Geburtsurkunde des Achtbeschwerdeführers vorgelegt.
6. Mit Bescheiden jeweils vom 29.09.2014 wurden die Anträge der Viertbeschwerdeführerin, des Fünftbeschwerdeführers, der Sechstbeschwerdeführerin, der Siebtbeschwerdeführerin und des Achtbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführer keine Verfolgung im Herkunftsstaat zu befürchten hätten. Das Vorbringen der Viertbeschwerdeführerin zum Fluchtgrund sei nicht glaubhaft. Einerseits gebe es Widersprüche zu den Aussagen ihres Ehemannes, andererseits seien ihre Angaben hinsichtlich ihres Bruder, der Widerstandskämpfer sein solle, nicht nachvollziehbar. Da sie weder eine individuelle Verfolgung oder Gefahr habe glaubhaft machen könne noch eine allgemeine Gefahr im Herkunftsstaat bestehe, sei die Erteilung des subsidiären Schutzes nicht gerechtfertigt. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung führte das Bundesasylamt aus, dass die gesamte Familie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei und daher kein Eingriff in das Familienleben vorliege. Ein Familienleben zu ihrer Schwägerin habe nicht festgestellt werden können.
Für den Fünftbeschwerdeführer, die Sechstbeschwerdeführerin, die Siebtbeschwerdeführerin und den Achtbeschwerdeführer seien keine individuellen Fluchtgründe geltend gemacht worden.
7. In der Beschwerde vom 10.10.2014 führte die Viertbeschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Verwechslung des Unfalljahres um keinen groben Widerspruch handle, da dies auch einem durchschnittlichen Menschen passieren könne. Die Probleme ihres Ehemannes hätten deshalb nach der Haft begonnen, da die Regierung erstmals Kenntnis von der Verwandtschaft erlangt habe. Ihr Bruder sei bereits gesucht worden und hätten sie gedacht, dass ihr Ehemann mit ihrem Bruder noch in Kontakt stehe und der Unfall absichtlich verursacht worden sei. Ihre engsten Angehörigen seien deshalb nicht von den Repressalien betroffen, da ihr Vater bereits alt sei, ein Bruder sei krank und der andere sei ständig unterwegs, sodass er nicht leicht zu finden sei. Abschließend verwies die Viertbeschwerdeführerin auf diverse Berichte hinsichtlich der Gefahr von Verfolgung durch die Sicherheitsbeamten.
Am 24.10.2014 und 05.12.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht teilnahm.
In Anwesenheit seines Vaters gab der Fünftbeschwerdeführer an, dass im Dezember 2010 sein Vater zur Arbeit gefahren sei. Es kam zu einem Unfall zwischen ihm und den Wachleuten von KADYROW (Autounfall). Er gleich ergriffen und zur Polizei gebracht worden. Er wäre in Haft gewesen. Nach 6 oder 7 Monaten habe sein Onkel geholfen und habe ihn von dort freibekommen. Die KADYROW-Leute seien dann gekommen, sie hätten sie überprüft. Sie seien einige Male gekommen und so begannen die Probleme. Der Vater sei zusammengeschlagen worden. Deswegen seien sie ausgereist. Ihm selbst sei nichts passiert. Wenn er nach Tschetschenien zurück müsste, glaube er, dass ihn die Kadyrow Leute nicht so einfach in Ruhe lassen würden.
R: Wie oft sind die KADYROW-Leute gekommen?
P5: Genau weiß ich [es] nicht, sie sind viele Male gekommen.
R: Was heißt "viele" ungefähr?
P5. Einige Male, ich weiß es nicht genau.
R: Vor der Polizei haben Sie angegeben, sie sind jeden Tag gekommen!
P5: Zuerst schon, aber dann. Zuerst sind sie oft gekommen. Aber dann war es unterschiedlich, aber mein Vater war dann nicht mehr da.
R: Was heißt, "Ihr Vater war dann nicht mehr da"?
P5: Er ging zur Arbeit und war nicht zu Hause.
R: Ist Ihnen selber auch etwas passiert?
P5: Nein.
R: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie nach Tschetschenien zurückkehren müssten?
P5: Ich weiß es nicht, aber ich kenne die KADYROW-Leute, ich weiß, dass man uns nicht so einfach in Ruhe lässt."
