BVwG W143 2122704-1

W143 2122704-1Tribunal Administrativo Federal25 de out. de 2016

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Regest

Aarhus - Konvention, Bescheiderlassung, Beschwerdefrist,<br/>Bewilligung, Bewilligungsverfahren, Fristbeginn, Fristenlauf,<br/>Gemeinde, mündliche Verhandlung, mündliche Verkündung,<br/>Parteistellung, Rechtskraft der Entscheidung, Rechtsmittelfrist,<br/>Rechtzeitigkeit, Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht,<br/>Verhandlungsniederschrift, verspätete Beschwerde, Verspätung,<br/>Vertretung, Vorhalt, Zurückweisung, Zuständigkeit, Zustellung

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BVwG W143 2122704-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W143.2122704.1.00

Spruch

W143 2122703/5E

W143 2122704/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerden der XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Lebitsch, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 13.03.2007, Zl. BMWA-66.100/0080-IV/9/2007, bezüglich Bewilligung zur Herstellung der Sonde XXXX (erstangefochtener Bescheid), und gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 31.03.2010, Zl. BMWFJ-66.100/0057-IV/9/2010, bezüglich Bewilligung zur Herstellung der Bohrung und Sonde XXXX (zweitangefochtener Bescheid), beschlossen:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 13.03.2007 des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) wurde der XXXX als mitbeteiligte Partei die Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Sonde XXXX gemäß § 119 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999 idF BGBl. I Nr. 113/2006, erteilt.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 31.03.2010 des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) wurde der XXXX als mitbeteiligte Partei die Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Sonde XXXX gemäß § 119 MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 idF BGBl. I Nr. 115/2009, erteilt.

Die beiden Bescheide des BMWA sowie des BMWFJ wurden jeweils im Rahmen einer Verhandlung gemäß § 62 Abs. 1 AVG mündlich verkündet und in der Verhandlungsschrift gemäß Abs. 2 protokolliert. Bei der Verhandlung am 13.03.2007 war (zu Beginn) ein Vertreter der Gemeinde bzw. bei der Verhandlung am 31.03.2010 (zu Beginn) der stellvertretende Amtsleiter der beschwerdeführenden Gemeinde anwesend. Aus den Verhandlungsschriften geht hervor, dass in Entsprechung des § 62 Abs. 3 AVG die Anwesenden von der Möglichkeit einer schriftlichen Bescheidausfertigung belehrt worden sind. Die jeweilige Verhandlungsschrift wurde samt der beurkundeten mündlichen Verkündung der Bescheide u.a. jeweils an den Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde zugestellt. Die Bescheide wurden bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht weiter bekämpft.

Mit Schriftsätzen jeweils vom 08.02.2016 wurde von der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Lebitsch, gegen diese Bescheide Beschwerden eingebracht. Zur Rechtzeitigkeit zur Einbringung der Beschwerden wurde wie folgt ausgeführt:

"Im Zusammenhang mit dieser Rechtsverfolgung hat auch die Beschwerdeführerin, gestützt auf das Umweltinformationsgesetz und unter Berufung auf ihre Rechte nach Art 11 UVP-Richtlinie den Antrag auf Übermittlung der einzelnen Genehmigungsbescheide gestellt. Dies mit Schriftsatz vom 11.11.2015 bzw. mit dem in der Folge präzisierten Schriftsatz vom 9.12.2015. Diesem Antrag wurde zwar nicht fristgerecht, jedoch insoweit entsprochen als mit Eingang 11.1.2016 sämtliche Genehmigungsbescheide zugunsten der XXXX gemäß § 119 Mineralrohstoffgesetz, zurück bis in das Jahr 2000 den antragstellenden Standortgemeinden zu Händen ihres Rechtsvertreters übermittelt worden sind. Dies gilt nach Ansicht der Beschwerdeführerin als rechtswirksame Zustellung des hiermit beschwerdegegenständlichen Genehmigungsbescheides an die im Sinne der Erwägungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs, ZI 2014/06/0078 [richtig wohl: Ro 2014/06/0078], insoweit ‚übergangene Partei'. Der beschwerdegegenständliche Bescheid ist sohin bislang nicht rechtskräftig."

Mit Schreiben vom 22.03.2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin vor, dass nach der Aktenlage von einer verspäteten Beschwerdeeinbringung auszugehen sei.

