W227 2013339-1•BVwG W227 2013339-1
W227 2013339-1Tribunal Administrativo Federal25 de out. de 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, politische Gesinnung
W227 2013337-1/11E
W227 2013338-1/8E
W227 2013339-1/8E
W227 2013340-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden der syrischen Staatsangehörigen (1.) XXXX, geboren am XXXX, (2.) XXXX, geboren am XXXX, (3.) XXXX, geboren am XXXX und (4.) XXXX, geboren am XXXX, gegen die Spruchteile I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19. September 2014, Zlen. (1.) 1025051506-14785121/BMI-BFA_STM_RD, (2.) 1025051604-14785148/BMI-BFA_STM_RD, (3.) 1025051702-14785164/BMI-BFA_STM_RD, (4.) 1025051800-14785185/BMI-BFA_STM_RD, beschlossen:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG werden die angefochtenen Bescheide hinsichtlich ihres Spruchteiles I. aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerinnen (die Erstbeschwerdeführerin ist die verwitwete Mutter der volljährigen ledigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen) sind syrische Staatsangehörige.
Sie brachten am 14. Juli 2014 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu gaben sie zusammengefasst Folgendes an: Als ihre beiden Wohnsitze (einer in XXXX und einer in XXXX) zerstört worden seien, seien sie zunächst nach XXXX, einer kurdischen Region, gezogen. Vor 25 Tagen hätten sie Syrien illegal verlassen, weil es keine Sicherheit mehr gegeben habe. Ihr Ehemann bzw. Vater, ein Offizier, habe sich vor eineinhalb Jahren in einem Gebäude befunden, das bei einem Luftangriff beschädigt worden sei; er sei dann von den Regierungstruppen festgenommen worden, weil er gemeint habe, dass die beiden Streitparteien friedlich die Machtübergabe vornehmen sollten. Vor ca. vier Monaten hätten sie die Nachricht bekommen, dass er verstorben sei. Im Falle einer Rückkehr befürchten die Beschwerdeführerinnen "das Schlimmste".
Weiters legten sie ihre syrischen Personalausweise vor.
2. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 8. August 2014 gaben die Beschwerdeführerinnen zu ihren Fluchtgründen zusammengefasst Folgendes an: Die Familie sei politisch aktiv gewesen. Sie seien Syrer, die ihre Freiheit haben wollten und für die Einhaltung der Menschenrechte eintreten würden. Die Erstbeschwerdeführerin sei seit 1982 politisch aktiv. Die Zweitbeschwerdeführerin sei - als die Revolution 2011 angefangen habe - bei Studentenaktivitäten an der Universität aktiv gewesen. Sie habe Flugblätter verteilt und an Demonstrationen teilgenommen. Als dann nach ihr gesucht worden sei, habe sie nicht fertig studieren können. Danach habe sie Demonstrationen fotografiert und für eine Zeitung geschrieben, die jedoch nie gedruckt worden sei. Die Drittbeschwerdeführerin habe Demonstrationen in den Schulen organisiert und gehöre zu einer Organisation, die in Syrien verboten sei. Zweimal sei bereits versucht worden, sie festzunehmen. Die Viertbeschwerdeführerin sei die Direktorin einer Organisation in Syrien, die XXXX heiße. Das sei eine verbotene Organisation, die von der Regierung verfolgt werde. Die Namen der Beschwerdeführerinnen seien der Regierung bekannt. Ihr Sohn bzw. Bruder sei verhaftet worden. Ihr Ehemann bzw. Vater sei entführt worden und in Folge verstorben. Zuerst habe das Regime die Beschwerdeführerinnen verfolgt. Jetzt würden sie auch die Radikalen suchen, weil sie nicht so streng gläubig seien. In Folge seien sie untergetaucht und von einem Ort zum anderen gezogen.
Bei den Einvernahmen fragte das BFA beim Fluchtvorbringen nicht konkret nach und ging nicht auf Fragen der Beschwerdeführerinnen ein. Es forderte die Beschwerdeführerinnen auch nicht auf, allfällige Beweismittel vorzulegen.
3. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) ab (jeweils Spruchteil I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweils Spruchteil II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 19. September 2015 (jeweils Spruchteil III.).
Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerinnen stellte das BFA Folgendes fest: Ihre Identität stehe fest; sie seien syrische Staatsangehörige muslimischen Glaubens. Die Drittbeschwerdeführerin sei Sunnitin. Die Beschwerdeführerinnen wären mit "der Hoffnung auf Migration und auf Grund der derzeit allgemein unsicheren Situation im Heimatland" nach Österreich gekommen. Die Erstbeschwerdeführerin habe keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht. Weiters sei es unglaubwürdig, dass die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen gezielt vom Regime oder anderen verfolgt würden. Die Angaben dazu seien "nicht plausibel". Auch werde der "Anschein erweckt, durch Hinzufügen von diversen Sachverhaltselementen, ein asylrelevantes Vorbringen zu konstruieren". Die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten begründete das BFA damit, dass die Beschwerdeführerinnen keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend bzw. glaubhaft gemacht hätten. Hingegen sei den Beschwerdeführerinnen aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
4. Gegen die Spruchteile I. der Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht Beschwerden, in denen sie v.a.
Folgendes geltend machen:
Das BFA sei der amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. In den angefochtenen Bescheiden fehlten ausführliche Berichte zur konkreten Situation in Syrien, zur Situation von Mitarbeitern von Organisationen, die sich für Frieden, Menschenrechte und die Hilfe für Verletzte einsetzen sowie von regimekritischen Organisationen und Angehörigen von bereits wegen regimekritischen Aktivitäten Verhafteter. Es seien die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Beweismittel der Entscheidung zu Grunde zu legen.
Bei richtiger Beweiswürdigung hätte das BFA feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerinnen Syrien aus Angst vor Verfolgung durch das Regime sowie durch Radikale verlassen hätten:
Sie hätten vorgebracht, dass ihr Haus in XXXX zerstört worden sei. Dazu werde eine Bestätigung vom 26. Mai 2014 des XXXX (Stadtrat) vorgelegt. Das Haus sei 2012 vom syrischen Militär bombardiert worden, weil die Beschwerdeführerinnen Demonstranten unterstützt hätten. Der Ehemann bzw. Vater habe sich gegen das Regime gewandt und sei im März 2014 verstorben. Der Sohn bzw. Bruder sei verhaftet worden, weil er Demonstrationen organisiert habe. Zu den Vorfällen betreffend den Ehemann bzw. Vater werde ein Zeitungsartikel einer regimekritischen Zeitung beigelegt.
Die Erstbeschwerdeführerin sei Mitglied einer Organisation, die sich für den Frieden einsetze und Hilfe für Verletzte leiste, und - wie ihre Töchter - Mitglied im "XXXX", das in XXXX gegründet worden sei, gewesen. Dazu lege sie Bestätigungen vom 26. August 2014 und Fotos bei. Für die Unterstützung von Verletzten, die durch das Regime angegriffen worden seien, oder von Waisenkindern könne in Syrien die Todesstrafe verhängt werden. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich an diversen Aktionen der Organisation beteiligt.
Die Zweitbeschwerdeführerin sei für die Website der Organisation "XXXX" verantwortlich gewesen. Sie habe sich auch an gegen das Regime gerichteten Studentenaktivitäten der Universität beteiligt, habe Flugblätter verteilt und an Demonstrationen teilgenommen. Deshalb sei sie gesucht worden und habe ihr Studium nicht abschließen können. Dazu lege sie eine Bestätigung über ihre Mitgliedschaft bei der "XXXX" bei. Sie sei auch Chefredakteurin des "XXXX" gewesen. Dazu führe sie einen Link an. Weiters habe sie bei Demonstrationen fotografiert. Sie lege auch eine Bestätigung über ihre frühere Mitarbeit bei "XXXX" bei. Dabei handle es sich um einen kritischen Fernsehkanal, der vor allem vom "Islamischen Staat" (IS) angegriffen werde.
Die Drittbeschwerdeführerin sei die Direktorin einer verbotenen Organisation in Syrien, die "XXXX" heiße. Dazu lege sie eine Bestätigung über ihre Mitgliedschaft bei. Ihr Name sei der Regierung bekannt. Sie führe einen Link zu einem youtube-Video an, in dem sie über die Entführung und das Verschwinden-Lassen von Personen spreche sowie über das Gefängnis in XXXX. Weiters führe sie einen Link zu einem youtube-Video an, in dem sie über die Situation von Gefangenen im Gefängnis XXXX spreche. Darüber hinaus führe sie einen Link an, unter dem die Facebook-Seite der Organisation "XXXX" zu finden sei. Im Übrigen arbeite sie als freie Journalistin und äußere sich kritisch zur fehlenden Pressefreiheit in Syrien.
