W167 2135737-1•BVwG W167 2135737-1
W167 2135737-1Tribunal Administrativo Federal25 de out. de 2016
Ausbildung, Berufserfahrung, Qualifikation, Rot-Weiß-Rot Karte,<br/>Schlüsselkraft
W167 2135737-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Johannes STEINER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Serbien, und XXXX, beide vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am XXXX stellte XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte als sonstige Schlüsselkraft. In der dazu vorgelegten Arbeitgebererklärung von
XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) wird die unbefristete Beschäftigung des Erstbeschwerdeführers für die Tätigkeit "Möbelreparatur" für 38,5 Wochenstunden bei einer Entlohnung von brutto € 2.800,-- angegeben.
2. Mit Bescheid vom XXXX wies das AMS diesen Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12b Z 1 AuslBG ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft nicht gegeben seien.
3. In der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom XXXX wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer neben der abgeschlossenen und nachgewiesenen Berufsausbildung auch über spezielle Kenntnisse der Fertigkeiten in der beabsichtigten Beschäftigung als Tischler in einem Antiquitätengeschäft verfüge. Es werde auf die verbindliche und gültige Arbeitgebererklärung mit dem ausreichenden zu erwartenden Bruttoeinkommen sowie insbesondere nach richtiger Berücksichtigung sämtlicher Unterlagen auch auf das Erreichen der Mindestpunkteanzahl verwiesen.
4. Gegen den Bescheid vom AMS erhoben die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Bescheides und dass dem Antrag Folge gegeben werde. Vorgebracht wurde erneut, dass aus den vorliegenden Unterlagen hervorgehe, dass die Mindestpunkteanzahl tatsächlich erfüllt sei.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte das AMS mit näheren Begründungen aus: Der Erstbeschwerdeführer erreiche nicht die gemäß § 12b Ziffer 1 AuslBG erforderliche Punkteanzahl. Nach den Unterlagen hätten für die Kriterien gemäß Anlage C 30 Punkte vergeben werden können. Laut Zertifikat der "Arbeiter Universität XXXX" in XXXX vom 19.03.2013 habe der Erstbeschwerdeführer eine Ausbildung als Tischler abgeschlossen. Weitere Ausbildungsnachweise seien trotz Aufforderung nicht übermittelt worden und seien auch in der Beschwerde keine weiteren Nachweise angeführt worden. Damit könne nicht festgestellt werden, über welche Vorkenntnisse der Erstbeschwerdeführer verfüge, wie lange die Ausbildung gedauert habe und welche Kenntnisse im Rahmen der Ausbildung tatsächlich erworben worden seien. Für das Kriterium "Qualifikation" hätten daher keine Punkte vergeben werden können. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die Angaben in der Arbeitgebererklärung betreffend die gebotene Entlohnung von €
2. 800,-- brutto monatlich unglaubwürdig seien.
6. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer stellten rechtzeitig den Vorlageantrag. Ergänzend brachten sie vor, dass der Erstbeschwerdeführer eine faktische Verwendung im Ausmaß von 26 Monaten im Verfahren bereits nachgewiesen habe. Bemerkt werde, dass gemäß Anlage C das Kriterium der abgeschlossenen Berufsausbildung oder spezieller Kenntnisse oder Fertigkeiten in der beabsichtigten Beschäftigung mit 20 Punkten bewertet werde. Der Erstbeschwerdeführer verfüge neben der abgeschlossenen und nachgewiesenen Berufsausbildung auch über spezielle Kenntnisse der Fertigkeiten in der beabsichtigten Beschäftigung als Tischler in einem Antiquitätengeschäft.
7. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Erstbeschwerdeführer hat am 27.11.2015 die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft für die Tätigkeit "Möbelreparatur" beantragt.
Der Erstbeschwerdeführer ist am XXXX geboren und serbischer Staatsbürger. Er hat folgende Unterlagen vorgelegt: eine Übersetzung des Zertifikats der Arbeiter Universität "XXXX" in XXXX (Republik Serbien) über die Qualifizierung für den Arbeiter-Beruf Tischler vom 19.03.2013 und ein ÖSD Zertifikat über die bestandene Prüfung auf dem Niveau A2 vom 23.07.2015.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, in dem insbesondere der Antrag sowie diverse Unterlagen, der Bescheid und die Beschwerde enthalten sind. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht auch einen ZMR-Auszug eingeholt. Feststellungen zur Frage der Beschäftigungsbedingungen und des Verdienstes erübrigen sich, da diese im Beschwerdefall nicht relevant sind (siehe unten 3.2.2.).
Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 20f Absatz 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) entscheidet im Beschwerdefall der nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Absatz 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG unter anderem die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.
Da im Beschwerdefall der maßgebliche Sachverhalt feststeht (siehe dazu oben II.), hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Maßgebliche Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Gemäß § 12b Ziffer 1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.
Anlage C: - Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1 AuslBG
Qualifikation (maximal anrechenbare Punkte: 30)
abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung: 20
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Absatz 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120: 25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer: 30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung (maximal anrechenbare Punkte: 10)
Berufserfahrung (pro Jahr): 2
Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr): 4
Sprachkenntnisse (maximal anrechenbare Punkte: 15)
10
Alter (maximal anrechenbare Punkte: 20)
bis 30 Jahre 20
bis 40 Jahre 15
Summe der maximal anrechenbare Punkte: 75
Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen: 15
Erforderliche Mindestpunkteanzahl: 50
3.2.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte liegen nicht vor
Nach der Rechtsprechung des VwGH hat der Beschwerdeführer durch Vorlage eines anerkannten Sprachzertifikates im Sinne des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarates seine behaupteten Sprachkenntnisse zu belegen, um anrechenbare Punkte nach dem Kriterium "Sprachkenntnisse" der Anlage C erlangen zu können (vergleiche VwGH 31.05.2012, 2012/09/0025).
Die in § 12b Z. 1 AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente "Mindestpunktezahl" und "Mindestbruttoentgelt" müssen kumulativ erfüllt sein und sind zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft. Ein Ermessen ist hier nicht gegeben. Liegt daher eine Minderentlohnung vor, ist der Antragsteller schon aus diesem Grund nicht als Schlüsselkraft zuzulassen. Bei diesem Ergebnis braucht auf Ausführungen zum Tatbestandselement "Mindestpunktezahl" nicht mehr eingegangen zu werden. (VwGH 26.01.2013, 2011/09/0207)
Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Das AMS hat dem zum Zeitpunkt der Antragstellung 34-jährigen Erstbeschwerdeführer aufgrund des vorgelegten Sprachdiploms aus dem Jahr 2015 über Deutschkenntnisse entsprechend A2 15 Punkte für Sprachkenntnisse und 15 Punkte für sein Alter zu Recht zuerkannt.
Auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts können in den Kategorien Qualifikation und ausbildungsadäquate Berufserfahrung keine Punkte zuerkannt werden:
Für "Qualifikation" konnten dem Erstbeschwerdeführer keine Punkte zuerkannt werden. Es obliegt den Beschwerdeführern durch Vorlage geeigneter Unterlagen seine Ausbildung zu belegen, um anrechenbare Punkte für "Qualifikation" zu erhalten. Wie bereits das AMS unter Verweis auf § 6 Absatz 1 und § 21 Berufsausbildungsgesetz ausgeführt hat, kann mittels vorgelegtem Diplom der Arbeiter Universität über die Qualifizierung für den Beruf "Tischler" nicht festgestellt werden, über welche Vorkenntnisse der Erstbeschwerdeführer verfügt, wie lange die Ausbildung gedauert hat und welche Kenntnisse im Rahmen der Ausbildung tatsächlich erworben wurden. Auch im Beschwerdeverfahren hat der anwaltlich vertretene Erstbeschwerdeführer keine ergänzenden Unterlagen vorgelegt, aus denen jene Angaben ersichtlich sind, welche einen Vergleich der vom Erstbeschwerdeführer allenfalls absolvierten Ausbildung und Prüfung mit dem österreichischen Lehrberuf ermöglichen.
Für "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" konnten ebenfalls keine Punkte zuerkannt werden, da dem Erstbeschwerdeführer keine Qualifikation angerechnet wurde. Darüber hinaus wurden auch keine Bestätigungen und Versicherungsnachweise über eine Beschäftigung vorgelegt.
In Summe können dem Erstbeschwerdeführer 30 Punkte zuerkannt werden. Er erreicht daher die Mindestpunkteanzahl von 50 der Anlage C nicht.
Da bereits die Mindestpunkteanzahl und damit eines der erforderlichen Tatbestandselemente des § 12b Ziffer 1 AuslBG nicht erreicht ist, braucht auf Ausführungen des AMS, des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zum vereinbarten Gehalt sowie zum Anforderungsprofil für die beabsichtigte Tätigkeit nicht eingegangen werden.
Die Beschwerde war abzuweisen, da die Voraussetzungen für die Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte sonstige Schlüsselkräfte nicht vorliegen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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