Mit Schreiben vom 06.04.2016 führte die Beschwerdeführerin dazu aus:

"[...] Eine Ausfertigung der Verhandlungsschrift erging jeweils - wie das Bundesverwaltungsgericht festhält - ‚an den Bürgermeister der (!) Gemeinde'- also nicht an die beschwerdeführend Gemeinde, welche als betroffene Öffentlichkeit iSd Art 11 UVP-Richtlinie Parteistellung genießt. Es bedarf wohl keiner besonderen Betonung, dass ‚der Bürgermeister der Gemeinde' von ‚der Gemeinde' zu unterscheiden ist, es genießen beide Rechtspersönlichkeit; darüber hinaus wäre stets auch zwischen Organfunktionen und der Rechtsstellung der Gebietskörperschaft zu unterscheiden. Dies auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl dazu zum Beispiel VwGH 19.5.2015, Ra 2015/16/0032, in welcher Revisionssache eine von einer Gemeinde eingebrachte Revision zurückgewiesen wurde, weil richtigerweise als belangte Behörde die Gemeindevorstehung revisionsberechtigt gewesen wäre, obwohl sowohl Gemeinde als auch Gemeindevorstehung vom Bürgermeister nach gemeinderechtlichen Organisationsvorschriften vertreten werden und auch ein behördliches Handeln der Gemeindevorstehung der Gemeinde zurechenbar ist). Eine Umdeutung des Adressaten dahin etwa, dass die Gemeinde gemeint gewesen wäre, scheidet daher schon auf Grund der Behörden wie dem Bundesministerium (dem das oberste Organ Bundesminister vorsteht) jedenfalls zu unterstellenden Verwendung der richtigen Bezeichnung aus, die nach der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch geboten ist.

Weiter erging die Verhandlungsschrift jeweils an den Bürgermeister ausdrücklich lediglich ‚zur Kenntnis', womit zum Ausdruck kommt, dass mit der Übermittlung keinesfalls Parteirechte gestaltet werden sollten.

Dazu kommen die Festhaltungen in den Niederschriften der Verhandlungen im Hinblick auf die Regelung der Parteistellung gemäß § 119 Abs 6 MinroG und bloßen Anhörungsberechtigung der Gemeinde nach § 119 Abs 7 MinroG sowie der diesbezüglichen Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG gegenüber der nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen Gemeinde, sodass das ‚autoritative Wollen' auch soweit dem Bürgermeister der Gemeinde die Verhandlungsschrift, in welcher der mündliche Bescheid beurkundet ist, übermittelt wurde, nicht darauf gerichtet war, die Rechte der beschwerdeführenden Gemeinde als Partei zu gestalten. Besser gesagt:

In der genannten Übermittlung liegt keinerlei ‚autoritatives Wollen', also keinerlei Bescheidwille. Es wurde lediglich der ‚Bürgermeister der Gemeinde' davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Verhandlung mit dem entsprechenden Verlauf und einer mündlichen Bescheidverkündung gegenüber den von der Behörde als Partei Begriffenen stattgefunden hat. Der Bescheidwille der Behörde - belegt durch den objektiven Erklärungswert des Inhalts der jeweiligen Verhandlungsschrift in der Form, dass die Gemeinde erklärtermaßen nicht als Parteien, sondern als bloß Anhörungsberechtigte beigezogen war - war nicht darauf gerichtet, gegenüber der Gemeinde einen Bescheid zu erlassen.

Schließlich verbietet auch das Unionsrecht in den gegenständlichen Beschwerdefällen eine Betrachtungsweise, nämlich, dass im quasi unmittelbaren Anschluss an die Verhandlung durch die Übermittlung, an den Bürgermeister der Gemeinde' ein Bescheid erlassen worden wäre: Art 11 UVP- Richtlinie bzw Art 10a Richtlinie 85/337/EWG verfolgt das Ziel einen möglichst weiten Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung zu geben, sodass bei vorstehendem Sachverhalt eine rechtswirksame Bescheiderlassung gegenüber der beschwerdeführenden Gemeinde ausgeschlossen ist. Andernfalls wäre auch die praktische Wirksamkeit der UVP-Richtlinie in Frage gestellt. Zur Wahrung des Unionsrechtes sind die nationalen Behörden verpflichtet und müssen sie daher die Anfechtbarkeit der Entscheidungen im Rahmen des Art 11 UVP-Richtlinie garantieren, sodass es im Ergebnis nicht der Partei zur Last fallen kann, wenn im Rahmen eines Verfahrens die Gebotenheit der Anerkennung der Rechte der betroffenen Öffentlichkeit durch die nationale Behörde nicht erkannt worden ist, vielmehr die Partei sogar explizit angeleitet wurde, keine derartigen Rechte zu haben. Dadurch können Rechte der betroffenen Öffentlichkeit gemäß Art 11 UVP-Richtlinie nicht verloren gehen, auf die Rechtsprechung des EuGH - zum Beispiel vergleichsweise auf die Erwägungsgründe im Urteil des EuGH vom 15.10.2015, C-137/14 - wird verwiesen.

