W106 2127898-1•BVwG W106 2127898-1
W106 2127898-1Tribunal Administrativo Federal27 de out. de 2016
besoldungsrechtliche Stellung, ersatzlose Behebung, meritorische<br/>Entscheidung, Rechtslage, Richter, Überleitung, Unionsrecht,<br/>Vordienstzeiten, Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung
W106 2127898-1/3E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 25.04.2016, Zl. BMJ-Pr11.852/0006-Pr 1/2015, betreffend Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Sachverhalt und Feststellungen:
I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht seit 01.07.2011 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 05.03.2012 wurde der Vorrückungsstichtag mit 1. Jänner 2005 festgesetzt und ausgesprochen, dass dieser Vorrückungsstichtag bei der Festsetzung der Bezüge gemäß § 66 Abs. 2 RStDG berücksichtigt werde. Die bP wurde mit 01.05.2014 zum Richter ernannt.
Mit Schreiben vom 29.10.2015 beantragte die bP die Feststellung der ihr am 1. Mai 2014 zugekommenen besoldungsrechtlichen Stellung und Auszahlung der sich durch die Feststellung ergebenden Gehaltsdifferenz seit 1. Mai 2014 samt Zinsen. Hiezu führte sie im Wesentlichen aus, dass sich unter Zugrundelegung der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2015, W106 2003514-1/12E, angestellten Überlegungen sich für die bP auf Basis ihres Vorrückungsstichtages 1. Jänner 2005 ein diskriminierungsfreier (rechnerischer) Termin für die Vorrückung in die zweite Gehaltsstufe am 1. Jänner 2013 ergebe und ihr daher seit ihrer Ernennung zum Richter am 1. Mai 2014 Bezüge der Gehaltsstufe 2 gebührten.
I.2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dieser Antrag gemäß § 175 Abs. 79 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 idF BGBl. I Nr. 32/2015 (GehG), mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass der Gesetzgeber mit der Bundesbesoldungsreform 2015, BGBl. I Nr. 32/2015, den bisherigen Vorrückungsstichtag abgeschafft habe und an seine Stelle das sogenannte Besoldungsdienstalter getreten sei, das nunmehr die Einstufung und weitere Vorrückung einer Beamtin bzw. eines Beamten bestimme. Die Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 79 Z 3 GehG verbiete die Anwendung der für den Vorrückungsstichtag und die darauf basierende Vorrückung maßgeblichen Bestimmungen der §§ 8, 10 Abs. 2 und 12 GehG in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren seit dem Inkrafttreten der Besoldungsreform. Die Einstufung bzw. die besoldungsrechtliche Stellung eines Beamten vor und nach der Überleitung stelle keine eigenständige Rechtsposition dar, sondern ergebe sich zwingend aus dem Besoldungsdienstalter. An einer bescheidmäßigen Feststellung des Besoldungsdienstalters oder der Einstufung bestehe kein rechtliches Interesse, weil im Rahmen der Überleitung keine Feststellung der individuellen Vordienstzeiten erfolgt sei und außerdem ein Leistungsbegehren möglich und auch erhoben worden sei.
Das Begehren auf Nachzahlung von Differenzbeträgen ab 1. Mai 2014 wurde mit der Begründung abgewiesen, weil sich zur aktuellen besoldungsrechtlichen Stellung keine Differenz ergebe.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob die bP innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit mit der bereits in ihrem Antrag vom 29.10.2015 dargelegten Begründung.
I.4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.
II.2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Das Verfahren wurde mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision zu Zl. Ro 2015/12/0022 ausgesetzt. Da der Verwaltungsgerichtshof über die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen mit Erkenntnis vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, entschieden hat, ist das Verfahren nunmehr fortzusetzen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu A)
Die belangte Behörde geht im Beschwerdefall vom Fehlen einer Antragslegitimation der bP aus, weil mit der Gesetzesnovelle BGBI. I Nr. 32/2015 die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag (§ 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG) gänzlich entfallen seien und die entfallenen Bestimmungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr angewendet werden dürften, weshalb der Antrag der bP zurückzuweisen gewesen sei. Erkennbar wird mit der Frage nach dem Bestehen eines "subjektiven Rechts auf individuelle Neuberechnung des Besoldungsdienstalters für nach § 169c GehG pauschal übergeleitete Beamte" das Problem aufgeworfen, inwieweit Zeiten, welche bei der faktischen Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes nach Altrecht zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden, auch nach Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 Berücksichtigung finden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN).
Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag war dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kam nicht in Betracht (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).
Es ist demnach zu prüfen, ob die belangte Behörde der bP zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat.
Zur Entwicklung der Rechtslage betreffend die Regelungen der besoldungsrechtlichen Stellung nach dem GehG und zur Auslegung der durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I. Nr. 65/2015 bewirkten Rechtslage wird auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, verwiesen. Dies ist auf die entsprechenden Bestimmungen des RStDG übertragbar.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis in Rz 129 dargelegt hat, ist § 175 Abs. 79 GehG nicht dahin auszulegen, dass das Altrecht rückwirkend schlechthinaufgehoben wurde. Der dort enthaltene Begriff "Verfahren" ist einer Auslegung zugänglich. Als Ergebnis einer verfassungs- bzw. unionsrechtskonformen Auslegung ist die in Rede stehende Gesetzesbestimmung auch nicht auf ein Verwaltungsverfahren bzw. auf ein darauf aufbauendes verwaltungsgerichtliches Verfahren anzuwenden, welches der Überprüfung der faktischen Gestion der Verwaltung bei der Bemessung des dem Überleitungsbetrag zugrunde liegenden Gehalts nach dem Altrecht dient. Dies ist bei dem hier gegenständlichen Antragsverfahren der Fall, hängt die korrekte Bemessung des dem Überleitungsbetrag zugrunde liegenden nach Altrecht gebührenden Gehalts doch von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Beamte im Altrecht erlangt hatte. Führt die Dienstbehörde auf Grund der hier beantragten Feststellung sodann eine Neubemessung des dem Überleitungsbetrag zugrunde liegenden Gehalts durch (wozu sie gegebenenfalls verpflichtet ist, was in der Folge auch mit einem Antrag auf Feststellung der Höhe des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes nach Altrecht erzwungen werden könnte) bewirkt dieser Umstand, dass das dem Überleitungsbetrag zugrunde liegende Gehalt sodann anders (neu) bemessen "wurde". Dieser Umstand hat sodann zu einer rückwirkenden Neufestsetzung der im Neusystem ab dem Zeitpunkt der Überleitung gebührenden Gehälter zu führen.
Daran ändert auch nichts, dass der Antrag der bP nach dem 12.02.2015 gestellt wurde. Der Beamte wäre nicht gehindert, einen Antrag auf Neubemessung des dem Überleitungsbetrag zugrunde gelegten Gehalts nach Altrecht oder einem solchen Antrag vorgelagerte Anträge, wie auf Feststellung des Vorrückungsstichtages bzw. der besoldungsrechtlichen Stellung nach Altrecht zu einem bestimmten Zeitpunkt zu stellen. Die Feststellungswirkung solcher Entscheidungen in den vorgelagerten Verfahren beschränkt sich diesfalls ausschließlich auf ihre Auswirkungen für die Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehalts im Altrecht. Erst dessen - gegebenenfalls allerdings gebotene - Neubemessung wirkt sich sodann - freilich rückwirkend - auf die nach dem Neurecht gebührlichen Gehälter aus.
Aus dieser Rechtsprechung folgt auch für das vorliegende Verfahren, dass die Zurückweisung des Antrages der bP auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung durch den angefochtenen Bescheid weder auf § 175 Abs. 79 Z 3 zweiter Halbsatz GehG noch auf § 212 Abs. 63 RStDG gestützt werden konnte. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, über den Antrag inhaltlich zu entscheiden, weshalb der Bescheid ersatzlos aufzuheben ist (vgl. hiezu auch VwGH 09.09.2016, Ro 2016/12/0002). Auf Grund der vorliegenden unmittelbaren Akzessorietät zwischen der besoldungsrechtlichen Einstufung und der Frage einer Nachzahlung allenfalls daraus sich ergebender Bezüge ist der abweisende Spruchteil des angefochtenen Bescheides ebenfalls aufzuheben.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren inhaltlich über den Antrag zu entscheiden und zu berücksichtigen haben, dass ein dem Unionsrecht genügender, diskriminierungsfreier Rechtszustand hergestellt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Lösung der Rechtsfrage, ob im Beschwerdefall die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 getroffenen Neuregelungen, insbesondere angesichts der Übergangsbestimmungen des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 dieses Bundesgesetzes zum Tragen kommen oder das sog. Altrecht anzuwenden ist, mittlerweile durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, geklärt wurde.
Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.
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