I403 2136783-1•BVwG I403 2136783-1
I403 2136783-1Tribunal Administrativo Federal27 de out. de 2016
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Intensität,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, subjektive Furcht
I403 2136783-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2016, Zl. 1051739408/150163468 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, stellte am 11.02.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.02.2015 erklärte der Beschwerdeführer, dass er Nigeria 2009 verlassen habe und zunächst in der Türkei bzw. in Griechenland gelebt habe. Er habe einige Jahre in Griechenland mit der sogenannten "pink card" gelebt, ehe er 2015 von den griechischen Behörden aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater ein König gewesen sei und dass er als Nachfolger geplant gewesen sei, da er der älteste Sohn sei. Sein Onkel habe nicht gewollt, dass er die Nachfolge antrete und habe versucht ihn zu töten. Sein Vater habe ihm dann ermöglicht nach Lagos zu reisen, um dort sein Leben zu schützen. Dort habe er viele Jahre bis zu seiner Ausreise nach Europa gelebt. Ein Priester aus dem gleichen Dorf wie seine Mutter habe ihm dann geholfen Nigeria zu verlassen, da es für ihn sicherer gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, von seinem Onkel getötet zu werden.
Der Beschwerdeführer wurde am 23.03.2016 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab zunächst zu Protokoll, abgesehen von einem Überbein keine gesundheitlichen Probleme zu haben. Er erklärte, alle zwei Wochen mit seiner Mutter in Nigeria zu telefonieren. Sein Vater sei 1997 verstorben, nachdem er von seinem Cousin vergiftet worden sei. Sein Vater habe vor seinem Tod als Sägearbeiter gearbeitet und habe damit gerade die Familie ernähren können. Er selbst habe zunächst in Umundugba gelebt, eher er für ein Jahr (1994 bis 1995) in Owerri gelebt habe und dann nach Aba gegangen sei, um dort die weiterführende Schule zu besuchen. Er sei dann auch noch nach der Schule einige Jahre in Aba geblieben und habe kleinere Jobs gemacht. Er habe etwa bei Baustellen geholfen. Er sei dort bis 2009 geblieben, habe dann aber wegen der familiären Probleme Aba verlassen und sei weiter nach Lagos gegangen. Dort habe er von März 2009 bis September 2009 gelebt. Danach habe er Lagos verlassen. Die Person, die seinen Vater umgebracht habe, habe auch ihn umbringen wollen. Bei der Flucht aus Nigeria habe ihm ein Priester geholfen. Nach Details zum Fluchtgrund befragt erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass 1992 der König des Dorfes gestorben sei, dieser sei der ältere Bruder seines Vaters gewesen. Sein Vater habe diesem nachfolgen sollen, dies habe der jüngere Bruder allerdings nicht gewollt. Sein Vater sei dann etwa zwei Jahre lang krank gewesen, ehe er 1994 gestorben sei. Nach der Beerdigung seines Vaters sei er von seinem Onkel erstmals mit dem Tod bedroht worden. Seine Geschwister seien bereits bei seiner Großmutter mütterlicherseits gewesen. Einen konkreten Angriff auf ihn habe es nicht gegeben. Seine Mutter habe ihm aber gesagt, dass er in Gefahr sei. In Owerri, in Aba bzw. in Lagos wäre sein Leben allerdings nicht in Gefahr gewesen. Abgesehen von diesen familiären Problemen habe er keine weiteren Fluchtgründe. Wer nun tatsächlich König geworden sei, wisse er nicht, er habe seine Mutter nicht danach gefragt. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer von 1994 bis 2009 unbehelligt in Nigeria gelebt habe, meinte der Beschwerdeführer nur, dass sein Leben dort in Gefahr sei.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15. September 2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II). Unter Spruchpunkt III wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA - Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Mit Spruchpunkt IV wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass keine asylrelevanten Fluchtgründe vorliegen würden. Die Asylantragstellung des nicht abschließend identifizierten Beschwerdeführers sei unbegründet und rechtsmissbräuchlich. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers gänzlich absurd sei und keine Glaubhaftigkeit aufweise. Zudem seien die Angaben widersprüchlich. Während in der Erstbefragung angegeben worden sei, dass der Vater des Beschwerdeführers ihn dazu gebracht habe nach Lagos zu übersiedeln, habe er in der späteren Einvernahme angegeben, sein Vater sei bereits 1994 verstorben und der Umzug nach Lagos hätte im Jahr 2005 stattgefunden. So wie der Beschwerdeführer die Geschichte beschrieben habe, wäre es ihm zudem möglich gewesen, sich an die Behörden zu wenden. Eine konkrete Verfolgungshandlung seiner Person habe er gar nicht geltend gemacht, sondern lediglich eine diffuse Furcht davor. Der Beschwerdeführer habe aber im Gegenteil selbst angegeben, sich an unterschiedlichen Orten Nigerias sicher und unbehelligt über längere Zeiträume aufgehalten zu haben. Der Beschwerdeführer leide darüber hinaus an keiner Erkrankung, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Es könne ihm zugemutet werden, seine Lebensbedürfnisse in Nigeria zu befriedigen und einer Erwerbsarbeit nachzugehen. In Bezug auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich sei nichts Relevantes vorgebracht worden.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 21.09.2016 zugestellt.
Dagegen wurde fristgerecht am 05.10.2016 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe (Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung) vorgelegt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer Asyl gewähren; in eventu dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkennen; in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen sowie feststellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und feststellen, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG vorliegen würden sowie eine mündliche Verhandlung durchführen. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits 2009 Nigeria verlassen habe und sich seit 2010 unter prekären Bedingungen in Griechenland aufgehalten habe. Dort habe er ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht bekommen, aber kein Asylverfahren. Der Beschwerdeführer sei der erstgeborene Sohn des 1994 ermordeten König des Dorfes XXXX in Imo-State. Er sei Christ und Angehöriger der Volksgruppe Igbo. Der Beschwerdeführer sei von seinem Onkel mit dem Umbringen bedroht worden, da dieser den Rang des Vaters habe einnehmen wollen. Sein Onkel sei ein einflussreicher und wohlhabender Mann. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihn daher vorerst nach Owerri und Aba geschickt, bis er schließlich nach Lagos gekommen sei, wo er Schutz und Unterstützung bei einer Kirche gefunden habe. Der Beschwerdeführer habe aber auch in Lagos Folgen durch den Onkel befürchtet, staatlichen Schutz habe er nicht zu erwarten. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen nur allgemeine Aussagen über die Lage in Nigeria enthalten würden, dass aber hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers jegliche Ermittlungen unterlassen worden seien. Das im Fall des Beschwerdeführers fluchtauslösende Ereignis sei die Bedrohung durch seinen Onkel aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe der Familie. Es würden Feststellungen zur Praxis der beschriebenen Machtkämpfe fehlen, weshalb auch keine Beurteilung der Plausibilität vorgenommen werden könne. Die Behörde habe das Vorbringen als gänzlich absurd bezeichnet, ohne eine nähere Begründung dafür anzugeben. Dazu sei auf dem Bericht von Akkord:
"Nigeria: traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften" vom 17.06.2011 verwiesen. In diesem Bericht werde auf den Wettstreit um traditionelle Herrschertitel speziell im Nigerdelta eingegangen. Sofern diese Berichte als veraltet qualifiziert werden würden, werde die Einholung aktueller und spezifischer Informationen beantragt. Hinsichtlich des vermeintlichen Widerspruchs zwischen der polizeilichen Erstbefragung und der Einvernahme sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung seine Familie gemeint habe, welche den Umzug ermöglicht habe und nicht seinen Vater. Die Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diene aber insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute und beziehe sich nicht auf die näheren Fluchtgründe. Daher könne der Vorhalt der Widersprüchlichkeit des Vorbringens zwischen Erstbefragung und Einvernahme nicht herangezogen werden. Soweit die belangte Behörde vom Tätigwerden nigerianischer Behörden ausgehe, sei darauf zu verweisen, dass die Polizei in Nigeria laut Länderfeststellungen korrupt und ineffizient sei und politischer Einflussnahme