Der Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.3.2016 geht aus den genannten Gründen daher ins Leere. Die Beschwerden sind daher aus den in der Beschwerde angeführten Gründen rechtzeitig: Die Zustellung wurde unter Hinweis auf die Rechte der Beschwerdeführerin nach Art 11 UVP-Richtlinie, damit auch die Parteistellung geltend gemacht, und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung begehrt. Das Bundesministerium hat diesem Begehren entsprochen und sind die beschwerdegegenständlichen Bescheide am 11.1.2016 beim ausgewiesenen Rechtsvertreter eingegangen."

Mit ergänzendem Schriftsatz vom 12.04.2016 berichtigte die Beschwerdeführerin ihren Schriftsatz vom 06.04.2016 dahingehend, dass es bei der Bezugnahme auf das VwGH-Erkenntnis vom 19.05.2015, Ra 2015/16/0032, im Klammerausdruck jeweils statt "die Gemeindevertretung" "die Gemeindevorstehung" zu heißen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der erst- und der zweitangefochtene Bescheid wurden jeweils in der mündlichen Verhandlung des BMWA am 13.03.2007 bzw. des BMWFJ am 31.03.2010 verkündet und in der Verhandlungsschrift beurkundet. Eine Ausfertigung der mündlichen verkündeten Bescheide und der Verhandlungsschriften wurde jeweils dem Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde zugestellt. Beide Bescheide wurden gegenüber der beschwerdeführenden Gemeinde erlassen und wurden von dieser nicht weiter angefochten.

Dass die mündlichen verkündeten Bescheide samt Verhandlungsschriften der beschwerdeführenden Gemeinde zugegangen sind, ergibt sich aus den Zustellverfügungen sowie den Rückscheinen der Verwaltungsakte des BMWA und des BMWFJ. Zudem wurde die Zustellung im Verfahren nicht bestritten.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich stützen sich der erst- und der zweitangefochtene Bescheid jeweils auf das MinroG. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrags gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, da über die Beschwerden ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).

Zu A)

§ 62 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, lautet:

"§ 62. (1) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.

(2) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluß der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides ist den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren.

(4) [...]"

Nach § 58 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990), LGBl. Nr. 91/1990, vertritt der Bürgermeister die Gemeinde nach außen.

Die beiden angefochtenen Bescheide wurden mündlich in der Verhandlung verkündet und ordnungsgemäß nach § 62 Abs. 1 AVG in der Verhandlungsschrift beurkundet. Dass sich der Vertreter der beschwerdeführenden Gemeinde offensichtlich vor Schluss der Verhandlung entfernte (in der Verhandlungsschrift vom 13.03.2007 ist vermerkt, dass der Vertreter der Gemeinde XXXX dem Verhandlungsleiter zu Beginn der Verhandlung den Anschlags- und Abnahmevermerk übergab; in der Verhandlungsschrift vom 31.03.2010 ist der Vertreter der Gemeinde unter den Anwesenden zwar angeführt, jedoch fehlt seine Unterschrift auf der Verhandlungsschrift), hindert nicht das Zustandekommen der mündlich verkündeten Bescheide. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt die Zustellung der Verhandlungsschrift an den Bürgermeister nicht in Abrede. Die in der Verhandlungsschrift beurkundeten Bescheide wurden zulässig dem Bürgermeister als Vertreter für die Gemeinde zugestellt. Vertritt dieser doch nach § 58 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 die Gemeinde "nach außen". Somit wurden die Bescheide auch gegenüber der Gemeinde erlassen (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.09.2010, 2009/06/0055; VwGH 30.01.1990, 89/05/0181; VwGH 26.02.2014, 2012/04/0142; VwGH 16.10.2010, 2007/09/0299; VwGH 22.06.2011, 2009/04/0152; VwGH 15.11.2007, 2005/07/0100, VwGH 25.04.2002, 2002/07/0005). Die Argumentation der beschwerdeführenden Gemeinde unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.2015, Ra 2015/16/0032, wonach stets zwischen Organfunktionen und der Rechtsstellung der Gebietskörperschaft zu unterscheiden sei, führt daher in diesem Zusammenhang nicht zum Ziel. Die Rechtsmittelfrist hat daher spätestens mit der Zustellung der mündlich verkündeten Bescheide zu laufen begonnen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin trifft es somit nicht zu, dass die angefochtenen Bescheide des BMWFJ und des BMWA erst mit Schreiben des BMWFW vom 11.01.2016 der Beschwerdeführerin rechtswirksam zugestellt worden sind. Eine nochmalige Übermittlung der schriftlichen Bescheidausfertigungen löst keine Rechtswirkungen mehr aus (§ 6 Zustellgesetz).