Befragt zu ihren Fluchtgründen schilderte die Viertbeschwerdeführerin: "Ich bin wegen den Problemen meines Mannes gekommen. Er hatte einen Unfall mit einem Begleitfahrzeug. Danach begannen die Probleme. Mein Mann wurde mitgenommen. Er war unterwegs zur Arbeit und wurde von dort mitgenommen. Wir wussten zuerst nicht, wo er sich befindet. Wir haben dann erfahren, dass es in XXXX einen Unfall gegeben und dass von dort jemand mitgenommen wurde. Das war mein Mann. Der Bruder meines Mannes hat in Erfahrung gebracht, wohin er hingebracht wurde. Mein Mann war bis Mai dort. Er hat Geld für das Auto bezahlt, dass beim Unfall beschädigt, er wurde dann freigelassen. Man hat ihn jedoch gesagt, dass er nicht ausreisen darf. 1 oder 2 Monate später wurde er aufgefordert zur Polizei nach XXXX zu kommen. Dort hatten man ihn vorgeworfen, dass er gleich beim ersten Verhör nicht gesagt hat, dass mein Bruder ein Kämpfer war und dass er sich beim 1. Krieg beteiligt hat. Man hat ihn vorgeworfen, dass er Unterstützungstätigkeit leistet und man hat ihn vorgeworfen, dass er diesbezügliche Beziehungen hat. Einige Zeit wurden [wir] von Leuten aufgesucht, die Leuten hatte militärische Uniformen an, sie haben Hausdurchsuchungen gemacht. Sie haben alles überprüft vom Keller bis zum Dachgeschoss. Die Leute kamen immer wieder. Die Kinder hatten Angst. Wir waren, so zu sagen, in Erwartung, dass etwas passieren wird. Es war einige Male so. Das letzte Mal, als die Leute gekommen sind, waren die Kinder in der Schule. Die jüngere Tochter war beim Onkel, ich war allein zu Hause. Sie haben mich gefragt, wo mein Mann ist. Ich habe ihnen gesagt, dass nicht in Tschetschenien ist, sondern dass er in Sotschi ist, um Geld zu verdienen, obwohl er in GUDERMES gearbeitet hat. Sie haben mich bedroht. Sie haben mir gesagt, dass sie meinen Mann mitnehmen werden und dass er "im Keller vereitern" wird. Und dann bin ich hierhergekommen. Wir haben Rande des Waldes gelebt, wir hatten einen Hund, aber bei uns ist es nicht, so wie hier, dass ein Hund zu Hause gehalten wird. Man hat den Hund erschossen und man hat ebenfalls gesagt, dass man mich ebenfalls so erschießen wird. (BF weint). Die Leute sind dann weggegangen. Ich habe dann Kontakt mit seinem Freund aufgenommen, sie haben gemeinsam die Schule besucht. Ich habe gebeten meinen Mann zu sagen, dass er nicht nach Hause kommen soll. Ich bin mit den Kindern weggefahren. Mein Mann ist zu seiner Schwester nach GROZNY gefahren und ich bin mit den Kindern auch dorthin gefahren. Wir haben erörtert, was wir machen sollen. Aber ich wollte nicht weitwegfahren. (BF weint). Ich habe ein Teil der Kinder genommen und bin ausgereist. Ich hätte es mit allen Kindern nicht geschafft. So haben wir uns getrennt. Ich habe dann meine Sachen geholt, ich bin nach Gudermes gefahren und bin dann nach Baku gefahren. Dort habe ich 1 Jahr lang gelebt und dann bin ich hierhergekommen. Das ist alles."
Der Unfall sei im Dezember 2010 passiert, zuvor habe ihr Ehemann keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei in XXXX angehalten worden; sie wisse nicht, ob er in einem Gefängnis gewesen sei, sie habe ihn nicht besucht. Es habe in der Sache keine Ermittlungen oder eine Gerichtsverhandlung gegeben. Nach seiner Freilassung habe ihr Ehemann Ladungen erhalten, diese seien weder "gestempelt" gewesen noch habe es eine Grundlage dafür gegeben. Befragt, wie ihr Ehemann aus der Haft entlassen worden sei, erklärte sie, es nicht genau zu wissen; sie glaube, Bekannte hätten ihm geholfen. Die Kadyrow-Leute hätten Schadenersatz für das beschädigte Auto gefordert und der Bruder ihres Ehemannes habe daraufhin 320.000,- Rubel bezahlt; dafür habe die gesamte Familie zusammengelegt. Ihr Ehemann habe sich kein neues Auto gekauft. Auf Vorhalt, ihr Ehemann habe angegeben, sein Bruder habe ihm ein neues Auto gekauft bzw. dieses Auto habe er den Militärangehörigen für seine Freilassung überlassen müssen, erklärte sie, nicht zu wissen, warum ihr Mann das gesagt habe; für ihren Mann sei kein Auto gekauft worden.
Befragt, ob es den Behörden nicht hätte bekannt sein müssen, dass ihr Bruder ein Kämpfer gewesen sei, erklärte sie, die Behörden hätten es gewusst, aber sie trage den Familiennamen ihres Mannes und habe die Familie ihres Mannes bis dahin keine Probleme gehabt.
Ihre Kinder XXXX hätten keine eigene Fluchtgründe.
Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen Folgendes an:
"P1: Es hat alles in jener Zeit 2010 begonnen, in Folge eines Konfliktes. Ich glaube, dass das im Dezember war. Es kam damals zu einem Autounfall. Ich wurde mitgenommen und verhört. Man hat mir vorgeworfen, dass ich das absichtlich gemacht habe, dass das eine Art von Terroranschlag war. Ich wurde zusammengeschlagen. Ich war damals mit einem eigenen Auto unterwegs und alle meine Dokumente waren in Ordnung. Wenn man so etwas vorhat, dann fährt man nicht mit eigenen Dokumenten hin. Es waren auch Leute vom Nachbarort. Das war in XXXX. Unser Präsident kommt aus dem XXXX hat dort sein Haus. Sie fuhren nach XXXX und sind über XXXX gefahren. Um nach [...] XXXX zu kommen, musste ich auch über XXXX fahren und dort gibt es eine Kreuzung. Dort an der Kreuzung gibt es auch eine Ampel. Ich hatte "grün" aber die Leute sind dort immer sehr schnell unterwegs. Direkt vor mir ist dann das Auto angefahren gekommen, ich konnte nicht mehr bremsen. Ich habe aber gebremst, aber es kam trotzdem zu einer Kollision. Die Leute sind ausgestiegen, die anderen Autos sind auch dazugekommen und ich wurde aus dem Auto gezerrt und ich wurde zusammengeschlagen und ich wurde in den Kofferraum eines Autos verfrachtet. Ich wurde mitgenommen und dort verhört. Ich habe auf Baustellen gearbeitet und hatte das entsprechende Werkzeug mit, der ganze Kofferraum war voll. Es gab eine Gasanlage im Auto und man hat mir vorgeworfen, dass ich eine Explosion hätte herbeiführen wollte. Das Auto konnte entweder mit Benzin oder mit Gas fahren. Darauf hat man das gestützt, man hat mich da festgehalten. Ich habe immer weder wiederholt, dass ich das nicht machen wollte, dass ich keinen Grund dazu hätte. Sie haben mich auch gefragt, mit wem ich in Verbindung stand und wer das mit mir vorbereitet hat. Aber ich bin zur Arbeit gefahren und niemand hat mir irgendetwas vorbereitet. Ich habe mich weder beim 1. Krieg noch beim 2. Krieg beteiligt. Ich habe schon mit den anderen Dorfbewohnern mitgefiebert. Ich war mit anderen an der Grenze, aber ich habe nicht an Kampfhandlungen teilgenommen.
Russland ist groß, mit einem Sturmgewehr allein kann man nicht wirklich etwas machen. Ich bin trotzdem ein Patriot, wenn große Menschenmengen irgendwo hingegangen sind, dann bin ich mitgegangen. Man hat mir nicht geglaubt. Ich hatte schon damals einen Bart, das war mit ein Grund. Obwohl viele Männer Bärten haben, ob Christen oder Moslems. Peter der I. hat als erster verboten, Bärte zu tragen und wenn jemand das nicht wollte, musste er Steuern zahlen. Sie haben mich 6 Monate lang gequält. Es war so, dass ich einen "schwachen Kopf" habe und ich nach ein paar Schlägen wurde ich bewusstlos. Man hat dann meinen Bruder gesagt, dass ich ein neues Auto ersetzen muss und dann hat man mich freigelassen. Das war ein Auto namens Lada Priora. So ein Auto hat damals 320.000 gekostet. Wir haben das mit der Familie bereitgestellt, das war auch mein Geld. Ich dachte dann, dass alles vorbei ist. Aber nach ein paar Monaten sind die Leute gekommen. Die Nachbarn kennen sich untereinander. Ich weiß nicht, wie man in Erfahrung gebracht hat, dass der Bruder meiner Frau ein Kämpfer war. Man hat mir vorgeworfen, dass ich mit ihm in Verbindung stehe. Ich habe ihnen gesagt, dass ich mit ihm keinen Kontakt habe, weil er seit 2000 verschwunden ist. Wir wissen nicht, wo er sich befindet. Ich habe ihm früher geholfen, so wie ich konnte. Ich hätte ihm auch jetzt geholfen, ich hatte keinen Kontakt mit ihm. Man hat mir jedoch nicht geglaubt, man hat Überprüfungen gemacht. Das letzte Mal gab es solche Überprüfung im September 2012. Manchmal war es so, dass ich in der Arbeit in GUDERMES übernachtet habe. Wenn wir ein privates Haus renoviert haben, dann sind wir manchmal dortgeblieben, statt hin- und herzufahren. Wenn es viel Arbeit gegeben hat, dann sind wir einfach dortgeblieben. Es kam ein ehemaliger Mitschüler von mir und er hat mir gesagt, dass die Leute wieder gekommen sind. Meine Frau hat ihn ausrichten lassen, dass die Leute am Vortag gekommen sind und dass sie nach Waffen gesucht haben. Meine Frau hat damals gesagt, dass ich damals nach Sotschi gefahren bin, um zu arbeiten, in der Zeit sind nämlich einige hingefahren, um die Stadt für die Olympischen Spiele vorzubereiten. Ich habe dann beschlossen, wegzufahren. Weil ich mir dann gedacht habe, dass mir die Leute alles Mögliche antun würden. Ich bin zu meiner Schwester gefahren, sie hatte eine Wohnung. Ich habe dort abgewartet, bis das Geld für den Weg bereitgestellt wird. Ich habe einen "Kanal" (Anmerkung der D: Ausreisemöglichkeit) über Bekannte. Man muss immer "einen Kanal" (Möglichkeit) suchen. Meine Frau wollte nicht ausreisen, ihr Vater war sehr krank und sie hat deshalb entschieden zu den Verwandten nach Baku zu fahren. Aserbaidschan ist ja in der Nähe von Russland. Der Vater meiner Frau war in sehr schlechten Zustand und deshalb wollte sie nicht gänzlich wegfahren. Ich bin mit 2 Söhnen weggefahren und ich bin hierhergekommen. Ich bin hierhergekommen und bin jetzt da.
Er sei illegal ausgereist mit dem Bus nach Moskau gefahren und dann mit dem Zug nach Kiew. Er habe Leuten Geld und seinen Auslandspass gegeben, und diese hätten ihn dann hierhergebracht.
R: Vor der Polizei haben Sie angegeben, dass Sie legal ausgereist sind (AS 23)!
P1: Ich bin von zu Hause legal ausgereist. Ich habe die damalige Frage vor der Polizei so verstanden, dass ich nicht zur Fahndung ausgeschrieben war.