ausgesetzt. Es sei daher keinesfalls sicher, dass die Sicherheitsbehörden Delikte verfolgen und Verfolgte schützen würden. Insofern sei auch nochmals darauf hinzuweisen, dass der Onkel des Beschwerdeführers ein reicher und einflussreicher Mann in dem Dorf XXXX sei. Die Gefahr für den Beschwerdeführer bestehe weiter, solange er lebe und dadurch die Machtposition seines Onkels gefährden könne. In der Folge wurden verschiedenen Berichte aus den Länderfeststellungen zitiert, welche nach Aussage der Beschwerde "jedenfalls ein düsteres Bild der Lage in Nigeria" zeichnen würden. Für den Beschwerdeführer bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Andererseits fürchte er sich vor seinem Onkel und davor, von diesem gefunden zu werden. Außerdem habe der Beschwerdeführer nur noch telefonischen Kontakt zu seiner Mutter, die nicht in der Lage sei ihn zu unterstützen und außerdem in demselben Dorf lebe wie sein Onkel. Vor diesem Hintergrund sei das Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls asylrelevant. Im Fall des Beschwerdeführers würden sich darüber hinaus konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung nach Nigeria ergeben. Die Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Nigeria sei prekär. Es gebe in Nigeria eine hohe Zahl intern Vertriebener. In den Länderfeststellungen werde explizit eine Berücksichtigung der jeweiligen persönlichen Umstände gefordert, dies sei gegenständlich unterblieben. In der Folge wurden Ausschnitte der UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" zitiert. Im Fall des Beschwerdeführers seien objektive und subjektive Zumutbarkeit für eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht überprüft worden. Dass der Beschwerdeführer bisher von einem tatsächlichen Übergriff verschont geblieben sei, ändere nichts an der Beurteilung, weil für die Zuerkennung subsidiären Schutzes eine Prognoseentscheidung treffen zu sei. Im Fall des Beschwerdeführers bestehe eine konkrete individuelle Gefährdung im Falle einer Rückverbringung. Es sei ihm daher jedenfalls der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie die Behörde angesichts der Integration des Beschwerdeführers zur Feststellung habe gelangen können, dass eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. In der Folge wurde auf die Seite 82 des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, wobei der angefochtene Bescheid nur 42 Seiten umfasst. In der Folge wurde allgemeine Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofs zur Frage des Privat- und Familienlebens zitiert. Konkret auf den Beschwerdeführer bezogen wurde nur vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich schon sehr gut eingelebt habe und bald eine Deutschprüfung machen würde. Er habe viele gute Freundschaften geschlossen und sei sozial verankert. Der Beschwerdeführer sei unbescholten. Daher sei dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu erteilen. Weiters wurden auch noch verfassungsrechtliche Bedenken betreffend der zweiwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG geltend gemacht. Abschließend wurde ausgeführt, dass der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ermittelt worden sei, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens unter Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers unvermeidlich erscheine.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2016 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Er verließ Nigeria 2009 und lebte in der Folge in der Türkei und Griechenland, ehe er am 11.02.2015 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Er ist volljährig, Angehöriger der Volksgruppe Igbo und bekennt sich zum christlichen Glauben.
Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Er ist um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht, doch kann insbesondere aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers zugrunde, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben. Es lautet - soweit entscheidungsrelevant - wie folgt: Der Vater des Beschwerdeführers wurde 1994 im Zuge eines Streits um die traditionelle Führerschaft ("King") im Dorf U. getötet; in der Folge wurde der Beschwerdeführer von seinem Onkel, der selbst dieses Amt antreten wollte, bedroht. Der Beschwerdeführer lebte in der Folge zwischen 1994 und 2009 unbehelligt in Owerre, Aba und Lagos.
