W178 2128698-1•BVwG W178 2128698-1
W178 2128698-1Tribunal Administrativo Federal25 de out. de 2016
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
W178 2128698-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin. Maria PARZER als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren von XXXX, vertreten durch Dr. Helmut LINKE, Steuerberater KG, Bahnstraße 54, 2230 Gänserndorf, über die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 03.06.2016, GZ: VA-ED-S-0960/2016, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerdevorentscheidung vom 03.06.2016 wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG bestätigt.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) erließ am 29.04.2016 einen Bescheid, in welchem festgestellt wurde, dass Herr XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) als Dienstgeber wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag in der Höhe von 80 Euro zu entrichten habe.
2. Der Beschwerdeführer brachte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 17.05.2016 im Wege seines ausgewiesenen Vertreters fristgerecht eine Beschwerde ein. Der Steuerberater habe als Bevollmächtigter den monatlichen Beitragsnachweis für März 2016 für die Lohn-Klienten irrtümlich erst am 19.04.2016 über ELDA gesendet. Dieser habe sich am 22.04.2016 unter Angabe aller betroffenen Klienten dafür schriftlich bei der NÖGKK entschuldigt.
Die durch den Meldeverstoß verursachten Verzugszinsen würden ca 3 oder 4 Euro betragen. Der Versicherungsträger habe bei der Festsetzung des Beitragszuschlages "die Art des Meldeverstoßes" zu berücksichtigen. Eine um 4 Tage verspätete Meldung sei von den möglichen Meldeverstößen einer der geringfügigsten. Er ersuche daher um Aufhebung des Bescheides oder um deutliche Reduzierung des Betrages.
3. Am 03.06.2016 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.
Die Beitragsnachweisung des Dienstgebers für den Beitragszeitraum März 2016 sei am 19.04.2016 mittels ELDA übermittelt worden. Dieser hätte jedoch spätestens am 15.04.2016 an die Kasse übermittelt werden müssen. Im Oktober 2015 wurde beim Beschwerdeführer schon einmal von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen, er wurde mit Schreiben vom 24.11.2015 über die bestehenden Meldefristen informiert. Da bereits ein Meldeverstoß nachgesehen wurde, würde eine nochmalige Nachsicht den Spielraum des Ermessens überspannen. Der in Höhe von 80 Euro zur Vorschreibung gebrachte Beitragszuschlag bewege sich im Rahmen der im § 113 Abs. 4 ASVG festgelegten Höhe und ist nach dem unteren Ende des gesetzlich Zulässigen bemessen.
4. Mit Schreiben vom 14.06.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
Er verweise auf die Formulierungen des § 113 ASVG. Wenn bei einer Bemessung einer Strafe oder eines Beitragszuschlages das Doppelte oder Dreifache des Mindestbetrages festgesetzt werde, müsse das wohl ausreichend hoch sei. Die Verzugszinsen für vier Tage Verspätung würden etwa 3 Euro betragen. Er stelle den Antrag, den Verspätungszuschlag mit dem Doppelten der Verzugszinsen festzulegen.
5. Mit Schreiben vom 21.06.2016 übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht. Weiters gab sie eine Stellungnahme ab, in der sie im Wesentlichen nochmals auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwies.
6. Am 01.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen drei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Steuerberater des Beschwerdeführers hat die monatlichen Beitragsnachweisungen nach § 34 Abs. 2 ASVG für den Beitragszeitraum März 2016 für den Bf als Dienstgeber nicht fristgerecht bis 15.04.2016, sondern erst am 19.04.2016 mittels ELDA übermittelt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.
4.1. Verfahrensrelevante Bestimmungen:
Gemäß § 111 Abs 1 ASVG handelt rechtswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstigen nach § 36 Meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen zeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder gehörig aus gewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit nicht die Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.
§ 34 ASVG:
(1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
§ 113 ASVG lautet:
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können
Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn (2)......
(3) .....
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
Einleitend darf festgehalten werden, dass die vom Beschwerdeführer teilweise zitierten Bestimmungen des § 113 Abs. 1 Z 3 sowie Abs. 3 ASVG auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden sind. Für den vorliegenden Sachverhalt ist die Bestimmung des § 113 Abs. 4 ASVG heranzuziehen.
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261).
Der Beschwerdeführer war als Dienstgeber gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, die Beitragsnachweisung bis spätestens 15.04.2016 an die NÖGKK zu übermitteln. Die Meldung langte jedoch erst am 19.04.2016 via ELDA ein und war daher unzweifelhaft verspätet, daran vermag auch das Entschuldigungsschreiben des Steuerberaters nichts zu ändern.
Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Daher ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu beleuchten.
Die Alleinverantwortung für das Meldewesen hat der Dienstgeber/die Dienstgeberin zu tragen. Diese/r hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen, um Meldeversäumnisse hintanhalten zu können. Im vorliegenden Fall wäre die unstrittig festgestellte verspätete Vorlage der Meldung bei entsprechender Sorgfalt vermeidbar gewesen. Die belangte Behörde darf vom Beschwerdeführer als Dienstgeber bzw. von seinem Steuerberater somit zu Recht die Einrichtung einer Organisationsstruktur samt einem wirksamen Kontrollsystem zur Fehlervermeidung erwarten. Die Meldeverspätung ist der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen.
Die belangte Behörde hat in ihrer Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar die Kriterien des von ihr ausgeübten Ermessens aufgezeigt. Sie hat dabei zu erkennen gegeben, dass sie bereits, ohne dass darauf ein Rechtsanspruch bestünde, bei einem erstmaligen Meldeverstoß des Beschwerdeführers für den Meldezeitraum Oktober 2015 von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen hat.
Hinsichtlich der Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages ist auszuführen, dass der belangten Behörde nach § 113 Abs 4 ASVG eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 (2016: € 4.860,00) möglich gewesen wäre. Der hier vorgeschriebene Beitragszuschlag bewegt sich im unteren Bereich dieses Rahmens und erscheint daher angemessen.
Die Behörde ist in einem Fall wie dem hier vorliegenden, nicht verpflichtet, den ihr entstandenen Verwaltungsmehraufwand in Einzelnen nachzuweisen, sondern ermächtigt - zum Schutz der Versichertengemeinschaft und ihres geordneten Funktionierens - im Fall eines Meldeverstoßes oder einer verspäteten Vorlage von Versicherungs- und Abrechnungsunterlagen (im Rahmen des von ihr ausgeübten Ermessens) Beitragszuschläge zu verhängen.
Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3.3. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus der in der Begründung angeführten Judikatur ergibt sich, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht.
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