R: Ich fasse das zusammen, Sie sind mit den Auslandsreisepass ausgereist?
P1: Über die Ukraine kann man nur mit einem Auslandsreispass fahren.
R: Sie hatten einen Auslandsreisepass?
P1: Ja.
R: Wann wurde dieser ausgestellt?
P1: Ich weiß es nicht mehr.
R: Hatten Sie einen Inlandsreisepass?
P1: Ja. Ohne einen Inlandsreisepass bekommt man keinen Auslandsreisepass.
...
R: Gab es Probleme bei der Ausreise aus der Russischen Föderation?
P1: Nein.
....
R: Wurde jemals Anklage gegen Sie erhoben?
P1: Nein.
R: Was konkret hat man Ihnen vorgeworfen?
P1: Dass ich einen Terrorakt verüben wollte. Man wollte, dass ich das gestehe, dass ich einen Terrorakt verüben wollte und das ich die entsprechenden Verbindungen hatte. Aber ich konnte das nicht auf mich nehmen, das wäre nicht nur schlecht für mich sondern für die ganze Familie.
R: Gab es jemals ein Urteil oder eine Verwaltungsstrafe in dieser Sache?
P1: Nein. Nein, dort gibt es keine Urteil[e], das ist so, dass sich eine "Bande" damit auseinandersetzt. Sie setzen sich zumindest damit auseinander, als ob sie eine "Bande" wären. Es ist nicht so, dass das auf offiziellem Wege ablaufen würde, dass man eine Ladung bekommen würde oder dass einem ein Anwalt zur Seite gestellt wurde, sondern man will nicht, dass das an die Öffentlichkeit gerät. Man will das zuerst insgeheim klären, wenn das erst einmal ein Anwalt erfährt, gelangt das gleich an die Öffentlichkeit. Das waren zwar Staatsbeamte, sie betrieben Willkür, sie hätten mich auch umbringen können. 90 % der Fälle werden so in Tschetschenien geklärt und nicht auf offiziellen Wege. Auf offiziellen Weg werden nur wenige Fälle geklärt.
R: Wurde offiziell gegen Sie ein Verfahren eingeleitet?
P1: Nein.
R: Wie wurden Sie schließlich freigelassen?
P1: Man hat gesagt, dass das Auto, dass ich kaputt gemacht habe, konfisziert wird. Es gab ja keine Grundlage für weitere Verfolgungen. Wahrscheinlich hatten die Leute keine Grundlage
dafür, mich weiter festzuhalten. Die Leute haben auch selbst gewusst, dass ich nur zur Arbeit gefahren bin, das war ja offensichtlich.
R: Man hat gesagt, dass man das Auto konfisziert, dass Sie kaputt gemacht haben, wie wurden Sie schließlich freigelassen?
P1: Man hat gesagt "geh nach Hause". Man hat mich in XXXX aussteigen lassen und man hat mir gesagt, dass ich ja nicht in Erscheinung treffen soll und "wenn ich eine Kolonne sehen soll, dass ich mich möglichst weit davon entfernt aufhalten solle". Es gibt ja nicht nur die Kolonne von KADYROW sondern die auch von Ministern. Ich glaube, dass mir damals gesagt hat, dass das eine KADYROW-Kolonne war, um mir mehr Angst einzujagen.
R: Sie wissen gar nicht, wer in der Kolonne war?
P1: Nein, das weiß ich nicht. Dort gibt es viele Fahrzeuge.
R: Hat man bei Ihrer Freilassung Ihren Führerschein eingezogen?
P1: Ja. Damit ich nicht weiterfahren kann mit dem Auto meinen Sie?
R: Mussten Sie Ihren Führerschein abgeben?
P1: Man hat mir alle Dokumente zurückgeben, auch den Führerschein. Von XXXX nachXXXX sind nur 2 km.
R: Sie haben Ihre Pässe, Ihren Führerschein, alles zurückerhalten?
P1: Ja.
R: Was war mit Ihrem Auto?
P1: Das Auto ist zuerst in XXXX an der Kreuzung geblieben und mein Bruder hat das danach zur Mülldeponie gebracht. Das, was man noch abmontieren konnte, hat man abmontiert, der Rest blieb dort.
R: Wie sind Sie danach zur Arbeit gekommen, ohne Auto?
P1: Ich musste erst zu mir kommen. Dann bin ich mit meinem Freund gefahren. Vorher ist er auch mit mir mitgefahren, wie waren quasi ein Team.
R: Vor dem BAA haben Sie gesagt, [dass] Ihr Bruder [...] Ihnen danach ein neues Auto gekauft [hat]!
P1: Ich habe etwas anderes gemeint: Ich habe gemeint, dass mein Bruder ein Auto gekauft hat, um es den Leuten zurückzugeben. Er ging zum Bazar und hat ein Auto gekauft. Das habe ich gemeint: Ich wurde damals auch gefragt, wo[her] das Geld dafür kam. Das war unser gemeinsames Geld.
R: Was für ein Auto war das?
P1: Lada, wird mit "99" bezeichnet.
R: Ich meine nicht Ihr eigenes Auto, sondern das Auto, dass Ihr Bruder gekauft hat?
P1: Mein Bruder hat für die Leute ein neues Lada Priora gekauft, weil die Leute mit einem Priora fahren. Die KADYROW-Leute und die Polizisten fahren mit diesen Autos.
R: Wie teuer war dieses Fahrzeug?