Die Viertbeschwerdeführerin sei bereits vor der Revolution Mitglied einer politischen Gruppe, die sich u.a. für freie Wahlen in Syrien eingesetzt habe, gewesen. Vor fünf oder sechs Jahren habe sie mit diesen Aktivitäten aufgehört, weil sie keine Probleme haben wollte. Mit der Revolution sei sie wieder aktiv geworden und werde von der Regierung namentlich gesucht. Zweimal sei sie in der Schule, wo sie arbeite, von "Regime-Leuten" gesucht worden. Das eine Mal habe sie fliehen können, das andere Mal sei sie nicht anwesend gewesen. Sie habe an Demonstrationen teilgenommen, die gegen die Regierung gerichtet gewesen seien. Deshalb werde sie von der Regierung gesucht. Sie sei auch Leiterin des Publizistik-Büros der "XXXX", einer ebenfalls regimekritischen Organisation, gewesen. Zum Beweis dieser Mitgliedschaft lege sie eine Bestätigung vor. Sie führe einen Link an, unter dem man ein Interview finde, das sie in ihrer Funktion als Mitarbeiterin dieser Organisation gegeben habe. Darin spreche sie über die Gefahren des Assad-Regimes für die Athleten. Auch sie sei Mitglied in einer Organisation, die sich für den Frieden in Syrien einsetze und gegen die Tötung und das Vorgehen des Regimes demonstriere sowie sich an Rettungsaktionen von Verletzten und der Unterstützung von Waisenkinder beteilige und verweise dazu auf die Bestätigung vom 26. August 2014. Dass es dem Regime bisher nicht gelungen sei, sie festzunehmen, liege daran, dass sie durch Personen, die für die Regierung arbeiten würden, gewarnt worden sei.
Die Beschwerdeführerinnen seien fest entschlossen, ihr Engagement für die Menschenrechte und den Frieden in Syrien im Exil Österreich weiterzuführen.
5. Das BFA legte die Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht zu haben.
6. Mit Beschwerdeergänzung vom 4. November 2014 brachten die Beschwerdeführerinnen Folgendes vor: Die Drittbeschwerdeführerin sei an der Dokumentation von Fällen des "Verschwinden-Lassens" und der Verhaftung regimekritischer Personen beteiligt. Dazu werde ein Link von einem Interview der Drittbeschwerdeführerin angeführt. Weiters führten die Beschwerdeführerinnen Links an, unter denen sich ein Artikel, in dem die Drittbeschwerdeführerin über Meinungsfreiheit in Syrien spreche, ein Artikel von ihr zur Unterstützung eines Hungerstreiks im "XXXX" und eine diesbezügliche Unterstützungskampagne finden würden. Im Anhang finde sich weiters ein Artikel aus dem "XXXX", dessen Chefredakteurin die Zweitbeschwerdeführerin sei. Diese Ergänzung erfolge zum Beweis für die regimekritischen Aktivitäten der Familie.
7. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Jänner 2016 wurden die gegenständlichen Rechtsachen der Gerichtsabteilung W101 abgenommen und der Gerichtsabteilung am 1. Februar 2016 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
1.3. Aus folgenden Gründen hat das BFA den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt:
Das BFA befragte die Beschwerdeführerinnen nur ansatzweise zu ihrem Fluchtvorbringen und setzte sich überhaupt nicht mit ihren diesbezüglichen Beweismitteln auseinander. So wurden nun in der Beschwerde zahlreiche Unterlagen vorgelegt, die vor Erlassung der Bescheide datiert sind. Erst nach einer genauen Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerinnen hätte das BFA - mit einer entsprechenden schlüssigen Beweiswürdigung - feststellen können, ob die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich keine Fluchtgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht hat und das Fluchtvorbringen der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen tatsächlich unglaubwürdig ist.
Weiters stellte das BFA bloß fest, dass die Drittbeschwerdeführerin Sunnitin ist, es traf jedoch weder entsprechende Feststellungen zu den anderen Beschwerdeführerinnen noch überhaupt Feststellungen zur Situation der Sunniten in Syrien, obwohl für diese laut UNHCR ein besonderer Schutzbedarf besteht. Ebenso fehlen Feststellungen zur Lage der Frauen ohne Schutz durch Männer in Syrien, für die laut UNHCR ebenfalls ein besonderer Schutzbedarf besteht (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.).
Zusätzlich fehlen Feststellungen zur behaupteten illegalen Ausreise der Beschwerdeführerinnen (vgl. zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland VwGH 22.5.2003, 2001/20/0268 m.w.N).
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das BFA mit den Beschwerdeausführungen und allfälligen exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerinnen auseinander zu setzen haben.
Sollten die Fluchtgründe glaubhaft sein, läge der Konventionsgrund in der politischen oder religiösen Gesinnung bzw. in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (etwa jener der Familie).
1.4. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise ermittelt hat, entspricht der oben unter Punkt 1.2. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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