G311 2133987-1•BVwG G311 2133987-1
G311 2133987-1Tribunal Administrativo Federal25 de out. de 2016
Angemessenheit, Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Herabsetzung,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Verbrechen
G311 2133987-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA.: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2016, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde gegen die Verhängung des Einreiseverbotes wird mit
der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots auf 4 (vier) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, erging über den Beschwerdeführer (V.D.) folgender Schuldspruch:
"Z.P., D.M. und V.D. sind schuldig, sie haben im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 StGB) als Mittäter in M. der Familie H. fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teils durch Einbruch, weggenommen,
I./ [...]
II./ am XXXX Z.P., D.M. und V.D. Schmuck, Münzen und einen Laptop im Gesamtwert von EUR 5.866,01, indem sie die Terrassentüre des Wohnhauses aufbrachen.
Z.P. und D.M. haben hierdurch zu I./ und II./ das Verbrechen des schweren Diebstahls, teils durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB begangen,
V.D. zu II./ das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB
und werden alle nach dem Strafsatz des § 129 StGB wie folgt bestraft:
Z.P und D.M. [...]
V.D. zu einer
Freiheitsstrafe von 21 Monaten
sowie alle zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens gemäß § 389 Abs. 1 StPO.
[...]
Hinsichtlich des Drittangeklagten V.D. wird gemäß § 43a Abs. 3 StGB ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wird die Vorhaft [...] und beim Drittangeklagten vom 10.8.2015 17:30 Uhr bis 18.08.2015, 9:00 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet."
Das Gericht wertete in Bezug auf den Beschwerdeführer bei der Strafbemessung als erschwerend die zweifache Deliktsqualifikation, hingegen als mildernd den bislang ordentlichen Lebenswandel, das umfassende und reumütige Geständnis und die Sicherstellung der Diebesbeute.
Aktenkundig ist weiters der Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 16.12.2015 über das Ergebnis des Erhebungsersuchens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), RD XXXX, da der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfüge, sein unrechtmäßiger Aufenthalt daher gewiss sei und dennoch seit 30.06.2014 eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet bestehe. Auskunftspersonen oder zweckdienliche Hinweise hinsichtlich des aktuellen Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers konnten von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes jedoch nicht erhoben werden, weshalb von diesen ein Festnahmeauftrag angeregt wurde.
Am 29.12.2015 erging seitens des BFA ein Festnahmeauftrag an die Landespolizeidirektion XXXX wegen unrechtmäßigem Aufenthalt und Straffälligkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer wurde am 30.01.2016 festgenommen und anschließend am 10.02.2016 in Strafhaft genommen.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, erging über den Beschwerdeführer (V.D.) folgender Schuldspruch:
"V.D. ist schuldig, er hat am XXXX in W.
I./ fremde bewegliche Sachen in einem nicht genau feststellbaren, EUR 5.000,00 jedenfalls nicht übersteigenden Wert beschädigt, nämlich die Lokaleingangstüre am Marktlokal der A.M. indem er die Glasscheibe der Eingangstüre mit einem Betonschirmständer einschlug;
II./ Urkunden über die er nicht verfügen durfte mit dem Vorsatz zu unterdrücken versucht (§ 15 StGB), zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis von Rechten, Rechtsverhältnissen oder Tatsachen nämlich zum Nachweis der erfolgten Bezahlung von Rechnungen verwendet würden, indem er aus dem Marktlokal der A.M. ein Kuvert mit Rechnungsbelegen mitnahm und dieses in einiger Entfernung in einen Mistkübel war, wobei die Geschädigte die entfremdeten Unterlagen jedoch wieder fand.
Strafbare Handlungen:
zu I./ das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 Absatz 1 StGB
zu II./ das Vergehen der versuchten Urkundenunterdrückung nach §§ 15, 229 Abs. 1 StGB
Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:
§ 28 StGB, § 38 StGB, § 43 Absatz 1 StGB
Strafe: nach § 229 Absatz 1 StGB
3 (drei) Monate Freiheitsstrafe
unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen
Angerechnete Vorhaft:
30.1. 2016, 03:00 Uhr (Datum der Festnahme) bis zum Zeitpunkt der Übernahme in Strafhaft am 10.02.2016, 08:00 Uhr
Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche:
Gemäß § 369 StPO ist der Angeklagte schuldig der Privatbeteiligten A.M. den Betrag von EUR 280,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen
Kostenentscheidung: Gemäß § 389 Abs 1 StPO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.
Kosten: dauerhaft uneinbringlich
Strafbemessungsgründe:
mildernd: Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist
erschwerend: einschlägige Vorstrafe, rascher Rückfall"
Darüber hinaus wurde gemäß § 494a Abs. 1 Z 2 StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu XXXX des Landesgerichtes XXXX vom XXXX unter Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre gemäß § 494a Abs. 6 StPO abgesehen.