P1: 320.000 Rubel.
R: Haben Sie das Geld oder das Auto übergeben?
P1: Das Auto, meine Frau hat sich geirrt.
R: Ich habe Ihre Frau so verstanden, dass Sie das Geld übergeben haben.
P1: Nicht ich, aber mein Bruder.
R: Haben Sie bei der Freilassung bestimmte Auflagen bekommen?
P1: Dass ich nicht in Erscheinung treten und dass ich mich "von Autokolonnen so weit wie mich möglich fernhalten" soll und dass ich niemand erzählen soll, was während der Anhaltung passiert, weil ich sonst noch mehr Probleme bekommen würde. Ich sollte niemanden sagen, was passiert ist und wie es passiert ist.
R: Haben Sie damals schon Ihre Ausreise geplant?
P1: Nein.
R: Was passierte nach Ihrer Freilassung?
P1: Ich war zu Hause. Nach ein paar Monaten sind die Leute zu uns gekommen. Ich weiß nicht, woher die das über den Bruder meiner Frau erfahren haben, man hat mich XXXX gebracht. Man hat von mir gefordert, dass ich der Behörde mitteile, wenn der Bruder meiner Frau in Erscheinung tritt.
R: Wurden Sie da offiziell vorgeladen oder kam jemand und nahm Sie mit?
P1: Die Leute sind gekommen und haben mich aufgefordert mitzukommen.
R: Welche Leute waren das?
P1: Vom 2. Regiment, das waren keine Polizisten, das waren Angehörige des 2. Regiments. Sie sind wichtiger als die Polizei. Die Polizei ist ihnen unterordnet. (D auf Nachfrage: Regiment und Bataillon ist nicht dasselbe).
R: Waren Sie beim Militär, weil Sie sich so gut mit Einheiten und Dienstgraden auskennen?
P1: Natürlich war ich beim Militär. Seit 20 Jahren gibt es bei uns Krieg, daher kennt man sich aus.
R: Sie waren beim 2. Regiment, wann wurden Sie wieder freigelassen?
P1: Im Mai 2011.
R: Beim 2. Regiment oder beim 2. Bataillon?
P1: Für mich ist das [das] Gleiche, Bataillon und Regiment.
R: Damit ich mich auskenne: Sie wurden im Dezember 2010 mitgenommen.
P1: Ja.
R: Dann wurden Sie freigelassen ca. im Mai 2011, ist das korrekt?
P1: Ja.
R: Das war die Anhaltung beim 2. Bataillon?
P1: Ja.
R: Dann wurden Sie wieder mitgenommen und diesmal vom 2. Regiment?
P1: Für mich bedeutet "Regiment" und "Bataillon" das gleiche, dass dieselbe Organisation. Das ist ein "KADYROW-Regiment".
R: Wann wurden Sie nach Ihrer Freilassung im Mai mitgenommen?
P1: Nach ein paar Monaten.
R: Und dass war jetzt vom 2. Regiment?
P1: Vom 2. Bataillon. [Ein] Regiment besteht meiner Meinung nach aus mehreren Bataillons.
R: Wann wurden Sie nach dieser Anhaltung freigelassen?
P1: Ich wurde einige Stunden lang in NOVOGROZNY festgehalten.
R: Unter welchen Aufgaben wurden Sie wieder freigelassen?
P1: Dass ich den Leuten mitteilen werde, wenn irgendetwas passiert.
R: Gab es noch weitere Auflagen, wie die Abgabe der Pässe, des Führerscheins oder Meldeauflagen?
P1: Nein. Man wollte von mir, dass ich mitteile, wenn XXXX in Erscheinung tritt.
R: Wurden Sie danach zur Behörde geladen oder mitgenommen?
P1: Nein, danach sind die Leute in der Nacht gekommen und haben Überprüfungen durchgeführt.
R: D. h. es gab nach diesem Zeitpunkten keine Ladungen mehr?
P1: Ladungen hat es früher auch nicht gegeben.
R: D. h. Sie haben nie Ladungen von Behörden bekommen. Diese schriftlichen Vorladungen?
P1: Nein, habe ich nicht.
R: Hat Ihre Frau jemals Vorladung von Behörden bekommen?
P1: Nein.
R: Ihre Frau hat ausgesagt, dass Sie mehrfach Ladungen bekommen haben und hat detailliert beschrieben, welche Fehler diese Ladungen ausgewiesen haben!
P1: Ich kann mich nicht mehr daran erinnern.
R: Wie haben diese Überprüfungen in der Nacht ausgesehen, wie viele Überprüfungen hat es gegeben?
P1: Die Leute sind gekommen, haben einige Stunden lang Überprüfungen durchgeführt und mich geschlagen, damit ich mehr Angst bekomme.
R: Wie viele diese Überprüfungen haben stattgefunden?
P1: Drei- viermal ungefähr.
R: Ihr Sohn hat bei in der ursprüngliche Einvernahme ausgesagt, dass beinahe täglich Überprüfungen stattgefunden haben!
P1: Er hat vielleicht etwas nicht verstanden oder hat sehr große Angst gehabt.
R: Haben diese 3, 4 Überprüfungen immer in der Nacht stattgefunden?
P1: Ja.
R: Können Sie mir beschreiben, wie diese Überprüfungen stattgefunden [haben?]