1.2. Zur Situation in Nigeria:
Zur aktuellen Lage in Nigeria wurden im angefochtenen Bescheid umfassende Feststellungen (auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation; Stand 02.09.2016) getroffen, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass sich die Spannungen und Auseinandersetzungen rund um Boko Haram weiterhin vor allem auf den Norden und Nordosten des Landes konzentrieren. Auch in Abuja besteht ein hohes Anschlagrisiko (BMEIA 23.08.2016). In Lagos gibt es keine Fälle von Tötungen durch Boko Haram. Die Terroristen sind nicht in der Lage, eine Person überall in Nigeria aufzuspüren. Wenn sich Menschen von Boko Haram bedroht fühlen, dann können sie im Land umsiedeln (VA1 16.11.2015). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel wurden Militäreinheiten in den Plateau State entsandt, um die Gewaltausbrüche zwischen den "Einheimischen" und den "Siedlern" zu verhindern, da die lokale Polizei nicht in der Lage war, die ethno-religiöse Gewalt einzudämmen (USDOS 13.4.2016). Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten (UKHO 8.2016b).
Auch wenn sich die Menschenrechtssituation seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 zum Teil erheblich verbesserte, ist sie insgesamt sehr problematisch (AA 3.2016a).
Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht ist nicht gesichert (AA 3.2016a).
Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen (AA 3.12.2015). Die Verfassung und die Gesetze erlauben die freie Bildung politischer Parteien (USDOS 13.4.2016). Gelegentlich sind jedoch Eingriffe seitens der Staatsgewalt zu verzeichnen. Dies betrifft vor allem Gruppen mit sezessionistischen Zielen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung vor (AA 3.12.2015).
Nigeria hält weiterhin an der Todesstrafe fest. Ein seit 2006 faktisches Vollstreckungsmoratorium wurde am 24. Juni 2013 mit vier Hinrichtungen im Bundesstaat Edo aufgehoben (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014).
Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein auch nur annähernd in Verbindung gebrachter Vorfall im christlichen Süden gegen Muslime wird sofort Reaktionen im Norden hervorrufen, die immer wieder zum Tod von sogenannten Nichtgläubigen führen (Pogrome). Diese gehören mittlerweile zum politischen Alltagsgeschehen in Nigeria. Seit 2000 sprechen die offiziellen Zahlen von über 11.500 Toten aufgrund von religiösen Unruhen. Die tatsächlichen Zahlen dürften um ein Vielfaches höher liegen (GIZ 6.2016b).
Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 7.2014).
Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014). Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014).
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard (AA 13.7.2016). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 3.12.2015). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vgl. AA 3.12.2015). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 13.4.2016).
Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein (IOM 8.2014). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 3.12.2015). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖBA 7.2014).
In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 3.12.2015).
Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den folgenden Quellen:
Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Nigeria trotz der aktuellen Bedrohungen durch Boko Haram im Norden bzw. Nordosten des Landes und die schlechte wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt.
Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Ist ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch (auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht. In einem solchen Fall kann der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nur darin bestehen, den Inhalt des Vorbringens festzustellen. (VwGH vom 12.11.2014, Zl. 2014/20/0069-8 bzw. VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 bis 0062 bzw. VwGH, 05.09.2016, Ra 2015/18/0124 und 0125, 0132-7). Im gegenständlichen Fall wird das Vorbringen des Beschwerdeführers, wie er es im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeschriftsatz dargelegt hat, für die gegenständliche Entscheidung als "wahr unterstellt". Die behaupteten Vorgänge stellen sich allerdings - bei hypothetischer Wahrunterstellung - als rechtlich nicht relevant dar, da sie keine Asylrelevanz begründen und auch keine besondere Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer nahelegen.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen.
