BVwG W133 2104854-1

W133 2104854-1Tribunal Administrativo Federal25 de out. de 2016

Abrir fonte

Regest

Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Berechnung, Bescheidabänderung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, Ermittlungspflicht, ersatzlose<br/>Behebung, Flächenabweichung, Fristablauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, Kassation, Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes<br/>Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, unzuständige Behörde, Unzuständigkeit, Verschulden,<br/>Verspätung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung,<br/>Zuständigkeit

Texto completo

BVwG W133 2104854-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W133.2104854.1.00

Spruch

W133 2104854-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010

A)

I. zu Recht erkannt:

Der Bescheid vom 18.12.2014 wird ersatzlos behoben.

II. beschlossen:

Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.01.2014 wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 21.04.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX mit der XXXX, auf die XXXX und die XXXX mit der XXXX, für die von den jeweils zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die erstgenannte Alm eine Almfutterfläche von 119,74 ha, für die zweitgenannte Alm eine Almfutterfläche von 163,97 ha und für die drittgenannte Alm eine Almfutterfläche von 91,64 ha angegeben.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 4.465,86 gewährt. Dabei wurde von 29,90 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (durchschnittlicher ZA-Wert: EUR 149,36) und einer beantragten Gesamt-Fläche von 30,70 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 20,11 ha) ausgegangen. Die ermittelte Gesamt-Fläche betrug 29,90 ha und die ermittelte Almfutterfläche betrug 19,42 ha. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.04.2011 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 4.560,68 gewährt, es erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 94,82. Dabei wurde von 30,59 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Gesamt-Fläche von 30,70 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 20,11 ha) ausgegangen. Die ermittelte Gesamt-Fläche betrug 30,59 ha, die ermittelte Almfutterfläche entsprach der beantragten. Im Bescheid wurde die Schlachtprämienentkoppelung 2010 berücksichtigt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Am 20.11.2012 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Almobmannes der XXXX mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen 2010, die Almfutterfläche dieser Alm verringerte sich dadurch von 91,64 ha auf 86,16 ha. Die durchgeführte Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt. Am 06.03.2014 wurde der Korrekturantrag vom 20.11.2012 durch persönliche Vorsprache des Almobmannes der XXXX wieder storniert.

Am 09.08.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Obmannes der Agrargemeinschaft XXXX eine rückwirkende Korrektur des MFA 2010, die Almfutterfläche verringerte sich dadurch von 163,97 ha auf 155,51 ha. Die durchgeführte Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.

Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA auf der XXXX vom 16.09.2013 ergab eine tatsächliche Almfutterfläche für das Antragsjahr 2010 von 89,27 ha, was eine Flächendifferenz von 2,37 ha ergibt (beantragt waren 91,64 ha).

Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA vom 02.10.2013 auf der XXXX ergab eine tatsächliche Almfutterfläche für das Antragsjahr 2010 von 146,37 ha, was eine Flächendifferenz von 9,14 ha ergibt (beantragt waren 155,51 ha).

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 4.422,55 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 138,13 ausgesprochen. Dabei wurden 29,61 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 29,72 ha, eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 29,61 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 19,13 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 19,14 ha zugrunde gelegt.

Gegen diesen Abänderungsbescheid erhob der Beschwerdeführer am 24.01.2014 fristgerecht Beschwerde.

Mit als Beschwerdevorentscheidung erlassenem Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine EBP 2010 in Höhe von nur noch EUR 3.952,06 gewährt, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 470,49 ausgesprochen. Dabei wurde von 28,56 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen, sowie von einer beantragten Gesamt-Fläche von 29,72 ha (beantragte anteilige Almfutterfläche von 19,13 ha) und einer ermittelten Gesamt-Fläche von 28,56 ha (ermittelte anteilige Almfutterfläche von 18,08 ha) ausgegangen. Damit ergibt sich bei der Almfutterfläche eine Differenzfläche von 1,05 ha.

Begründend wurde ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 02.10.2013 (VOK auf der XXXX) seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.

Am Schluss des Abänderungsbescheides vom 18.12.2014 findet sich folgende Textpassage:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

Gegen diesen Abänderungsbescheid vom 18.12.2014 (Beschwerdevorentscheidung), welcher dem Beschwerdeführer laut eigenen Angaben am 29.12.2014 zugestellt wurde, wendet sich der rechtzeitig eingebrachte Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 07.01.2015.

Am 08.01.2015 übermittelte der Beschwerdeführer der zuständigen Bezirksbauernkammer jeweils eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die XXXX, die XXXX und die XXXX.

Mit Schreiben vom 11.08.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA um Stellungnahme zu der Frage, ob aus Sicht der belangten Behörde in der vorliegenden Sache die nachgereichte Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG betreffend unter anderem die XXXX, zu einem Entfall der Flächensanktion nach Art. 73 der VO (EG) Nr.1122/2009 betreffend die EBP 2010 führen könne.

Die AMA nahm mit Schreiben vom 24.08.2016 Stellung. Darin wird ausgeführt, dass bei der Agrargemeinschaft XXXX bei der VOK vom 02.10.2013 Abweichungen ermittelt worden seien, welche zur Folge hatten, dass eine Sanktion verhängt worden sei. Aufgrund der Erklärung gemäß §8i MOG könnte, wäre die AMA noch zuständig, von dieser Sanktion abgesehen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Behebung der Beschwerdevorentscheidung:

Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom 03.01.2014 mit Bescheid vom 18.12.2014 abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 18.12.2014 in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - ohne Durchführung einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 03.01.2014, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln (vgl. auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).

Zur Zurückverweisung:

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Der angefochtene Bescheid erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 02.10.2013 auf der XXXX wurden erst in der - nunmehr behobenen - Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 von der belangten Behörde miteinbezogen und berücksichtigt. Aufgrund einer Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % wurde der Beihilfebetrag um das doppelte der Differenzfläche gekürzt. Es wurde somit von der belangten Behörde eine Sanktion verhängt. Am 08.01.2015 legte der Beschwerdeführer eine Erklärung gemäß § 8i MOG betreffend die XXXX vor. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes gab die AMA an, dass, wäre die AMA noch zuständig, von der Sanktion abgesehen werden würde. Nun könnte von der Verhängung einer Sanktion auch vom Bundesverwaltungsgericht abgesehen werden. Es würde sich aber ein anderer Betrag als im angefochtenen Bescheid vom 03.01.2014 ergeben, da zwar von der Sanktion abgesehen werden könnte, aber trotzdem eine Flächenrichtigstellung aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden müsste. Diese Berechnungen können wesentlich einfacher von der belangte Behörde vorgenommen werden, zumal dem Bundesverwaltungsgericht nicht alle zur Berechnung notwendigen Unterlagen vorliegen.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die sich aus dem neuen Sachverhalt ergebenden Berechnungen läge eine Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 durch das Bundesverwaltungsgericht - auch unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG; vgl. etwa die Entscheidung des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 - weder im Interesse der Raschheit, noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.