P1: Die Leute sind in der Nacht eingedrungen. Ich musste mich gleich auf den Boden hinlegen. Ich habe gehört, dass die Leute überall im Haus waren und nach irgendjemandem gesucht haben. Sie haben mir auch gesagt, dass ich nicht so davon komme, dass ich das sagen muss, wenn ich etwas weiß. Danach sind die Leute weggegangen. Sie haben mir gesagt, dass es mir schlechter ergehen wird, wenn ich nicht sage, wo er ist.
R: Mit "er" meinen Sie immer noch XXXX?
P1: Ja.
R: Wo war der Rest Ihrer Familie bei diesen Durchsuchungen?
P1: Wir waren alle in einem Haus.
R: Aber konkret, wo waren Sie, wie die Durchsuchungen stattgefunden haben, waren Sie im Bett?
P1: Es war laut, deshalb sind sie immer wach geworden. Mir war es unangenehme weil vor den Kindern beschimpft wurde. (P1 zeigt nach hinten auf seinen Neffen).
R: Möchten Sie, dass Ihr Neffe hinausgeht während der Einvernahme oder dass er [im Saal] bleibt?
P1: Das ist egal, wenn er nicht müde ist, kann er dableiben, wenn er müde ist, kann er weg.
R: Wo waren Ihre Kinder also während dieser Untersuchungen genau?
P1: In dem Zimmer, in dem ich war. Im Haus sind 4 Zimmer, aber er wir haben in 2 Zimmer geschlafen.
R: Haben die Leute bei den Untersuchungen den Kindern oder Ihrer Gattin irgendwelche Anweisungen erteilt?
P1: Sie haben sich ihnen gegenüber "beleidigend" benommen, aber ich war die "Hauptperson".
R: Ihre Frau hat ausgesagt, dass Sie und die Kinder sich an die Wand stellen mussten!
P1: Das war unterschiedlich, ich bin ja auf dem Boden gelegen, es waren 2 Zimmer. Die Kinder sind eher bei der Mutter gestanden. Sie waren noch klein.
R: Wie waren die Personen gekleidet, die die Durchsuchungen machten?
P1: Sie hatten gewöhnliche militärische Uniformen an. Manchmal kaki und manchmal hellblau-grau.
R: Wie wurden Sie misshandelt, bei diesen Durchsuchungen?
P1: Sie haben mich geschlagen, als ich auf dem Boden gelegen bin, haben sie mich aufs Gesicht geschlagen. In den Bauch haben sie mich auch manchmal geschlagen. Sie haben mir vorgeworfen, dass ich weiß wo KHALIT ist und dass ich ihn decke. Ich habe ihnen gesagt, dass ich schon lange keinen Kontakt zu ihm hatte, dass er verschwunden ist und ich keine Ahnung habe, ob er am Leben ist.
R: Sie wurden nur geschlagen?
P1: Aber nicht so viel. Drei, vier, fünfmal vielleicht. Sie haben sich vor allem auf die Überprüfungen konzentriert. Einer ist neben mir gestanden, die anderen haben sie auf die Überprüfungen konzentriert. Es gab einen großen Hof und auch einen Keller.
R: Wie viele Leute waren dabei beteiligt, Sie zu schlagen?
P1: 2, manchmal 3, sie sind alle über mir gestanden. Sie schlugen mich abwechselnd.
R: Sie erzählen nur vom Schlagen, Ihre Frau hat erzählt, sie wurden getreten.
P1: Wenn man liegt, ist es klar, dass man getreten wurde.
P1: Auf Russisch ist das das Gleiche.
D: Nein. Man kann zwar sagen "mit dem Fuß schlagen", aber "treten" ist ein anderes Wort.
P4 hat dieses Wort verwendet.
R: Wurden Sie jetzt nur getreten?
P1: Man hat mich mit Füssen getreten, ich bin gelegen und man hat mich mit Füssen getreten. Wenn die Leute gekommen sind, musste ich mich gleich auf den Boden legen und durfte nicht aufstehen.
R: Fragewiederholung: Sie wurden nur getreten, nicht auch geschlagen?
P1: Ich wurde vorwiegend getreten, aber man hat auch Gewalt angewandt, als man mich gezwungen hat, mich hinzulegen.
R: Wurde im Rahmen dieser Untersuchungen Ihre Frau einmal befragt?
P1: Man hat sie ebenfalls gefragt, wo ihr Bruder ist, aber sie wurde nicht geschlagen. Zumindest kann ich mich an etwas nicht erinnern. Es waren Tschetschenen und die tschetschenische Mentalität erlaubt das nicht, ich meine die Gewalt Frauen gegenüber.
R: Ihre Frau hat ursprünglich gesagt, sie wurde nicht befragt.
8. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2015, W112 1434436-1/13E, W112 1434438-1/9E und W112 1434437-1/9E, wurden die Beschwerde des Erst -Zweit- und Drittbeschwerdeführer unter Spruchpunkt A. I. gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hinsichtlich Spruchpunkt I und gemäß § 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt A. II. wurden die Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Beschwerden der Viertbeschwerdeführerin, des Fünftbeschwerdeführers, der Sechstbeschwerdeführerin, der Siebtbeschwerdeführerin und des Achtbeschwerdeführers wurden gem. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs.1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und gem § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm 10 Abs. 1Z3, 55,57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG,§§ 52,55 FPG die Spuchpunkte
III. jeweils behoben.
Die von den Beschwerdeführerern relevierten Fluchtgründe und die Gründe für eine Gefährdung nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wurden als unglaubwürdig erachtet. Auch aus den Länderberichten habe sich kein Grund für eine wohlbegründete Furcht vor Vefolgung ergeben.