Entgegen den Beschwerdevorbringen ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Bescheide der Beschwerdeführerin als Partei oder nur Anhörungsberechtigte von der belangten Behörde zugestellt worden sind. Es wäre ihr jedenfalls offen gestanden, die behauptete fehlende UVP - und somit die fehlende Zuständigkeit der belangten Behörde - in einem Beschwerdeverfahren an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mit dem Argument der partiellen Parteistellung in Bezug auf eine mögliche UVP-Pflicht zu rügen, wie sie es auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren argumentiert (vgl. dazu die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.11.2015, Ro 2014/06/0078). Ungeachtet dessen kommt einer Standortgemeinde, ungeachtet ihrer allfälligen Parteistellung als Trägerin von Privatrechten, im Verfahren zur Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen nach § 116 MinroG ausdrücklich Parteistellung zu.

Die mit Schriftsatz vom 08.02.2016 eingebrachten Beschwerden sind somit als verspätet zurückzuweisen.

Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich weiter auf das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.11.2015, Ro 2014/06/0078, im Zusammenhang mit dem Abnahmeverfahren zum "Vorhaben Spielberg Neu" einzugehen, da die diesem Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhaltskonstellation mit dem vorliegenden Beschwerdefall nicht vergleichbar ist. Denn anders als in der vom VwGH bereits entschiedenen Rechtssache wurden im gegenständlichen Fall die bekämpften Bescheide bereits (auch) gegenüber der Beschwerdeführerin rechtswirksam erlassen, sodass eine weitere Zustellung der schriftlichen Bescheidausfertigung keine Rechtswirkungen mehr entfalten konnte.

Bei diesem Ergebnis war auch nicht weiter darauf einzugehen, ob es sich bei der beschwerdeführenden Gemeinde um "die betroffene Öffentlichkeit" iS der Aarhus-Richtlinie bzw. UVP-RL handelt und ob die fraglichen UVP-Tatbestände des UVP-G 2000 nicht dem Unionsrecht entsprechen. Denn die Möglichkeit eine allfällige UVP-Pflicht der erteilten Bewilligungen für die mitbeteiligte Partei wäre in einem materienrechtlichen Bewilligungsverfahren einzufordern (vgl. wiederum die von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheidung des VwGH vom 05.11.2015, Ro 2014/06/0078). Das wurde jedoch von der Beschwerdeführerin verabsäumt, da beide Bescheide nicht weiter angefochten wurden. Beide Bescheide wurden vom BMWFJ bzw. BMWA erlassen und wurden - nach der damaligen Rechtslage - nicht weiter bei den beiden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpft und sind somit in Rechtskraft erwachsen.

Auch unter dem Aspekt des Unionsrechts sind die beiden angefochtenen Verfahren nicht mehr anfechtbar. Auch der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 05.10.2015 in der Rechtssache C-137/14 (Kommission/Deutschland) zum Institut der Rechtskraft bekannt. In RZ 96 führt er aus:

"Was den Grundsatz der Rechtskraft angeht, den die Bundesrepublik Deutschland geltend macht, hat der Gerichtshof die Bedeutung anerkannt, die diesem Grundsatz sowohl in der Unionsrechtsordnung als auch in den nationalen Rechtsordnungen zukommt. Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (vgl. Urteil Fallimento Olimpiclub, C-2/08, EU:C:2009:506, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung)."

Es erübrigt sich somit auch auf das von der Beschwerdeführerin angeführte Urteil des EuGH in der Rechtssache C-531/13 (und in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des VwGH 215/04/0001) weiter einzugehen, da diesem Verfahren ein noch laufendes Verfahren nach dem MinroG zu einem anderen Vorhaben der mitbeteiligten Partei zugrunde liegt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (Zur Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters für die Gemeinde nach außen: VwGH 23.09.2010, 2009/06/0055; VwGH 30.01.1990, 89/05/0181; VwGH 26.02.2014, 2012/04/0142; VwGH 16.10.2010, 2007/09/0299; VwGH 22.06.2011, 2009/04/0152; VwGH 15.11.2007, 2005/07/0100, VwGH 25.04.2002, 2002/07/0005); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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