Laut dem aktenkundigen Auszug aus dem Fremdenregister vom 08.04.2016 hat der Beschwerdeführer bisher weder die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt noch ist ihm ein solcher gewährt worden. Das Amt der XXXX Landesregierung, Magistratsabteilung XXXX, teilte dem BFA schon mit E-Mail vom 04.11.2015 mit, dass bezüglich des Beschwerdeführers und eines allenfalls zu erteilenden Aufenthaltstitels keine Unterlagen aufliegen würden bzw. bis dato kein Aufenthaltstitel ausgestellt worden sei.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.04.2016 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot zu erlassen und zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers die Schubhaft (nach Ende der Strafhaft) zu verhängen. Begründend wurde im Wesentlichen auf die bereits dargestellten strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers verwiesen. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 19.04.2016 zugestellt.
Dazu nahm er mit Schreiben vom 26.04.2016, beim BFA am 28.04.2016 einlangend, Stellung. Der Beschwerdeführer befinde sich erstmals in Strafhaft, sei XXXX Jahre alt und habe drei Söhne im Alter von XXXX Jahren, XXXX Jahren und etwa XXXX Monaten, wobei der älteste Sohn deutscher Staatsbürger sei. In den letzten drei Jahren sei der Beschwerdeführer sehr oft im Bundesgebiet. Er sei Gebrauchtwagenhändler, für seine Kinder sorgepflichtig und bei seinem in XXXX lebenden Bruder im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Natürlich habe er den Wunsch, seine diesbezügliche Verantwortung bald wieder übernehmen zu können. Als Gebrauchtwagenhändler sei es nötig, dass er in andere Länder reisen könne um für seine Familie den Unterhalt zu verdienen. Er sei darüber hinaus wegen seines Bluthochdrucks in ärztlicher Behandlung und habe Angst vor dem Fliegen in einem Flugzeug.
Aktenkundig ist eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.); unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und unter Spruchpunkt IV. einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend wurde zum Einreiseverbot ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in kurzer Zeit einschlägig strafgerichtlich verurteilt worden sei, wobei er dabei aufgrund der jeweils verhängten Strafe und der gleichen schädlichen Neigung den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfülle.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.08.2016 persönlich übergeben.
Der Beschwerdeführer wurde am 02.09.2016 aus der Strafhaft entlassen, direkt in Schubhaft genommen und am 03.09.2016 auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben. Diesbezüglich aktenkundig ist ein Abschiebebericht vom 03.09.2016.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Einleitungssatz festgehalten, dass in vollem Umfang Beschwerde erhoben werde. Zum Sachverhalt wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer um Aufhebung bzw. um Reduzierung des Einreiseverbots ersuche, da sein XXXX-jähriger Sohn deutscher Staatsbürger sei, auch in Deutschland wohne und der Beschwerdeführer regelmäßig über Telefon und Internet in Kontakt zu ihm stehe. Aufgrund seiner Inhaftierung habe der Beschwerdeführer den ältesten Sohn zuletzt vor einem Jahr gesehen. Das Einreiseverbot würde die Rechte des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 EMRK verletzen. Als Gebrauchtwagenhändler treffe ihn das Einreiseverbot auch beruflich besonders hart.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er verfügte zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer weist von 30.06.2014 bis 03.04.2015 einen Nebenwohnsitz und von 28.07.2015 bis 26.02.2016 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer war darüber hinaus von 10.08. bis 18.08.2015 mit Nebenwohnsitz in der Justizanstalt XXXX, von 30.01.2016 bis 05.04.2016 mit Nebenwohnsitz in der Justizanstalt XXXX sowie von 05.04.2016 bis 02.09.2016 mit Hauptwohnsitz in der Justizanstalt XXXX gemeldet.
Der Bruder des Beschwerdeführers lebt im Bundesgebiet in XXXX, zu diesem besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Der jüngste Sohn des Beschwerdeführers ist seinen eigenen Angaben nach in XXXX geboren. Der älteste Sohn des Beschwerdeführers ist nach seinen eigenen Angaben deutscher Staatsbürger und lebt dieser in Deutschland. Zu ihm besteht per Telefon und Internet Kontakt. Dass der Beschwerdeführer über sonstige familiäre oder private Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, konnte nicht festgestellt werden.
Seine beiden jüngeren Söhne und die Kernfamilie des Beschwerdeführers leben in Serbien.
Der Beschwerdeführer ist Gebrauchtwagenhändler, für seine drei Söhne sorgepflichtig und reist im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit immer wieder in den Schengenraum.
Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die genannten strafgerichtlichen Urteile sind aktenkundig, ebenso ein Auszug aus dem Zentralmelderegister und dem Fremdenregister.
Die Feststellungen zu seinen persönlichen und beruflichen Verhältnissen gründen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme und der Beschwerde sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht entgegengetreten ist.