9. Am 10. 11.2015 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme zur Integration des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.
10. Mit Bescheiden des BFA vom 29.08.2015, Zl. 831377206-2398159,831377304-2398167,831377500-2398191,831377402-2398183 und 1027626200-14861111, wurden der Viertbeschwerdeführerin, des Fünftbeschwerdeführers, der Sechstbeschwerdeführerin, der Siebtbeschwerdeführerin und des Achtbeschwerdeführers gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
11. Die Beschwerden der Viertbeschwerdeführerin, des Fünftbeschwerdeführers, der Sechstbeschwerdeführerin, der Siebtbeschwerdeführerin und des Achtbeschwerdeführers vom 18.09.2015 gegen diese Bescheide wurden mit Beschluss des BVwG vom 20.10.2015 als verspätet zurückgewiesen.
12. Mit Bescheiden des BFA vom vom 17. 11. 2015, Zl. 821534604-1571219, Zl. 821534800-2145315 und Zl. 821534702-2145269, wurden den Erst bis Drittbeschwerdeführern gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Festgestellt wurde, dass die Identität der Beschwerdeführer feststehe und sie über Angehörige im Herkunftsstaat verfügen und an keinen schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankungen leiden. Sie seien seit dem 23. Oktober 2012 in Österreich aufhältig und hätten an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Verfahren betreffend der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und weiteren vier Kinder sei rechtskräftig negativ und mit einer Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation abgeschlossen. Die Schwester des Erstbeschwerdeführers lebe als anerkannter Flüchtling in Wien. Die Beschwerdeführer seien nicht selbsterhaltungsfähig und bestehe keine besondere Integrationsverfestigung in Österreich.
13. Gegen diese Bescheide wurden vom Erst-, Zweit- und Dritt-Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden erhoben.
14. . Mit Erkenntnis BVwG vom 23.06.2016 wurden diese Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
15. Alle Verfahren sind zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt rechtskräftig abgeschlossen und wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
16. Am 07.09.2016 stellten die Beschwerdeführer jeweils einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
17. Bei der Einvernahme zu den Anträgen auf internationalen Schutz am 03.10.2016 wurde den Beschwerdeführern sowie ihrem rechtsfreundlichen Vertreter mitgeteilt, dass die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz beabsichtigt sei, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.
Zur Mitteilung der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages wegen entschiedener Sache brachte der Erstbeschwerdeführer vor, die nun angegebenen Gründe seien zwar die gleichen wie beim ersten Verfahren jedoch sei dem Beschwerdeführer jetzt von seinem Bruder eine Ladung geschickt worden. Von der Ladung (datiert mit Februar 2015) habe er Anfang 2016 erfahren. Seit seiner Ausreise werde immer wieder nach ihm gefragt. Öffentlich sei er nicht zur Fahndung ausgeschrieben. Er lebe jetzt seit vier Jahren in Österreich, habe Deutsch gelernt und es gebe viele Schreiben dass er gut integriert sei. Wenn es mit dem Aufenthalt hier nicht klappe müsse er versuchen mit seiner Familie in der Ukraine neu anzufangen.
Der Fünftbeschwerdeführer gab ebenfalls an , dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren nach wie vor bestehen würden, jedoch sei dazugekommen dass er jetzt als Volljähriger zur Armee müsse.
Der Zweitbeschwerdeführer gab an, dass er keine eigenen Fluchtgründe habe und die Gründe seines Vaters auch für ihn gelten würden.
Der Drittbeschwerdeführer gab ebenfalls an, dass er keine eigenen Fluchtgründe habe und die Gründe seines Vaters auch für ihn gelten würden.
Die Viertbeschwerdeführerin gab an die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren würden nach wie vor für sie und ihre Kinder bestehen und es gäbe einen neuen Beweis. Sie legte dazu die polizeiliche Ladung ihres Ehemannes vor. Auch zeigte sie ein Video auf ihrem Handy wo KADYROW allen Tschetschenen die sich im Ausland befinden droht. Wie ihr Ehemann in Besitz der Ladung gekommen sei, wisse sie nicht.
18. Mit mündlich verkündeten Bescheiden vom 03.10.2016 wurde der den Beschwerdeführern nach § 12 AsylG 2005 zukommende faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde zum Vorbringen der Beschwerdeführer aus, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Ihre neuen Anträge werden wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es habe nicht festgestellt werden können, dass ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Über eine Abschiebung nach Tschetschenien sei bereits im Vorverfahren abgesprochen und (diese) für zulässig erklärt worden. Es seien seither keine Änderungen im Privat- und Familienleben geltend gemacht worden. Es könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 (EMRK) erkannt werden. Die Lage im Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über ihren Vorantrag im Wesentlichen unverändert. Sodann wurden Feststellungen zur Russischen Föderation insbesonders auch zur Frage der gefahrlosen Rückkehr getroffen.
Beweiswürdigend wurde zu den Gründen für die voraussichtliche Entscheidung ausgeführt, dass die Beschwerdeführer zu den Fluchtgründen im vorliegenden Verfahren nur Angaben gemacht habe, welche sich mit ihren Angaben im ersten Verfahren decken würden, sodass kein neuer Sachverhalt habe festgestellt werden können.