Zu A)
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Der Beschwerdeführer hatte in der Einvernahme durch das Bundesamt am 23.03.2016 vorgebracht, dass sein Vater 1994 von dessen Bruder getötet worden sei, da dieser - anstelle des Vaters - die Nachfolge des "Kings" seines Heimatdorfes antreten wollte. Der Beschwerdeführer sei in der Folge von seinem Onkel bzw. seinem Cousin bedroht worden, da ihm als ältestem Sohn die Nachfolge seines Vaters zugestanden wäre. Dieses Vorbringen wird, wie bereits ausgeführt, als wahr unterstellt.
Es stellt sich nunmehr die Frage der Asylrelevanz des Vorbringens. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes findet das Vorbringen keine Deckung in den Fluchtgründen der Genfer Flüchtlingskonvention. Es handelt sich jedenfalls um keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder der politischen Gesinnung. Zu prüfen wäre noch, ob es sich dabei um eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe handeln könnte. Wiederholt wurde vom Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass beispielsweise Verfolgungshandlungen gegen Personen, die in die Rache gegen den unmittelbar Betroffenen nur aufgrund ihrer familiären Verbindung zu diesem einbezogen werden, nicht automatisch Asylrelevanz abgesprochen werden könne, da eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" nicht ausgeschlossen werden könne (z.B. mit Hinweisen auf weitere E: VwGH, 13.11.2014, Ra 2014/18/0011). Gegenständlich handelt es sich aber um einen innerfamiliären Konflikt, daher kann auch nicht von einer Verfolgung bloß aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe der Familie gesprochen werden, vielmehr ist der Beschwerdeführer nach seinen Angaben von seinem Onkel wegen seines möglichen Nachfolgeanspruchs direkt bedroht worden.
Selbst wenn man aber eine theoretische Deckung des Vorbringens in der Genfer Flüchtlingskonvention annehmen würde, käme die Gewährung von Asyl nicht in Frage, da die Schutzfähigkeit bzw. - willigkeit der nigerianischen Behörden gegeben wäre. Dies kann durch den bloßen Hinweis in der Beschwerde auf die Ineffizienz und Korruption der nigerianischen Behörden nicht entkräftet werden. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass erst dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor Übergriffen bei staatlichen Stellen gesucht hat und ihm dieser nicht zu teil geworden ist, davon ausgegangen werden, dass die ihm drohenden Übergriffe Dritter von staatlicher Stelle geduldet werden (VwGH vom 17.02.1994, 94/19/0043; Asylgerichtshof 29.01.2009, B9 316.508-1/2008). Im vorliegenden Fall wurde jedoch nicht konkret und substantiiert dargetan und entspricht es auch nicht dem Amtswissen bzw. geht es auch nicht aus den von der Erstbehörde getroffenen Länderfeststellungen hervor, dass dem Beschwerdeführer polizeilicher Schutz verweigert werden würde (vgl. dazu exemplarisch für die dortige ständige Rechtsprechung das Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Mai 2015, E-2000/2015). Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich an die staatlichen Behörden zu wenden. Auf die in der Beschwerde erörterte Frage, ob der Staat "seiner Schutzpflicht nachkommen kann", käme es im Übrigen nur insoweit an, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewährten (VwGH Erkenntnis vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0574 und vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098 und vom 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406). Auch aus diesem Grund ist daher keine Asylrelevanz des Vorbringens gegeben.