Zu Spruchteil A):
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass im Einleitungssatz der vorliegenden Beschwerde davon die Rede ist, dass die "Beschwerde in vollem Umfang" erhoben werde. Die weiteren Ausführungen beziehen - wie oben wiedergegeben - ausschließlich auf das Einreiseverbot.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG hat die Beschwerde das Begehren zu beinhalten.
Das Begehren meint die Prozesserklärung des Beschwerdeführers dahingehend, in welchem Umfang und auf welche Art über die angefochtene Entscheidung abgesprochen werden soll (K1 zu § 9 VwGVG Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte).
Parteienerklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 24.07.2014, Zl. Ro 2014/07/0031 mwN).
Die gegenständliche Parteienerklärung hat sich erkennbar lediglich gegen das verhängte Einreiseverbot gerichtet, wie sich aus dem konkreten Antrag am Ende der Beschwerde klar ergibt. Auch die übrigen Ausführungen der Beschwerde lassen keinen anderen Schluss zu.
Im gegenständlichen Fall wurde somit lediglich gegen das verhängte Einreiseverbot Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die übrigen Spruchpunkte in Rechtskraft.
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).
Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Strafurteilen zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. So wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX vom XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt. Er hat dabei mit zwei weiteren Mittätern einen Einbruchdiebstahl begangen, indem er die Terrassentüre eines Wohnhauses aufbrach und die oben angeführten Gegenstände in einem Gesamtwert von EUR 5.866,01 stahl.
Kurze Zeit später wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt sowie die Probezeit in Bezug auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX von drei auf fünf Jahre verlängert. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX die Glasscheibe einer Lokaleingangstüre mit einem Betonschirmständer einschlug und in der Folge aus dem Marktlokal ein Kuvert mit Rechnungsbelegen mitnahm und dieses in einiger Entfernung in einen Mistkübel warf, wobei die Geschädigte das Kuvert jedoch später wieder fand.
Bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen mithin diese strafgerichtlichen Verurteilungen und das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten im Mittelpunkt.
Aus der Vorgangsweise des Beschwerdeführers, nämlich das Aufbrechen einer Terrassentüre gemeinsam mit zwei Mittätern um Diebstahl zu begehen, sowie das Einschlagen einer Glastür um - versuchte - Urkundenunterdrückung zu begehen, resultiert eine schwerwiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentumskriminalität.
Auch wenn die Strafgerichte den bislang ordentlichen Lebenswandel, die Sicherstellung der Diebesbeute, jeweils umfassende und reumütige Geständnisse des Beschwerdeführers sowie, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, bei der Strafbemessung als mildernd werteten, standen diesen als Erschwerungsgründe die zweifache Deliktsqualifikation hinsichtlich des schweren Einbruchdiebstahls sowie bezüglich der Vergehen der Sachbeschädigung und der versuchten Urkundenunterdrückung die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall gegenüber.
In Anbetracht der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegeben sind, keinen Bedenken. Es sprechen somit bedeutende öffentliche Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes.
Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Die Beurteilung nach § 9 BFA-VG, ob ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme (vgl. VwGH 22.09.2009, 2009/22/0147; 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).
Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt nach seinen Angaben im Bundesgebiet. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesem wurde weder vorgebracht noch konnte ein solches sonst festgestellt werden. Sonst hat der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen in Österreich. Er ist in Österreich auch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Private Anknüpfungspunkte bestehen allerdings zu Deutschland, da der älteste, dennoch minderjährige, Sohn des Beschwerdeführers nach den Angaben des Beschwerdeführers deutscher Staatsbürger ist und auch in Deutschland wohnt. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit als Gebrauchtwagenhändler auf seine geschäftlichen Kontakte innerhalb des Schengen-Raumes angewiesen, weshalb er auch immer wieder durch Österreich nach Deutschland und andere Schengen-Staaten gereist ist.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Durchreise durch das Bundesgebiet und Einreise in den Schengen-Raum bzw. konkret nach Deutschland stehen im Hinblick darauf, dass für ihn angesichts der Schwere und der näheren Tatumstände der von ihm begangenen Straftaten auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine günstige Verhaltensprognose gestellt werden kann, überaus gravierende öffentliche Interessen entgegen, sodass ungeachtet der dargestellten privaten Interessen des Beschwerdeführers vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung des Einreiseverbotes auszugehen ist.
Es bedarf in Hinblick auf die dargestellten Tathandlungen des Beschwerdeführers eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird.
Bei der Neubemessung des Einreiseverbotes wurde vor dem Hintergrund der beschriebenen Vorgangsweise und der Tatumstände berücksichtigt, dass die Strafgerichte bei den Verurteilungen mit einer teilbedingten bzw. bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden haben. Das Einreiseverbot wurde daher aus diesem Grund und im Hinblick auf die privaten Interessen des Beschwerdeführers mit vier Jahren befristet.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
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