Schließlich ergebe sich auch aus der von Amts wegen zu berücksichtigenden Ländersituation kein entscheidungsrelevanter neuer Sacherhalt.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass im Fall der Beschwerdeführer ein Folgeantrag vorliege. Die Vorverfahren seien mit 31.05.2016 rechtskräftig geworden. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung sei aufrecht, zumal sie das Bundesgebiet zwischenzeitig nicht verlassen hätten. Die Beschwerdeführer würden über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfügen. ihre nunmehrigen Anträge auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sacherhalt vorgebracht und sich auf die schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe bzw. das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung seien bereits gegeben bzw. stünden unmittelbar bevor. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr oder Abschiebung in ihr Herkunftsland keine Verletzung der Integrität drohe. Da sich weder die allgemeine Lage noch die persönlichen Verhältnisse und der körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung entscheidungswesentlich geändert hätte, sei davon auszugehen, dass eine Abschiebung für die Familie zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Auch bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer sei keine Veränderung seit der vorherigen Entscheidung eingetreten. Die in Rechtskraft erwachsene Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung sei somit nicht anzuzweifeln. Es könne davon ausgegangen werden, dass ihm auch keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 beschrieben drohe. Es lägen somit alle Voraussetungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor.
19. Die Verwaltungsakten langten am 04.10.2016 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die von den Beschwerdeführern am 23.10.2012, (Erst- bis Dritt-Beschwerdeführer), 24.09.2013 (Viertbeschwerdeführerin, Fünftbeschwerdeführer, Sechstbeschwerdeführerin, Siebtbeschwerdeführerin) und am 04.08.2014 (Achtbeschwerdeführers) initiierten Asylverfahren wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2015 betreffend die Anträge der Viertbeschwerdeführerin, des Fünftbeschwerdeführers, der Sechstbeschwerdeführerin, der Siebtbeschwerdeführerin und des Achtbeschwerdeführers und am 23.06.2016 betreffend die Anträge des Erst- bis Dritt-Beschwerdeführer rechtskräftig negativ abgeschlossen. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf die Russische Föderation gemäß nicht eingeräumt und wurde den Beschwerdeführern letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen.
Die Beschwerdeführer haben in der Folge am 07.09.2016 neuerliche (die gegenständlichen) Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
Im gegenständlichen Verfahren beziehen sich die Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des ersten von den Beschwerdeführern initiierten Verfahren bestanden haben und die bereits im Kern unglaubwürdig sind.
In Bezug auf die Beschwerdeführer erfolgt kein ungerechtfertigter Eingriff in ihr Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet.
Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.
Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten. Der vorliegende Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
Die Sachverhaltsfeststellungen zu den Beschwerdeführern und zur Situation in ihrem Herkunftsland ergeben sich aus der Aktenlage. Die die Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend in den rechtskräftig entschiedenen Verfahren - in den Erkenntnissen vom 23.06.2016 ( Erst bis Dritt Beschwerdeführer ) und 29.08.2015 Viert bis Acht Beschwerdeführer ) erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren von ausreichender Aktualität auszugehen. Eine neuerliche nähere Überprüfung konnte daher unterbleiben. Die vom Fünft Beschwerdeführer vorgebrachte Volljährigkeit und der daraus möglicherweise resultierende Militärdienst stellt für sich gesehen noch keine Gefährdung dar und ist auch nach den aktuellen Länderberichten daher kein asylrelevantes Vorbringen. Das Vorbringen der Beschwerdeführer ( Autounfall des Erst Beschwerdeführers ) wurde bereits im ersten Verfahren auf Grund mehrerer widersprüchlicher Aussagen als unglaubwürdig angesehen. Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen im nunmehrigen Verfahren nicht glaubwürdig.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Begründung des BFA, dass es mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts voraussichtlich zu einer Zurückweisung der Folgeanträge kommen wird. Die behauptete Bedrohung ist bereits während des ersten Asylverfahrens aufgetreten und damit von der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 24.05.2016 und des Beschlusses vom 11.05.2015 mitumfasst. Die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführer in den Befragungen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und bei der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, haben ferner zur Folge, dass diese Vorbringen als nicht glaubwürdig erachtet werden konnten. So, ist davon auszugehen, dass bezüglich der neuerlichen Anträge entschiedene Sache vorliegt, weil die behaupteten Ereignisse bereits von der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2015 mitumfasst ist und ihnen wegen der aufgetretenen Widersprüche auch kein glaubhafter Kern zukommt.
Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:
§12a (2) AsylG 2005 idgF:
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 22 (10) Asylg 2005 idgF:
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
§ 22 BFA-VG:
(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
Gegen die Beschwerdeführer bestehen nach - rechtskräftiger - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2016 und vom 20.10.2015 aufrechte Rückkehrentscheidungen.
Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Das nunmehrige Vorbringen zu den Fluchtgründen weist keinen glaubhaften Kern auf und ist bereits von der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Antrag mitumfasst. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.
Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt und auch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Auch im nunmehrigen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen u. Asyl ist nichts hervorgekommen, das gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.
Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein ungerechtfertigter Eingriff in ein schützenswertes Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführerin Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Diesbezüglich ist auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2016 (Erst bis Dritt Beschwerdeführer ) und des Bundesamtes vom 29.08.2015 ( Viert bis Acht Beschwerdeführer )zu verweisen.
Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der jeweils mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 03.10.2016 rechtmäßig.
Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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