Außerdem ist es in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gerichtsbekannt, dass in Nigeria - selbst bei Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung in einem Teil des Landes - grundsätzlich in anderen Teilen des Landes eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 Asylgesetz 2005 besteht, die im Allgemeinen auch zumutbar ist (zu diesem Erfordernis vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2011, 2008/01/0047); im Besonderen wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar, innerhalb Nigerias Schutz vor der von ihm behaupteten Gefahr zu suchen, da es sich bei ihm um einen gesunden Erwachsenen handelt, dem ein Ortswechsel ohne weiteres möglich ist. Letzteres erschließt sich schon alleine aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach ab 1994 unbehelligt in verschiedenen Teilen Nigeria lebte. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268). Auch aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer kein Asyl zu gewähren, hat er doch selbst in den letzten Jahrzehnten bewiesen, dass es ihm möglich ist, in anderen Teilen des Landes ohne irgendwelche Probleme zu leben. Es wäre dem Beschwerdeführer daher durchaus zumutbar, sich beispielsweise wieder nach Lagos zu begeben. Es ist auch nicht ersichtlich, warum es dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer nicht wieder gelingen sollte, sich in Lagos oder einem anderen Ort (abgesehen von seinem Heimatdorf) wieder eine Existenz aufzubauen. Es besteht daher jedenfalls auch eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Wie bereits ausgeführt besteht im Fall des Beschwerdeführers eine innerstaatliche Fluchtalternative. Eine Verfolgung oder besondere Gefährdung in Owerre, Aba und Lagos, wo er sich zwischen 1994 und 2009 aufhielt, machte er nicht geltend. In diesen Gebieten besteht auch keine unmittelbare Bedrohung seiner Person durch die auf den Anschlägen der Boko Haram basierende instabile Sicherheitslage im Norden bzw. Nordosten Nigerias.
Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5).
Die belangte Behörde hatte den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten würde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es wird nicht verkannt, dass es ohne familiären Rückhalt schwierig ist, sich eine neue Existenz aufzubauen, doch ist es für einen arbeitsfähigen und gesunden Mann durchaus möglich. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Nigeria beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein junger und gesunder Mann, der einige Jahre abwesend war, sich im Falle einer Rückkehr nach Nigeria dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 25. Mai 2016/Ra 2016/19/0036-5); die reine Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Rückkehr nach Nigeria den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:
"§ 52. (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."
Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.
§ 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von weniger als zwei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.
Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es wird nicht verkannt, dass er begonnen hat Deutsch zu lernen, dass er Freundschaften geschlossen hat und unbescholten ist. Dies vermag aber keine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung darzulegen.
Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.
Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).
3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im gegenständlichen Fall wurde das ganze Vorbringen des Beschwredeführers als "wahr unterstellt" und stand der Sachverhalt daher fest (VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 bis 0062).
Das Wesen einer "Wahrunterstellung" liegt darin, dass das sachverhaltsbezogene Vorbringen einer Verfahrenspartei gerade nicht als tatsächlich gegeben festgestellt wird. Vielmehr wird im Rahmen einer "Wahrunterstellung" geprüft, ob im Fall der hypothetischen Richtigkeit des Vorbringens zum Sachverhalt aus den geltend gemachten Tatsachen - allenfalls in Verbindung mit bereits feststehenden Sachverhaltselementen - der behauptete Rechtsanspruch überhaupt begründet werden kann. Ist dies nicht der Fall, bedarf es keiner Ermittlungen und Feststellungen zur Richtigkeit des sachverhaltsbezogenen Vorbringens, weil sich die behaupteten tatsächlichen Vorgänge aus rechtlichen Gründen nicht als im Sinn des § 37 AVG maßgeblich darstellen. Insofern erweist sich die Ansicht, in einem solchen Fall von der Durchführung einer Verhandlung absehen zu können, dann nicht als rechtsirrig, wenn in einem zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruches gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch (auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht. In einem solchen Fall kann der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nur darin bestehen, den Inhalt des Vorbringens festzustellen (VwGH vom 12.11.2014, Zl. 2014/20/0069-8).
Da diese Voraussetzungen gegenständlich gegeben sind, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
5. Zur Frage der Beschwerdefrist:
In der Beschwerde wurden auch noch verfassungsrechtliche Bedenken betreffend der zweiwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG geltend gemacht. Abgesehen davon, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, teilt das Bundesverwaltungsgericht die geschilderten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht und sieht sich daher nicht veranlasst, ein Normprüfungsverfahren einzuleiten.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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